NeÄIV l n A, Denn. Gedruckt und kerausqeqeben von Al-noldPu w e ll e, in der Sttd 6ren Strasse, Ecke der Cberru Allen,R ehm' s Wtl tbskaus-Hof gegenttl'er. Jahrgang 3, Drummer IL6. Be dl n g un ge N.-Der Ulberale zzeod.iclltcr erscheint jeden Dienstag auf einem grossen Snperial-Bogen mit schöne» Lettern gedruckt. Der SubseriplionS-Preis ist Ein T ha l er des Jahrs, welcher in halbjähriger Vorauebt' zahlung erbeten wird. Wer im Lause des Jahres nicht bezahlt, werden Hl .">« angerechnet. Für kürzere Zeit als «i Monat wird kein Unterschreibet angenommen, und etwaige Aufkündigungen werden nur dann angenommen, wenn si« emen Monat vor Ablauf deS Subscriptions-Termins gcscheben und gleichzeitig alle Rückstände abbezahlt werde». Bekanntmachungen werden dankbar angenommen und sür den gewöhnlichen Preis eingerückt. Unlerschreibern in hiesiger Stadt wird die Zeitung portofrei geschickt, weitere Versendungen geschehen durch die Post oder Träger, auf Kosten der Unrerschreiber. und Mittheilungen müssen postfrei eingesandt werden. (Aus dem Vaterlands-Wächter.) Gonvernoerö Botschaft gelesen in beiden Häusern der Gesetzgebung. den Vten Januar 1542. An den Senat und da» Haua der Xe vresciirantcn dea Staata^eniisylvaiiien (Schluß) Ich empfahl drei verschiedenen Gesetzge düngen die Zweckvienlichkeit des Verkaufs von Stockantheilen, welche der Staat in der Bank von Pennsylvanien, der Phila delphia Bank, und der Farmers und Me chamcs Bank besitzt, und gab jedweden Grund, den ich bei diesem Gegenstande aufzufinden vermochte, um jene Gesetzge bungen von der Zweckdienlichkeit zu über zeugen, den Staat von den Banken zu trennen und den Stock zu veräussern, den er in denselben eignet. Ich empfahl sol ches in einer am 7. März mitgetheil ten Botschaft, an welchem Tage der Markt preis der Stocks war : von der Bank von Pnnnsylvanien 400 Thaler für 400 ein dezahlt; Philadelphia Bank loBi fürloo einbezahlt; und bei der Farmers und Me chanicS Bank 02 für 50 Thaler einbezaht. Dieselbe Anempfehlung geschah wiederum am 8. Januar, l!? 40, zu welcher Zeit fol gendes der Preis der Stocks war: für die Bank von Pennsnlvanien 4!0, Philadel phia Bank WH, Farmers und Mechanics Bank 54Z. nie ähnliche Anempfehlung geschah am 0- Januar, 1841, an welchem Tage folgeude Verkäufe geschahen, »am lich: für die Bank von Pennsylvanien 412, Philadelphia Bank 100, Farmers und Mechanics Bank ; wodurch die vom Staat geeigneten Stocks den Werth von 2,157,070 Thalern hatten. Bei wäh rend dieses MonatS gemachten Verkäufen, ist der Marktwert!) für die Stock'S, für die Bank von Pennsylvanien 100 Phi ladelphia Bank 48; Farmers und Mecha iiicS Bank 30 ; wodurch der Total Werth dieser Stocks 032,4-24 Thaler beträgt; woraus man ersehen kann, daß in Folge deö von der letzten Gesetzgebung genomme nen Courses in Verweigerung der Geneh migung eines Verkaufs, der vom Staate an diesen Stocks erlittene Schaden, die gewaltige Summe von 1,25»5,ü40 Thaler betragt. Ich widerholc Ihnen dieselbe Anempfehlung auf die von Zeit zu Zeit, in meinen verschiedenen, über die>en Ge genstand gemachten Anempfehlungen, an gegebenen Gründe hin. Ehe ich die auf die Banken bezügliche Frage auf die Seite setze, wünsche ich Ih re Aufmerksamkeit auf die Wlederveifrei briefung von Banken durch die gegenwär tige Gesetzgebung zu lenken. Wenn einer Anzahl Personen ein Freibrief für eine bestimmte Zeit verwilligt wurde, so liegt darin keine ausdrückliche oder angenomme ne Verbindlichkeit denselben zu erneuern. Im Gegentheile zeigt gerade die Beschrän tung. daß die Existenz