rtikol . Das Justizwesen. Sectio I. Mit der richterlichen Gewalt in diesem Staate sollen betraut sein, das Su preme Gericht, die Courts s Oper und Terminer und General lail Delwe r.Lriminal.Gerite.W-iskN.Gerichtr. Muni cipalbehörden und solch' andere Behörden, als die StaatSgcsetzgebung von Zeit zn Zeit errich ten mag. -,. r„ Sectlvn 2. Das Supremr-Gericht soll aus sieben Stichtrr bestehen, die von den gnali fizirten Slimmgebcr vermittelst allgeineiner StaatStrabl gewählt werden sollen. Sie sol len einundzwanzig Jakre im Amte bleiben, wenn sie sich so lange ant betragen, aber nicht wählbar sein. Der Richter, dessen Amtszeit zuerst abläuft, soll derßribensolgr gemäß, Chef des Gerichtes sei. Sectio 3. Die Jurisdiktion des Su premeGerichtS soll sich über den ganzen Staat erstrecken, und die Richter desselben solle, kraft ihres Amtes, Richter der Over und Terminer und der General lail Deliverp in den. ver schiedenen Couties sein: die ursprüngliche Gewalt btiEinhaltSbefebltii soll ihnen Mcbcn, ei'auftrit? WHabeaZ Corpus Fällen nd bei MandamuSbefetile von lergeordneten sie richten - in Quo Warranto Fällen gegenüber allen Staatsbeamten; das Supremc-Grricht soll der höchste Appellations-Gerichtshof sein in Eerliorai oder Writ of Crror und in allen Fälle, wie seht oder späterhin das Gcsep be stimmen mag. Se c tio n -i. Bis daS Gesetz anders be stimmt, solle die Courts of Common PleaS fortbestehen, wie sie jetzt sind, die hierin getrof fenen Abänderungen ausgcnommcn; nicht mehr als vier CountieS sollen zn irgend einer Zeit einem richterlichen Distrikt, der fiir de ftgteSGerichtorganisit wirb, einverleibt werden. Section 5. Sobald ein Counlp vierzig Tausend Einwohner zählt, soll cS einen scpara ren richterlichen Distrikt bilden und einen Rich ter wähle, der grsetzkundig ist, und die Staats- Legislatur soll fiir weitere Richter Sorge tra gen, je nachdem die Geschäfte der besagten Di strikte es verlangen. CountieS, deren Bevöl kerung geringer ist als zur Errichtung separater Distrikte nothwendig erscheint, sollen in beque me Einzeldistrikte formir, oder, wen nöthig, angrenzenden Distrikte zugetheilt werden, wen es die StaatSgesctzgebiing bestimmen mag. DaS Amt von Bcirichlern, nicht gcsctzkundig, ist in CountieS, welche separate Diftiikie dfldcii, di/zur Zeil der Annahme dieser Constilutioii noch im' Amte sind, solle bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit darin verbleibe. Sccti on 9. lii den CountieS von Quarler ScssionS of ihr Peacc in besagte CountieS und zwar in solcher Weise dctachtiren, wodurch nalsachen. Sectio 19. Die Richter in Court of Common PleaS ihrer respck nen Ward, VorougdS nd TownsdipS zur Zeit der Wahl von Consladlern, tn solcher W<>- se von den guallfiziiicn Stimmgedcrn gewählt erdin, die das Gcfth bestimmt, und der Gou verneur soll die Wahlreiiifikair, tiir funk aül tig, ausstellen. Kein Township.Distrilt, Ward oder soll mehr zwei Friedcnsrlch dlesrS Amt wählbar, es sei denn, sie wodnt/in jenem Township.Borougd, Distrikt oderWmd, währen des setncrWadl orheraegangenenlav re. In Städten, die über fünfzig Taujend Einwohner enihalten. sollen nicht mehr als ein Albe,man tn jeder Ward oter Distrikt wähl bar sein. Sectio und Clvitklagcn, mit JurtSotkilon, wiche hun dert Dollar nicht üdeisteigt; solche Gerichte sollen von Magtftraispersonen gehalten werten deren Amtszeit siinf Jahre dauert, und sie sol len auf dem allgemeinen Wahlilcket t lai-xo derMajorttätaller gualifizirlciSiimmgeberun