5. DaS Justiz esc. Seclion 1. Mit der richterliche Gewalt i diesem Staate sollen betraut sein, has^Su rp, Criminal-lvrrichte.Waisen-lFttichte, Muni trn mag. Z 1 Sectio 2. Das Snprenic-Grricht soll au sieben Richtern bestehen, dir von drn quaii fizirtc Stimmgebrrn vermittelst allgemeiner StaaiSwadl gewählt werden sollen. Sie sol len einundzwanzig Jahre im Amte bleiben, wenn sie sich so lange gut betragen, aber nicht wählbar sei. Der Riebter, dessen AmtSzrit zuerst abläuft, soll berßrihenfolgr gemäß, Chef des Gerichtes sein. Sectio 3. Die Jurisdiktion de >su premcGeriebtS soll sich über den ganzen Staat erstrecken, und die Richter desselben sollen, kraft ihres Amtes, Richter dcr Over und Terminer und dcr General lail Deliperu in de ver schiedene CounticS sein: die ursprüngliche Gewalt heiCinhaltSdefchlen soll ihnen zustehe, serner auch da, Korporation als Par allel, Staatsbeamten; das Supremc-Gcricht soll der höchste Appellation Gerichtshof sein ; in Certiorai oder Writ of Error und in ailcn Fälle, wir jetzt oder späterhin das Gesetz be siiimnen mag. . gcndcn Behörde anvcrtraut sein? Philadel phia soll vier und Allcgbr zwei unabhängige separate Gerichte von gleicher nnd roorbinirtcn Jurisdiktion, aus je drei Richtern zusammen gesetzt, baden ; die brsagte Gerichte in Phita- sohlen t ee oEomoPl eaS Zeit zei?jeit vermehrt und sodann in glcichrr Wrisr durch fortgesetzte Zahlen bezeichnet wer den ; die Zabl drr Richter in irgend einem dcr Zeit zu Zeit vermeint werde? und sobald durch solche 'Vermehrung drei Rechter fungiern, so soll diese drei Rechter rin l'csoudeicS und Philadelphia solle alle Klage in besagten Couriers PlcaS eingeleitet werden, jedoch ter solcher Arudciung des Orte, wo dee Prozeß stattfinde soll, als das Gesetz de slimmi. In Allrgbcnv soll jedes Gerecht ans schlicßlichc luriSdiitio in allen tarin ringe leiteten Prozesse bade, jedoch unter solcher Aenderung des Orles, wo dcr Prozcsi siatlfin tenZoll, als das Gesetz hcfiimincn mag. Sectio?. In Philadelphia soll eine Prothonotar' Offiec sei und rin Prolhoiiolor sür alle besagten Gerichte; er soll ernannt wer den von de Richter dcr besagte Gerichte und drei Jahre im Amte verbleiben! eine Ma joritäi der besagten Rechter kann ihn sedoeb seiner Stelle enisctzcn : dee Proibonolar soll solche Gehülfen ernennen als nothwendig und urch besagte Gerichte ermächtigt sind; dcr Prothonotar und srino Gehülfen soacn festge setzte Gehalte empfange tie vom Gesetze be stimmt und vom betreffenden Countv uszu zahlen sind alle in besagter Office kollcktirr Spoeteln sollen vom Prothonotar in'S Countp schatzamt bezahlt werde, auSgenommcn solche welche laut Gesetz dem Staate gehören. Je res Gericht sott seine separate Prozeßtabetten haben ausgenommen sind die Tabellen für Cr- inen mag. Scction 8. Tic besagte Gerichte in en Counlies von Zeit zu Zeit, abwechselnd, cinen oder mehrere ihrer Rickter zur Abhaltung ihrer Gerichte of Oper SS Tcrinincr und der Quartrr SessionS of the Peare in besagte CounticS und zwar, solcherWeisedetackitirc, wir durch das Gesetz verfügt werben mag. Scction 9. Gesetzkunbige Richter dcr Common PlraS Court sollc Richter in den CourtS of Over und Termine,, Ouartcr Ses sion of the Peace nnd General lail Delivcr und i den Waisen-Gerichten sei, sowie Frie densrichter ihrer betreffenden Distrikte in Crimi nalfachen. Sectio It'. Die Rechter in Court of Common Plea sollen im Bereiche ihrer rcspck tiven CounticS die Macht haben. Weit of Ccritorari an Friedensrichter und andere un ttrgcordnele Richter die hierin nicht crwätnt find, zu erlassen, so daß sie Einsicht in die Pro aeßbandlungcn nehme und Recht und Urtheil spreche könne. Sektion 11. Insofern es in di.kerCon- Wulion nicht anderweitig bestimmt ist, sollen in drn rrtchirde erncur kell dle Wahtteeltfikate,' sür fünf gül tig, ausstellen. Kit Township. Distrikt, Ward odrr Voeough soll mehr als iwri Friedenerech ter oter Aldeimcn, ohn, dir Einwilligung rinrr Masorilät drr gualifizirlen Slimmgebrr im B,eiche eine solchen Township, BorougdS lest Amt wählbar, es sei denn, sie obni/tn torm Township. Borougd, Distrikt oder War, ihren de seine rWahl voihrrargangenenlad ee. In Städten, die üder fünfzig Tausend Etnwohorr intdattin. sollen nicht mrbr als ein Alderman tn srtrr Ward oder Distrikt wähl bar sein. Sectio 12. In Philadelphia soll sür je dietßtgiausend Clnwohner ein Gertchlohof (at os ecourel) inftaUirl werden für Polize- und Cwilklagin, mit Jurisdiktion, welche dun tret Dollar nicht üderftetgt! solche Gerichte sollen on MagtstralSprisonrn gehalten werten deren Amtszeit fünf Jahre dauert, und sie sol kea auf dem allgemeinen Wahltlcket -et larz-e derMasorttät aller gnaltfizirteiSttinnigeter un kerworsen sein; und bei drr Wahl solcher Magi ftratSpersonen soll kein Wähler liir mehr als solle solch, Jurisdiktion in Ctotl- und Krimt nalsällrn zweien htritn nicht anderweitig de klimmt) ausüde, wie sie jetzt von Aldermen auSgaübl wir, und sie sollen Gegenstand sol he Veränderung sein, al das Grs,ft bistim mr mag. oraeisgis.tzt, daß keine größere In itsktlou in Ctdllsällin oder llebertragung polt ktsche Pfftchten damit erdundrn ist. Phila delphta est das Amt eines AldrrmauS adge on 13. Alle Spoeteln nnd Geld büße t, besagten Gerichten sollen dem Coun tpschatzamt überliefert erden. Sektion 11. In allen Fällen summari scher Ueberführung in diesem Staate oder dri Srtenntnissen in golac einer Kloge vor elnrm Magistrate oder Geeichte (nt os reooe-el) kann legen eine Partei an solche Geeichte appelltren, le da Gesetz angibt, wenn das Appellatlons gzerlcht oder dessen Richter