Die Committee des Rtpresentanlenhauses über auswärclge Angklegenhelten empfahl »in ähnliches Verfahren. In ihrem Berichte erklärte sie - „S,e pjüchte terAnsicht deöPre sidenten vollkommen bei, dass wir hinlängli che Ursache halten, zur Selbsthülfe zu grei fen. nud wir würden in solchem Falle in den Angl » aller Nationen .gerechtfertigt dastehen. Denuiach sc« sie bereit, noch ciniiial den Ver such einer nuv zwar recht ernlien Anfrage au tie Gerechtigkeit der »nxika»>schk»N»g>cl»«g zu machen ehe m»u in der Sache weitere Schritte thue,«' Man glaubt, daß z» damaliger Zeit über diesen Gegenstand kll>icMk>»i>ugsvcisch>kdcii heil im Congreß obwalrece; die vollzithende und die gesetzgebende Gewalt waren derselbe» Ansicht; »nd dennoch hat uns Nachsicht nnd der Wunsch, mit Mexiko in Friede» zu blei ben, bestimmt, die Unbilden, worüber wir da mal»? klagte», nnd welche zu diesen ernsten Schlitten Anlas; gaben, nicht allein b>6 auf den henllgenTag nngeahndet zu lasse»,sondern es habe» sich »nie ». schlimmere Gründe zur Beschwerde unaufhörlich angehäuft. Bald »ach diese» Verhandlungen wnrde ein außcroi deutlicher Gesandter nach Mexiko ab gesandt, um eine letzte Forderung um Gcnng lhuung zu stelle» ; diese Forderung wurde am Lv. Juli lö'7 gestellt. Die Antwort der me xikanischen Regierung vom Ly. desselben M ist voll Belhenernilgen über ihre aufrichtigen Wünsche einer friedlichen Ausgleichung aller Mißhclligkeite» zwischen den beide» Natio neu ; sie werde sich strenge a» das Völkerrecht und an bestehende Verträge halten. Außer dein gab sie in ihrer Antwort dieVersichernnq sie werde über jeden einzelne» Bcschwcrde pnnkt ihre Entscheidung der Regierung der Ver. St. durch den inerikanischcn Gesandten i» W.>shi»gton zn Wilsen thun Doch diese feierliche» Versicherungen, wo mit man unsere Ansprüche auf Schatloshal tung beantwortete,waren alle in den Wind ge sprochen. Indessen gewann Mexiko dadurch weiteren 2liifschnb. President Vanßnre» äu Bert in seiner Jahres Botschaft an dcn Eon« greß nnterni Z. December >«37: „Obwohl unsere Ansprüche für Schadloöhaltnng, und zwar ineist wegen schwerer persönlicher Unbil den, nunmehr größtentheils seil Jahren der mexikanischen Regicrung Vorgelege» haben, und obwohl manche Ursache» der National Beschwerden, n. zwar wegen der gröbsteuße leidignnge», eine baldige, einfache »ud befi ie »igeiide Lösung gestacteren, so ist doch erst seit wenigen Tagen eine bestimmte Mittheilung :ur Beautworlniig unserer letzten, schon vor 5 Monaten gestellten Forderung von dem me ritanischeii Gesandien eingelaufen.'« Ferner heißt es in jene/Bokschaft: .Nicht fkir eine einzige nnserer össentlichcn Beschwer den ist Geniigthnniig geleistet oder nur ange» beten worden; nur ei» Fall persönlicher Be leidigung erhielt eine günstige Beachtung nnd nur 4 Fälle von btiderlei Arten, unter allen, welche wir in gehöriger Form vorlegte», und ernstlich betrieben, sind bis jetzt von der me xikanischen Regierung enischieden worden. President Van B»ren 'pi ach schließlich se, »e Ueberzeugung aus, daß es vergeblich sei» würde, auf dein bisherigen fernerhin Eenuglhunng zn suchen überliess es aber dem Congreß, die Zeit, die Art nnd Mittl znrllb stellung nnserer Beschwerden zn belli,nme».