terworfen sein; und bet der Wahl solcher Magt ftratSpeisonen soll keln Wähler für mehr als zwei Drittel der zu erwählenden Personen stim; men, wenn Mthr als ine qew-hlt werden soll ihr Vergütung soll ln festen vom besagten Sounlp zu zahlenden Mehalien testet ; sie sollen solch Jurisdiktion tn Etoil- und Keimt nalsällen (wenn hierin nicht anderweitig de stimmt) ausüden, wle sie jetzt von Aldcrmca auSgaübt wtrr, und sie sollen Gegenstand sol cher Veränderung seln, als Gesetz bestim tisch Pflichten damit verbunden ist? Phila delphia ist das Amt eines Alrernians abqe schaff. Section 13. Alle Sportein und Geld pschatzamt üderliefcit werten. Scrltonll. In allen Fällen summari scher Utderführiing in diesem Staate oder bei Cekeanlntssen in Folge ~ner Klage vor einem Magistrate oder Geiichte toi os ree-orck) kann irgend eine Härtel an solche Gerichte -ppeUiren, wie da Gesetz angibt, wenn das Appellation, nicht oder dessen Richter nach angegebener Ursache dieses erlaube. Sectio 15. Alle Richter die gesetzt big seln-müssen, sollen, mlt Ausnahme der Richter de SupremegrrichlS, von den qual'fl ztrten Wählern er Distrikte welchen sie orste heu, gewählt werden i sie sollen zehn Jahr im Amte sie sich lange gut beten rrneur erechtigcn, einen solchen Richter seines teS zu entgehen, wenn zwei Drittel eines je den Zweige der Staaisgcsrtzgedung es bean tragt Sectio 19. Wenn zwei Richter des S>ivriie Gerichtes für die gleiche Amtsdauer gewählt werden sollen, so soll jeder Sttmm gebcr nur für einen stimmen; und wenn drei gewählt erden sollen, so soller für nicht mcbr als zwei stimmen; Candldaten der höchst, Stim mrnzahl sollen a'S eiwäblt betrachtet sein. Sektion 17. sollten wet ober mehr Richter des SupremegreichlS oder zwei ovcr midr Richter der Court of Common PleaS sür denstl"en Distiikl,n gliicher gewäbll werden, sollen sie iobald nl <S nach der Wabl ldunlich ist, um die Pitorität ih.ir Stellung loosen und das Resultat dem Gouoernör beichcin'gen, der der bi-raui ibee Paientc in Ucdcrciajlimmung damit ausstclle soll. section 18 Die Richler des Supic megetichles und tie Richter der ocftchiedcne sein müssen, sollen zu bestimmte Zeilcn für ihre Dienste eine angemlssenc Vergütung >r ballen, die das Gesetz festzustellen nd der zu bezahlen Eft sollen an- Staaft bikleiben. Sectio 19. Die Richter des Snpremc gerichteS sollen während tdrir Amtszeit im Slaale wobncn und die anderen R'ch'cr wäh rend ihrer Amiszcil innerhalb jener resi-ectiven Distrikte tn wel bcn sie gewählt worden sind. Section 29. Außir der hiciin angige denen Gewalt sollen die verschiedenen CouriS of Common PleaS solche Chance, Power Rühen, nion PlcaS tn diesem Staate tnne haben oder wie in der Folge das Gesetz ihnen übertragen Section 21. Keine Pilichlrn sollrn ver mittelst Gesetzerlaß dem Supreaieaeeicht oder dessen Richiern auserlegt werden, die cht 'ich ierlicher Natur sind, noch soll irgrnd einer dieser Richter irgend eine Gewalt ausüden, die hierin nlchl vorgesehen ist. Die Court Drin.- ist hiermit abgelchofft und Irin Geeicht von originaler Jurisdiition. drm ein oder mehreie Richter des Supremegcrichl s präfiliren sollrn, soll bestehen. Section 22. In jeb.