Proklamation. Sintemal es durch ein Gesetz der General Assembly dieses Staats, "Eine Akte, die all gemeinen Wahlen dieser Republik zu reguli ren," pasflrt den Isten Februar, 1752, zur Pflicht des Scheriffs von jedem Caunty ge macht wird, öffentliche Nachricht von den Wablen und den Beamten, die erwählt wer den sollen, zu geben, so mache ich George Wetherhold, Hockscheriff von Lecha Caunty, bekannt, daß eine Wabl in besagtem Canniy, am 2ten Dienstag im nächsten October, welches der l lte des besagten Monats ist, in den verschie denen Distrikts in besagtem Cannty gehalten werden soll, nämlich : Die Bürger von der Stadt Allentaun »nd Northampton Tannschip, am Courthau s e in der Stadt Allentann. Die Bürger von Süd - Wbcitball Tann schip, am Hause von Gideon Guth, iu besagtem Tannschip. Die Bürger von Hannover Tannschip, am Hause von Charles Ritter, iu besagten, Tannschip. Die Bürger von Wcifirnbnrg Tannschip, <im HanseZvon Felir D o r n b läse r, in besagtem Taniischjp. Die Bürger von Lmm Tannschip, am Han se von John Selberting, in Lynnville, in besagtem Tannschip. Die Bürger von Ober-Milford Tannschip, am Hause von H e i n r i ch D i ll i n g e r, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Heidelberg Tannschip, am Hause von Owe» Säger, in Sägers ville, in besagtem Tannschip. Die Bürger von Nord - Wbeithall Tann schip, am Hanse von Jonas Ri» ge r, in besagtem Tannschip. Die Bürger von Lowhiil Tannschip, am Hause von N a t h a n B u ch in a n, in be sagtem Taunschip. Die Bürger von allem dem Theil von Ma cnngie Taunschip, welcher nördlich von der 'Linie liegt, die gelaufen wurde von Jacob Dillinger, Jacob Härzel und Salomon Keck, EommissioncrS oder Männer, ernannt durch dir Court der vierteljährige» Schlingen des! besagten Cannties, um dir Schicklichkeit zu uu- tersüchen, besagtes Taunschip zu vertheilen, und angezeigt und dargelegt als eine Schei dnngsluiic durch besagte CvmmissioiierS, in einem Plan oder Drafr von besagtem Taun schip, einberichtet an besagte Court, au dem Februar Termin in >B2B, der nördl ich e Distrikt von Macniigie genannt zn werde», am Hause jetzt bewohnt von Mandas F o g e l, in Fogelsville, in besagtem Distrikt. Die Bürger von allem dem Theil von Ma cniigie Taunschip, südlich an besagte Linie, der s übliche Distrikt von Macuugie genannt, am Hause von John M a d d e r n, in Millerstann, in besagtem Distrikt. Die Bürger von Salzburg Taunschip, am Hanse von lohnAost, in besagtem Taun schip. Zu gleicher Zeit »nd an welchen Platzen er wählt werden sollen: Eine Person Um den Distrikt von Lecha und Berks Cann ties im Congreß der Vereinigten Staaten zu rcprcscntiren. Zwei Personen Um das Caunty Lecha in dem Hause der Rc-! presentantcn des Staats zu rcprescntiren. Eine Person Für Prothonotar von Lecha Caunty. Eine Person Für Schreiber der verschiedenen Courtcn. ? Eine Person Für Register. Eine Person Für Recorder. Eine Person Für Caunty Commissioner. EinePerson Für Auditor von Lecha Caunty. Drei Personen. Für Trusties der Akademie. In Folge einer Akte der General-Assembly der Republik von Pennsylvanien, betittelt: "Eine Akte in Betreff der Wahlen dieser Rc- > publik," pasflrt am 2ten Tage dcs Juli, 183 g wird hiermit Nachricht gegeben, "Daß jede Person, mit Ausnahme der Friedensrichter, welcher irgend ein Amt oder Anstellung des Vertrauens oder Nutzens hal ten, sei es von der Regierung der Vereinigten Staaten oder dieses Staates, oder von der Stadt oder den incorporirtcn Distrikten, sei cs ei» bestallter oder anderer Beamter, ein Unterbeamter oder Agent, welcher