nach angrgedencr Ursache dlesis eilaudt. Section IS. Alle Nichte dle gesetzknn l sein müssen, sollen, mit Ausnahme der Richter dr SuprimrgerichlS, von drn geiaUfi tite Wählern er Distririr elchen sie orste he, gewählt wrrden z sie sollen zehn Jahr tm Amte bleiben, wen sie sich so lang gut betra gen z ader tegend eine g-nügendi Ursache, die jedoch nicht hinreichend zu Brrbäagung des Anklagezustand, erscheinen mag, soll den Gou verneur berechtige, einen solchen Richter seines Amte zu en,gehen, wenn zwet Drittel eines je rn Zweige be StaaiSgesesgebung brau . Seetlon 18. Wenn zwei Richter de Supreme Gerichtes für die gleicht AmtSdau gewähll werden sollen, so soll jeder Stimm geber nur süe ein l stimmen z und wenn drei gewählt werten sollen, sosoller süenichtmGrals webe Richt ter Court of Common PiraS tue denselden Distrikt zu gleicher gewählt werden, sollen sie sobald als es nach d Wadl Idunttch ter hieraus ihre Palente in Uedcieinsiunmuiig damit ausstellen soll. Serlion 18 Die Nicht de Supre mrgriichirS und tie Nicht er nschiedrnen CourtS os Common PlraS und alle Recht von enrn ta Gesrp verlangt, daß sie rechtskundig sein müssen, sollen zu destimmle Zeile für ihre Dienste rine angrmessene Vergütung er halttn, die ta Gesetz festzustellen und der Staat zu bezahle bat. Sic iollrn keine an dere Veegülung, leine Spötteln oter Nel-enge g,fälle süe ihre Dienstleistunaen au irgend einer Quelle ballen und sie sollc kein ande res drzahtteS Amt unter drn Vrrrinlglen Siaa tri, in diesem oder irgend einem anderen Staate bekleiden. Sektion 19. Die Nichi de Supeeme g,richte sollen währen ihr Amtszeit im mon PlraS in diesem Staate innc baden oder wie in der Folge ta Gesetz ihnen üdniragcn mag. Sektion 21. Keine Pstechten sollen ver mittelst Gesetzerlaß dem Supeemegericht oder dessen Richtern auferlegt wrrdrn, die nicht rich ieiticher Ratu, siud, noch soll irgend rinrr dirsrr Nicht irarnd eine Gewalt ausüde. die hierin nicht oigrsrhrn ist. Dir t'mii-i kh>i>ö I'eiex ist dirimii abgeschafft nd lein Grrichi von originaler lailSdlelion drm rln oder mehre soll drstrbcn. , dl eln sepaiäteS Wassengrrlchi eiablitt wird soll der TrstainrntSrcpistraior der Cicrk eine solchen GeeichtS s>iiz geschehen und IS gegen ten Frieden und dir Würde dcisribcn schlirßen. Sectio,, 21, In allen Fällen des verbiechc- Urlbeilsspruch die Anllaae, Arte und alle Ver- Klasse odrr disselben GeadeS wie da Gesetz sie sestietzte und die Krasl und die Wirkiamkeit der Artikel . A nklage zu stan d und AintSenlsetz u g. Sectio l. Rur das Repräsentanten haus soll die Macht besitzen, den Anllagcziisland verhängen zu können. Section 2. Alle JmpcachmentS sollen vom Senate prezessirt werden wenn er sür diesen Zweck in Sitzung ist so sollt die Sena toren in Eld genommen werden; keine Perlon soll überführt sein, ohne daß zwei Drittel der anwesenden Mitglieder überelnsiimmeu. Seetlon 3. Der Gouvernor und alle andertn Eioilbeamten können sür irgend welche MiSdimeeuor Im Amte in Anklagezustand ver setzt werden aber das Urtheil ln selche Fällen soll in nichts Hcherrm als ln der Amtensetzung und in der Dioqual firatlon sür irgend ei be zahlte cder Bertrau'us-Aml in dirscm Staate bestrbln ; trotzdem soll tie angeschuldigte Per son, od überführt oder freigesprochen, der An klage. im Prrzesie, trm Urtheile und der Str afe, rem Wisetz grmäß. untcrworsen werden kön nen. Scct i o n -t. Alle Bearnle sollen unter der Bedingung im Amte virblriden, daß sie sich südrl worden, abgesetzt werden. Ernannte Beamte mit Ausnahme der Rich ter der CourlSof NecerdS und des Suverln cpido? " 7." Am IS ei d. tauten, alle Richter, Staats- und Conrirpdeam ten, sollen, ehe sie ihre irspeettoen Amtspflich ten Antieren, den folgenden Erd ablegen und „Ich schwöre seieilich, baß ich die Constitu tion der Bcr. Staaten stütze, ebne gehorchen und sie verldeitigen will, und daß ich die Pstich- Ii meines Amte treu erfülle will; daß ich weder bezahlen oder belteagen, weder direkt vollen Gegenstand, um meine Nonilnatlon oder Wahl loder Ernennung) herbeizuführen, aus genommen säe die nothwendigen und genau durch Gesetz ermächtigten Ausgaben; daß ich wissentlich kein Wahlgesetz dlrse Staate ver letzt, oter die Berlctzung durch Andere in mei nem Interesse herbeigefübrl habe-, daß ich wissentlich, weder direkt noch indirekt irgend welche Geld oder eine Werthsache sür dle Er sllllung oder Nichterfüllung einer Handlung oder Pflicht empfangen utll, dle mit meinem Amte verknüpf, e sei denn, die mir vom Gesetze erlaubte Vergütung.' Der oblge Eid soll vor einer Person geleistet werden, welch zur Entgegennahme ermächtig ist. In gälten, wo Staatsbeamte, Richter de Supreche - Gericht vereidigt werden, soll der Eid in der Office de Staatssekretärs registrlr und in Fällen von anderen Richtern und Coun- CounlyZ, in welchen er Eid geleistet werden; irgend eine Person, die sich weigert, solchen Eid zu leisten, soll che Amt verlieren, und irgend eine Person, dle überführt worden ist. falsch ge schworen oder den besagten Etd verletzt zu ha ben, soll de Welneid schuldig und für immer unfähig sein, legend eln bezahlte odrr ein Eh renamt innerhalb dlefes Staates zu bekleiden. Der Elb der Mitglieder des Senat und Repräsentantenhauses soll von einem der Rtch- Ire der Supreme Tour oder vor einem gesetz undigen Richter einer Court °s Common PlcaS in der Halle des Hauses geleistet werden, sür welches die Mitglieder gewähl, worden sind. Arttkei 8. StimmrechtundWahlen. Sei, n l. Itter männliche Bürger, welch 2t Jahre alt ist und sola' Eigen scha l. desitzt, soll derechttgt sein, bei allra Wahlen zu