<- Hätttn die Ver. St. damals Zwange,naßre gel» angewandt »nd zur Selbsthülfe gegrif fen, so würden ttnsere Misshelligkeiten mit Mexiko wahrscheinlich längst ausgeglichen der gegenwätigeK» ieg vermieden worden sei». Grossmiith n. Mäßigung von »iiserer Seite hatten nur die Wirkung, diese Schwierigkei ten mehr z» verwickeln u. e,iik gütliche Schlich tung derselbe» z» erschwere». Daß die Ver. St bei ähnlichen Hcransfoiternngen von Seiten irgend einer Europäischen Großmacht sich selbstßenngthttling zu verschassen gesucht haben würde, ist nicht zn bezweifeln. Die Na. tioual Ehre nnd deren Behauptung in der ganzen Welt, sowie unsere eigene Selbstach tung und der unsern Bürgern gebührende Schutz würden ei»en solchen Schritt nner> läßlich gemacht habe». Die Geschichte keiner eivilisirtenNation in nenerer Zeit hat während einer so kiilzeiiZnt i so viele und mnthwilllge Angriffe auf die Eh re ihrer Flagge und anf die Habe ». Person ihren Bürger anfznwcise», als damals die V Gr. von der Mexikanischen Regierung nnd! Nation erduldet hatten. Allein Mi-x,ko war! eine Schwester Republik anf dem aincrik.ini schci, Contiiitiit,welche ei» benachbartes Land gebiet bewohnt, »nd sich in einer sehr schwa chen und zerrütteten Lage befand; nnd diese Rücksichten bestimmten vermuthlich deiiTon greß, noch längere Nachsicht zn üben. Anstatt die Abhülfe selbst zu übernehme«, ward eine neue Unterhandlnilg eingeleitet.mlt schöne» Versprechungen von Seiten Mexi ko's, aber mit der wirklichen Absicht - wie auch der Erfolg gelehrt hat—die Vergütung welche wir forderten „nd was eine so recht mäßige Forderung war, so weit als nur mög. lich hlnausznschitben. Diese Unterhandlung endet, »ach einem länger als jährigen Verzu ge mit der Tonvention vom I >. April 1«59, „um die Ansprüche von Bürger» der V St. «n die Regierung der mexikanische,»Republik in Ordnung zu bringen " Der Gesainmt. ath der Eomissäre, die von dieser Convention er nannt waren, »in jene Ansprüche zu prüfen und zu entscheiden.ward erst im Angin? lB4tt organisirt und iniißce nach den Bcstimiingcn der Convention skluePflichtc» binen achtzehn Monaten von jener Zeit an erfüllt habe». Vier von de» IL Monaten wurde» mit vor lausigen Diec»ssio»c» über kleinliche Nebeu pnnktt, die von de» mexikanischen Commissä ren angeregt waren, vergeudet, und erst im December 1840 begannen sie mit der Prüfung der Ansprüche unserer Bürger an Mexiko - Nur 14 Monate waren übrig, um diese zahl reichen uud verwickelte» Fälle zu prüfen und zu entschktden. Im Februar 1842 war die den Commissären gesetzte Frist abgelaufen hatte noch manche Ansprüche aus Mangel an Zeit u>, entschieden gelassen. Die Aiisprn tke, welche die Tommitlee n auch dasSchieds Gericht zngab, daß für de» Fall von Mei nungsverschiedenheit zwischen den amerikani schen ~»d »lexikauischc» Ccmnussären v. der Convention antorisirl war, belief sich auf S 2, 626,139 63. Zweifelhaft blieben vor dem Schiedsgerichte bei Ablauf der Conmnssione frist einige Ncbcnansprüche, die von de» ame rikanische» Comusärcn geprüft und zuerkaut von den mexikanlschcn aber nicht gestaltet wurden bis znm Betrage von 5928,627 88, die es aber nicht enrschicd, weil wie es er klärte—seine Autorität mit dem Ende der Gesammt-L oiivention abgelaufen sei. Ausser diesen Ansprüchen gab ee noch aiide re von amei ikanisclzcn Bürgern bis zum Be laufe von HZ,336,837 5, welche der Comiltee zur Entscheidung übergeben, über die sie aber vor ihrer endliche» Vertagung nicht mehr hatt, bestimme» könne». Die Snmme von 82,026,139 98, welche den Ansprechenden zuerkannt wurde, war ei ne anerkannte, »»bestreitbare Schuld Mexi ko 6, welche es den Bcsiimmnnge» der Con vention gemäss bezahlen musste. Bald nach der Entscheidung über diese Sume verlangte die mexikanische Regierung einen Aufschub des Zahlungstermins, mit der Erklärung, dass es »nmiglich sei, zu festgesetzter Zeit Zahlniig zu leisten. Getriebe» vom friedlichen Gnste der Nachsicht gegen eine Schwesterrepliblik, gm gen die Ber. 65t, obgleich deßhalb schon lan ge von Mexico geiinssbrailcht, bereitwillig auf diese Forderung ein. E« ward demgemäss eine zweite Convention zwischen beiden Negierilligen am 3V. laiinar >843 abgeschlossen, welche von vornherein z» erkenne» gibt, ~daß dies »eue Argument