,1. lÜfPur. >'<ox i!>, Horausgedor. HarrlSbmn. Pa. Donnerstag, Nov. 2(1, 1373. Verschoben. Wegen der Länge der neuen Constt tutton find wir genöihsgl. den ..Brief tasten" wie auch den „Geldkasten", dle Räthseln und unsern Relsebericht b> zur nächsten Woche zu verschteben. Folgende Briese wnrden hallen : von Hrn. Agent Rüth. Jos. Bähr. Einst Mösta, Job. Gottl. Hoffmann, F. Ste cket. A. Brack. Job Häsele. Capt. Ha ger. Dr. Bundschub, Job. Keßler, Job. Miller Henry Holl. P'ter gleckensteln. Az.nt V.llsack. I. G. Wö'tz E. Mul z.r, Samuel Werner. Jos. Gr-netter. Agent Hosmann, Jos- Kunz, Hein. Nets, Otto Heckmann. Agint Herzog. Bernd. Maver. Georg Krüh. Theodor Wunsch, Adam Wörner. Louis Hermann, und Agent Lamm. Antwort nächste Woche Bitten um Nachsicht. Die große Lanze der neuen Constitu tion welche in heutiger Nro. der SiaalS zettung erscheint, nöthigt uS, vieles an dere Lesestoff zu verdrängen, weßhalb wlr um güllge Nachsicht seitens unseir Lesee bitten. z Die Nein Canslitution. Im Austrage des Staats Sekretärs legen wir heule die neue Constllulion von Ptnnstzlaanleu, über weiche am Dienstag den il!:en Dezember (wle schon früher gemellet.) ndgestimml werden soll, vor unsere L ser und hoff n. daß sie von eiueiv jede Bürger sorgsältig und mit Bedacht gelesen wirb, besoudeis da fie Punkte enthält, dle sehr wichtig find, nd wohl behetzigi zu werden ver dienen. in schrrcklicher Mnrd.— Niemand wird eo wohl läugven, daß die Neger in Halrisburg (wle überall) von Tag zu Tag srescher und anmaßender wer den, und dafi mehr kenn Zweidtittheile der Verbreche vo den stlegrrn degan gen werden. Erst vor wenigen Mona ten wurde eln Man von elnrm Neger (Jone) ermorket, und j-ht haben wlr einen gräßlichen Mord zu melden, wo eln unschuldiger, silctllch-r Vürger kalt blütig gemordet wurde. Wlr grden nachstehrab Näb-rcs ln ka-z-n W0,!,- : Lehten Feellag kaioen zwel Neger ach der Wohnung des Abraham Bebm, ein alter Farmer, wohnhaft i Londondrr ry Towiiichip diesem Coiiutv, ohngesähr 3 Meilen von Mini,low, nv früge die Haushältrrin für rtwas zu 'ssen. was ihnen auch gegeben wtllde, Hr. Bebm und desse > Bruder Jaiipii, (Beide nach ledig.) arbeiteten tei etnee Schcelner werkstätte ovi ef, wohin auch >t Neger sich nach dem Essen begaben nd längere Zelt mlt de belde Betzm's unterbiet ten. Nachmittag verließen die Neger anscheinend den Piap. kamen aber spä ter wle es flch heransstrUi, zurück, und versteckten sich in der Scheuer. H>er lauerten sie zum Abend, denn S war ohne Z.velfel ihr Plan, säaiinlilche HauStewohner zu eimarden. Abraham Bebm war ln der Z vlschenzelt tn dle Scheuer gegangen um mit einem Bellt Welschkar.i zu schneloen; während die seS geschab, krochen dle beiden Mörder aus Ihrem Versteck hervor, bemächtigten sich des Beils, nd schlug, mlt lemscl ben Hrn. Bebm aus ten Kcps; nebst diesem gebrauchten sie auch eine Prü gel, wodurch der Kaps gräßlich verstüm melt wurde. Hieraus v.'iließe sie die Scheuer, und gingen aus das Haus z ; da aber dle HguShalierin nd der jün gere Bruder Behm'S sahen, daß die Neger ein Beil trugen, schloffen sie dle Thüren und Feustern, und blaßten et Horn zum Nothssgnal. Dle Mörder ergriffe schleunigst di, Flucht, stahlen aber unlerweulgo clm Schuhmacher Namens Hlldebold et Taschen- und Rasstrmesser und in Hemd. Beide Mörder wurde seitdem sestge nomine ; fie heißen resp. Laura Rosrn stinr und John Movdv. und haben das Aussehen echter Galgenstricke. Maodp war erst ans dem Zuchthaus eullossen. Nciscii ach Deutschland. Wir Ehriv. Pastor Schall. Prediger der hiesigen ZiorrS Gemeinde, nebst Familie unsre Stadt z verlassen, und nach de allen Heimalb —Deutschland auszu wandern beabsichtigt. Nur Famlllen- Rückflchten veranlassen lbn zu diesem Schritt. Er gedenkt an, letzten Sonntag dieses MunalS (dn3v. November) selne Abschiedspredlgt zn halten. —Hr. Schall ersucht uno zu melden, dass er seine Mo bllten und Hausgerälhschasten privatim verkausen wird, und fordert alle seine Freunde aus, sich bei ihm einzufinden, und seine Hausgerälhschasten näher in Augenschein zu nehmen. Auch die Herren HelnrichSchud demagge. Hermann Plack und FerdlnandFindler gedenken uns dieser Tage zu verlassen, um eine Be suchSrelse nach Deutschland zu mache. Wlr wünschen den lieben Freunden ine recht glückische Relse und baldige Wie deisehen. Laßt Eurr Eiglnihi vcisichrrn! Solchen, die ihr Eigenthum zu versichern wünschen, diene zur Nachricht, daß die alte „Germania Feuer ° Versicherung- Compagnie" immer noch Schutz vor dem zerstörenden Element—Feuer-gewährt. Di ~Germania" ist setzt die einzige leitende teutsche Feuer - Versicherung. Gesellschaft tu diesem lande. Sie ist keine billige Gesellschos, und erst chert blos zu den vollen Raten! das ist auch die Ursache, warum sie immer be rett ist, Verluste zu leckin, wenn solche vorkommen. Nähere Auokunfl ist bei den HH. F. W. LieSmann oder E. C. Irvin allhier zu erfahren. Zn rincr „Fix."—Letzlbin ließen flch zwei junge Leine in Lankaster (eine Braut und in andrer junger Mann) im „jux" von ewen Alderman trauen. Als aber der „Squire" die junge Leute am Schluß der Ceremonie als „Mann und Frau" erklärte, da ging ihnen auf einmal ein Licht aus, denn st sahen, daß die Trauung kein „Nur." sondern wirk licher Ernst war > Die Folgen sind, daß die Sache vor die Court gebracht, und von dieser eine Ehescheidung vorgenom men werden muß. Die werden sobald nicht wieder „Hoch,ig" spielen. Feueralarm-Telegraph-Pfosten werten jetzt in unsrtt Statt ausgestellt. Die ganze „Wichse" kostet blos Hl9,999—eine wah re Bagatest. Da Lehrer-Institut on Dauphin Eounitz peitagle sich am letzten Freitag Abend. Löhnen erniedrigt.— Dle Baumwol leii-Mühlen ln Lairiaster haden den Lohn ihrer Arbeiier von lv di ls pe. Sent herunterge s'>. Veränderung er Fahrpläne. Wie aus den drlreffenden Anzeigen in heullger Nummer zu eisrden ist, so haden auch die Rea ding, NoeibeenEeiilral und Eumderland Vallep Eisenbahn Compagnien lhre gahepläne erän-I dert. Reisende weiden es zu ihrem Vortheil finden, sich darnach zu richten. Persönliches. Letzten Frellag halten rcee „Läppten die den so munter Ware wle He H. selbst Lange lebe der wackere alle Kamerad. Dankabsta-tiina.