stimmen: 1. Cr muß wenigstens inen Mona! Bür ger dir B. Staaten sein. 2. Cr muß ei Jahr unmillelbar vor der Wabl im Slam ewobni Hede (oder, >> n er früher ein bere-.heigier Bürger diese Staa te ist nd au demleiden wrag'roge und dann wieder eurückaekedet Ist, sechs Monate ine Staate a-wohnt haben 3. Cr muß i dem Wadidiftrekl. in dem er zustimmen wünschl. wenigstens zwei Mo wie unmittelbar vor der W-edi gewodni baden, Wenn er 22 lah od älter tti. soll worden sein muß. See >io 2 Die Allgemeine Wahl soll säbelich on drin Dirnsiaa nach dem ersten Mon t.ra de Neornider adaebalien werdrn, doch ma die Grneisi ssemd'o durch rin Gelrh einrn andrr Taa s-hi>l>cn. wenn dazu zwei Drltei er Mitglicdrr beide, Häuser ihre Zustimmung ge et t lon 3 Alle Wehlen für Eil.Ward, Borougb und Townsdtp Aemlrr sür den regel mäßigen AnttS Termin sollen am drlttrn vir, siaa dr Februar sialisendcn. Sectio 1. Alle Wahlen der Bürger solle mil Siimmzelteln stattfinden. Jeder adgearbene Stimmzettrl soll in drr Reidrnfolgr in welcher derselbe rinaebi. von den Wabide amten mnerirt und die Nummer in dir Liste der Wahl inaciragen werden, a'g'niid dem Namen des SliinmgebrrS, welcher die Stim me adaiedt. Iraend rin StimmgrberS, wel cher die Stimme odgiedt. Irgend ein Stimm arber darf seinen Namen auf ten Stimmzettel schreiben oder denseldcn durch cinen Ander schreiben und durch ine Büraer drS Distrikts bralaudlaen lassen. Die Wabldeamien sollen eidlich verpflichte! weiden, oder an EideSstall bekeäftiaen, daß sie nicht verrathen wollen, wie rin Wähler qrstimntt dal, r sei denn sind als Zeuge vor Grrichi darüber Aussa gen ,n mäche. Secilon 5. Wädler dniscn in keinem Falle ausgenommen bei Hochverralh^Felonie, adgabc, und wenn sie vom odrr zum Siimm kgstcn a-brn. und in Haft genommen werden. Sectio 8. Wenn tmmcr deicchiiatr Wähler dieses Staat' auf Requisition d Prälidenicn der Ver. Staaten od der V'bor de dicieS StaatrS in aclioen mlliiärischrn Dien strn sind, so lönnen sie das Recht des Elim meabaebens bei allen Wahlen ausüben, und ,war iiier solchen B'stimmuna'n. wir sie gr schlich vora-schricde sind oder werd'N. arradc so als wenn sir an ihren gewöhnlichen Wahl platzen wären. Ereil o„7. Alle Gesetze über da Ab halte von Wahlen durch dle Burorr odrr übcr die Negist'ieuna von Wählern sollen lm gan , Staate alcichmäßl sein, doch soll kein Wädlee d,S SllmmreckiS beraeidt werden, weil lein Name nicht reglttrlrt lst. Scrtlo 8. Irgend rine Person, welche Geld. Belohn oder andere werlhvolle Eni schädlanna für seine Silmm: bel der Wabl oder Nichladgabe derselben aldt, verspricht, odrr andieiri, oder solche Edtschädlgeina einer ande ren Perlon für dle Stimme eines solchen Wäh lers oder Nichladgabr drrselbrn gibt, ve,spricht odrr anbietet, und iraend rin Wähler, welcher sür sich selbst oder sür. einen andere Geld. Belohnung oder Entschädign kür seinen an deren Geld. Belohnung oder Entschädigung sür , seine Stimme bei einer Wahl oder Nichlabga be derselben annimmt oder aniiebüern well, soll dadurch da Stimmrecht dri dirsrr Wahl ver- Wieke nd irgend ein Wähl, dessen Stimm recht au solcher Ursache von den Wabldeam ien branstandri wird, muß schwöre oder be kräflla-n. daß dle Anklage ungerecht lst, che rr Scction!. Irgend eine Perlon, welche wäbrrnd sie Candidas sür ein Amt est. sich dcr Bestechung, de Betrug und dcr Verletzung irgend eine WablgeicheS schuldig niachi, soll sür immer unfähig sei, ei VcriraucnS odrr Nutzbringendes Ami im Staate zu dekleidrn nnd irgend wriche Person, welche dcr Absichtli che Verletzung der Wahlgesetze übersührt wird, soll anfirr drr duech da Gesetz sestaesetzten Strafe aus vi Jahre de SttmmrcchiS ab Scction lii. Bei Verhören in Anfech tung von Wahlen oder dei Verhandlungen ,r Untersuch-' von Wahle, so Niemand fit Zeuanisi zurückhatten dürfen, weil er sich dann selbst anklagen oter sich öffentlicher Schande Preis gehen würde. Aber solche Aussagen sollen lpäter nicht in irgend welchem Prozesse Court rf Quart SessionS dcr Stadl cd des mag! doch sollen alle diese Distrikte i Stad ien von über 199,999 Einwohnern durch die immer die Court der betreffenden CounilcS ter Ansicht ist, daß die Bequemttchlcit der Wähler nd das öffeiilliche Iniereffe dadurch gefordert Seetlon 12. Alle Wahlen durch Perio- Sectio 3, Niemand soll sür Wahl- l I^- und Unparteilichkeit der Wahle zu sichern? es solle je zwei Wahl-Aufseher in einem Wahl distrikt ernannt werden, welche in deinselbe wohne müsse. Sie müssen gnalifizirte Per soneu sei, um den Wahlboards zu bedienen, und in jedem Falle Mitglieder der verschiedenen Verschiedenheiten gerathen, sollen die Aufseher, wenn sie darüber einig sind, die Streitfragen entscheiden. Bei Ernennung der Wahl -Aufse her solle alle Nichter der betreffenden Court, welche darüb ihre Stimme zur Zeit abgeben eini!iinmcn. ch ' gq Sectio 17. Die Untersuchung und Entscheidung bestrittener Wahl der Elcktoren für Präsieenten und Bicc-Präsidcnten, Mitglie der Assemblp und aller öffentlichen Beamten, srien es Staats-, Gerichts-, Municipal- oder Lokal-Beamten, soll durch dle Court oder einen oder mehrere Richter derselben vorgenommen werden z dle General Assembly soll durch das Gesetz die Court und Nichter bestimmen, durch welche die verschiedenen Classen von angefochte nen Wahlen verhandelt werden solle, sowie auch die Art und Weise des VerhdrS und alle daraus bezüglichen Angelegenheiten reguliren; doch soll lein Elches Gcscp, welche lurisdik , Artikeln ligt ist. K Sch ll d oder zur Abzahlung einer bestehenden Schuld, und so die Situld, zur Drcknng von Ausfäl le in den Einlünftrn le zu irgend