zur BrqnemUchkcilMexlko'ö getroffen ist," Nach I den Bestimmungen dieser Convention sollten alle Zinse», die den Ansprechenden in derCon vention vom 11. April i«39 für ihre Fcrdc rung zuerkannt wäre»,d. 36.April 1843 und da« Capital besagter Summe liebst de» dar auf stch ergebende» Zinse» binnen 5 Jahren in gleichmässigen Fristen, jede zu 3 Monate», ausgezahlt werden. Obgleich diese »eneCon veiiliott aiifMexiko eAnforderttiig abgeschlos sei, war und zwar in der Absicht, um es vor Gefahr drohender Verlegeuheit zu schützen, so haben die Gläubiger doch nur die fälligen Zinsen am 36. April 1843 lind drei von den zwanzig Fristen bezahlt. Obgleich die Bezahlung der so liquidirteu und zngcstäntllch vonMeriko unsernßürgern als Schadenersatz für anerkannte Hantln» geil von Gewaltthätigkeit und Kränkung be willigten Snmmc vertragsmässig gesichn t,al so eine Verpflichtung war, welche stets von jeder gerechten N.ic»on heilig gehalten wurde, so hat doeb Mexiko diese feierliche Verbind lichkeit dadnrch verletzt, dass es die Zahlung n,cht leistete, ja sogar z» leisten stch weigerte. Die beiden im April und Juli 1844 fälligen Termine sind „nter den besondern, mtt ihnen verknüpften Umständen von den Ver. St. ü bernommen und de» Gläubiger» bezahlt, a ! ber sie sollen noch von Mexiko gezahlt wer de». Doch dies ist »och inchc Alles, worüber wir nus mit Siecht zu beklage» habe». Als Anshülfsmittel für die Glänbiger. dereuFal le von der Gesammtcoinission unccr der Co»-! Venn»» von, I i. April 1829 nicht entschieden waren, war ausdrücklich im 6ceii Artikel der Convention vom 36 Januar 1844 bestimmt, dass ~ei„e ncne Convention zur Entscheidung über alle Ansprüche der Regierung undßür. I ger der Ner. St. an die Republik Mexiko, ! welche von der letzten in der Ltadr ILashing-j ton versammelte» Commifsto» »übt entschie den seit», und über alle Ansprüche der Regie j rung »iid Bürger Mexiko s a» die Ber. St. ! abgeschloffe» werde» solle/- Ju llebereinsiimmung mir diesem Artikel ward eine 3te Convention iu der Stadt Mc- , xiko am 26. Nov, 1843 von den Bevollmäch tigten beider Rcgierunge» abzcschlossc» und! uiikerzelchlilt, worin Vortehriiiigeu für die Zusicherung »»d Z »hlnng dieser Ansprüche gc-! troffen wurden. Im Janiiar >344 ward die se Convention vom Senat der Ver St. mit mit zwei ihrem Wesen nach höchst vernüuftl ! gen Zimendments erfolgten dieselben Ansre-! de», Schwierigkeire» »»dVerzöger»ngcii,wel-! che die Politik jener Regier,mg in Bezug die Ver. Gr. so lange charaklerisirt haben. Sie hat selbst jetzt noch nicht entschieden, ob sie darauf eingehen will oder nicht, obgleich der Gegenstand ihrer Berathung wiederholt alifgezwiiugeu ist. Mexico hat auf dicse Weise zun, zweite» Mal das Vei tragsrecht verletzt, ludem es uu terliess oder sich weigerte, de» 6ten Artikel der Convention vom Januar 1843 i» Kraft treten zn la>sen Da? ist die Geschichte der Beleidigungen, welche wir von Mexiko seit einer Reihe vo» Jahre» erlitte» und geduldig ertrage» haben Weit davon entfernt, für die angclhankußc> leidignngen und Kränkungen eine vernünfti ge Genugtlnuiiig z» leisten, wurden dieselben dadnrcb »ur noch vermehrr. Dass, während die Ver. St, ängstlich bemüht, ei» gutes Ei»« Verständniss mit Mexiko zu erhallen sich be ständig bemüthen die vergangene» Kränkun gen wieder gut zu machen, bestäildig »eneße' kinträchtigungc» »nv Schmähungen vorfie le», welche unsere gerechten Gründe zur Kl age »»aufhörlich vcrinehrteii und de» Betrag unserer Forderuugeu erhöhten. Während d,e Bürger der Ver, St. einen gesetzlichen Handelsverkehr mit Mexiko »iirer der Garantie e>»es ~Frenndschafls,, Han dels- liild Gchiffsahrts-VertragS" unterhiel' ten, habe» V«ele von ihnen alle die llnge bührlichkeiteii erduldet, welche