-in Countv, wo die Sinwohne>zahlHiindcrtundfänsztglausend üdcr steigl, soll die SlaatSgesehgebung und In jedem andern Con, tv kann die SlgatSgesetzgebung rin separates Watscngerlcht ctadliren, das aus ei nem oder mehreren gisetzkundtgen Richtern be steht, welches Gericht alle JurtSZtrlton und Ge walt baten soll, welche jetzt von den Waiscnge richtcn ausgeübt oder ihnen später durch Gesrtzc übeitragen wird und tn solchen CountieS soll die JuriSdielion der R chice der Court os Com mon PlcaS in WaisengerichlSangiltgenheften aushöeen; in irgend einem Couni in welchem ein lez-aiatcS Waisengerichi cladliit wird soll der TrstanicvlSrcpistra'or der Clcil eine solchen GceichiS sci und tisscn Weisung in allen de ir.ffcnden Fällen folgt: er mag GchüliSclcekS anbellen aber ue mil Einwilligung und Ge nehmigung des dcsagiin Gerichtes. Alle Rech nungen dt- tbm Ms oder als^Clerk geiicht: jede Macht und Jlirisricsion einer Re gtiir Ccurt besitzen und ilparaie Register CouriS sind hiermit abgeschafft. Section 23. Die Prezeßsoem soll sein „Tbc Commonwealth ot P.-nip>v,iniM'. treten solcher Bacanz slallfinbcn soll, gültig sein. Section 29. Alle aus Gerichte bezügli dlelion und Gewalt aller Gerichte derselbe Klasse oder desselben GradiS wle das Gesetz sie festsetzte und dlc Kraft und die Wielsamkeit der Sc/l t o n 27. Vermittelst Illdtreinkom unil,warft" un g. Section 1. Nur d:S Nepiäscntanicn baus soll die Macht besitzen, den Anltagezustand vri hängen zu löancn. Sektion 2. Alle ImpeachmentS sollen nen. ' 6 f Sectlon 1. Alle Beamten sollen unter bcr Bedingung im Amte erbleib,n, daß sie sich gift betragen wäbrcnd sie tm Amte sind und sie irr de: Courts oi NceordS und des Superin- Icndcnien, drS ösicnilichcn Unterrichts, können nach Belieben von derielbc Behörde, von wcl hinlänglicher Uisache halber, enlfttzi werdrn nach schuldiger Noliz und nach vollständigem Verhör, wrnn zwei Driftet es Senats den Gouvcrnör dahtnlautcnd adressiren. AuSgc- Äoupernör, Mitglieder der StaatSgisctzgebung und gesetzlundige Richter der Courts of Re eordS. Artikel 7. A m t s e t t. Sectio 1. Srnatorcn und Repräsen tanten, alle Richter, Staats- und Counipdeam ten, sollen, ehr sie tbre irsoceltven AmtSpfllch len Antreten, den folgenden Cid ablegen und unterzeichnen: „Ich schwöre feieillch, daß ich die Constltu tion der Ver. Staaten stützen, ihnen gehorchen und sie eitbetdtgen will, und daß ich die Pflich ien meines treu erfüllen willdaß ich durch Gesetz ermächtigten AuSgaden; daß ich wissentlich kein Wahlgesetz dieses Staates ver letzt, oder die Verlegung durch Andere in mel nem Jnlcrcsse hcrbiigcsübrt habe; daß ich wissentlich, weder dlrett noch indirekt irgend weiches Geld otec eine Werlhsache für die Er lülluna oder Nichterfüllung einer Handlung odrr Pflicht empfangen will, die mit meinem Amte eikaüpft, es sei denn,-die mir vom Gesetze erlaubte Vergütung.' Der odtge Eid soll vor einer Person geleistet werden, welch zur Entgegennahme ermächtigt ist. In Fällen, wo Staatsbeamte, Richter des Suprechc - Gerichts vereidigt reden, soll der Ei in der Ofstee des Staatssekretärs regtstrirt und In Fällen on anderen Richtern und iloun t deamten tn der Office des Prothonotars des CountyS, in welchen der Eid geleistet weiden; irgend eine Person, die sich weigert, solchen Eid zu leisten, soll ihr Amt verlieren, und irgend de, soll de Weineid/schuldig und fü/immer unfähig sein, irgend ein dezahlie oder ein Eh rcnanib inneehatb dieses Staate zu bekleiden. De, Eid der Mitglied de Senats und Repräsentantenhauses soll von elncm der Rich. ter er Supreme Court oder vor rtnem gesetz kundigen Richter einer Court f Common PleaS in der Halle des Hauses geleistet werden, für weiche die Mitglieder gewählt orten sind. Artikel. Stimmrech und Wahlen. Sectio I. Zeder männliche Bürgte, welcher 21 Jahre alt ist nd folgend Eigen schaften besitzt, soll berechtigt seln, bet allen stimmen : ger dir Vre. Staatrn srin. 2. Cr muß ein Jahr unmittelbar vor der Wabl im Staate gewohnt hiben (der, wenn er früher ein berechtigter Bürger dieses Slaa dann wieder zurückgekehrt ist, sech!? Monate im Staate giwohnt haben. unmittelbar vor der Wahl gcwodnt haben. 