der Anstalt in ei- 1 ner bestimmten Zeit zu Ende gehen soll. Die Stockhalter wissen diese Bestimmung und können sich nicht beschweren, wenn sie zur Erfüllung des Vertrags angehalten werden. Der Zustand der Banken ist nie früher bekannt, als bis dieselben geschlos sen werden und sie ihre Geschäfte einstel len. Die Art und Weise, wie dieselben Geschäfte treiben, setzt sie in den Stand öffentlichen Tadel zu verachten und Cre dit und Ansehen zu erwerben, wozu sie rechtmäßiger Weise nicht berechtigt sein mögen. Betrug und Geschaftsunregel mässigkeit von jahrelanger Dauer werden dem Auge deS Publikums so lange verheim licht, bis eine endliche Berichtigung der Geschäfte der Bank vorgenommen wird. Äleure Cliquen verschivorner Personen hängen sich an diese Anstalten genießen die Früchte von deren Bestand —mono polisircn alle Vortheile und verlängern ihre Gewalten. Wir finden sehr selten bei diesen Personen die Energie, den Un ternehmungsgeist und die Einsicht der ü brigen Gesellschaft, wenn es nicht gerade solche Vorzüge wären, die ihre hauptsäch lichen Folgen aus der Zufälligkeit empfan gen, daß sie durch Gesetze gebilligt uud so gar noch gesteigert werden- Ich kann un möglich ein lolches System, wie das der Fortsetzung dieser Corporation, für über einstimmend mit dem Geiste unserer frei en Institutionen halten. Es errichtet Monopole der hassenSwerthesten Art. da dieselben in ihrer Dauer nicht beschränkt werden. Wenn die Geschäfte deS Publi kums wirklich die Hülfe einer Bank ver langen, so sollte man anstatt den Freibrief der, der Erlöschung nahenden Bank zu er neuern, eine neue Bank gründen, lassen Sie die Subscriptionsbücher derselben für Wer Liberale Beobachter Und Berks, Momgomcry und Schuyltill Canmieö allgemeiner Anzeiger. < alle Personen offen liegen, und wenn daS Unternehmen vortheilhafr ist, lassen Sie alle diejenigen, welche so thun wollen, den selben Vortheil genießen, und falls nicht vorteilhaft, lassen Sie sie an der Tra gung der Last theilnehmen. Ausserdem ist es keine vortheilhafte Zeit Bankfreibriefe zu erneuern und neue zu begründen. Die öffentliche Meinung ist über jenen Gegenstand noch nicht entschie ! den. auch können »vir die Brauchbarkeit ! oder Unbrauchbarkeit des Bankwesens ! nicht .vollständig erkennen, als bis eine l der Hartgeldzahlungen stattfindet. Lassen Sie die Empfehlun gen welche ich Ihnen eben machte, ange nommen werden, und lassen Sie uns we nigstens ein Jahr warten, um über deren Wirkungen zu urtheilen. Solche Erfah rung wird zweifelsohne zukünftige Gesetz gebung wesentlich fördern und unS viel ! leicht vor nachtheiligenJrrrhümern sichern. Die Geschichte dieses Staates bezüglich ! der Banken ist eine Reihenfolge von an ! nehmbaren Theorien, lassen Sie unS für die Zukunft dieselben auf die solide Basis erleuchteter Erfahrung fußen. AlSdann ! können »vir hossen der Äiippe zu entrin nen an welcher setzt alle unsere Banken temporär gescheitert sind. Ich hoffe und oertraue, daß die meiste», wenn nicht alle derselben im Stande sind. Hartgeldzah lungen wieder zu beginnen, aber es ist un möglich dieses zu wijjen oder auf deren F ähigkeit und Neigung so zu thun, eher zu vertrauen, bis wir den Beweis haben, den dieselben allein liefern können. Das Pub likum hat aufgehört seinen Credit irgend welchen incorporirten Anmaßungen anzu vertrauen, welche nicht durch entsprechen de Handlungen unterstützt werden. Ich habe verschiedene auf diesen Gegenstand Bezug habende Tafeln beigelegt, die Jh nen Stoss zu genügender Referenz geben werden. Der allgemeine Gegenstand