in der Regel die Folgen eiues erklärteuK, ieges siild Die ter Vertrag ist—statt nnsen, BürgernSebutz zn gewähren, das Miteel gewesen, sie in me xiranische Häfen z» locken, wo sie, wie es in zahlreichen Beispielen der Fall gewesen ist, ihres Elgeilthilins uud falls sie auf ihren Rechte» je zn bestehen wagten— ihrer persön lichen Freiheit beraubt wurden. Hätte die unrechtmäßige Wegnahme ameritanischcnEi genthums und die Verletzung ver persönlichen Freiheit «nsrer Bürger, geschweige die in mexikanischen Häfen erfolgte Beleidigung unserer Flagge anf hoher See stattgefunden, so würde sich daraus schon längst ein Zustand offenen Krieges zwischen dt» beiden Lander» entwickelt habcn. Dad»rch,daß wir Mexiko so lange gestatte te», scine heiligste», vertragöniüßige» Ver pstlcbtlinge» zu brechen, unsere Borger ihres Elglnlhnnie zu berailbe» «nd sie selbstjeinz»- kerkern. ohne ihnen irgend eine Genugthuung zu verschaffen, haben wir eine der ersten und heiligste» Pflichte» versäumt, welcbe jedeße gierung ihren Bürger» schuldig ist; und die Folge davon ist gewesen, daß Viele von ihnen von der Höhe des Reichthums an den Bettel stal? gebracht sind. Der stolze Name des a merlkaiiischeil Bürgere, welcher Alle, die ihn führe», durch die ganze Welt vor Schmäh ung u»d Beeinträchtigung schlitzen sollte, hat diese» Schutz unsern Bürger» >» nicht gewährt. Wir hatte» hinlänglichen I Grund zum Kriege gegen Mexiko lange zuvor ehe irgend Feindseligkeitc» a»ebrache». Je« doch selbst dann vermieden wir, die Abhülfe »elbst j» übernehmen, bis Mexiko selbst den Angriff begann, feindlich auf nuser Gebiet eindrang »nd das Blnr »nsrerßürger vergoß Das sind die gewichtigen Grünte zur Klage gegen Meriko von Seite» der Ver. St, Grün» de, welche schon lange vor dem Anschlüsse von Teras an d!e amerikanische llnion bestanden; und dennoch, getrieben von der Liebe zum Frie den und von großherziger Mäßigung, griffen wir nicht zu jenen Zwangsmaßregeln, welche unker den vorliegenden Umständen die gerechte Zuflucht gekränkter Nationen sind. Der An schluß von Teras an die Ver. St. lieferte keinen gerechten Grund zur Beeinträchtigung für Me riko. Der davon hergenommene Verwand ist gänzlich unzureichend und stimmt in keiner Be ziehung m>t den authentischen, nur der Revolu tion zusammenhängenden Thatsachen überein, durch welche Texas von Meriko unabhängig wurde. Zum deutlichen Beweise werfen wir einen Blick auf die Geschichte jener Revolution. Teras bildete einen Theil der alten Provinz Lou isiana, die im Jahre I8l)3 von Frankreich an die Ver. Lt. abgetreten ward. Im lahrelBl9 traten die Ver. St durch den Florida Vertrag an Spanien den ganzen Theil von Louisiana ab, der das jetzige Gebiet von Teras bildet; dar auf übernahm Meriko in Folge der Revolution» die es von Spanien trennte und zur unabhän gigen Nation machte, die Rechte des Mutterlan des über die Gebietsstäche. Im Jahre gründete Meriko eine Föderal-Constitution, un ter welcher sich eine Anzahl jouveräner Staa ten als mexikanische Republiken einer Föteral llnion gleich der unsrigen verkündete. Zeder die ser Staaten hatte seine eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit und war, mit Ausnahme der Föderal-Zwecke, so unabhängig von der gemein schaftlichen Regieiung und von den andern Staaten, wie Pennsylvanien oder Virginien unter unserer Regierung ist. Teras und Co ahuila bildete zusammen einen dieser mexikam« fchen Staaten. Die Staats-Honinrution, wel, che sie annahmen, und die auch von dein mexi kanische Staatenbund gebilligt ward, erklärte, daß sie "frei und unabhängig von den andern vneinigten mexikanischen Staaten und von je d>r sonstig.» Macht und Herrschaft wären und pioklanurtc das große Prinzip der mensch lichen Freiheit, "daß die Souveränität