—Hrn. Staats Sri relär Qua, statten wie unsern verbindlichsten Dan! ad für die Uebirsrnduvg einer Eopv der neuen Eonstilulion von P>nns, anien zur Bee öfferttllchgung ln der „StaalS Zellung." Edrnso auch unsern wärmsten Danl Hin, Christ. F. Hähnien on hier, für bieder dringung midierer Zeitung aus Eallfornfin. vankekoit eine bedrutrndr Thee geschäftS.—Batterschall är Eo. in No. tkl sistgrftelli. Dre jädrlrchr Umsatz lm Geschäft dellef sich aus elne Mllllon. Noch ei Mord r WiUiairiSport. —Kaum lst Wade, der Möedcr, in Williams- Glttckiecl zurückgokohrt. L.tzien Frrtlag Mttlag lehrte unser geschätzter aller Mitbürger. Hr. E h r l st i a n F. H ä h n l e n, Monate abwesend, nd relsie wädrcnd dieser Zeit med, trnn 7999 Mellen.-Zweimal Ivel- Ire als von dicr nach Deutschland! sonder wohlthuend, wenn man eine warmen Ofen lm Hause hat. Aber zum warmen Ofen gehören natürlich auch Holz und Kohlen; um diese nun aber auch bekomme zu lönnc, wüß. ten wir keinen besseren Platz als bei den Herren Tippet k lau ß, den bekannten Kohlen- Händlern, deren Kohlenosficc sich an tri Ecke dcr Raee und Nagel Straße Im unteren Theile der Start nahe Tipvel'S lampflessel gabril befindet. Wer von dieser Flrma kauft kau sich vcisichcit hallen, daß er tcn vollen Werth scl nes Geldes, und gute Kohlen erhält, da die Hrrrrn Tippet Si lauß zu unsern angesehenst,, und gewisstnhasicstrn Geschäftsmännern grhö rcn. Hochherzige Freigebigkeit Hr. Franz Schuster, Eigenthümer drS Rail Rond Holeis an der Ecke der Walnut und Ea nal Straße, lst einer der frelgeblgsten Bürger unsrer Stadt. Erst kürzlich verlhellle rr fünf zig Tonne Koblen unter dle Armen on Har rlSdurg. und setzt trifft er schon wieder Vorkeh rungen, um sechs lausend Laibe Brcd unlee hülfsdedülftlgeit Bewohner der Stadt austhei len zu lassen! Auch beabsichtigt Hr. Schustir elneber Suppe Anstalten, welche woblwovendc Bürger zu gillnten begriffen stnb, feil von allin Ausgaben bauen. Wabillch, solche Herzens güte christliche Wobllhältgkelt sprechen lau ter denn Woete, und verdienen dle wärmste An- Der „Alte vom Berg* ln Yar riSburg l Nach langem Warte ballen wir am setzte Samstag doch endlich einmal da Veignügen, unsern heenweitben alten Freund u. College, Hrn. L. A. Wollenw c er. fauch unter dem Namen der „Alle vom Berg" erkannt.) Höher ln PlÜadrlpdia, j.tzt aber ln WoinelSdois, Beils Erunl wohnhaft, in unserm Sanlluin degrüßen zu lönnen. Es sind jetzt ohngesähr 1! lahren, seitdem Hr. Wollenwcder HarrlSdurg besuchte, und ist S lende Znnadnie und Größe unsrer Stadt so sehr üdereaschle. Hr. W. sah sehr wohl un munter aus, >aS uns heizllch fieute; und be sondrtS wohilduend war S für uns, als Hr. Hähnien, welcher eist on Ealisoinlen zurück kam, und er selbst sich gegenseitig bcgtiißlen, eln zarter Händedruck und beherzter Kuß zeigten dle herzliche innere greundschafl, welche zwischen dem allen „Graurock" und dem „Alten vom Berg" berrschi. Mögen die beiden Veteranen noch lange leben, und sich noch recht tele glück liche Tage die!, Lebens erfreuen Eine große Wriuhaiidliitig. PillSdurg disipi viele große Geschäft Firmen undGrschäslShäustr. ab leincS bei selben über trifft die GeschästS-Handlung der Herren John Roll lb Sobn, deren große Wein und Liquor Handlung sich an der Liberi Straße, gegenüber der Snilldsieldsteaße befindet. Hici sindel man nicht blos tlc besten und vcrschie tresflichllen und köstlichsten Weine, französische wie auch deutsche. Wir stalteten der obigen glrmn in sirletztrr Woche einen tuezen Besuch ln ihre, Wilnhandlung ab, and kosteten daselbst einen Wein, der an Wüte and Geschmack schwer zu überirifftil ist. Die Firma imporiirl ihie eigene Wrine, anb erfreu sich eines so wcit ertreileieil guten Rafes, le es nur wenige solcher Firmen gib. Wer kennt nicht den alten Papa Ns>b ? einer der geachlesten und ehrbar sten dculschril Bürger von PiitSiurg. Und wie er Bairr, so auch der Sohn. (Der Apfel fel fällt nle well vom Stamm.) He.Roib, jun„ hatte die Güte, un rine Flasche Diielhelmer zu übeereichen, wofür wir ihm herzlich danken. ES ist ein herrlicher Retensast, den wir Wie then und anderen besonders empfehlen möchten. Verunglückt.-John Moriaog, ein inarmlger Haustrer, welcher vor einige Tagen unglücklicherweise in Columbia unier die Räder ine EtsenbabazugS gerielb, wobei ihm beiden Betn abge schnitten wurden, starb am letzten grei ag Abend an seinen verlttzuage. ivte haurberSburgrr Mußibande IS unsrer Stadt am Danksagungstag einen Besuch abstatten. Diebe in Liftletotvn.—Llnglesstäd tel, ie es geheißen, rlrva 7 Mellen o Har riedurg, lst jetzt auch mtt Dieben gesegnet. Ein gewlsser Amr Davis hat großen Appetit sür Hühnerfleisch, Welschiern und Bohnen, wle es scheint, Sachen, die atee nicht ihm gehören. Letzte Woche nun wurde er grade ertappt, al rr am Naschen war, und mußte, da er da i llr Grdot vergessen halte, nach her Iii marschiern, wo er anstatt Hühnerfleisch, Bohnensupp erhält. Man gebe Acht Z—Wirre wohlge meint Lläarnung? Im benachbarten Middieiown lauste eln armer Aetellee vor ei nigen labren ein kleines Eigenthum; und ta er ei Meinung war, IS sei schuldenfrei, so er lichtelc e ein giämrhaus auf demselden. Kürz llch wurde nun alle Elgenlhuw, welches der Mann rlgnele. von tm tlescr armrr Arbeit selne Lotte vier Eigenthum gik ust balle, vom Schertff ln B,schlag genommen ; und ta nun noch elne alle Schuld auf dlesem Eigen thum haflite. von welchem der Käufer nlchlS wußte, so wurde auch eS unter den Hamme, gedrachl, und vom Schrriff ver kauft! Der aime Aldeirer verliert jetzt nicht nur srln Eigenthum, sortiern auch srlnc Ardett, welche ir im Srilch ten seines grämihausrS daran verwendete. Die ist elnr Warnung sür Alle, und nie ein Eigenthum zu kaufe, r h.ie sich ln den Souiilp AmlSstudr dle nöihlze Auskunfi zu erschaf fen, od da Eigenthum frcl von Schulde lst, oder wie viel Schulten noch darauf basten. Ein euer Uhrenmacher.—Wlr ver weisen unsre Leser ans dle Anzeige des Hrn. M. Blank an elner anderen Stellt der heutig, Nummer. Hr. V. lst ein Deulscher. und praktischer Üb-en mache, und kommt mlt ren besten Cm psrhlirngen aus de größere Ställen Deutschlands hierher. Da er et I - ger Anfänger ist. so empseqle wir ihn her Gunst tes Publikums. Nruefl nus Steubrnville, Ohio.