der der Gründung und Regulirung von Cor porationen ist so genau mit dem der Bank anstalten dieses Staats verbunden, daß er die nächste Stelle in unserer Erwägung erfordert. Ich bemerkte in früheren Bot schaften, daß die Gründung von Corpora tionen zu allen möglichen Zwecken bis zu einer höchst gefahrvollen Ausdehnung ge trieben wurde. Jahr auf Jahr erstanden dieselben zu allen Seiten und werden in allen Geschäftsarten reißend Mitbewerber mit den Individuellen Bürgern unseres Staaees. Wenn dieselben auf ihre gesetz lichen Zwecke, aIS Anlegung von Canälen und Eisenbahnen in unseren fruchtbaren Inland und in Mineralien reichen Gegen den beschäftigt sind, so werde ich auch nicht ein Wort der Mißbilligung sagen aber sie sollten auch anf diese Grenzen strenge beschränkt werden. Die Zunahme der Corporationen ist ein wachsendes Uebel Ich habe die Gesetzgebung zu wiederhol ten Malen gegen die Bewilligung vonCor» porationsprivilegien gewarnt und ich kann diese Warnung Ihrem Gedächtnisse nicht zu strenge empfehlen. Wenn wir auf die Gesetzvorschläge der letzten Gesetzgebung zurückgehen, so finden wir, daß die Bewil ligung von Corporationsprivilegien frei gebig und beinahe ohne Grenzen stattfand- So bedeutend war dieses der Fall, daß von 147 erlassenen Gesetzen, mehr als einDrit theil JncorporationSakten, oder Ergän zungSaklen hierzu war-m. Ich billige die früher ausgedrückte Meinung, daß Cor porationen niemals geschaffen werden soll ten, wo die zu erreichende Absicht ebenso wohl in dem wahrscheinlichen Bereiche von individueller Bemühung liegt. Dieselben absoloiren von persönlicher Verantwor tung und mögen bei unpassenden Combi- Nationen und concentrirter Handlungs weise die Geschäfteder Regierung in Ver legenheit setzen oder mit der Volkssouve rainität in Berührung kommen, lassen Sie die gegenwärtige Gesetzgebung ein Beispiel im Widerstande gegen jene, zu Monopolen erwachsende Eingriffe, geben. Wenn die Rathsamkeit dieses Weges je mals zweifelhaft war, so die Crfah rung weniger verflossener Jahre allen Zweifel zerstreut und den Pfad unserer Pflicht deutlich abgezeichnet. In Bezug dieses Gegenstandes ist noch ein anderer Punkt vorhanden, der zu ver schiedenen Malen zu meiner Wahrneh mung gebracht wurde. Ich beziehe mich auf die Ausdehnung des Rechtes zur Er richtung vo» Corporationen zu verschiede nen Zwecken, welches durch die 13- 14. 15 und lote Akte vom 13. T)ctober 1840' b etitelt "Eine Akte, bezüglich auf Waisen- Courten und auf andere Zwecke, ' den "Common Pleas" Courten bewilligt wur "IVillig zu loben und obne Furcht Z« tadeln." öeu LZ. Januar 1842. de. Jncorporationsfreibriefe werden zu folge dieses Gesetzes auf Angehung der der bezüglichen Common PleaS Courten genehmigt, ohne irgend einer andern Eon trolle oder Beschränkung, denn deren eili ger Ueberlesung uinerworfen zu werden. Freilich muß Anzeige davon gemacht wer den. doch dieses ist von wenig Einsiuß. Jetzt gibt es keinen allgemeinen Gesichts punkt bezugs solcher Corporationen, wie dies der Fall war, als diese Freibriefe von dem General Advokaten und den Nichtern der Supreme Court gutgeheißen und an dem Sitze dcr Regierung in dem Staats depaitement reglstrirt worden. Nachdem alten System war Einheit in den Bedin gungen, welche in diesen Freibriefen ent halten waren ; aber nun nach den Einrich tungen des neuen Gesetzes mag das Er achten der verschiedenen Courcen wesent lich von einander abweichen und endliche Verwirrung und Unordnung muß noth wendigerweise eintreten. Diese einheimi schen Corporationen- wie sie genannt wer