des Staates ursprünglich und wesentlich in der gro ßen Masse der Individuen wohne, welche ihn bildeten." ?luf diese Bedingungen hin und in Bezug auf die Staats» und auf die Staaren- Rcg'erung gelobte das tefamsche Volk Treue. Unter den günstigsten Bedingungen und dem Versprechen gesetzmäßiger Beschützung wurden Emigranten aller Länder eingeladen, sich in Te xas niederzulassen und anzubauen. Viele un serer Bürger folgten dieser Einladung im voll sten Vertrauen, daß ihre Freiheit, Leben nnd Eigenthum gesetzlich geschürt sein würde, wie in der Republik, die sie verlassen. So blieb es bis zum Jahre 1630, als eine Militär-Revolu tion in der Hauptstadt Mexiko ausbrach, wel che die Föderal- und einen militärischen Dicta tor an die Spitze der Regierung stellte. Ein dein Willen des Dictators unterwürfiger Con greß vernichtete die verschiedenen Staars-Con stitutionen und verwandelte die Staaten selbst in reine Departements der Eentral-Regierung. Das texanische Volk wollte sich dieser Usurpa tion nicht unlerwersen, Texas fühlte sich jeder Verbindlichkeit gegen die mexikanische Eentr.il- Regierung entbunden, seit diese ibre StaatS- vernichtet und dasür eine willlühr liche und despotische Central-Regierung substi tuier hatte, das waren die Hauptursachen der teranischen Revolution. Im Mai 1836 erkannte St. Anna in einem Vertrage mit den texamschen Behörden „die vollständige, gänzliche Unabhängigkeit der Re publik TeraS in feierlichster Weife an. Frei lich war er damals Kriegsgefangener, aber eben so gewiß ist's, daß er Texas nicht wieder erobern konnte, daß er eine totale Niederlage erlitten hatte, daß seine Autorität nicht wider rufen wurde und daß er in Folge jenes Vertra ges feine persönliche Freiheit wieder erhielt. Die Feindseligkeiten wurden eingestellt, und die Armee, welche unter seinem Eommando einge rückt war, kehrte gemäß der Ucbcreinkunfl un belästigt nach Mexiko zurück. der Schlacht von Sank Zacinto bis zur jetzigen Stunde, hat Mexiko nie die Macht ge habt, Texas wieder zu erobern. der Staats sekretär der Ver. St. sagt in einer Depesche an unsern Minister in Mexiko, vom 8. Juli 1842 „Mag Mexiko immerhin Texas als eine aufrührerische Provinz seit «835 betrachtet ha ben und noch betrachten, so kann doch die Welt dl? Sachlage nur aus einem ganz verschiedenen Gesichtspunkte anschauen. Seit der Schlacht von St. lacinto im April IB3K bis zu diesem Augenblicke hat Texas dieselbe äußere Unab hängigkeit behauptet, wie Mexiko selbst, mit voller Regierungs-Gelbstständigkeit. Da Teras in der Wirklichkeit frei und unab hängig, von den Hauptmächten der Well als politisch felbstständige Macht anerkannt war, ohne daß innerhalb 7 bis 8 Jahren ei» feindli cher Fuß dort verweilt hat, und ohne da«? Me riko selbst in all jener Zeit einen weiter» Ver such gemacht hat, seine Herrschaft üver jen.s Land wieder herzustellen, kann es nur befrem dend erscheinen, wenn Herr de Bocenegra, ;Se- kretür der auswärtigen Angelegenheiten Mexi ko's) sich darüber beklagt, daß Bürger der Ver. Staaten oder deren Regierung in jener Zeit die Rebellen von Texas begünstigt, und ihnen Schi ffe, Ainmunition und Geld geliefert hätten, als wenn von Mexiko der Krieg gegen Texas stets fortgesetzt worden wäre, um dasselbe wieder un ter seine Botmäßigkeit zu bringen, und der Er folg nur durch diese Einflüsse vereitelt fei." In derselben Depesche bestätigt der Staatssek retär, daß die Ver. St. seit 1837 Texas nicht minder wie Mexiko als eine unabhängige Macht betrachtet haben, und daß Handel und Verkehr m>t den bürgern einer Regierung, die sich imj Kriege mit Mexiko befindet, in dieser nicht als eine Einmischung kann betrachtet wer den, wodurch merikanischen Rebellen Beistand geleistet wäre.