1. Wenn er 22 Jahic oder älter ist, soll er il>neidalb zwei Jahren ein Staats- oder Sectio 2. Die Allgemeine Wahl^loll ander Tag schieben, wenn dazu zwei Dritet der Mitglieder dtider Häuser idre Zustimmung ge ben. S ck ion 3. Alle Wahlen für Citv.Waed, Section 1. Alle Wahlen der Bürger sollen mit Stimmzetteln stattfinden. Jeder gbgrgedrnr Stimmzettel soll in der Reibenfolge in welcher deiscll-c eingebt, von den Wablde- Namen de StimmgedreS. welcher die Stim cher die Stimme ai'gictt. Irgend ein Stinim geber daif seinen Namen auf ren Slimmzrllel schreiben oder denselben durch einen Andern schreiben und durch eine Bürger drS Distrikts dealaubigen lassen. Die Wabldeamten solle eidlich veipjlichte weiden, oder an EideSstalt bekräftigen, doß sie nicht verratben wollen, wie ei Wählir gestimmt bat, es sei denn daß sie dau gezwungen werden, wenn sie aufgekordert sind als Zeugen vor Gericht darüber AuSfa. gen zu Section 9. Wenn immer deiechiigtc Wäbler diese Startes auf N-guisition er Präsidenten der Vre. Slaale oder der Bebör de dieses Staates tn activen miliiärlschcn Dien sie sind, so können sie das Recht des Stim menabgebenS bet allen Wahlen ausüben, und zwar unter solchen Bestimmungen, wle sie g icplich vorgeschriediN sind oder werden, gerade so als wenn sie an ihren gewöhnliche Wahl platzen Wäre. Section?. Alle Geseke über das Ad basten von Wahle durch die Bürocr oder über die Registrieuna von Wäblcrn solftn gan weil sein Name nichl ecgtstrirt ist. S ' rtion 8, Irgend eine Person, welche Meld, Belohnung oder cndeec weetboolle Snt schädiaung für seine Stimme bei der Wahl oder Nichladgabe deiielben atdt, verspricht, oder anbiete', od" solche Edlichädtaung einer ande ren Perlon kür die Siimwc eine solchrn Wäb lerS oder Nlchtadgabe derselben aibt, verlpeicht oder anbietet, und traend ein Wäbler, welcher kür sich s-lbsi oder für, einen anderen Geld, Belohnung oder Entlchädigung sür seine an d'ren Geld, A-lobnung oder Entschädigung für seine Stimme bei einer Wabl oder Nichtabga de deiselben annimmt der annehmen will, soll dadurch das Stimmrecht bei dieser Wab! vre wirke und irgend 'in Wähler, dessen Stimm recht aus solch,r 'lache von den Wablbcam trn beanstandet wirb, muß schwören oder bc kräftige, daß die Anklage ungkrechl ist, eh- er seine Stimme abgeben barf. Serlion 9, I'ri'nd eine Person, welche wäbeciid sie Candidat sür ei Amt ist, sich der Bestechung, de Be"gS und der Verletzung irgend eines WablglickeS schuldig macht, soll sür immer unsäbig seia. ein Vertrauens oder Nutzbringendes Amt tm Staate zu bekleiden nd irgend welche Person, welche der Abstchili che Verletzung der Walflg'sckc üdersübrl wird, soll ausiir der durch das Gesetz festgesetzten Strafen au! vier Jabre de Stimmrechts ab solut verlustig ftthiii. Sectio I. Bei Verhören in Anfech tung von Wahlen oder bei 'Verhandlungen zur Ilntrrslichuna von Wadlcn. soll Niemand sein -ftuqniß zuiückhaltcn dürfe, weil er sich dann selbst anklagen ober sich öffentlicher Schande Preis giben würde. Aber solche Aussagen sollen später nicht in irgend welchem Prozifle geben tbn gebraucht