den, sind dem Publikum von großem Nut zen, aber es mag weislich gefragt werden, ob es deren Nutzen nicht verringern muß, wenn deren Errichtung zu leicht und zu uneingeschränkt geschehen kann. Ich er bitte Ihre Aufmerksamkeit auf diesen Ge genstand, und wenn Sie mit mirmeinnngs einig sein sollten, so wird eS leicht sein alle Beschwerdenursachen durch Zurückstellung der FreibriefSverwilUgungsgewaic in die Hände, in welchen dieselbe für länger aIS ein halbes Jahrhundert sicher lag, aufzu. hrben. Der Aufschub und die Unbequem lichkeit des alten Systems würden gänz lich durch die Gewißheit, und Einförmig keit der incorporirten Gewalten und Pri vilegien aufgehoben, welcher sich die incor porirten Anstalten erfreuten. Durch die Akte vom 16. I»»i !526, über trug dieGesctzqebunq »ttserer SupremcCourt, de» Comine» Pleas u»d Distrikts Eourte», iiibcstiMttitc» angegebene» Fälleu, Gewalten, welche de» Courlen «cho» Eguity oder Chan cery" gewöhttlich zukomme». Gleichfalls be» siutcll sich i» dein S9ste» Abschilitte der Akte, vom 1.',. Juni 1840, und vielleicht auch in au der» Akte», gewisse andere Vorkehrttilge» be züglich dieses Gcgc»sta«dt6. Es wird be haupcet, daß einige dieser Verordnungen un zulässig uud die übertragene Jurisdiction nicht gehörig bestimmt sei, u»d es wurde vou der Sliprkme Court entschiede», daß die be »achtheillgtc» Parteien keine E leichternug durch Appellation vo» dein uutcxgcordiiete» Gerichte zu der Supreme Conrt, oder durch eine» "Writ of Error ' vou der letztere» zur erster» habe». Wen» es empfehlenswerlh gehalten werden sollte die Grundzüge dieser Verordnung in unserer GercchtigkcitSpflege bcijul'khaltc», so würde es rachsam sein, daß die angegebene» llebelstände durch Veifug»»- geu der Gesetzgebung gehoben werden sollen. Ich möchte gleichfalls cine untersnchttng über den Zustand und die tage dcr Ausdeh nung und der Geschäfte dcr verschiedene» Ge richtsbezirke dieses Staates aiicmpfehlc», so daß der Betrag der Geschält verschiedener Presidentrichter, von dcncn gegenwärtig eini ge überhäuft siud, kliiigermaßcu gleichgestellt wcrdtu möchte. Man Nagt über die Geschäsleanhäufung in den Courtcn der Stadt und de 6 Caniitiee Philadelphia, und hauptsächlich über die Schwierigkeiten in billiger Zeit die Voriiah me von Fällen über priiiü'' >» der Gm prenic Conrt zu erreiche». Dieses letzte Hin» dcrnij; soll eine Folge ve 6 Zeitverlustes seiu, den die Court he: de» Geschäfte» erleide» muß, den sie nothwentigerweuc auf Entschei dung der Appcllanon und "Wrics of Error" verwenden »nisj. Ob solche Beschwerden wohl begründet sind oder nicht, bin ich »«cht vorbereitet zu entscheide»' Eine sorfältige Untersiichnnq des ganze» Gcgcnstandcs u»v solche Verordiiuiigcii als »öthig bkf»»de» wer de» sollen um irqeud welche Uebel zu heile», die i» der Handhabung der Gerechtigkeicepfie ge bestehe», u»d Jedem Geleqenheit zur schleunigen Verhandlung seines Rechtfall«? gehe», empfehle ich Ihne» ergebe»>i. Oesters hört >»a» die Beschwerde», daß die Entscheidung der Supreme Conrt nicht »»ter Authorität eines, zufolge der Authorität des Gesetzes angestellten Neporters bekannt ge macht werde» Ich haltt es Ihrer Erwä glina würdig, ob das tffenlUcheJntercsse nicht durch Anstcllnng eines solche» Sleporters be fördert werden möchte, der dem Volke für die Art u»d Weise verantwortlich sei» soll, i» der er seine Pstlcht erfüllt. In vielen CamttieS werde» fortwährend Beschwerden über die Art der A»eles»ng von Geschworne» geführt Wenn nicht ei» wei terer Schutzwall »m dieses uuschätzbare Recht gezogen