— Wle wlr aus einem Wechselblatk erst ben, so bat die „Hermann Garte" von Sressenvllle. Ohio (elne herrische Mlii iär Comp,gute ) „„fern wertlirn alte Freund, Hr„. Dr. Bundschuh letzt hl tn Altoona wsbnbnst, zum Regi ments Ant des Corps sür tcn Sia-1 Ohio aus 5> Jahren erwählt. Dies ist tn sehr schmeichtlbasres Compltmeirt sür unsern wackeren Freund, und eben so verdirnstvo als würdig.—Die zu vbt ger Compagnie gehörende Muslkdande, elne der beste tn Ohio wird am näch sten Donnerstag (Dankiaguiigsiag) ri nen Bast abhalten, um Mlltei zu ge wlnrie, sich neue Instrumente urrzu schasf.-n. Wlr wünschen den besten Cr solg. <kns stomüthliche Abcd-Htnter haltunst.—Während unsres AufeniballS in Lawrenieoille (nah-PittSdueg) am letzten Frei- I.ig Ab nd. genossen wlr lm Kreise lieber Freun den Mlbr.re sehr nngenelimeii Tlunten. Be i>. Hrn. Gcv rg Bil l sa ck, tissen lieber V.i Walzer und sonstige Plereit ans einem Plan zu spielen. Ihm folgio Hr. Mulzcr, und zn dlcsenßeidcn gesellten sich auch och die Heiren welche mcheree hübsche Liedrr vortrugen. Hr. Lemdert lst nstrcilig eine toi des), Tenoristen in Pittsbueg oder sonstwo, wähicnd He. Haber ler aus dem Piano, nIS fertiger Schneitermri stcr. Auch Freund Fuchs versiebt tn Piano spielen au tem FF. Die obengenannten Her en swle auch Freund Villsack) sind Mitglieder elneö deplschi Gesangverein ln Lawreneeville, welcher 2t>l> Mitglieder zählt, ud sich den Na men „Elntracht" belgclegt hat. Der Verein hält wöchentliche Gesang - Uebungen, nd hat entlallen). Dle angesehensten und geachlesten Bürger PltiSdurgS sind Mitgliedern dcr „Ein dan besitzt die „Eintieichl" höchst ausgezeich nete Keäsle. Von Hin. FuchS ging e z Hrn. LoulS Riwe, (lcht Raab, wie letzte Woche gemel det,) dessen Tochter—Rosa—ei llebenSwürdl ges gräu'e - eine der lüchllgsten Künstlerinnen PlttSdueg'S ist. Sic desttzt ausgrzeichnric neu silalische Taloule nicht allein als Plaalslrn, son glrma Schaa>, Hoeveler ic., und Hr. K u z, denfalls eln Mitgllcd desaglrr Firma, drr munteren Gesrllschast angeschlossen halten. Alle diese lleden Freunde sind Mitglieder der , Ein- und Nawe in Laweenervillc haben wir schon lange nicht erlebt. Möge eS och öfter so lowmen. Dle sind ein gemüth liches Bölicheii, und haben du Herz auf de rechten Fleck. Sah,n vttnebmen wir noch, daß sin steivlsser Adolph äktrser, ivelchrr früher bot Hrn Ramo ln die Kost glnp, durckigebrannl sel, nd selnen Kostvlitd um besehivlndtlt habe. Aufgepaßt ! Uelirririlbc. Als tas Feuer am voiirtztin Mittwoch hiir war. tilrgraphirt ir gend ein „Giüner" nach Neaoing, daß 199 bis A>t) Aibelier durch das giuer drodlcS gewor den, und der Ebef tiS gluer-DepaitementS in den Flammen umgekommen seien. In Lanka ster hleß es, tl7 Wohnungen lägen ln Asche. In einer anderen Stadt sagte man sich, daß die Halde Sladl in Ruin sel. Viel zu doch geschossen. Achtung! Die regelmäßige Sitzung des „Steuden- Bundes', No. 8, B. O. d. B. 8., findet hier nach jede Montag Abend um ? Uhr in Alt maicr'S Halle statt. Im Auftrag Moritz Laube, Sire. C. Linsin mcyer, Sckr. Harrisburg, Nov. 29, 1873. Anzeige eines deutschen Uhrennmchers. Der Unterzeichnete empfiehlt sich dem Publikum im Allgemeinen, und deson derS seinen deutschen Landsleuten in Harrls burg und Umgegend als sKhv praktischer Nhrenmacher, UN bittet um geneigte Unteistiitzung. Durch gute Arbeit und streng reelle Bedienung wird er sich bemuhen, da t-tiauen de Publikums nicht allein zu erwerben, sondern es auch zu erhallen suchen. GeschM-Lokal, Nr. 414 Walant Straße. M. Blaok. Harrisburg, Po. A), 1873.-1. Die Constitution. Die neue Constitution, von der Constitutionellen Conven tion den Bürgern dieses Staates zu ihrer Genehmigung oder Ver werfung vorgeschlagen. Veröffentlicht auf Befehl de Staals- Sekrelär, tn Gemäßheit der -tlen Secllon eine Geseße der SlaaiS- Legislaiur, betitelt r „Ein Gesetz, welche die Berufung rlorr Convrn iio, um dir Eonstilulion zu verbrs ser, vrroidnet," qenrhmigl am 1 lien Tage de April, X. I, 1872. Einleitung. Wir, das Voll diese Staates Pennsploa Segnungen der bürgerllchen und religiösen Freiheit, und indem wir Seine Führung er stehe. verordnen uud errlchlen dlcse Eonstriu tlon. Artikel I. Erklärung dcr öffentlichen c ch I r.^ werden? erklären wir Sectio >. Alle Menschen sind gleich Hei und unadhängig gcdorcn, gewis- Vertheidigung Lebens nd der Freiheit, der Erlangung des Besitzes nd der Veschützung de Eigenthums uud Rufes und de Strebe ach ihrem eigenen Wohlergehen befinde. Sectio 2. Alle (Ermatt ist dem Volle mid^a" csind kann rechtmäßig gezwungen werden, irgend ei ncn goireSdienstlichc Ort zu besuchen, zu er richten oder zu uittcrstützc, oder irgend cine Geistlichkeit gegen seine Einwilligung z unter hatte, keine menschliche Autorität kau in ir gend ciuei Falle, welcher Natur derselbe auch jminci sei, die Gcwisscilörechte beaufsichtige oder sich in dieselbe mische, und da Gesetz soll ie einem religiösen Institut oder kirchliche Kult irgend welchen Vorzug gebe. Sectio 1. Niemand, dcr da Dasei eine Gottes nd eine zukünftige Zustand der Belohnungen und irafc acrlek, soll we gen seiner religiöse Anschauungen für fähig erklärt werde, irgend ei oder zu verhindern. Sertiorr 9. Mit der lurv-Prozeßfüh rurig soll eS wie bisher gestalte werde und da Recht darauf verletzlich bleiben. Scctiorr 7. Der Druckerprcssc soll sich ei Jeder bediene können, welche cS^unrcrneh fcir, niid kein Gesetz toll je gemacht werden, das Recht dazu zu beschränken. Die freie Mitthei lung der Gedanken und Mmiuiigc ist eines stand spreche, schreiben oder drucken, ist indes sen für de Mißbrauch jener Frcikcit verant wortlich. Keine Uederfüstrung soll irgend rung vo Vcamtcn oder Leuic irr öffcnllichcii Stellungen oder auf irgend sonstige, sar öffent liche Untersuchung rtcr Belehrung geeignete Sachen beziehen, stattdaden. wo die Tstatsachc, daß eine derartige Vcröffcnllichung nicht bös williger oder nachlässiger Weise gemacht wnrde, zur Zufriedenheit der lur festgestellt wird, und bei