clner Zeit zusammmen le Summe von einer Million Secllon 5. Alle Gesetze, welche daS Lei Geldern durch oder süe den Staat au ras so aettedene Gel soll für diesen Zweck Sccttonli. Z) Credit des Staat'S soll keinem Individuum oder Compagnie. Corpoea sellichaft oder Corporation werde. Sectton 7. Dir General Ass-mblv soll ket Countp. Cito. Borougb. Township oder in poration zu werdr/od Gel für dieselben zu cmrr Corporation. GesrUschasl. Institut obre Sertton 8. Die Schuld irgend rlnrS Counlp. Ell, Borcuab. Townschip. Schul-Di strltl odrr anbcrr Munrlpal- odrr inrorporlr ten DistiiltS soll auSarnommrn wir birrln vor aeiebrn, niemals 7 Prorent dr abarschätzlen Werlbrs des darin lirgenbrn steuerbaren Ei genthums üdersteiaen, noch soll irgend einer solche Municipalität oder ein solcher Distrlll lrgend eine neue Schul machen, oder dle schon bestehende Schuld zu einem Belrage von nicht über zwei Prozent des abgeschätzten Werthes des Etgenthums erhöben, vbne daß die Wäh ler brsselbe bel elner auf gesetzlich varg'schric beve Weise abgebattenrn Wabl lh-c Zusilm- jetzt 7 Prozent dieses adgeschätz- WertheS sder ganze Snnlmc zu irgend einer Zeit) zu erhöhen. Seetlon !>. Der Staat soll die Schnld irgend einer Stadt, eines Cruntp, Bcrougb dann übernehme. wenn diese Schuld gemacht wurde, um den Staat in den Stand zu setze, eine feindliche Invasion zu vertreiben, einen tnnere Aufreibe zu unterdrücken, sich selbst tu Kricas>eit zu oder um dem Staate Staatrs vrrliehrn oder darin angclcgt werden. Sectio 13. Die Gelder, welche als nolhwendigr Reserve behalten wert, solle Artikel 1. Erziehung, Secilon l. Die General-Ass-mblv soll für tie Einrichtung und Erhaltung elnrS wtrk amt oder als srln. Miliz. Seetton Die Bürger dieses Staates wie r das Gesetz verfügt. Die General- Assrmdlp soll sür llaleidaUung der Miliz dnrch Waffen zu ,2. See tion l. Alle Beamte, deren Wahl Herausforderung schickt oder bei einem Zwcl. kämpf Hill oder der Anstiftor davon ist, soll des Rechtes verlustig sein, ein Ehren- oder öf fentliches Amt in diesem Staate zu bekleiden und soll auf andere Weise besteaft werden, wie c das Gesetz vorschreibt. Artikel Ut. Neue Countie. Sectio l. Neln neues Count soll er richtet werden, welches Irgend ein Count aus weniger als Ii) Quadratmeilen der aus we niger al 29.999 Einwohner reduziiti auch soll kein Countp von weniger glächeneinhalt der weniger Bevölkerung gebildet werden und soll keine Grenze drsselben innerhalb 19 Mel len de CountositzeS irgend eine zur Theilung vorgeschlagenen Counttes vorbeiführen. Artikel 1. Count,-Beamte. StkUsul. Die Esuultz-Veamten solle B ii d-n .> Sheriffs. Coro, Prolbon kr s R-aoi-r k Will. Rerord f DeetS, C oi'iv't eonr.s. Schatzmrls er, Vrrm ffer, All sein?"'' '' edre AmiS>rii auf diel Jap von dem sie Monl.-g o> Moaal la.euar stach ihrer Wahl uno de ihre Nachsola öittg insl.eUiri sind, diiechnei irin > alle Vakanzen, für deren AaS fülluna keine Bestimmungen eire-ffen sind, sollen nach dem Gesetze rrleoigi wrrdrn. Stclion 3. Keine Person iell iunrrbalb eines CvuieipS zu einem Amte rinanni irriden, Seetlon -1. ProibonoiarieS, Cireks drr CoerttS. Register os Well. Crunip Vcrmrstrr und Sheriffs sollen ihre Amissitze in der Haupi ickiciden, baden. Srclion 5. Die Gehalte d e Cvunip Beamten sollen von dem Gesetz bestimmt wer den und alle Counlp-Beamte, weiche Gchatl deziehen oder b,ziehe werden, sollc alle Gr in die Kasse des Connip oder Staates, je ach dcr getetzttchrn Bestimmung ablief. In Counlic, eiche mrbr denn eln Hnndeii und fünfzig Tausend Einwohner zählen, sollen die Beamte Gebaile beziehen und der Grliait tr arnd eines solchen Beamten oder Cteils, s-ti der in Gebühr' dcftehrnd. soll dir durchschnitt, itche Summe der wahrend srtneS Aintlrrmtnrs von tdm oder für ihn erhobenen Gebühre nicht übersteige. Sectio 8. Die Meneral-Asscmblp soll durch Gesetzt sür strikt.- Bcranlwoitiichlee, aller Countp, Township und Boiougb - Beamten sowoht sür die durch dleteldi evUrkltiic Ge bühren als auch sür alle öffentlichen ober släoil- welche au dliselbrn gezahlt wer- Couieio, in welchem solche Beamlc zu wählen sind, tm lahee 1875 und den nachsolgenden drei Jahre aewäbil weide! dee der Wahl besagter Beamten soll jeder derechliglr Wähler sür nicht mrbr denn zwei Personen stimmen und die drei Personen, weiche die höchsteSitm mrnzahl erhaitr, sollen grwädit sein; irgend eine zufäUtqe Vaean, im Amlc de Counlp- CommsssionriS odrrCouuto Auditors soll ouich die Court of Common PlraS des Counlp's, Wähler des Counlp's, weiches sür den Com milston oder Audelor gcslemmi Hai, dessen Amt auszufüllen ist. Artikel 13. 'lGdle und städtische Freidriese. Sectio I. Feeidiiefc sur Släbtr lön n.a riwirll weedru, wrn die Majorität der Wähler einer Start oder eine Borough mit rinrr Bevölkerung,abl von mindestens zehn Tauiend Seelen sich bei drr allgemrine Wahl dafür klärt. Sertio 2. Keine städtische Commission soll Veiblndlichkelirn cingehrn. ,S sei denn, aß vorher von der städtischen Verwaltung z dem Zwecke eine VcewMiaung gemacht wurde. Scction Stadt so einen Tel- Artikel lii. Privat-Co r p o r a l i ne n. Sectio 1. Alle bestehenden Freidriese oder Bewilligungen von besoureren oder aus schlicßiichr Peiottegieu. unter welchen zur Zeit r dltscr Constiiuiion i ehrlicher iigkret mrbr baden. Serlio 2. Die Genrrai-Ass-iiidlp soll die VeefaUSteklerelng r-cr Fieibririe irgend ei den andren, oder nmrndire, auch keine allge meinen oder jp,,>rllr Gesetze zu. Besten sol cher Ceoporaiion lasse, ausgenommen aus dir Bedingung, daß euer sosche Coiporaiion hiernach ihre Freibrief ach den Bestimmn arn. wriche