wird, muh das östeucliche Zutraue» in die Utttersuchttug durch Geschworne bedeu tend vermindert werde». Dlese weiseste und vcrehrungwürdigsie aller inenschltchen und ge sellschaftliche» Einrichtungen muß gegen die- Möglichkeit vo» Eingriffen geschützt «nd die- se weitgeruhmte Schutzwehr der Voltsfrei heit von Blöße» für solche Zwecke rein erhal ten werden, welche die Verfassung nicht nn Sinne hatte. Ich empfehle deßhalb, daß die Geschworne» jährlich vo» de» Richter» der Comino» PleaS Courre» oder vo» zwei der selbe» in Gemeinschaft niit dem Scheriff'auS erwählt n»d vo» diesem in öffentlicher Courr gezogen werden sollen, oder daß irgend eine andere Vorkehrung stattfinde, damit der Ge schworne» Prozeß geachtet und wirksam gesi chert werde. DieGcsetzc hinsichtlich von Erbschafte» ans Nebcnvcrwandtscliafte» verlange» gebieterisch eine Revision, damit die Gelder aus jener Oiikllk gesammelt werven kö»»e». Ich em pfehle ergehenst die Annahme des in elner frü her» Mittheilung gemachten Amendments, de» TestamcittS Reaistratoren z»r Pflicht zu mache», vo» alle» Execulore» »iid Adinini stratore» eidlich zu verlaugeu, ob die Besit zung ihres Testators oder intestat Erblassers ihrer Meinung uach der Gegenstand de? Ge setze bezüglich derStitettverwaiidtschafts-Erb schafte» sei» werde, »iid daß der Reaistrator de»! General Advokaten oder dessen Stellver treter von allen solche» Fälle» Anzeige mache, worauf jener einen Eintrag davon mache» u. die Eiusammlttttg vou de» daraus erwachsen de» Gelder» vo» Zeit z» Zeit betreibe» uud seine» Eintrag seinem AnitSuachsolger ei»- händigen soll. Der achte Abschnitt des Kten Artikels der Verfassung verordnet, dak alle Beamte» für de ren Erwählung oder Anstellung dort nicht vor gesehen ist, so angestellt oder ewählt werde» sollen, aIS es durchs Gesetz vorgeschrieben ist. Soweit sich dieses auf die Aemter des General» Landmessers, des Sekretärs des Landaints und GeneralkAuditors bezieht, hat seit Annahme je nes Instrumentes keiue Vornahme von Seiten der Gesetzgebung bezüglich dieses Gegenstandes stattgefunden. Da die Bestallungen der gegen wärtigen Inhaber jener Aemter am nächsten lOten Mai ablaufen werden, so möchte es als passende Zeit erscheinen gesetzlich für die Beset» zung dieser Stellen vorzusehen. Jene Beam ten bilden in Gemeinschaft mit dem Staatsse kretär das, gewöhnlich so genannte, Cabinet, und die Executive ist der öffentlichen Meinung sür die Art und Weise verantwortlich, in der jene ihre Pflichten vollziehen, und besitzt den noch nach den bestehenden Gesetze» keine Gewalt dieselben, während der Zeit ihrer Bestallung, auch wenn sie sich die größten Pftichtverletzun, gen zu Schulden kommen lassen, abzusetzen. Ich empfehle diesen Gegenstand Ihrer Erwä gung, und da jene Beamten in Beziehung der Bekleidung ihres Amtes in dieselbe Earegorie gestellt werden mögen, als die Verfassung be züglich des Staatssekretärs that. Bezugs deö Amtes des General-Advokaten scheint eS zweckdienlich, daß die Amtsbekleidung bleibe wie sie ist. Jenes ist in Wahrheit ein Amt eines Rechttgelehrten teS gemeinen Land re»hteS —der Inbaverist der gesetzliche Rathge ber d«4 GonvernerZ und Haupt des Departe ments, und es ist die Hand des Gesetzes, die die Funktionen der Executive leitet. Wahr scheinlich wird Ihnen die Pflicht obsallen die Vorkehrungen zur Wahl von Abgeordnete» zu treffen, welche diesen Staat in dem Congresse der Ver. Staaten vertreten sollen. Sobald der Kongreß über die Abtheilnng gemäß der letzten Volkszählung entschieden haben wird, soll sol ches Ihnen