allen Lidcllklagcn soll die lurp das Recht bade, da Gesetz und die Thatsachen, nach der Anweisung des Gerichts, wie in ander Fälle, zu bestimme. Sectio 8. Das Volk soll in seiner Person, seinen Häusern, Papiere nd Besitzun gen gegen billige Nachsuchnirge und Vc fchlagüastmc gesichert sein, und keine Voilurncht zur Durchsuchung irgend eines Platzes oder Bc schlagnakmcn von irgend welche Personen oder Sachen soll, ohne daß sie so genau wie möglich darin beschriebe sind, oder ebne wahrscheinliche Gründe, welche durch Eid oder Erllärung von dem Kläger unterschrieben, bekräftigt sein müs se, ausgestellt werde. Section 9. Bei alle Erimiualllage bat der Angeklagte ein Recht selbst oder durch seine Anwalt gehört zu werten, die Natur und die Ursache der Beschuldigungen gegen ihn zu verlangen, sich de Zeuge gegenüber zu stel len, ei ZwangSversahrcn, rn Zeuge zu sei ne Gunsten zu erlange, anwenden zu lasse und bei gerichtlichen Verfolgungen durch An klage oder Anzeige, auf einen baldige öffentli chen Prozeß, durch eine unparthriische lurv aus dcr Gegend; er kann nicht gezwungen werde gegen sich selbst z zeuge, auch kaun er nicht seines Lebens, Freipeit oder Eigenthums be raubt werdrn, es sei den durch das Urthril seines Gleiche oder der LandeSgesetzc. Sectio 19. Gegen Niemand soll we gen eines anklagbareir Vergebens durch Anzeige eriminalitcr verfahre werde, auSgenommcu in Fällen, welche i dcr Land- oder Seemacht, oder in der Miliz, wen im active D icnst in Zeiten des Kriegs oder öffentlicher Gefahr, vo>- lommcn, oder durch Erlaubniß des Gerichts wegen Unterdrückung und AmtSvcraebc. Nie mand soll woge desselben Vergehens zweimal der Gefahr an Leib und Lebe ausgesetzt wer den, auch soll lein Privat Eigenthum ohne die Autorität des Gesetzes, und ohne vorerst ge machte oder zugesicherte Entschädigung, genom men oder zu öffentlichem Gebrauch verwendet werden. Sectio li. Alle Gerichte solle offen sein, iind Jedermann soll für ihm zugefügte Schädigung a seinen Ländcreien, Güter, Person oder Ruf auf gehörige gesetzliche Weise Abhülfe bade und ihm Recht und Gerechtigkeit ohne Verkauf, Vcrwcigcrung oder Verzögerung zu Theil werden. Klagen lönnc gegen den Staat in solcher Weise, i solchen Gerichtshö fen nd i solche Fälle, als die Legislatur durch das Gesetz bestimmen mag, erhoben wer den. Seckion 12. Die Macht, Gesetze zu susprndirc, soll ist keinem Falle ausgeübt wer den, es sei denn durch die Legislatur oder kraft ihrer Ermächtigung. Over und Tcrminer oder zur GcfängiUßauS iccruiig soll ausgestellt werden. Scction 16. Die Person eines Schuld ners soll, wenn ler starker Verdacht des Be trugs vorliegt, nicht im Gefängniß zuriickgc halte werden, nachdem er in solcher Weise, wie es das Gesetz vorschreibt, sein Vcsitzlhum zum VGcn seiner Gläubiger aiisgclicfcrt hat. Sectio 18. Niemand soll durch die Legislatur des PcrrathS oder Verbrechens über wiesen werden. Sectio 19. Die gerichtliche Ucbcrfiih rung soll keine Schändung des Missethäters nd, ausgenommen bei dessen Lebzeiten, keine Vcr falluna seines Eigenthums an den Staat nach sich ziehen; das Bcsitzlhnm solcher Personen, die sich selbst das Leben chmcn, soll wie bei na türlichen Todesfällen vererben oder 29. Dle Bürger haben ein Recht sich in friedlicher Weise für ihre Gemein wahl zu versammeln und sich an dle mlt der RegierungSgewalt Bekleideten um Abhülfe, lh rer Belchwerden oder wegen andere geeigneten Zwecke ermittelst Gesuchs, Adresse oder Re monsteation zu wenden. Secti on pl.'liDaS Recht der Bürger zu ihrer eigenen und dr Staate Vcrtheldlguag Waffen , tragen, soll nicht in Frage gestellt eedep. Secti n 22. Keln stehende Heer soll ln gilcdenszellen ohne Bewilligung der Legislatur denSzeilen ln legend einem Haust ohne Ein willigung drS ErgenthümeiS, und ln Kriegs zelten nur ln der grsttzllch vorgeschriebenen Wrl- 2l Die Legislatur soll leine deleägl, zulässig dem Siaale soll nlcht verdolen sel. Secllon 26. Um Nederlrelungen der Hoden Gewallen, welche wir erchelll haben, zu gewale ausgenommen lst und für lmnttr unoer ictzllch bleiben >oU Zlrlikoi 2. Die Legislatur. Secrion l. Die gesetzgebende Gewalt de Staate soll einer Leglslalur verlieben sein, welche aus dem Senal und dem Repräsentan tenhaus bestehen soll. Secllon 2. Mitglieder der Staat Lc glSlalur sollen jede ,wette Jahr durchweine all cln?m der dclden Häusel eine Vakanz eintritt, soll dcr prästdlrente Beamte tegeldc ein, Be fehl zur Addalluva elnee Wal, um die Vakanz für ren Nest des Termin wieder zu besetzen, z S t sll fü Ist die Dauer von zwel Jahren eewäb werden. Serlion 1 Dle StaalS Lrglslalur soll sich um 12 Übe Mittags am ersten Dienstag te Januar einiö jede zwei, labreS und zu antrren Zeile, wenn vo dem Gouverneur berufen, versammeln, soll aber keine erlagte jädrliehe Session ach dem ladic ein tausend, acht bundrrl und achiundsicdrnzig halten. Tritt während einer Pause wsschen zwel Sisfloncn ln dem Amre eine enalorS dir Bcrcmigien Slaattrr von diesem Slaate eine Vakarz ern, dann soll dcr Gouverneur die deiden Häuser mittelst einer Perclawalion mit elnrr sechs, ig Tage lchi übersteigenden Frist einberufen, um dleiclbe auszufüllen. Srrrion 6. Senatoren sollen wenigstens sünfunrzwavzig ladec all und Repraserttanlen rinundzwanj'g ladec ff'Stt sollen vier wählend ttneS Jahres vor ihrer Wahl Bewoh. vre ibicS rclpcciivcn DlstelciS (wenn nicht tn öffenilichenGeschäsien der V-rcinlgien Slaalen orcr de SlaaleS abwesend) gewrstn sein, und sollen l thun leipceliven Dlstilrten während ihrer Amisdauer wohnen. Secllon 6. Kel Senator oder Riprä senianl soll, während dcr Dauer sür welche er erwädtt giworden sei wird, , irgend clnem bürgerliche Amte dtilcS SlaaleS ernannt wer de nd Irl Eongirßmlrglicd oder Niemand, welcher legend ein Ami (auSarnonimen Rech,- anwatt und in wä'dl'cn ssiäer Amistauce ein Mitzlle'd der deiden Häuser stin. drr Unierschlagun'g vffcnittchcr Gelder, der Be stechung. de MelnereS oder anderer rhrloscr Verbrechen üdeisüdri worden scln wlrd. soll zur Staats Legislatur crwäbldar oder desähigl sein ein Vertrauens- oder drzadttes Ami in dlesem Staate zu drl eiden. Serlio 8. Die Mitglnder der Ä-laalS