in diesConstitution rntballe sind, besitzt. des großen Grieiidbcsitzrs soll nie derartig eoii ftruiri sein, daß es dcr General Assrmblp ver doien wäre, Eigenthum und Geunddcsitz ineor porlelcr Gesrllschastcn zum allgemrenrn Besicii, wie de Grnndbestti von Privalirettr, zu ver wenden die Auoüdun,', der Poiizeig,setze des Sla-iieS soll nie derartig s.in, daß es Corpora. Srkiio n alle Wahlen zu Oirek- Anzahl sitae, Slimmr inrm Candioale?, >u. wenden, odrr dieselbe nach seinem Eemessen ooer mehrere Candidalc verlbellen. Section 5. Keiner ausländischen Coepo ralevn >oll der Geschäslsdelrirb inieerhald de Slaalrs laut sein, wenn sie nicht einen oder mehrere GelchäslSplätze und eliien oder mehrere Agenten besitzt, gegen welche Klagen anhängig . als diejenige Geschäfte beieeiben. welche in ihecm Freibriefe h zeichnet sind, noch soll sie mehr Grniiddesitz lgaen, als zum legttlmen Btirlrde ihre Geschafees nothwendig ist. See tion 7. Keine Co-poegtlog soll Akli en ? Veds gusstelleii, es sei denn sürGeld, geletstele Arbeit, >e ier<!)e>o sür wleklich cmpfan genes Cigeiilhum jede flagirte Erhöhung de Kapitals der Verschuldung soll ungültig deren Abhaltung i Gemaßheit de Gesetzes lech,igTage v:dce angcjtlgl worden sein muß. B. und andere Cr odrr für ren an solchen?Eigenthum d?i Coiich. iung dieser Werkr, Siraßen und sonstigen Ver differeingen angriechtetrg Schaden angrmrssenc Entschädigung leisten und soll diese Ealschgdi gung vor der Wegnahme, Beschädigung und Zeesiöeung (drS deireffenden Privat - Eigen tvum) ausgezahlt oder gesichert wrrden. Der Genrral-Assemdip ist rs ertöten, eine Person pa wer Berufung gegen eine solche Corpora tin <>d ein so che Individuum mii Bezug aus dir Foedrrung vor Schadrnrrsatz adzudal le allen BrrusnngsfäUeii soll aus Bcrlan- Section 9. IrdeS Bankgrsrtz sollßrstim mungen rnthallrn, daß alle zur Circulation beftimmten Noten und Bills rrgisirirl nd von sein müssen, auch soll bre drm Auditor ivrncral genügende Bürgschaft für drn vollständigen Beirag und die Einlösung solch Noten odrr Bills teoonirt srin. Sectio 19. Die Grnrral-Assemblp soll dir Macht habe, drn Freibrief irgend ein zur Zeil der Annahine dies Constitution bestchen drrn, zu revidiern odrr zu widrrrufr? wenn dieselbe ihrer Meinung nach da Wohl drr Bürger diese Staates gefährdet! rs soll dirs jedoch in rinrr Wrise geschehe, daß die Cor- Potatoren keine Ungeiechligteit leiden. Kein nach Annahme dieser Constitution erlassenes Gesetz soll eine greidries von mehr als einer Sectio 11. Keine inrorporiite Gesell schaft, welche daS Privilegium besitzen soll, Bank- und DiScitt-Geschäfle zu dctreiben, soll in Gemäßhrit iigend eines Gesetzes rieh lii der organisirt weiden, wenn nicht drei Monate vorder eine Bekanntmachung an dem beabsichtigten Geschäft-- ciöffenilicht worden iider die Absicht um e> solches Peivilegtum nachzusuchen in er Weise, wie es das Gesetz destlnimt, auch soll kein Freibrief slir ei solches Privilegium sür eine längere Perlode als zwan zig Jahre ertdell werden. Section 12. Irgend eine zu diesem Zwecke organisirle Gesrllschast oder Corpora tion, sowie jede Person, soll das Recht dade, innerha'd dieses Staates Telegrapbenlinie zu errichten und zu detreiden und dieselben mit anderen Linien zu verbinden! ble Beneral- Asscmdlp soll durch ein allgemelnes Gesetz von gleichmäßigerWirksamlcit angemessene Bestim mungen erlassen, um die Seetlon in Kraft zu setzen. Keine Telegraxbengtsellschaft soll sich mlt einer Soncurrenz-Linie ,reinigen, oder einen ronlrollirenden Antheil an Altien und BondS einer anderen Telegraphengesellschaft babe, noch auch durch Kaus oder auf andere Weile dasSigenthum einer solchenSoncurrenz ! Linie erwerben. l Sektion 13. Dn Ausdruck „Corporatio- nen", wie er in diesem Artikel gebraucht ist, soll all etlengcsetlschasten der Brret, In sassen, die irgend welche Macht oder Prldile gten von Coiporattonrn desitzea, eiche Perso n.n oder Partnershtp „ich, dewtllig, erden. Artikel >7. Eisenbahnen und Canäle. Seeion 1. Atze Eisenbahnen und Ca näle sollen öffentliche Heeeftraßen Ine-I,,--.) und alle Eiteiibadn. un Canal-Eana,.Com pagnien öffentliche BesördeiungSdiener (>-<. mon merree-r.) sein. Jede Affoeiation der Corporation, welche zu diesem Zweck organisirt ill, soll da Recht Hadem eine Eisendahn zwi schen d.liebigen Punkten innerhai der SlaatS g'lnzrn zei dauen und zu e,walte, n diese an der Staatsgrenze mir Eisendahnen anderrr Staaten in Vri Hindling zu krtzen. Jede Et t'ndahn-Eompagnir soll d.eS Recht baden, mit thrrr Bahn jede audeie zu durchschneiden, sich ihr anzrschii-Ben, ober zu lrrnzrn, und soll jede drr giaeht und Wa gen, brlarcn olre nndeladen, ohne Verzögerung 1? n. aufnihmrn und iranspor- See tion 2 Jede Eescndahn- und Ca nai Compagnie, welche in dt,fem Slautr vrga nisitt darin rine Offirr halten, wo ihr zur Einsich, sür jeden Siockdatt 'oder Män" dtger der Eorporatton aufliegt, und sollen darin dcr Betpag des Capiial-Slocks, drr untrrschrirben odrr rinbezahlt ist. un von Wem. die Namen drr Eigenthümer ihres Stocks und die von thnr geeigneten Summen, irspekiioe die Uedeilragunge desagten Stocks und die Namen und der Wohnoii ihrer Be amten rtngetragen lein. Sret ton 3. Alle Personen, ssoeiatio urn und Coiporatione sollt gleiche Recht haben sür den lranspoet von Personen und Eigenthum auf Eisendahnen und analen, und leine ungihörlge oder undeSründcte Unter scheidung soü in den Preisen oder in ,n Be quemlichkcilen sür den Transport on Fracht ode, Passadteren innerhal des Staates, oder weiden. Person' und Cegrnlhum/'wttchc aus irgend rincr Eeseudabn anSporriri