von der Gesetzgebung, dem Erecntwcn, oder Gericht lichen Departement der Ver. Staaten ange stellt sein mag, und serner,daß jedes Mitglied des Congreßes und der Staats-Gesetzgebung und des Stadiraths irgend einer Borougb, oder die Commissioners irgend eines incorpo rirten Distrikts durch das Gesetz untüchtig ge macht wird, auch zugleich das Amt oder die Anstellung eines Wahlrichters, Inspektors oder Schreibers bei irgend einer Wahl in die sem Staat zu bedienen und daß kein Richter, Inspektor oder irgend ein anderer Beamter bei einer solchen Wahl für irgend ein Amt, für welches dann gestimmt wird, erwählbar fei." Und besagte Akte der Assembly, betittelt: "eine Akte in Betreff der Wablen dieser Re publik," pasflrt am 2ten Juli, 183», bestimmt ferner: "Daß die, wie vorbesagt, erwählten Inspektoren und Richter an den verschiedenen Plätzen zur Haltung von Wahlen in dem Di strikt, zu welchem sie gehören, vor 9 Uhr Mor gens am zweiten Dienstage im Oktober jedes Jahrs zusammenkommen sollen, und daß je der der vorbesagten Inspektors einen Schrei iber anHcllttl soll, der ein Stimmfähiger des Distribts sei« mnß. "Im Falle, daß d« Perso«, welche die zwei te höchste Stimmenzabl für Inspektor erhal ten hat, nicht am Wabltage erscheinen sollte, da«« soll die Person als Inspektor a« seine« Platze diene», welche die zweite höchste Stim menzahl als Richter bei der nächst vorherge henden Wahl erhalten hat; und falls dir Per son nicht erscheinen sollte, welche die höchste Stimmenzabl für Inspektor hat, so soll der erwählte Richter an ihrer Stelle einen In spektor ansetzen, »nd falls die als Richter er wäblte Person nicht erscheinen sollte, dann soll der Inspektor, der die höchste Stimmen zahl erhielt, an ihrer Stelle einen Richter an setzen ; und wenn dennoch irgend eine Vakanz unter den Beamte», eine Stunde nach der zur Eröffnung der Wahl festgesetzten Zeit, stattfindet, so sollen die am Wahlplatz gegen wärtigen Stimmgcbcr des Taimschips oder Distrikts, einen a»S ihrer Mitte zur Besetz ung der offenen Stelle erwählen. "Es soll die Pflicht besagter Asseßors sein, wäbrend der ganzen Zeit an dem Platze ge genwärtig zu sein, wo eine allgemeine, speciel le oder Tauuschip Wahl gehalten wird, damit derselbe den Inspektors und Richter Auskunft geben könne, wen» solches in Betreff des Stimmrechts einer eingeschriebenen Person, oder sonstwtgc», gefordert werden sollte; wo für besagter Asseßor zu ciiieni Thaler des Tags, zablbar wie andere Wahlbeamte», be rechtigt sein soll ; und ist daß Tannschip ge- so soll er in dem Distrikt beiwohnen, worin er wohnt nnd ein Stimmrecht hat." "Niemand soll bei einer der vorerwähnten Wahlen Stimmen, der nicht ein weißer Frei niann von 21 Jahren nnd darüber ist, der nicht wenigstens ein Jabr in diesem Staate qewi'bitt bat, und wenigstens 10 Tage vor der Wahl in dem Distrikt wo er stimmen will; der nicht wenigstens innerhalb zwei lahren einen Cannty- oder Staats-Tar bezahlt bat, nnd nicht wenigstens zehn Tage vor der Wabl in der Tarliste rinaeschrieben ist. Aber ein Bürger der Ver. Staaten, der vorber ein stimmfäbiger Bürger dieses Staats war, soll, wenn er beranSziebt uud wieder zurukebrt, und die gehörige Zeit in dem Distrikt gewohnt uud Taren bezahlt hat, zu eiuer Stimme be rechtigt fein, wenn er nur sechs Monate wie der in diesem Staat wohnt; Vorausgesetzt, daß die weißen freie» Burger der Ver. Staa te», zwischen dem Alter von 2l nnd 22 Jah ren, die ein Jahr im Staate gewohnt und im Wahldistrikt zehn Tage, znni Stimm»echt be rechtigt fei» solle», wenn sie auch keine Ta ren