Lcglslalur follca 'olchr Gcdattc nd Mriiengrl der sür regUrnäßnie nd fpczirttc Ilßonen empfangen, wie durch dnS Gesrtz dcfirmnri >v>r den wird, und auch eine ander Vergütung, od nun sür Comite- oder sonstige Dienste. K-ln Mttglltd eine dcr beiden Hänser soll während der Zeildauer, sür welche er erwählt scln mag, Irgend eine Vergrößerung des GehallS oder Mellen.,-Ider nach legend einem, während einer solchen Zelldauer passirien Gesetzen empfangen. Sectio 9. Der Senat soll del Ansang und Schluß jedrr regelmäßigen Session, und zu allen andern Zeile, wenn eS nöthig sein mag, eines seiner Mllglieder zum Präsidenten pro tempore erwähle, welcher dle Pflrchicn de Gouverneur Lieutenant erfüllen soll, ln legend einem Falle der Abwesenheit oder Unsählglclt frneS Beamten, und wenn besagte Amt de Gouverneur Lieutenant erledigt sein wlrd. Das Haus der Repräsentanten soll eine stiiier Mitglied zum Sprecher erwählen. Jedes Haus soll seine andern Beamte wähle und über dle Wahl und Befähigungen seiner Mil cr'/onV".' Eine Mehihrel rin.S jeden Hause soll eln Quorum bitte, aber eine ttel nerc Zahl darf sich von Tag zu Tag Verlagen und etc Anwesenden abwesender Mitglieder ll. Ein j.dcS Hau soll Macht haben, die Regeln selieer Vcrdantlungeir zu bestimmen und sein Mitglieder oder untere Personen wegen Verachtung oder nnoidrnilichen BeiraginS zn delliasc. seinen Maßregeln Ge doisam zu zwingen, seine Mitglieder gegen Gewallthäilftlrtt oder BcstechungSanervicien oder Piioaidecinflussnng z beschuhen und mit der Zustimmung roer zwei Drittbeste ein Mtt glied auSzusloße. aber nichk zum Zwesten Mal aus demselben Grunde, und soll alle andere, sür die Legislalur elncS freien SlaaleS noch wendige Gewalt besitzen. Eln wegen Vellech- Ilchleit auSgeftoßenes Mitglied soll hinsürtcr weder ln das eine noch l las andere Haus erwähldar lein, und Bestrafung, wegen Vcrach lung und uaordenllichcn Beilage, soll eenc Anilage wegen deffclden Vergehens nicht ver hindern. Sectio 12 leteS Hau soll ei Jone nal seiner Vcibandlunge führen und dasselbe von Zelt zu Zeit veröffenlllchen. nell Ausnahme solcher Tdeil -, w< IcheGebelwValtung rid-ische. und dtt Ja und Neln der Mlrgllrder der lr grnd einr Frage loste aus Wunsch von irgend zwei rceseldiii I dem louinalelngeleogen wer- Hauses und der Com tr de Ganze sollen offen sei, es sel d.nn laß das Gilchasl seiner Sectio li."' Keine der Häuser soll ohne Eiirwilliguna tcg ander sich aus mehr al I rei Tage rcreagrn, and auch nach leenien andern Ori, als dem, an welchem die betten Hanfer in Sccllon lö. Die Mitglieder der Staat Legislalur sollen in allen Fällen, ausgenommen Verrat, Verbrechen, Verletzung ibrio AniiSci teS und gelcdcnobiucheS, wädrcnd ivrer An Häuscr Und auf dem Wege ach nd von den selben gegen Vcrdafiung dcwadel sein, und we g n irgend einer Rede oder Drdalle i irgend einem dcr betten väufrr, tollen sie an keinem Scciton >6 Dtt Staat soll tn sechSzeg senatorlclle Dtstrtcte von romprclem und z. sämmtastoßendem Areal, to gleich äfilg wie möglich In der Brvöliciuna. aeedeill sein und jeder Distrirl soll derechllgt sit "en Sena kor, erwädlen. Eln jede Eonnlv. welches lm Veedäleniß ei ober mehrere Male so start devölieri ist. lvll für sedes Mai mehr zu cinrm Senator dircchttg srln, d zu einem klirren Senator sür elneu Ueberschluß der Bevölkerung, welch drei Fünftel de Maaßstade üderstcigl; aber kein Eounth soll einen besondern Dlftrlci dllden, rS scl denn daß es vier Fünftel des Maaßstabes enlbält. ausgenommen wo >ic nn stoßenden EounlleS se zu einem oder mehreren Senatoren derechllgt sind, wo dann einem sol chen Eonnlv aus weniger als vlrr günflcl. und mehr als dle Hälsre de Maaßstade. eln Sena tor zugewiesen werden dars, und lel Eounlp soll getheilt werten, wenn r nlcht zn zwel odrr mehreren Senatoren herechtegl ist. Keine Keine Word.Bororigd oder Townsdip soll dei der Biltung eine DstieiclS gelheilr werden. Das scnaloeirlle BevölierungSttebälliiiß soll Scctlon>7. Dle Mitglieder des Re- EounlleS nach lnem Verhältnlß, welches durch dle Dldlston der nach dem allerneuesten Census der Vereiniaten Staate, festgcstelllen Bevöl kerungSzabl des SraatcS durch zwribuntcet be stimmt wird, vretheill werden. E>n jedes Eonnlv welches weniger als fünfmal tiefe Pro sedc volle Prepoitlon haben, und einen wetteren Repiäsealantcn. wenn der Uederschuß dle Half te der Propoeatton übersteigt, oder jedes Eoun tv soll wenigste einen Nevräsentanlen baden. Jedes Eounth, welches fünf Proportionen oder nie!r enthält, soll einen Repräsentanten für jede olle Peoportton haden. Jede Stadt, welche eine, einer Proportton gleiche Bevölker ung enthält, soll Ihre Theil der dem Eonnlv, ln welchem sie liegt, zugewtestnen Repräsen lauten gesondert erwählen. Jede zu mehr als vler Repräsentanten derechstglr Sladt und je des Torrniv, eiche üder einhundert tausend Einwohner hat, soll in Districte von compac tem und zusammengehörendem Areal gelheitt werten, ein jeder Distrirl soll seine Theil der Repräsentanten gemäß seiner Bevölkerung er wählen, aber kein District soll mehr als ler Repräsentanten erwählen. Sectio 18. Die Slams Legislatur soll in ihrer ersten Sitzung nach er Aadmc dieser Scnkilurirn, und soforr nach ledern zihn jadrlgen Census der Verelniglen isiaar in se- Artrkel . Gesetzgebung. Sectio,, 1. Es soll äli Gesetz anders als durch eine Bill passtrt werden, und keine Bill soll bei ihrer Pasfirnng in irgend einem der dridrn Häuscr so abgeändert odr^vcrbefsert ction chll lciiw Bill dceachen c trlst ja und nein vorgenommenes Votum der Mehrheit dcr i dasselbe erwählten Mitglieder isiid d und dagegen nd veröffentlicht werde. Tectiorr 7. Die Staats Legislatur soll kein lokales oder spezielles Gesetz passtrcn, wcl cheS zur Schaffung, Ausdehnung .der Beein trächtigung gesetzlicher Ansprüche crmächligt. Die Angelegenbeiten dcr Eountics, Städte, Townschips, WardS, Voroughs oder Schul- ; Zum Auslegen, Leffucrr, Verändern oder Unterhalte der Wege, Landstraße, S traße oderAllevS; von Brücke, welche Ströme kreuze, die die Grenze zwischen diesem und irgend einem an der Staate bilde; Wege, Tow Areal, Straßen oder AllevS >i)'^ Couittrcs crnchlct oder Eou>ttng.ez.u ver.ru tcn vo Vc.imrcn in EourttioS, rougbs, Townschips, Wahl- oder Schullistric stablcS^ >u dcr speziellen Verfügung werde ruß; DieErlassittig voll Strafgcldmi nd vorfallc cu^Geldcr; Tic Befreiung von Eigenthum vo Steuern; Die Regulin, vo Arbeit, Hantel, Berg bau oder Fabrikwcse ; Tie Erschaffung vo Eorporationc, oder die Amcirdirung, Erneuerung oder Ausdehnung deren Charters; Die Bewilligung eines speziellen Vorrechtes oder einer Gerechtsame an irgend cine Eorpo ration, Gesellschaft oder ein Individuum; Die Berechtigung irgend einer Corporation, Grseilschafe, oder eines Individuums zum Le ge eines Vahnschiciicittvegcs. Auch soll die Gencral-Ässcmblv kein solches spezielles oder lokales Gesetz durch thcilweiscn Widerruf eines allgemeine Gesetzes iudircki pafsircu doch möge Gesetze, welche lokale oder spezielle Verordnungen aufhebe, passtrt wer de. 