—Alle Bemerkungen des Hrn. de Bocenegra zielen daraus hin, als ob die Unab hängigkeit von Texas niemals anerkannt wor den wäre. Sie war aber und ist schon 1837 anerkannt worden, trotz der Gegenvorstellungen Mexiko's, und die meisten Vorgänge, über wel che Herr de Bocenegra sich beklagt, sind nur nothwendige Ergebnisse jener Anerkennung. Die Beschwerden Mexikos sind also in der Thai lediglich gegen die Anerkennung der Unabhän gigkeit von Texas gerichtet. Demnach wäre aber diese Beschwerde eben so wohl gegen England, Frankreich und Belgien zu erheben gewesen, es möchte denn sein, man wollte den Ver. St. vorwerfen, sie hätten da durch, daß sie die ersten waren, welche die Un abhängigkeit Mexiko's anerkannten, das Bei spiel gegeben, auch zur Anerkennung der Unab hängigkeit von TeraS." lind der Staatssekre tär siigt hinzu : „Die Eonstitution, öffentliche Verträge und die Gesetze verpflichten den Prä sidenten der Ver. St., Texas als unabhängigen Staat und nicht als einen Theil von Mexiko zu betrachten. Seit länger als zehn Jahren bevor Mexiko den gegenwärtigen Krieg mir den Ver. St. be gann, bestand T<r>>6 als unabhängiger Staat mit selbstständiger Regierung und hat diese vor aller Welt mit solcher Kraft behauptet, daß sel bige nicht bloß von den Ver. St., sondern auU von allen europäischen Hauptmächten anerkant und Freundschafts- Handels- und Schiffsahns- Verträge mit Texas geschlossen wurden. Es empfing Menister und andere diplomatische Agenten von fremden Häsen und sendete seiner seits welche dorthin. Wollte Mexiko trotz al lem dem und trotz seiner Ohnmacht Texas wie der zu erobern, dasselbe dennoch nicht anerken nen als unabhängigen Staat, so war es dies dennoch in der Wirklichkeit Mexiko selbst wur. de ja von den Ver. St. und andern Mächten lange vorher anerkannt, ehe Spanien, wovon es vor der Revolution eine Kolonie war, seine Unabhängigkeit genehmigte, lind doch war Mexiko damals sowohl in der Meinung der ci vilifirten Welt als thatsächlich nicht minder unabhängig, wennauch Spanien dasselbe als Eolonie reclamirte. —Hätte Spanien bis jetzt auch hierbei verharret und Mexiko fortwährend >als in Rebellen befindlich erklärt, dieses wirr te darum nicht weniger unabhängig sein. Te raö stand zur Zelt seiner Einvcrl ebung i» die Ver. St. in derselben Bez-ehung zu Meriko, wie Letzteres zu Spanien stand lange Zeil vor der Anerkennung seiner Unabhängigkeit, nur mit dem wichtigen Unterschiede, daß Mexiko Texas förmlich als unabhängige Nation aner kannt hat, ehe dieses sich den Ver. St. anschloß. Freilich wurde der Anerkeiiung die Bedingung hinzugefügt welche Mexiko aber weder die Macht, noch das Recht harre, vorzuschreiben — daß Texas sich keiner andern Macht anschließen i solle, aber dadurch konnte doch die Anerkennung! der Unabhängigkeit selbst aus keine Weise beein trächtigt werden. 'Nach diesem klaren Lachverhältnisse ist es also offenbar widersinnig von Meriko, Feind-! Seligkeiten gegen die Ver, St zu beginnen, ter de», Vorwande, daß Texas noch ein Theil von Mexiko sei. Allein es gibt Andere, welche zwar alles die ses als richtig zugeben, gleich wohl behaupten, daß die wahre Westgrenze von Texas nicht der Rio Grande, sondern der Nueees sei daß wir allo die texanische Grenze überschritten und me xikanisches Gebiet betreten hätten, als unsere Armee aus das östliche User deS Rio Grande marschirre. Allein eine einfache Darlegung der Thatsachen, wie sie bekannt sind, wird diese Behauptung leicht widerlegen. Als TexaS im Jahre 18U3 von Frankreich (!) an die Ver. St. abgetreten wurde, wurde stetS seine westliche Ausdehnung bis an den Rio Grande oder Rio Bravo behauptet. Dies ist von unsern größten Staatsmännern zu einer Zeit bestätigt, als die Frage wenigstens eben so gut, wie jetzt, wenn nicht