bezablt haben. "Niemand soll zum Stimmen zugelassen werden, dessen Name nicht in der Liste tarba rer Einwohner enthalten ist, die den Inspek tors von einem Comniissioucr übergeben wur de ; es scidcnn, I,erzeige einen Schein vor daß er innerhalb zwei Jahren einen Staats, oder Cannty-Tar bezablt hat, oder beweise durch seine» oder de» Eid eines ander», daß er solche» Tar bezahlt hat; oder 2te»s, wen» er daS Stimmrecht fordert als ein Erwähler zwischen 21 »nd 22 Jahre», so soll er durch Eid oder Bekräftigung beweisen, daß er we nigstens ein Jahr zunächst vorher im Staate wöbiite, nnd über seinen Anfeiitbalt im Di strikt solche andere Beweise vorbringen, als dieser Akt vorschreibt; uud daß er wabrlich glaubt, »ach de» ihm zugekommenen Nach richten, vo» solchem Alter zu sei«, und solche andere Beweise z» liefern, wie dieser Akt vor schreibt ; worauf der Name der hiernach zum Stimmen zugelassenen Person, durch die In spektors in der alphabetischen Liste eingeschrie ben und die Anmerkung gemacht werden soll, durch Nicderschreibung deS Wortes "Tar" wenn dieselbe wegen Zahlung des TarrS znm Stimmen zugelassen wird, öder des Wortes "Alter" wenn dieselbe Alterbalberzum Stim men zugelassen wird, uud iu beiden Fällen sollen diese Worte de» Clerks zugerufen wer den, die gleiche Anmerkungen in der Liste der Stimmgeber zu machen haben. In allen Fällen, wenn der Name eines Mannes, der auf daS Stimmrecht Anspruch macht, nicht in der von den CommissiouerS nnd AsseßorS gelieferten Liste entbalten ist, oder (ob hierdurch begründet oder nicht) wenn von irgend einem berechtigten Bürger gegen feine Stimme Einrede gemacht wird, so soll eS die Pflicht des Inspektors sein, die Fähig keit solcher Person durch sie selbst eidlich er klären zn lassen, und weuu sie mehr als ein Jahr im Staate gewohnt zu baben behauptet, so soll sie solches durch einen Eid beweisen können ; aber daß dieselbe mehr als zehn Ta ge im Distrikt wohnt, das soll durch wenig stens einen giitcn Zeuge» der ei» befähigter Wäbler sein muß, beweise», »nd muß da»» selbst noch schwöre», daß sie iu gutem Glau ben und im Verfolg ibreS Berufs in dem Di strikt ihren Aufenthalt genommen hat, und nicht des StimmenS wegen. "Jede als vorbefagt berechtigte Person, die wenn gefordert, auch wegen Aufentbalt und Zahlung der Taren gehörige Beweise liefert, soll berechtigt sein, iii dem Tannschip zu stim men, worin selbige wohnt. "Wenn eine Person einen Wahlbeamten an der Haltung solcher Wahl verhindern oder zu verbinder» suchen sollte, oder gegen den selben einige Drobuug oder Gewalt gebraucht, oder ikm in der Ausubnug seiner Pflicht hin derlich ist, oder das Fenster belagert oder zn belagern sucht, oder den Zugang sperren soll te, öder den Frieden stören und Gewalt oder Drohnngen gebrauchen sollte, in der Absicht einen ungebörigen Einfluß auszuüben, oder einen Wähler einzuschüchtern, oder ibn am Stimmen zn Verbindern, oder die Freibeit der Wahl zu beschränken,solche Person, soll wenn überwiesen, mit einer Geldstrafe von nicht Über 500 Tbaler, und mit einer Gefängniß strafe von nicht weniger als einen, noch mehr denn zwölf Monaten, belegt werden. Wenn eine Person oder Personen auf den Ausgang einer Wahl Welten machen oder anbieten sollten, entweder durch mündliche Erklärung oder durch schriftliche oder gedruck te Anzeigen, solche sollen dreimal die Summe verwirken und dezaklen, die sie gewettet oder zum Wetten angeboten haben. Wenn eine Person, nicht gesetzlich dazu be rechtigt, bei einer Wahl in diesem Staat stim men sollte, oder wenn dazu berechtigt, außer