'Auch soll kein Gesetz passtrt werde, wel ches Rechte und Gerechtsame i irgend einer Falle gewährt, wo die Bewilligung solcher Rech te und Gerechtsame durch das abgrmeiue Ge setz bereits vorgesehen ist, auch da nicht wo die Gerichte die Jurisdiktion haben, dieselben zu bewilligen oder die erbetene Hülfe zu leiste. Section 8 Keine lokale oder spezielle Bill soll passtrt werten oduc vorherige Veröf fentlichung der Anzeige über das beabsichtigte Gesuch an dem Orte, wo die zu erreichende An gelegenheit oder der Gegenstand sikuirt sei mag r diese Ankündigung soll wenigstens drei ßig Tage vor drr Eindringling einer derartige Bill in die Gcncral-Assembl auf die vom 6>e setze vorgeschriebene Weise gemacht worden sei en. Der Beweis, daß solche Anküridiguiia ver öffentlicht ward, soll in dcr Gcncral-Asscmblv geführt werden, che eine solche Verordnung pas strt werden kaun. Sectio 9. Der Präsident eines jeden Hauses soll irr Gegenwart des Hauses, über welches er den Vorsitz hat, alle Bills und Ge samiritbeschliisse der Gerrrral-Assembl ntcr zcichne, nachdem deren Titel unmittelhar vor der Unterzeichnung verlesen worden sind, nd soll die Thatsache der Unterzeichnung in das Protokoll eingetragen werden. Section 19. Die Gcncral-Asscmblv soll die Zahl, Pflichte nd Besoldung der Beam ten und Angestellten eines jede Hauses gesetz lich festsetzen, und es soll aus dem Staatsschatz keine Zahlung geleistet werden, noch soll irgend eine Person auf irgend eine Welse ein Anspruch darauf verliehen werde ausgenommen einem gesetzlich erwählten Beamten oder Angestelltem ectlon 11. Keine Bill soll passte, werden, welche einen öffenillchen Beamten Diener, Anaestrlllcn, Agenten oder Eonlraltoe eine Erlra-Vergittung dcwilligt, nachdem dit Dienste gelrifict stnv odrr der Eonirart gemach ist, auch soll leine Verwilligung für lrgind ei ne n Anspruch gegen den Slaal gemachl wer. den, ohne voih-raidendeAulorltäi dr Gesetzes. Scell 12. Alle ln der Legislatur iind in Regierung Departement nölhi terial sollen geliefert wirdcn?und soll da? Druk len, Elndlnden und Versenden t>r Gesetze, Protokolle, Dlplemeisderlchrc und aller an- Neparator und Möbllrung dir zu den Ver sammlungen d,r General Assrindlv un deren CommllteeS benutzten Säle und Zlmmer unter Sorttralt geschehen, und koll derselbe dem bllllg sten, verantwortlichen Angedot unter solchem Marimumpitla und unier solchen Bestimmun gen zugesprochen weiden, wie sie da Gesetz vor schrelbt. Kein Mllgllc odrr Beamter lrgrnd ine NeglerungS-Deparirmenl soll sich an terarttgcn Conlralien lrgrntwle drttreillgcn, und Eontratte sollen von dem Gou- SecNo 13. Kein Gesetz soll dle Ami zelt legend elne öffenillchen Beamten iilän gern, noch seinen Sedal erhöhen odrr emln tern nach srlrier Erwäblunq oder Anstellung. Secllon lä. Alle Blll zur Erhebung on Steuern sollen von dem Repräsentanten- daust ausgeben, allein der Senat mag. wie dei Sectio >5. Die allgemeine Bewillig ung. Blll soll nur dle gewöhnlichen AuSgaden dcr eretittlven. leglslallven und Gericht De partements des Staate, dle Zinse aus die laatSschuld und dle Summe für dle öffeni llchen Schulen umfassen > alle anderen Bewli lignngen sollen durch desontere Bills, on de nen jede nur einen Gegenstan brlilfft, gesche- SeriionlV. Kein Geld soll nus dem SlaalSschatz ausdezahil werten, es sei denn ae sehllch bewilligt und aus elne van vem dazu de rechligte Beamten vuf gesetzliche An .Wae stellte Anweisung dln. Secllon 17. ES sollen Bewllllaunaen für irgend eine WodllhällglellS oder Er,leb ungSanstatt. welche nlcht unter unbescheäntter Eontrolle de Staate steht gemacht weiden, außer für dle wiss-nscha'ttlche Ausdlldung vo Lehrern für dle offenlllchen Schulen dr S,a letz ln gisetzllch gegründeten Normalschulen. Es e.forreit ein Volum von zwel Delliheileir allen ln btld-n Hauser gewäs lien Mitgl e -er um anterc Bewilligungen zu Pasßren. Seeti ° n 18. ES sollen lelne Bewillig, ungen gemacht weiden für haemheizlge., odl tdäilge- oder Eiz'rdungszweckt an lrgrnd rlne Person odrr Grmetndr, noch an lrgind ene religiöses odrr Selieninstllul, Eoiporallon oder Gesellschaft, außer für Pension oder Enlschärig ungen für grleistete Militärdienste. . Seciion 19. Dl.G,ne.a>.Ass.mdl,kann G-Itdew'Ulgungen iür Anstalten machen, in welchen Soldaten Wittwen untrrdailen oder unterstützt oder Soloat.n-Wais.n erhnllen und eizogrn erden; doch sollen derartige Bewllli gungen ausschließlich zur Unteistiitzung solcher Wittwen und Waise verwendet werde Sec U o 29. Die Gentral-Assemblv soll keiner Privat-Eorpora lion odrr Gesellschaft die Machi übertrage, cine Municipal-Verbesscrung vorzuncffme, zu beausfichtigen oder sich uni solche, wir ferner um Geld odrr Eigenthum, sei ,s um ein Per lraiienSamt oder keines z kümmern, oder Steu er zu erkebrii oder irgend eine Municipal- Funktion, sei sie welcher Art sie olle, auszu- Sektion 21. Keine Perordnung der Gceral-Af,eidlv soll de für lödiliche Ver letzungen, oder für Schädigungen n Personen oder Vermögen geförderten Schadenersatz be schränkte. Im Falle des Tode in Folge sol cher Verletzungen, soll das Klagerecht in Kraft bleiben, und die Äeneral-Assembl soll destim men, während welcher Prozesse gegen Eorpora tioncn wegen Veschädigung an Personen oder Vermögen oder