besser zu enträthseln war. Während Hr. Zefferjon'S Verwaltung wurden die Herren Monroe und Pinckney in bcsonderni Austrage nach Madrid gesendtct, unter anderem auch um die streitige Grenze zwischen beiden Ländern festzusetzen. —In einer Note an den spanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten, vom LSst. Jan. 18V5 führen sie an, daß die Gren zen Louisianas, soweit eS von Frankreich an die Ver. Staaten abgetreten worden, im Osten der Fluß Perdido und im Westen der Fluß Bravo sind, und fügen hinzu: „die Thatsachen und Grundlagen dieser Schlußfolgerung erscheinen unsrer Regierung so einleuchtend und überzeu gend, daß die Ver. St. kein besseres Recht aus Neu Orleans durch fragliche Abtretung erhal ten haben, als auf das ganze Gebiet, wie es o ben beschrieben wurde." Später im Florida Traktat von, Februar IBILI, wodurch dieses Gebiet an Spanien ab getreten wurde, behaupteten die Ver. St. ihre Territorial-Rechte in derselben Ausdehnung.— Zm Zuni 1818, während der Verwaltung des Herrn Monroe, ging die Nachricht ein, daß eine Anzahl fremder Abenteurer in Galveston gelan det feien, in der geäußerten Absicht, dort in der Nähe eine Niederlassung zu gründen. Von der Ver St. Regierung wird darauf ein besonderer Botschafter mit der Instruktion des Staatssek retärs dorthin abgeordnet, die Leute von dem Vorhaben abzurathen, wofern sie d.iselbst oder an einem andern Platze nördlich von R>o Pra vo und innerhalb des, von den Ver. St in An spruch genommenen Gebiets gefunden würden. Er wurde für den stall, daß er dieselben nörd lich von jenem Flusse finden würde, beauftragt ihnen zu eröffnen, „daß der President diese Be sitznahme eines Platzes innerhalb der Grenzet der Ner. St. und ohne Genehmigung mit höch stem Befremden erfahre, indem eine solche durch aus widerrechtlich sei." Er sollte sie fragen „unter welcher Nation.chAurorität sie auftrete, und sie pflichtmäßig warnen, daß die Der Et keine Niederlassung dort, innerhalb ihres Ge biets dulden würden, unter anderer als ihre eigenen Autorität " Neuerdings den 8. Juli 1842 behauptete de Staatssekretär der Ver. St. in einer Note ai unsern Minister in Mexiko dasselbe, daß näm lich durch den Florida-Vertrag von 1819 da Gebier westlich bis zum Rio Grande Spaniel gewehrleistet und die Sabine als Grenzlini zwischen beiden Mächten festgesetzt sei. Uebc diesen Zeitpunkt hinaus hat keine erhebliche Nie derlassnng in Texas stattgefunden ; da aber da Gebiet zwischen der Sabina und dem Rio Gran de durch den Vertrag Spaniens zugesichert war so wurden bei dieser Macht Anträge auf Land bewilligungen gemacht und solche oder Nieder lassungs-Bewilligungen von den spanischen Be Hörden auch an Bürger der Ver. St. ertheilt wodurch zahlreiche Familien zur Auswanderunj nach Texas bewogen wurden, noch ehe Mexik sich für unabhängig erklärte. Texas, w>e es 1819 an Spanien abgetrete» wurde, umslßte alles Land, welche» der Staa Texas jetzt zwischen dem Nueces und Rio Gran de in Anspruch nimmt, und in dein Vertrag« vom Mai 1836 erkannte Santa Anna selbs diese westliche Grenze an. Durch die Consti, rution vom März 18.16 wurden von Texas Se< n.uorial- und Repräsentanten Distrikte westlich bis an den Nueces angeordnet, und am I9ter Decemb. 183 V die Grenzen der Republik Texa vom dortigen Congreß mittelst eineS Gesetzes bestimmt, worin der Rio Grande von der Quel le bis zur Mündung als solche bezeichnet unl die politische sowohl als Civil - Gerichtsbarkeit bis dahin ausgedehnt wurde. Bis zum An, schluß an die Der. St also über 9 Jahre lanc behauptete Texas und übte seine Souveränität über Land und Einwohner westlich vom Nueeei aus, durch mannichsache Acte, namentlich durck Gerichtshofe, Zollhäuser, Postämter und Weg« Lant-Sfficen und Bewilligungen u. s w.