ohne Zeitverlust vorgelegt werden. Der Bericht des Superintendenten d.Volks schulen wird Sie von dem Zustande und der Lage unserer Collegien, Akademien, weiblichen Seminarien und Schulen unterrichten. Das hauptsächlichste Uebel über das wir gerechte Beschwerdsursache haben, ist die Unfähigkeit der als Lehrer Beschäftigten. Deren Bezah lung ist gewöhnlich gering und dennoch meistens mehr wie viele derselben als Lehrer verdienen können, falls Besitz von Kenntnissen und sähig keit zu deren Mittheilung für die erforderlich ist, welchen die geistige und moralische Ausbil dung der werdenden Generation anvertraut ist. Hierüber und über alle andere auf das wichtige Wert der Erziehung bezügliche Gegenstände muß ich Sie auf den Bericht und die Doku mente verweisen, die der Superintendent Ihnen vorlegen wird, und ich will nur bemerkeri, daß ich sreudig zu jeden und allen Maßregeln bei tragen werde, die dazu führen die Mittel zur Erreichung einer tauglichen und praktischen Er ziehung in den Bereich aller Kinder dieses Staates bringen, den Charakter unserer Lehrer bessern und die Nützlichkeit erweitern sowie die Wohlthaten vermehren, welche aus unsern Col» legien, Akademien und Seminarien erwachsen. Eine gute Erziehung gepaart mit passender und moralischer Bildung ist daS best« Erbtheil daS ein Vater seinen Kindern hinterlassen, und die beste Sicherung die ein Vaterlandsfreund zur Fortdauer des RepublieaniSmus in feinerßein heit treffen kann. Zu unseren, VolkSschul-Sv stein können wir als das einzige Mittel hinseh en um diese Erziehung zu befördern und auf dieses System müssen wir endlich, als wie auf den Grundstein unserer freien Institutionen, unsere besten Hoffnungen fußen, jene unerschüt tert zu unserem Nachgeschlechte üdergehen zu sehen. D>« Pflichten deS Superintendenten der Volksschulen sind so lästig geworden,daß sie bei- 21. nahe des Beamten ganze Aufmerksamkeit ersor» dern und demselben nur wenige Zeit lassen, die er seine» andern Pflichten aIS Staatssekretär widmen kan». Ich empseble diesen Gegenstand ergebenst Ihrer Erwägung und ob »icht i» Rück ficht für das StaarSintcrsse eine Trennung der Pflichten des Superintendenten von denen des Staatssekretärs verlangt. Ich kann nur wiederholen was ich in meiner ersten jährlichen Botschaft bemerkte, daß uns ein brauchbares System vo» Schulbüchern mangelt, die in unsern Schulen benutzt und von fähigen Personen für den Unterricht der Ju gend Pennsylvaniens abgefaßt werden sollten, die so eingerichtet wären, daß unserer Jugend eine gehörige Achtung vor unserem Wtaat« bei gebracht und derselbe ihrem Herzen theuer ge macht würde. Die Bevölkerung des «Staates, der Wohlstand und die Bildung; daS bewun dernswürdige und sreie System seinerr Gesetze, seine unwankelbare Vaterlandsliebe und seine Ergebenheit zu republikanischen Grundsätzen, seine ausgezeichnete Menschenliebe und Wohl thätigkeit, berechtigen ihn in einem hohen Grs de zur Liebe und Verehrung seiner Kinder, die früh gelernt werde» sollten seine grossen Eha rakterzüge kennen zu lernen. Der Löste Abschnitt des ersten Artikels der Verfassung dieses Staates verordnet, daß '<je der Gesetzvorschlag» der beide Häuser der Gesetz» bung passirt hat, dem Gouvernor vorgelegt werden soll. Wenn er denselben billigt, soll er ihn unterschreiben, doch wenn er denselben nicht billigt, soll er ihn mit seinen Einwendungen dem Hause zurücksenden, wo er seine Entsteh ung hat, daß die Einwendungen in seine Tage, bücher eintragen und zu einer nochmaligen Er wägung deS Gegenstandes schreiten soll." Der Abschnitt schreibt sodann weiter vor, daß ein solcher so zurückgehender Gesetzvorschlag keineGe setzeSkraft erhalten soll, wenn nicht bei einer Ausrufung der Jas und Neins zwei Dnttthei le in jedem Hause übereinkommen den Vor schlag zu Yassiren. Diese Vorkehrung ward in unsere Verfassung von 1799 niedergesetzt und in der von 1838 aus Ueberzeugung ihrer Noth wendigkeit sowohl aIS Nützlichkeit beibehalten. Sie war zum Schutze des Volkes gegen hastige und zweckwidrige Gesetzgebung beabsichtigt.