wer de, solle nach lede, Station zu Perisen gc bracht weiden, welche nicht dtt Preise für Iransport on Prrsonrn und Cigcnihum nach etiler enlsernterr Station üdceftetgeni aber Crcilrsioiis oder CommutaltonS-Tickel tönncii zu sprzirllenZwrilenauSgrgtdtu werde Sectio 1. Keine Csienbahn, Canat- oder anrerc Corporation, und cdenso wenig die Mittbrr, Käufer odrr V-rwaltrr einer solchen Eisenbahn- oder Canai Corporation soll den Stock, das Eigcnlhlim odrr dir Privilegien etnct solchen Corpöration mit irgend einer ander Elseiidadn- oder Canai Corporation tonsotidirin, odrr deren Wrrke odrr Peiotle gi-n taufen, oder in irScn einer Weise ton rolliren, wenn sie selbst eine Parallel- oder Conluirciizbahn im Besitz odrr untrr itzrrr ttontrolle hat, noch so irgend ,in B-amter einer solchen Cescndah- oder Canal-Corpoea die Coniiolte rlnrr Parallel- oder bahn hat ; und die Frage, od Eisenbahnen oder Eanäle Parallel- oder Conkurrenzdah nen sind, soll auf BcilanSe drr llagrnden Pariel von rincr lar, wir > auder Eivll- Prozess., rnlschiedrii werdrn. Serli ou 5. Keine mlorporirtc Eompag nie, welche Gcichäsie eines öffeiilliche thut, soll dircll oder iudircll Artifel duich Bergbau oder Fadritalion gewinnen oder dabei bethei tigt sein zum T-angport über ihre Werke, noch soll sich eine solche Eompagnie weder dircll och tudirrlt m einem andern Geschäft als mit dem eines össenttichen Boten defassen, oder Land im freien Besitz oder Pacht hatten odrr riwerdcu, weder dircll oder iiidtrclt, aus genommen wenn Das für ihre Geschäfte noth wendig ist z aber jede Bergbau- odrr Mann faklui-Compagntc lann die Produkte ihrer Mine un Fabriken aus ihren Bahne ooer Eanälcn, die nicht über ü > Meilen lang sei sollen, befördern. Sektion li. Kein P.äsiornt, Dirrklor, Brauner, Agent oder AngesteUlrr trgeno ctiirr teil ooer benutzte Weite. Sektion?. Ket Unterschied soll gemachl wirren de, Preisen oder Begaemiichkeilen sur Transport zwischen Transport-Compagnie und rinzelncn Personen, oder zu Gunsten des eine oder andern, r,mittelst Abzug. Rück- Eisendahn- odrr Canal.Eompa'gnie. noch iigend ein Pächter, Verwalt odrr Beamter dresildrn soll irgend welche Bevorzugung drl Lirsrruna von Wage oder Lrsöedrruiigemit trln stattfinden lassen. Sckttan U. Keine Etsenbahn-, Schie nenweg- ooer aiidree Eisenbahn Eompagnie soll Freipäisc oder Passe mit einem DiSkonio an irgca Jemanden, mit Aasnahme dcr Be amten oder Angestellten der Eompagnie aus geben. Scction!). Keine Straßen-Passagier- Eisenbahn soll innerhalb der Grenze einer Siedl, Borougb oder Townihip angelegt wer den ohne lte Genehmigung dcr Lokatdedöiden. Sertton kt>. Keine Eisenbahn-, Eanat- oder andere Tranoportatton-Eompagnte, ilche dcretls zur Zeil der Annahme trjeS Aetlkcls de steht, soll der Vortheile irgend welcher zulünf itgci Lrg-Statur durch allgemcinr odrr Special- Gcsitze theilhaftig weiden, wenn sie nicht allen Bestimmungen ttcseSArttlelS nachgekommen ist. Seetlon 11. Die jetzt bestehenden Rech te und Pflichte des Audttor-General in Bezug port-Compagnicn, mit Ausnahme ihrer Rech nungsführung, sind hiermit trm Sekeetä, >S Innern üdertragcn, welchrr allgemeine Aufsicht darüdrr sichern soll, unlervorfru nur solchen vorgrschrtedenen labttSdirichtrn soll besagter Sekrrläc zu jeder Zeit Special Britchle üder irgend eine aus da Geschäft dieser Eompag- S ° n 12. Dle Äeniril-Assembt soll ctgnrle Gesetzgebung zur AaSsühruag deingrn. Artikel 18. einzeln abgestlmnu wttden. Schedula. stehe mögen und um dieselbe ln rostkommen Wirksamkeit zu setzen, wirdhiermlt deklarirt, daß. Sectio t. Diese Constitution soll am treten, bezüglich aller Zwecke, worüber darin nicht andcrweltlq bestimm ist. S Io n Aste Gesetze im Staat, wel sind, und alle Rechte, Akte, Prozesse E lutionen und Eoatrakte sollen gültig sein al b ble Constitution nicht angenommen worden wäre. Sectio 3. In der allgemeinen Wahl in den lahren Ein Tausend Achthundert und Bier-und Siebzig und Ein Tauiend Achthun dert und Fünf und Siebzig sollen Senatoren in allen Distrikten gtwählt wcrdin, in elchen Brcanzen sind. Die, eiche im Jahr Ei Tau send Achthundert und Bier und Siebzig ge wählt werden, sollen zwei Jahre lang dienen, und Die, welche im Jahr Ei Tausend Acht hundert u. Fünf u. Siebzig gewähl werden, sollen ein Jahre lang diene. Die setzt erwähl ten Senatoren und Die, deren AmtSie,mine noch nicht abgelaufen sind, sollen die Disteikte, worin sie wohnen sie wohnen, bis zum Ende des AmtSteiminS repräsentiren, sür welche sie ge wägt sind. H h im Jahr Ein Tauseud Achthundert und Sechs und Siebzig sollen Senatoren von den Distrik ten mit gleichen Zahlen als Nummern auf zwei " Jahr, und on denen mit ungleichen Zahlen als Nummern auf die, latzee Amtszeit erwählt erdrn- Sektion!,. Die e,st, Wabl ,s Mover ör un ee d es, onntiuiion soll statisin en in der al gemeine Wahl in dem Jade Ein lausend Achlhiindtil und Fünf und Siedzig, wo ein Gooernör auf drei Jade iwädli wer den soll! und der AchtSteemin des GooeinöiS, eicheein dem lahe Einlaus nd Achlhnudeit und Achtundsiedzia und venr, Iche fpäieeer wählt erde, soll ,,s , ane:, en Be stimmung, dtrsrr Eoutzitulloa gemäß. Seetlon k. In er Allgemeinen Wahl im lahe 187 t soll in Renten,nl-Gnerneur gewählt werden, den Bestimmungen dieser Constitution gemäß. S eiion 7. Dee Geleeiär des In soll in der ersten allgemeinen Wahl nach An nähme dieser Constitution gewählt rroen, un wenn deiagter Beamlrr rtchiig rrwähti und qualifiztrl worden, soll da, Ami de Su>,,e- General adgeschafft erdrn und der Survrpor Grnrrat, drr zur Zeit er Annahme iesrr Constitution grrae im Am, ist. soll darin biet zum Adlaus des AmtStrrminS, sür wel- ber Superintendent des öffentlichen llnt.rrlchtS gehöetg qualtffziil sein wir, >o soll das Amt des Superintenden ten der öffentlichen Schalen (i-iin avl,!) ausdörrn. Sectio!). Nicht was in ies.r Co stituiion enthalten ist, soll so ausgelegt werden, daß legen eine Person, eiche setz, etn Staat amt zum rrstrnmal drlleidet, zu eine, Wirde,- wähl del Ablauf ihre Alie,mtnS nnwähl darsri. Sectto tl). Die Richter dee Supeeme Court, welche im Amt sind, wavn irse Coufti kUtion in Kraft treten wir, sollen tm Amt diel den bis ihre betreffende Bestallung (Commis ston) abläuft.