seinem gehörigen Distrikt stimmt; oder wen» eine Person, die von dem Nichtberechtigt sein einer andern weis, dieser dennoch zum Stim men verhilft, — solche 'Person oder Personen sollen, nach Ueberführung dieses Vergehens, in eine Geldstrafe von nicht »ber2oo Thaler, und in Gefangenschaft nicht drei Monate übersteigend, verurtheilt werden. Wenn irgend eine in mehr als ei nem Distrikt stimmen, oder sonst betrügeri scher Weise mehr als einmal an einem Tage stimmen, oder demigerischeriveise zwei Wahl- Zettel halten und sür den Inspektor eines un gesetzlichen Stimmens wegen überreichen oder dasselbe stimmen sollte, oder wenn eine Per son einen andern rathen, oder ihn herbeischaf fen sollte, um dieses zu tbun, so soll er oder sie, welche sich der Gestalt vergehen nach Ue berfiihrung mit einer Geldbuße von irgend einem Betrage, welche nicht weniger als »50 und nicht mehr als 8500 betragen darf, so wie mit Gefängniß von nicht weniger denn 3 Tagen uud nicht mehr als 12 Monate, be straft werden. ' Wenn irgend eine Person, welche nicht zum Stimmen iii diesem Staate dem Gesetz gemäß (die Söbne qnalifizirter Bürger ansgenom iiien) berechtigt ist, auf irgend einer Stelle der Wabl zu dem Endzweck sich einfinden soll te, »in Wahlzettel auszugeben, ober sich Ein fluß auf die wablfähigen Bürger zu verschaf fen, so soll derselbe eine Strafe verwirkt ba ben in irgend einer Summe für ein jedes Ver geben, jedesmal nicht »100 übersteigend, und auf irgend einen Zeitraum nicht 3 Monate I übersteigend, eingekerkert z» werden, j Wenn irgend ein Mann a»f eine unschick liche Art sich in irgeiid eine Wahl, gebalten unter de» Verordnungen dieser Akte, mischen sollte, oder einen Richter oder Inspektoren hindern sollte, oder versucht zu hindern Wahl zn halten, oder wenn er versperrte oder ver suchte zu versperren, ein Fenster oder ein Zu gang zu einem Fenster, wo dieselbe gehalten weiden soll, oder wenn er sich auf eine un schickliche Art dem Richter beim Halten derselben entgegensetzen sollte, oder wen» er irgend eine Art von Einschüchterung, Drohung, Gewalt oder Gewaltthätigkeit ge brauche» sollte, mit der Absicht irgeiid ciiic» stiinmfäbige» Bürger vom Stimmen abzuhal ten, oder sein Stimmrecht zn verkürzen, der soll wen» davon iiberfnbrt, auf irgend eine Zeit, nicht länger als 1 Jabr und nicht weni ger als 1 Monat eingesperrt werden, und mit Bezabliiiig einerGeldstrafe von nicht über steigend 8500; nnd wenn cs der Court be wiesen werden kann, daß die Person, welche also fehlt, kein Bewohner der Stadt, Tann schips oder des Distrikts ist, wo besagte Ge setzvcrlrtziiiig begangen wurden, so soll er die Strafe von nicht weniger als 8100 nnd nicht mehr als 81000 bezabien, und nicht weniger als (» Monate oder länger als 2 Jahre ein gesperrt werden. Die Richler eines jede» WahldistrittS vo» Lecha Caliiily müssen ihre RetnrnS bestimmt bis Freitags den 14ten October, um 10 Übr Vormittags, i» der Stadt Allentaun im Cvnrthause einbringe». Gegeben »iiier meiner Hand in der Stadt Allentaun, diesen 17te» Tag August, im Jahr unsers Herr», 1842. George Wethei hold, Scheriff. Gott erhalte die Republik. Ccherisss Amtsstube, ) Allentann, Aug. 17,1812. »q—bzW Achtung Colletrorö! Die Tar-Collektors in Lccha Caunty wer den den ibucu iu folgenden Beschlusse» auser legten strenge nachkommen, da einer UnterlassZiig so zu tbuu, die strafbarste Au wenduug der besagten Beschlüsse folgen wird. Jacob D. Boas. Schatzmeister von Lecha Cannty. Aug. 17,1842. Beschlüsse um Collektore» uud andern öffent liche» Agenten z» verhindern, mit den öf