aus ande re von jenen durch die allgeineiiitn-Gesetze festgestellte verschiedene Ursache, anhängig gemacht werden müssen; solche jetzt bestehende Veschränkungen sind aufgehoben. Sectio 22. Keine Verordnung der Geirrral-Assemblv soll die Anlagt v Trust- Fonds von Seile von Erecutore, Admini stratoren, Vormlliideru oder anderen TrusiceS i de VondS oder Aktien irgend einer Privat Eorporaliv autoristre, und solche jetzt dc stcbentc Verordnungen sind aufgehoben; b reilS gemachte iKeldanlageu sind hiervon aus genommen. Sectio 23. Die Gewalt deSitz des theile nach den Regeln und Beschränk?, welche i Betreff einer Bill vorgeschriebe sind, von Neuem passtet wer-, de. Scctiorr 27. Es soll keine sicc für die amtliche Vcaiifsichligirng oder Schätzung irgend eines Handelsartikels, Fa brikats oder Waare beibehalten oder geschaffen werde r dock mng irgend ein Eouiilv oder eine Lage dcr Hauptstadt des Staates ändert, soll rechtsgültig sein, bis dnssclbc den berechtigten Wählern des Staates bei einer allgrmcincn Wahl zur Abstimmung vorgelegt, genehmigt und gebilligt ist. Sectiorr 29. Ein Mitglied der Gcnc ral-Asscnrblv, welches von irgend einer Gesell schaft, Corporation oder Person Geld, Amt, Anstellung, Ernennung. Attest, Belohnung, Wcrth-odcr Genuß-Gegenstände oder auderc persönliche Vortheile oder ein darauf bezügliches Versprechen für sich selbst oder für rinen aride ren anregt, fordert oder empfängt, sei es mittel bar oder mittelbar, für seine Stimme oder amtlichen Einfluß, oder Zurückhaltung dersel de oder mit dcr ausdrücklichen oder stillschwei genden Voraussetzung, daß seine Stimme oder ofsieielle Handlungsweise irgendwie dadurch beeinflußt werde, oder welches solche Gelder oder welches solckc Gelder oder andere Vortheile oder besagte Dinge für cine Arideren in Anregung bringt oder fordert, als die Entschädigung für seine Stimme oder amtlichen Einfluß oder für Ziirrickkaltnng derselbe, oder welches seine timine oder seinen Einfluß in Anbetracht der Zahlung oder des Versprechens solchen Geldes, Vortheils an einen Andern abgibt oder zurück hält, soll irr der Bedeutung dieser Constitution dcr Bestechlichkeit schuldig gehalten werden und solle die für solche Vergehen vorgesehenen RechlSunsähiglcilen nd solche Strafen auf sich nehmen müsse, welche von dem Grsctz bestimmt sind oder in Zuknnkt werden. Sectio 39. Irgend eine Person, welche, inittelber oder unmittelbar, irgend einem crcculivcn oder richterlichen Beamte oder Mitglied dcr Gcncral-Assembl Geld, oder Wcrlhsache, Attest, Vorrecht oder persönliche Vortheil anbietet, schenkt oder verlpricht. um ihm bei Vollziehung irgend einer seiner öffcnt iichc oder amtlichen Pflichten zu bceinftuffcn, soll sich dadurch dcr Bestechlichkeit schulrig machen und in gesetzlich bestimmter Weise de straft werden. Scctiorr 31. Das Vergehe dcr korrup ten Vccinslußung von Mitgliedern dcr General- Asscrndlv odrr eines öffentlichen Staatsbcam len oder einer städtischen Abtheilung desselben, nd irgend eine Beschäftigung oder Ausübung zur Bceinsiting solcher Mitglieder oder Aus übung zur Becinflung solcher Mitglieder odrr Beamten, um auf deren offizielle HandlungS weise Hinzuwirken, soll gesetzlich festgestellt und mit Geldstrafen und Einkerkerung grahndct Sectio 32. Irgend Jemand rag ge zwungen werden, i cine, gesetzliche Verhör oder gerichtliche Prozeß gegen irgend eine Person, welche des Vergehens dcr Bestechung oder corrupten Beeinflussung angeklagt sein mag, zu zeugen, und soll ihm nicht gestattet sei aS der Ursache mit seiner Zeugenaussage zurückzu halten, daß er sich selbst damit anllage oder sich öffentlicher Schmach preisgebe; doch soU^cine Prozeß ihn denutzt wer den, es sei denn wegen Meineid beim Abgehen solcher Zeugenaussage, und irgend cine, eines der im Vorigen dcnannte Vergehen überwie sene Person/soll-als therlweise Bestrafung aus dieser Ursache unfähig fern zur Vcrwal tung eines Amtes, oder einer Ehren-,Vertrau cS- oder einträglichen Stelle in diesem Staa " S cction 33. Ei Mitglied, welches i irgend einer Maßregel oder Bill, welche dcr Gcnrral Assemblv vorgelegt ist oder in dersel ben der Entscheidung darrt, ein perjönlichcS odcr Privntinterrsse ha, soll diesen Umstand dem Hause, dessen Mitglied er ist, eröffnen ud soll über dieselbe nicht abstimme. Artikel . Die Erekülivc. Sellion 1. Da Ereeutlv-Dcpartment diese Sla-icS soll au einem Gvveiiwr. Lieut - Governör, Staal-Sekrelär. Gcncral-Anwatt. Andiror-Gcneral, Staali-Schatzmelsttr. Se kretär unfeinem 2. Dir höchste Erc-riliv-Gcwalt soll dem Governor üdcrlragr sei, welcher Sorge zu tragen hat, daß die Gesetze geleenllch auSgefuhrl werden; er soll an dem Tage der allgemeinen Wabl on den derechttgten Wählern de Staate an den Plätzen, an welchen diese für Reprefenlaneen stimme, gewählt werden. Die Rcturn einer jeden Goveinört-Wahl sollen versiegelt nd nach dem Sitz der Regie rung versandt werden, adressier an den Präst dcnrc de Senat, welcher blesclde lm Bei sein dcr Mllglieder delder Häuser der General, ffcmdlv öffnen und deren Inhalt teiannl machen soll. Die Person, welche dle höchste Seimmenzahl erhallen Hai, soll Governor sein; wenn jedoch zwci oder mehr Personen gleiche und die höchste Srimmenzahl haden, soll eine derselben durch gemelnschgfiliche Abstimmung ' beider Häuser zum A-ver-or >f'ne Wahlen sollen !>sVe ?- "wählen Helden i .i sdlwlil und ff'Hen er iirih Werfe, al da mög, entschieden erden. 5; >°U fein Amt während führen bekleiden, vom dritte Dienstag de Januar an, der zunächst auf seine E.vählung folge, und soll für de nächsten da?, auffolgrnden Termin nicht wählbar sein. LteMenani.Governor soll zur selben Zeil tu derselben Welse, jiir denselden Teewln und den nämllche eftlmmun-,!! unteiworsen wie der Governor, gcwihlr erden er soll Präsident de Senat ,eln, doch ttt-.e Stimme hadea, außer bet Stlmmengleichhel, See 1. 5. Keine Person soll zum ,m,e ein, GovernorS oder Lieutcnant-Äodrrnor jhldar sein, wenn er nicht ei Bürger der er. Staaten ist, der da Aller on dreißig Jahren erreicht ha,, und steten seiner Wahl nächst vorhergehinde Jahre Einwohner de Staate gewesen ist, e sei denn, daß er in össentllchen Geschäften er ver. Siaaien oder diese Staate abwesend war. See,. Kein Congreß.Mtlgtted oder eine Person, welche irgend ein Amt unier den See. hat, soll See,. 