-Zwei Richter außer der Anzahl welche jetzt besagte Grtchths dtldet, sollen ta der erste allgemeinen Watzl nach Aunatzme dieser Constitution gewählt erde. Secli o n 11, Alle "Coi-l>- f It-n>r>I' d alle eristirende Gerichte, welche nicht in dieser Constitution besonders erwähnt sind, solle bis zum ersten Tag im Dezember 187 a bestehe binden, ohne Verkürzung ihrer gegen wärtigen Jurisdiktion, aber nicht länger. Dcr Gerichtshof her Ersten Criminal-lurisdiktion für die Counlies Schnplkill, Lebano und Dauphin ist hiermit aufgehoben! und alle Fälle und Prozeduren, welche darin im Coun to Schnplkill schweben, sollen in den „Courts osOver und Terminrr" und „Ouartcr Les sions of Peace" prozessirt und erledigt werde. Sectio 12. Die Register's Courts, die richtS-Distriktc bezeichnen, wie der Cn stituliou verlangt werden. Die angesieiltcn Richter zur Zeit dieser Bestimmungen solle während ihres nicht abgelaufenen Amistermins wohnen im Am', bleibe. Wenn aber zwei Stichler in dcvorlbrn Distrikt wohnen, soll der präsidirc: Richter bestimmen, welchem Di striki er zugewiesen werden soll; und der wei tere geichrle Richter soll dem andcrc Distrikt zugewiesen werde. Scction 11. Die Die General Agem- Seetin Ii!, Nach Abi.eus dieses LlmiS Gerichts wiedererwählt wnrdr, s st!u er Prä sident-Richter dieses Gerichtshofs bltibrn. Bcisitzende gelehrte Richter, welche nach 'An nähme dwsrr erwähl! werden, Wahl? soll in dcr ersten Sitzung ach der Annahme dieser Constitution den Gehalt der Richter dee verschiedenen GcrichtS-Distrikte im Staat siri rcii und bestimme ; uud die Bestimmungen der fünfzehnten cction des Artikels über „Gesetzgebung" soll hiermit unverträglich sein. in dieser e^ Zum Zweck der ersten Organisation in Philo dclphia sollen hie Richter von Court N. 1 sein Richwr Paron ; von Court Richter Ludiow, Linletter und Lvi> nd vii Court No. -I Richter Thaper, Briggs und ei noch zu erwähleiuler Richter. direuder Richter, des besagte Gerichtshof/seile, uud später soll drr älteste Richter im Amt Präsident sein, ber irgend ei präsidirender Richter bleibe? Die weiteren Richter für die Courts N. allgemeinen V)ah^e^ stellen zam Zweck dcr ersten Organisation iintec divscr Constitution die Richter der Court f Common PlraS zur Zeit der Annahme dieser Constitution die Richter der Court No. I. sein und die Richte der Distrikt Cnrt sollen dir Richter der Common PlraS No. 2 srin; Die präsidirenden Richter der Commen Pleas und der Distrikt Cut,s sollen den CourtS N. 1 und 2 präsidirten bis ihre AmtStermine ablaufen und später soll der im Amt älteste Richlec präsidieen j aber jeder piäsidi'tnde Richter, welcher zu deisctben'Curt oder Dist ikl wiener erwählt wi.d, soll Präsident bleiben. Sertton 2t). Die Organisalton der Court os Common Pleas unter dieser Con stitution sür die Counlies Philadelphia und AUrghenp soll am ersten Moniag im Januar Seclton 21. Die inCourt os Nist PrlnS, Common Plea und Distrikt Court von Phi adelphia schwedciidc Fälle und Prozeduren sirr und entschieden werden. Die RecordS und Docket besantee Gerichte solle ach der Ossiee des Prothonotaep tm desagten Countp üdertra- Seeti n 22. Die Fälle und Prozeduren welche in der Court os Common Ptras im Court N.t. prozrssiit und entscheiden wcrden> und die in der Distrikt Curt anhängigen Fäl le uns Prozeduren sollen in der Cart No. 2 unischieren erden. > cctio 23. Der Prothonotar der Court os Common Pleas on Philadelphia soll zuerst von dem Richter brsagirn Gerichts am ersten Montag im Dtjtmder 1875 angestellt werde ! und drr gegenwärtige Prothonotaep der Di strikt Court in besagtem Countp soll Prothon tarp Court osCommoi bis^uni Clerk besagter Court biethen, bis nach seiner gegenwärtigen Commission am 1. Mn tag des Dezember im Jahre 187 S. Sectio 21. In Städten mit mehr als füufzigtausend Einwohnern (Philadelphia aus genommen) sollen alle Aldermen, welche zur Zeit der Annahme dieser Constitution im Amt sind, darin verbleiden, bis nach Ablauf ihrer Commission dnb in der Wahl für Stadt- und Ward-Beamte, im Jahre 1875 soll ein Alder man in jeder Ward erwählt werde, wie Da diese Constitution vorschreibt. > Sertton 25. In Philadelphia sollen Magistratspersonen stau Aldermen, welche nach dieser Constitution zu erwählen sind, hei der Wahl in besagterStadlfürSladt-undWaed- Beamte im Jahr 1d75 den Vorschriften dieser Constitution gemäß gewählt werden! ihr Anus lermin soll am ersten Montag de April, el cher auf ihre Wahl folgt, drginnen. Der AimSttrinin der Aldermen in besagter Stadt, welche zur Zeit dcr Annahme dieser Constitution im Ann sind, so hierdurch nicht deetchtrachligt werden. Personen welche zu Zeit der Annahme dieser Constitution im Amt send und bei der ersten Wahl umer derselben, sollen in ihre betreffenden Aemtern bleiden, bis der AnuSttrmin, für welchen sie erwählt oder angestellt wurde, abläuft, und bis ihre Nachfolger gehörig qnaiifizirt sind, wenn nicht' Anderes darüber in dieser Constitution be stimmt ist. Sektion 27. Der