fentlichen Geldern zu spekuliren, in Noten vom vierten Mal Eintausend Achthundert und Zwei und Vierzig. I stens. Beschlossen, durch den Senat und das HauSdtrßkprcsciitauteu der Repub lik von Peniisylvauieii, in General-Assembly versammelt: Daß der StaatS-Schatzmristcr angewiesen sei, und er ist hierdurch angewie sen, von keinem Collektor, Cauuty-Schatzmei ster, oder andern Agenten der Republik, eini ge Note oder Noten, ausgegeben von den Bau ken durch Autborität der Akte vom Ue» Mai 1841, zu empfangen, außer besagte Note oder Noten sei begleitet durch Eid oder Bekräfti gung des besagten CollektorS, Schatzmeisters öder ander» Agenten, daß sie von ihm einge nommen wurden bona five i» Bezablungvon Zöllen, Taren, oder andern der Republik schuldigen Abgabe», und nicht erlangt wurden kraft Uebertragung, Verkauf, Handel, An kauf, Wechsel öder auf andere Weise. 2tens. Daß wenn einiger Collektor, Cauii ty-Schatzmeister, oder anderer Agent der Re publik, nach diesem mittelbar oder unmittel bar, Gelder oder Noten von einiger Bennen nung, empfangen von ihm sür Zölle, Taren, oder andere der Republik schuldige Abgabe», verkauft, überträgt, erhandelt, kauft oder ein wechselt, so soll besagter Collektor, Schatzmei ster oder andere Agent einer Vergebung im Amte schuldig sein, und auf Ueberfnbrung vor einiger Court von befugter Jurisdiktion, soll er für jedes solches Vergeben die Summe von Fniifblindcrt Tbaler bejablen, und der ganze Betrag dem Ankläger zufallen, und soll überdieß seines Amtes entsetzt werden nnd un tauglich für Wicdcrcrneiiuung oder Wieder erwäblung sein ; und der Staatsschatzmeister soll durch Zirkularschreibcu besagte Collekto ren nnd Schatzmeister von der Passiriing die ser Beschlüsse benachrichtigen. James Rost Snowdcn, Sprecher des Hauses der Rcprcscnranten. John Strohln, Sprecher des Senats. Gebilligt den l-Aen April, Eintausend Acht hundert und Zwei und Vierzig. David R. Porter. DL?" Alle Towanda Roten werden ange nommen, ausgenommen solche, welche mit I. Dyer, Clerk, und uiit I. G. Boyd, bezeichnet sind. August 17. nq—3m Schuldeiusorderullg. Alle diejenigen die noch in den Stobrbü chern oder anfandcre Art, an den Unterschrie benen von Nord'Wbeithall Tannschip, Lecha Caunty schnldig sind, werden bierdurch aufge fordert innerhalb !t Monaten an Edwin Keiper, dem er die Bücher übergeben bat, abbezahlen. Dies ist um so mehr nothwen dig, indem er seine Geschäfte »ach Neu-Tri pvli verlegen wird. Henry Neff. August 31. 3n> Kletder-Stohr. Der Unterschriebene hat in seinem Kleider- Stohr in der Hamilton-Straße, gegenüber Boas' Hutstohr, ein vollständiges Assorti ment von feinen Tüchern und Cassimeres aller Arten und ein vollständiges Assortiment von Sommer - Güter, ans denen er alle Arten Kleidungsstücke auf Bestellung zu machen bereit ist; und da er immer gute Arbeiter bält, so kann er alle Be stellungen gut und ausdas schnellste besorgen; wie auch einen großen Borrath von Fertigen Kleidungsstücken, Sommer-Röcke zu 52 50 bis »10 V 0 do. Wamse " »25 " 200 do. Hosen " 125 " 400 do. Westen " 1 25 " 3 50 Wämse " 1 87 do " 2 00 Hosen " 2 50 do " 3 50 do " 7 00 Westen " 1 «2 do " 3 50 Unterhose» zu verschiedene» Preise». Die obige» Kleidungsstücke sind unier sei ner Aufsicht gemacht worden »nd er ist wil lens, sie obne alles'weitere Lob für sich selbst reden zn lasse». Anch hat er eine» Vorratk von Stocks, Hemdekragen, nnd Hemden z» verkaufen. äpe - Maßen für Schneider sind immerfort bei ihm zu haben. James lameson. hat die Neimorker und Philadel phier Fascheiis bereits empfangen nnd Dieje nigen