7. Der Governor soll Ehef-Cim andeur der Armee und Marine de Staat und Miliz sein, ausgenommen, wenn lese tn den aliiven Dienst der er. Staaten Hemsen Secl. 8. Er soll unter dem Beirath und der Zustimmung on Zwei Drittel aller Milalieder des Senat einen Staat. Sekretär nomlntren und anstellen und inen General-Anwali für so lange, al er i für gut findet: eine Suv,ein tendenlen de öffenillchen Unleertcht für vier Jahre und solche andere Beamten de Staat dle er durch die llinstiltition oder durch de Er setz >c. zu rrnennen auiorifiri erden wird! er toll da Recht haben, alle acanzcn auszufüllen welche wahrend der Ferien de Senot, entstehen' durch Gewabrvni on Commissionen, welche am Schluß der rächsten SenatSsttzung außer rase treten; er soll da Recht haben, irgend eine Aa ranz auszufüllen, welche während der Ferien de Seeial in te-mleen de Aubltor-Gineial. Slaai-Schatzmetster, Sckielär der tnneren Angelcgenhellen oder Supeetnlendenle de oßeutltchen UnlerrlchtS, tn ine Rtchier-Aml er ln irgend einem durch Wahl zu desetzendeu Amte entsteht, welche er auiortstrl lst der autori stet erden mag, auzufüllen. Wenn dle a -rauz während riaer Sitzung de Senat or- Schluß'vcetagunz dem Senat °eVm son nominiren, ,cne vacanz autzufullen; aber dei legend einem derant-ea ae-nz-Falle. tu einem wählbaren mir, soll elne Person zu ge nannte Amte bei der nächste allgemeinen Wahl gewadlr werben, e sei denn, daß die Va kanz tnnirdald dreier Kalendermonalc, welche solcher Wahl unmittelbar orhergehrn, elnlrlte, in welchem Falle dle Wahl für genannte Amt bre der zweiten folgenden allgemeinen Wahl vorge nommen erden ,01l ; tel der Beihandlung Uder die Nomlnaeioneu der Eieeullve, soll der Erna, del offenen Thüre Sitzung ballen, und bet der Bestätigung oder Verwerfung der Nomlnatlone de GovernorS, soll dle Abstimmung mit Ja und Neln vorgenommen und in dem Journal ringe. See, v. Er soll da Recht hadcn, Geld strasen med verfallene Summen nachzulassen, willigen, außer in Fälle von gm Beamten; adrr e soll lein Pardon gewährt, noch ein Urtheil gemildert werden, außer auf dle schriftliche Empfehlung de Lieut.-Govtmor, SiaalS-SelreläiS, General.Anwull und Sekre tär der inneren Angelegenbeiten oder on irgend Dreien dei>elben, nach genauer Untersuchung nach gehöriger öffentlicher Bekanntmachung und in öffentlicher Sitzung ; und sola Empfehlung soll mil den Gründen dafür ausführlich aufgc- Zeichnet und in der Office de Siaals-SeleeraeS See,. Iv. Er mag von de Beamten de EltlUlio-Dcpailrmenl über irgend einen Gr genstand, welcher sich auf die Pflichten .beer Aem irr dezlehl, schriftliche Auskunft erlange. See,. 11. Er soll von Zeit zu Zeil der Gr neral-Assrmbl über die Lage de Siaai Bericht erstatten und deren Jnbetrachlnahmc solche Maß. regeln empfehlen, als er nach srlnem Urlheil für zweckmäßig erschien mög. Sect. 12. Er taun bei außc.ordenllichen Gelegenheiten die General-Affemdlv zusammen berufen und im Falle die beiden Häuser in Be fuheung von SiaalS-r,deichend der Aeesäumn'ch den Erzorderniffen zur ffuhrullg de Amte nach.' zukommen, der Rrsignallon oder anderer Gründe zur Unfähigkeit der Aml-fühiuug des Govcmoi. solle die Gewale, die Pstichle und Einkünlie de Amte für de Rest de A mIS-Tcrmin od.. bis die Unsähigleii desciiigl ist. auf den Lirul.- Governor übertragen weide. klagrzufland eisetzl werden oder nicht im"Tlanpc sein sollte, dm Pffichtin seine Amte nachzu lommin, dann sollen die Gewalten, Pfllchren und Einlünfic desselben für den Rest de ml.Ter mins oder b> die Unfädlgkeie zur Amtsführung zur Amtsführung gedobcn ist, an den Profit,nie prolem^^a^^nalS^u^e^rdc dieser trgene eine andere im Senal. See. 15. Jede Bill, welche teide Häuser passtet bat, soll dem Governor vorgelegt werden; dieselbe unterzeichnen ; wenn er diestll>e'aber°nichi genehmigt, soll er sie mil seinen Einwendungen dem Hause zurüästittin, sie ausge in Wttdererwägung ziehen fall/ Wenn nachl? cher Berathung zwei Drittel aller zu jenem Hause erwählten Mitglieder flch einigen sollten, die Bill zu soll dttscldc sammt den^E.n- Miller zu d?csem"Hause Bill ei Gesetz lein. in solchen °Fällen tt die Rücksendung der Bill unmöglich mach?, in welchem Falle die Bill zum Gesetz werden soll, wenn der Governöe mit sewen Ein- ecl. >k. Der Godtniör soll die Macht ha bin. irgend einen oder mehrere Posten legend einer welche für destlmmtr sind, sollen das Gesetz sein und der oder die^nicht gebilligten Posten sollen nichtig sein, e sei denn, daß dieselben nach und Beschränk stet weedeitt Eourl soll den Vorsitz führen dei den Brrhand- a ng^ch ttuc Wadl^e auSiidlN, di ihre Nachfolger sinn. Seit. füttm? solchen Adänderungm unleiworsen, wle solche da Gesetz vorschrelbm mag. Sein De pgiimenl soll umfassen ein Bureau für Indu strie. Siallfllk und solche Pflichten in Betreff der Interessen von E-eporatlonm. Wohlthätigkeit - Anstalten, Ag'izustur, Fadrlkatlon. Mlnen, Mi neralien oder sonstigen Geschäftlnlereffen de Slaal, wie solche durch da Gesetz dem De p,rt-cnt zugewiesen werde. Er lll jährlich und zu solchen anderen Zellen, wie sie da Ge setz voischreidt, einen Berich, an die General. Assimdly atstattcn. Seki. 20. Der Superintendent des öffenillchen UnttreichlS soll alle Rechte und Pfilchten de Superintendenten der Schulen au. täi der inneren Angelegenheiten soll vier Jahre sein; der de Audiloe-General drel Jahre und der der de SlaalS-Schatzmeistcr zwet Jahre. Diese Beamtin sollen oon den erechtiglm wäh lern de Staat dei den allgemeinen Wahlen aewähl werden. Keine Person, welche zu de Amt de Audlibr-Gmeral oder Staat. Schatz, meiflri grwählt ist, soll derechllgt sein, dasselde Amt während zweier aufeinander folgender Ter- Sei. 22. Da gegenwärtige große Siegel on Pennsplvanlen soll da Siegel de Staat sei. Sekt. 2Z. Alle Commissionen sollen im Name und unier Autortltl de Etaale Penn svlvanien ausgeserttgl werde und mit de SiaaiSllegel gefiegei, und on dem Goverrör unierzeichnel sein.
Significant historical Pennsylvania newspapers