—Sl Texas am 29st> Decemb. 1841 in die Ver. St. aufgenommen und schon am 31 st. desselber Monate verfügte der Congreß einen Zolldistrikt und Auslatungshasen zu Corpus Christi in Texas» westlich von Nueces, neben Anstellung eines ZollaufseherS. Alle diese Acre der Republik Texas und un« sers Congresses gingen den Befehlen an unsere Armee zum Vorrücken nach dem östlichen Ufer des Rio Grande voraus, und es ist schwer zu begreifen, auf welchen Grund hin die Besitz« nähme des fraglichen Bezirks als eine in mexikanisches Gebiet genannt werden kann. Noch viel schwerer würde eS sein, die cxecutive Gewalt zu rechtfertigen, wenn dieselbe allen je nen Vorgängen zum Trotz jene Gebietsgrenzen wieder aufgegeben und sie niebt gegen die ver» «ätherische Invasion Mexikos vertheidigt hätte. Aber Mexito selbst hat niemals den Krieg den es unternahm von den Gesichtspunkte aus geführt, daß unsere Armee das Territorium zwi schen dem Nueces und Rio Grande überschrit ten habe. Es beharrte hartnäckig auf der wi derlegten daß TexaS nicht ein selbst stäiitigcr Staat sondern eine rebellische Provinz sei, und seine eingestandene Absicht bei dem Be ginn eines Krieges mit den Ver. Staaten ist di« Wicdereroberung von Texas und Wiederher stellung mexikanischer Oberbotmäßigkeit über das ganze Territorium, nicht allein bis an den Nucces, sondern bis an den Sabine. In Be tracht der offenen ?rohunge» Mexikos in dieser dmsi.t't hielt ich es für meine Pflicht, als eine Vorsichrs« und Vertheidigungs-Maßregel, un sere Armee eine Stellung an unserer Grenze," als einem Militärposten einnehmen zu lassen, von wo die Truppen am besten Widerstand lei sten und jeden Versuch eines Angriffs von Sei ten Mexikos zurückweisen kennen. Unsere Armee halte eine Stellung zu CorpuS Christi, westlich vom Nueces schon im August 1845 eingenommen, ohne Beschwerde von ir gend einer Seite. Wäre der Nueces als die wahre westliche Grenze von Texas angesehen, so wäre diese Grenze von unserer Armee schon mehrere Zonale, bevor sie bis zum östlichen U fer des Rio Grande vorrückte, überschritten ge wesen. In meiner jährlichen Botschaft vom letzten December benachrichtigte ich den Congreß, daß auf Ansuchen sowohl des Congresses wie der Convention von ich es für geeignet ge halten habe» ein starkes Geschwader an die Kü sten vom Mexiko zu senden und eine energische Militärmacht an der westlichen Grenze von Te xas zu concentrixen, um die Bewohner gegen den gedrohte» Einfall der Mexikaner zu schilt« je,, und zu vertheidige«. Ich legte in jener Botschaft nieine Ueberzeugung dar. daß vom Augenblicke a», wo die von der Ver. Gr. angebotene» Anschluß Bedingungen von Te xas angenoincn wärcn, das letztere in so weit ein Theil uuscree eigenen jändergtbiets wer de, um Schuy u»d Vertheidig«, ig desselben zu unserer Pslicbr zu mache», und benachrich tigte den Congreß, daß unser Geschwa der zu diesem Ende i» oen Golf gesaildt sei, uiiskle Armee aber zwischen dein Nueces oder Rio Giaude eine Stellung erhalten habe, um jede» Angriff auf cex.»»lschk» Gebiet von Seiten Mexikoe z»r»crzlischlage«. Diese Maßregel win de fi'ir geeignet gehal ten, weil bald nachdem dcx President von Texai? ,m April 1k45 in seiner Proklamati on den Congreß jener Republik zusanimenbt rufen hattc, um ihm die von de» Ver, St. vorgeschlagene» Aiischlnß-Bedingiiiig vorzule gen, die Regikliing von Mexiko ernsiliche' Diohnngen machte, das Gebiet von Texas anzugreifen, Diese Drohungen wurde» „och bedenkli cher, als e>? «»»Verlauf der Frage wahrschein licher wurde, daß das Volk von Teras sich für Annahme der gestellten Bedingnngen entschei den würde, und endlich nahmen sie einen so be deutenden Charakter an, daß sowohl der Eon-
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