— Die Verfassung macht die Erecutive, während sie beiden Häusern daS Recht zur Abfassung, Veränderung und Passirung der verschiedenen Gesetzentwürfe gibt, dennoch zu einem handeln» den hauptsächlichen Theile der gesetzgebenden Gewalt. Diese Einstimmung mit Gesetzerlas» sen muß durch Billigung der vorgeschlagenen Akte erklärt werden. Wenn dieselbe gewissen haft denkt, daß die vorgeschlagene Maßregel un gerecht sei, so würde sie strafbar sein, wenn sie il>re Einwilligung dazu geben wollte, die sie nicht selbst als Recht erkeimt. Da die Erecu» live ihre Gewalt undAutoritäl direkt vom Volke des ganzen Staates empfängt, so kann deren Einlegung der Vetogewalt wesentlich nothwen dig sein, daß Interesse des Staates vor den Wirkungen lokaler Ursachen zu sichern. Welche Ursache» aber auch immer diese Pflicht der Exe> cutiven aber auch ursprünglich auferlegte, so ist es hinreichend zu sagen, daß die Pflicht in un serm Urgesepe, und wie ich glaube weislich auf erlegt ist. ES war meine, und wie ich glaube, die Pflicht aller meiner Vorgänger, die so über tragene Gewalt bei verschiedene» Gelegenheiten auszuüben. Ich that dies immer mir gebüb» rcnder Erwägung und nur dann, wenn dir Wichtigkeit der Gelegenheit mir genugthu ende und bindende Gründe für eine solche Ge lcgenhenheir gab. Es ist jedoch eine Gewalt die ich niemals auszuüben zögerte, wenn sol ches Pflicht von meiner Hand erforderte. Wäh. rend dcr Sitzung der letzten Gesetzgebung war ich genöthigt diese Gewalt österS als zuvor aus zuüben. Ich that so zu einer Zeit, als nieinc Handlungsweise der Prüfung öffentliche« Mei> nung zu unt«rgehen im Begriffe war und es schien eine Neigung zu herrschen, die Ausübung dieser Gewalt als eine gewichtige Streitfrage vor das Volk zu bringen. Die Entscheidung fand statt und der Ausgang gibt die Stimm« des Publikums darüber, auf eine solche Weise, daß sie nicht so leicht mißverstanden werden kann. Wäre die, also von der Verfassung der Exe» cutiven übertragene, Pflicht, bei der früheren Gesetzgebung bezüglich unserer Staatswerke» frei und ohne Furcht ausgeübt worden, so wür den wir jeyr nicht in einen solchen Betrag von Schulden verwickelt sein als wir sind und Mit» lionen von Thalern wären nicht aus Werke von zweifelhafter Nützlichkeit oder von unbedeuten der öffentlicher Wichtigkeit verwendet worden. Unsere Haupt- und wichtigen Conimunicati» onSstrassen würden angelegt und der Staat von allen Gefahr der Entbehrung gesichert worden sein, die ihn« durch Vernachlässigung seiner Verbindlichkeiten entwächst. Nächsten Juni und August erlöschen die B<« stallungen der Milizosfiziere dieses Staates zu» folge deren eigenen Beschränkung. ES möchte daher als eine passende Zeit erscheinen, diesen wichtigen oder äusserst inihbrauchtenGegenstand zu erwägen. Eine unserer wichtigsten Pflich ten ist die Pflege und Ermunterung eines wah ren militärischen Geistes unter unsern Bürgern. Auf diese müssen wir hauptsächlich >n Krieg so« wobl aIS unter anderen grossen Bedrängnissen
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