siebente Artikel rrjreg Constiuuio, welcher einen Amtseidvorschreid, soll an und nach dem ersten Januar des lah res 1875 in Kraft er, en. Seltton 28. Die Am Stcrmlne on Countp-CommissionerS und Countp-Audiior, welche vor dem Jahr 1875 .wählt oiden, die nichi vor dem eisten Moniag im lanvar 1878 abgelaufen sind, sollen an diesem Tage enden. Sektion 29. Alle SlaaiS, Countp-, Stadl-, Wa d-. Borough- und Txwnschip- Beamien, welche zur Zeit dee Annahme dieser Constitution im Plein sind, und deren Behalt nicht allein durch ihre Saiä e vrgesehen ist, sollen dieses Gehalt behalte, welches ihnen das Besetz zugesteht bis zum Ablauf ihrer de t.egenden Amisieimine. Seri n 3i). Alle Staats- und Bericht- Beamten, die srütee gewählt, eingeschworen, erpflichiet der dcamier waren, wenn lese Conftiinlion in Kraft trrlen wird, sollen ein le binnen Monatsfrist nach solcher Annahme einen Se (oder eine Zusicherung) lristrn un unierzeichnrn, daß sie diese Coasllteition aus recht erhallen wollen. Sectio 31. Die Grnrral.Assemdl, soll in ihrer erpr Sitzunv, orrr sodald al es naetz der Annahme dirsrr Coeisliiulion srin mag. solche Gesetze pafiirrn, wir sie nöthig sein wer den, um diese Constitution zur vollen AuSsüh enng und ln volle Nrafl zu setzen. See tion 32. Die Oidina!, welche die se Convention passirle unter dem Titel, „Eine Orrinanz bezüglich Vorlegung ter amenvrrieii Eonstltuiio von Pcieiisplvanit sür ei Ad slimmuiig er Währer daseldst' soll sür alle darin beadftchligien Zwecke güllig sein. Sectio 33, Der Wor e „CounipCom missionerS," wie sie sn dicseloe begieileaden Ordinanz gebraucht sind, sollen auch die Com- Mission sür die Stadt Philadelphia einschlee- Angenommen z Philadelphia am dritten Tag im November im Jahr unseres Herrn Eintausend achthundert und dreiundsiebtnzlg. Osficc des Staattz-Sckrrtiir. HarriSburg, 23. No. 1873. Ich bescheinigt hiermit, baß da Lbrnstehcnde tiiic korreklt Copic der nrurn Conslituleo ist, weicht dem Volk des Staates Pcnnsvivanie orgeschlagr wurde zur Annahme oder Ableh nung, wie derselbe in dieser Lssire auf dem Re co vorliegt. M. S. O u ap, StaalS-Setrelär. Eitle Orvinanz. faßte ameiidertc Constilnleon den derrchligttn Wähler dieses Staate zur Annahme oder ciner^an^ ganze Siaatc, unlcr alle Regel nd Bestim mungen bestehender Gesetze allgemeine Wahl betreffend, gehalten werde > und die Sheriff der verschiedenen CounticS solle besagte Wahl wenigstens 29 Tage vor der Wahl dnrch Pro klamalwtt ankündigen. des Eonnlp eine hinreichende Anzahl üe gehöri ger Weise abgefaßter Instruktion . Circulare Uefern. Die Commissioners der verschiedenen der dreifachen Anzahl von bejahende Stimm zettel svrgen, als es in jeder Wähler gibt und dieselbe Anzahl von verneinenden Stimm zetteln z und die genannte Commissioners sol lc wenigstens fünf Tage vor besagter Wahl, jene Slimmzcilel in den verschiedene Wahl- Distrikten ihrer betreffende Counties in gehö riger Weise vertheile lassen, ebenso die Eon trollelisien, Berichte, Injtruktious - Circulare sollen andere Bücher und Papiere, welche rfor verworfen und nullend ichng sei/. -1. Hiermii werden fünf Wahl-Commlssio ncrS von dies Convention ernannt, nämlich: Edwin H. giil, Edward Browning, John P. Verrec, Henrp S. Hageri und John O. Lame, welche die Leitung der Wahl üb diese amen dirte Constitution in der Ttadt Philadelphia solle. Die genannten ComniissionerS gen. Sie stillen ferner die Macht haben, Va kanzen in ihr Zahl zu besetzen. Es soll die Pflicht genannier Commissi! der einer sein, eine Registrierung d Wähler für die ver schiedenen Wahldistritte besagt Stadt vorzu neuen^onsteiutto? Wahl in erwähnter Stadt niedeegelegt haben. Die vorerwähnten Richter sollen die Wahl in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Wahlgesetzen dieses Staate uud mit den ge wöhnliche Wahlbeamien zusiehenden Vesug- Nissen und Pflichten leite. Jeder Inspektor soll einen Clerk ernennen, der den Board tn der Ausführung sein Pflichten unterstützt! alle Wllhibeantten sollen in gehörig Weise ach drin Oesttze beeidigt, der ihnen Grlödniß ab genommen werde, und sie solle alle gesetzlich von Wahlbeamte dieses Staates geforderten Qualifikationen besitzen. Bei genannter Wahl soll irgend einem berechtigten Wähler, Hesse Name nicht registrirt warb, gestattet sein zu stimmen, nachdem er drn allgcmcincn Wahlge setzen deoscs Staates gemäß, den Wahlbeamien den Beweis sein Siimmderechligung gelles! bat. Wahlbericht-Inspekioren und deren Clerks sollen bei Seite gelassen erde, wie auch die stündliche Zählung der abgcgeeenen Stimmen, doch mögen von gcnannien Wahlbeamien für irgendeine Precinct Wahlaufith nannt werden, deren Pflichte und Ermächtigung die selbe sein stelle, wie die der Wahiausseher in genannier e-iadi uni bestehenden darauf an endbared Wahlgesetzen. de? hoch soll ei Triplitai des Wahlberichts genannier Siadi ausgeseriigl und an den Präsidenten dieser Eneniion in Har etrrs? der Countp Wahi'bichtr vorgcsehe ist. 5. In jedem d Countie des Staates (Philadelphia auSgenpmmen) solle die Wahi derichte wie im Fall ein Wahl für Governör ausgefertigt wdrn> doch sollen die Wahlde richi-Richi in jedem Countp ein Triplikat anfertigen ad dasselbe innerhalb 5 Tage nach der Wahl, an den Präsidenten dieser Conven tion in Harrisburg übersenden. So geschehen in Convention heute, den drit ien Tag des November, in tri Jahre de Herrn' Eintausend achthundert und ditiundsie benzlg. John H. Walker, Präsident. D. L.Jmbrie, Clerk. Eine grireue Abschrift der SubmissionS-Or hinanz. U. B. Qlllltz, SiaatS-Sekreiär.
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