welche solche unterschrieben haben be liebe» dieselben bei ihn abzuholen. April 27. nq—VM N a ch r i ch t. Oeffrntlichc Nachricht wird hierdurch gege ben, daß bei der Sitzung der nächsten Gesetz gebung von Bürgern dieses Staats für «ine JneorporatioiiS-Äkte nm eine neue Bank-An stalt in der Stadt Allentann, Lecha Caunty, unter dem Namen : "Die Bauern nnd Handwerker Bank" " von Allentann, zu errichten, Anspruch gemacht werden wird; mit einem Capital von 5150,- 000, für den bestimmten Endzweck zn discon liren und Bank - Geschäfte zu betreiben auf die gewöhnliche Art und Weift anderer Bank- Anstalten. George Wcunrr, John?lost, David Stein, Philip Person, Thomas Wickert, Jacob Correll, JameS SeagreaveS, Henry?laeger, John B. Moser, Henry Romig, James Gangewere, Joseph Frank, Peter Steckel, Peter Knrtz, F. M. Wilson, Jacob Ueberroth, Peter Trorell, David Hartman, William Weimer, Solomon Hartman, Gideon Guth, Jacob Hartman, Jobn Weimer, TbomaS Reichert, Salomen Rabenold, Jacob Morey, Amos Buy, David Morey, Salomen Reichert, Joseph Morey, Nathan Grim. Allentaun Juni 8, 1842. nq—VM Landkäufer sehet hier! Zu verkaufen durch Privat - Handel: Die prächtige Plantasche, Früherhin bekannt und in ihren Original- Rechten beschrieben als Die qnte Banerei, Gelegen in Betbel Tannschip, Libanon Caunty, Pa., ungefähr 1 Meile von Fried ricksburg, 2 Meilen von den Monroe Eisen werken,!! Meilen von den Union Eisenwer ken, und 1! Meilen vom Union Caual, ent haltend ungefähr 187 Acker Land, beinabe alles geklärt, im guten Baustante und unter guten Fensen sich befindend. Daranfist errich tet: Ein prächtiges zweistöckigteS «MTW Wohnhaus, Springhaus, ehedem als Brennerei be nutzt, Nlit fließendem Wasser im untern Stock derselben, herrliche Schwcizcrfchcucr, und gu te Nebengebäude; ein fruchtbarer Baumgar ten von verschiedenem Obst, als: Aepsel Pfir sich, Birnen, Pflaumen, :e. befinde! sich auch dabei. Etliche niefehlende Wasserquelle» strö men durch das Land, die nach beliebigen Thei len des Feldes gerichtet werden können.— Gleichzeitig können 25 Acker vortreffliches Ka stanien Hölzland nm billige Preise angekauft werden. Indem die Eigner gesonnen sind ib re Geschäfte abzuändern, so bieten sie von obi ger Banerei den Acker fiir 33 Thaler zum Verkauf an, und versprechen ein gutes Recht bis den nächsten April. Kauflustige belieben sich zn melden vor dem Isten Tag November nächstens, indem diese Banerei für dieses Jabr nicht länger zum Verkauf angeboten werden wird.—Weitere Erkundigungen können gemacht werden bei einem der daraufwohneiidcn Eigner. William Sarge, So wie beim anderen Eigner. Abraham G. Stein. No. 20K, Nord 3. Straße, Pbiladelpbia. Betkel Tannschip, August 17. nq-2M Ächtung: Ihr verschiedenen Compagnien. Tie Waschington Gnards, Garrison Guar den, O»äkertaiin Compagnie »nd die Emau ser Pand, haben beschlossen eine Batallion zu ballen am Samstag den Isten October am Hanse vonßenjamin larret, in Mil lerstaun. Die Compagnien befehligt von Capt. 5?. S. Morebead, Capt. Salomen Klein, Capt. Henry Seipel, Capt. Stähler, Capt. Friedrich, Capt. Diebl und andere Ca vallerie Truppen sind höflichst eingeladen bei zuwohnen. Joseph Lcwton, Benjamin larret, Samuel Loras, H»irrison Milier. Henry Gabriel. Einladungs-Committee. August 31. >iq—3m Jacob Vibtghaus, Grabstein-Hauer in Allentann, macht seinen Frei,»den und einem geehrten Publikum ergebeust bekannt, daß er das obi- 1 ge Geschäft noch immer an seinem alten Stand, dicht beider Lutherischen Kirche, betreibt, und daß er immer bereit ist jede liegende »nd stehende Grabsteine auf die kiir-W zeste Anzeige zn verfertigen. Da er in Geschäft Erfabruug bat, und seine Preise äu ßerst billig sind, so schmeichelt er sich, ikine Knude» zur völlige» Zufriedeubeit bedienen zn können. Alle bei ikm gemachten Bestel lungen in seinem Fach werden mit Dank an genommen und auf's Pünktlichste besorgt. Er ist dankbar für die ausgedehnte Auf munterung, die er bisber in diesem Geschäft genossen bat, nnd bofft eine Fortdauer der («ewog-mbkir seiner Freunden und der öffent lichen Gunst zu genießen. »q-II Wichtig snr Gerbers Coburns Patent Leder - Noller. Diese Werthvolle Arbeitsersparende Ma schine wurde durch Hrn Peter Ludwig, un weit Allentaun errichtet. Rechte sind anch von Jacob Moser bei Trerlerstauu und Ja cob Härtzel und Sohn in Ober-Sancona ge kauft worden. Gerber sind eingeladen dieselbe in Augen schein zn ncbmeii nnd für sich selbst zu »rtbei len. Diejenige» die Rechte zn erbalten wün schen, können die Bedingungen bei Benjamin Ludwig in Allentaun erfahren. David Gelurick, Agent. N. B.—Caunty Rechte werde» z» billigen Bedingungen verkauft. Mt. Joy, Laucaster Co., Juli K. *-3 M Ach tll ll g: Indcpendcnt Reisel RängerS. ? Ihr babt euch z» versammeln am « Samstag den Isten October, am Haiise von Daniel Deibert in Heidel berg, Nachmittags um 1 Ukr—völlig equipirt um zn paradiren. Pünktli / che beiwobnuuq wird erwartet. DU Auf Befebl von Stephen Schloßer, Capt. Alle diejenignen welche neue Mitglieder werden wollen, belieben sich an jenem Tage eiiuufinden. Sept. 7. 1842 nq-3m Ein fremdes Rind befindet sich schon eine geraume Zeit bei dem Unterschriebene» in Heidelberg Taunschip, Le cha Cinmty. Daßclbe ist ungefäkr 1Z Jabr alt und ist von brauner Farbe. Der rechte Eigner ist ersucht sein Eigenthum zu beweisei«" " und dasselbe gegen Bezahlung der Unkosten abzuholen bei. Jonas Heß. Sept. 7, 1842. nq—lm Nachricht all Schneider. Der Unterschriebene zeigt hierdurch. Schneidern von Lecha nnd den augränza Cannties an, daß er soeben I. Alberts jabrs- und Winter-Fäschons von Nenyov"" balten bat. Diejenigen die dafür den haben belieben dieselbe bald möglichst holen. Job»! W. Walter.^ Allentaun, Sept. 7. 1842. nq—^ Achtll ll g. A Nord-Wheithall Reifel Compagp M S Ihr babt euch zu versammel^eit K voller Uniform auf Samstags M 24sten September nächstens, w >l>- Uhr Nachmittags, am Haufe m lohnSchantz, in Nord-Wj >de / ball, um euch in den Waffen zu iH r «V Pünktliche Beiwobnnng wird erqche tet. Auf Befebl des Capitäm Ephraim Guch, O. Ä,t» Sept. 7, 1842, „g-yn; Bekanntmachung. Der Vorschrift der Constitution untNoir Gesetzen der Republik gemäß wird biemL,,. -annt gemacht daß der President und diel rektoren der Nortkampton Bank lwelch« der Stadt Allentaun, Lecha Caunty >st,l gesonnen sind und beschlogen babenrd der nächsten Gesetzgebung dieses eine Vermehrung oder Erböbiinq des Caps», Stocks von 125,000 zu 250,000 Tahler,!»' snr eine Veränderung des Namens von tbampton Bank" zu "Allentann Bank" an, für keine Veränderung dcs Orts der Ba anzusuchen. ? John Rice, President, ki Juli 6, nq—6 Bauer» sehet hier! ' Die Unterschriebenen kaufen Waizen r Roggen an David Mertz's Mühle, an ! > Ccder Criek,in Süd « Wheitball TannscL und Waize«, Roggen, Welschkorn und <i andere Arten Frucht, an ihrem Stobrbat in Allentaun, für welche der böchste Maß preis in Baargeld bezahlt wird, oder im M t tausch sür Steinkohlen, Gyps und Salz otz s Futterstost. Ely S. Biery, ß Samuel Marr,H bändelnd unter der Firma von E. S. BiW und Mcrr. Mai 4. nq—M
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