werden, außer wenn er bet dieser Aussage Meineid begangen hat. Section 11. Townschips und Warb von Städten ober BorongbS sollen Wihldlstrik- Couiitp/ worin dieselben liegen, bestimmen mag; doch sollen alle diese Distrille in Städ ten von über 199,999 Einwohnern durch die Jurisdiktion darin bat, wieder geihciit werden, wenn imme bei der nächst voiheegegangcnen immer die Court der betreffenden CountieS de, Anficht ist. daß die Beg.irmltchleit der WälLe? nd das öffentliche Interesse taturch gefordert wcrden. Sectton 12. Zill- Wahlen durch Perso Inspektor soll einen Clerk ernennen. Dc?crste ZLablboard soll so gewählt und pacante Wahl- so^ ic^eS und Unparteilichkeit der Wahlen zu sicher? es sollen sc zwei Wahl-Aufseher in einem Wahl disirikt ernannt werden, welche in demselben wohnen müssen. Sie müssen gualifizirte Per sonen sein, um den WalflboarbS zn bedienen, und in jedem Falle Mitglieder der verschiedenen politischen Parteien sein; wen immer die Mitglieder eine Wahlboards in Meinungs verschiedenheiten gerathen, sollrn die Aiifscher, wenn sie darüber einig sind, die Streitfragen r Wahl-Anfsc- Entscheidung bestrittener Wahl für Präsiernttn und Vier-Präsidenten, Mitglie der Asscmblp und aller öffentlichen Beamten, seien es Staat-, Gerichts-, Municipal- oder Lokal-Beamten, soll durch die Court oder einen oder mehrere Richtet derselben vorgenammen werde die General Assemblp sott durch das Gesetz die Courts nd Richter bestimmen, durch welche die verschiedenen Classen on angefochie nen Wahlen erhandelt werde sollen, sowie auch die Art und Weise de Verhör und alle darauf bezüglichen Angelegenheiten reguliren; doch soll lein solchtS Gesetz, welches JuriSdik stch auf irgend einen Streit beziehen, der durch eine Wahl entstanden ist, ehe das Gesetz passirt wird. Artikel . Besteuerung und Finanzen. Sectio. 1. Alle Steuern solle gleich mässig auf dieselbe Klasse Personen innerhalb der territoriale Grenzen der Autorität, welche die Tarc erhebt, vertheilt sein und nach wereen. Doch kann die General Assembl durch allgemeine Gesetze öffentliche Eigenthum, welches Gr öffentliche Plätze beniitzt Eft nen Gewinn abwerfen, Institute, welche Scc?ion 2. Alle Gesetze, durch welche nichtig. Seriion 3. Die Gewalt, Corporalio ncn oder Cigenilmi von Korporationen zu bc- Verwilligung aufgrboben oder suspendirt wer den dürfen, wenn der Staat als Partei bethci ligt ist. Scct i o n 1. K'ine Schuld so von oder für den Staat gemacht erden, ausgenommen zur Deckung zufälliger Ausfälle tn den Ein lünften, zur Zurückichlagung einer feindseligen len in den Einlünfien nie zu irgend Section 5. Alle Gesetze, welche da Lei- Seeti o n 9. Der C'edil des Staate soll Section Die Generat Assembl soll deschaffei/oter zu verwilliaen oder ideeii Credit einer Corporation, Gesellschaft, Institut oder Jnbtdtduum zu leihen. Section 8. Die Schuld irgend eine Countv. Citp, Borough, Townschips Schul-Di genthumS übersteigen, noch soll irgend einer solche Municipalität oder ein solcher Dilleilt fegend einebene Schuld machen, oder die schon WrrihcS (der ganzen Summe zu irgend einer Section 9. Der Staat soll die Schuld irgend einer Stadt, eines Couni, Bcrougd vor siebtes ihm, für die Collect! einer jäbe dic Zinsen als auch da Capital innerhalb 39 Jadrc zu zahlen. Artikel lU. Sectio 1. Die General-Asscmdlp soll kür die Einrichtung und Erhaltung ctnrS wtik am, oder als sein. Mt l i Section 1. Die Bürger dieses Staate gantsitt und dtScipllnirt an und wie es das Gesetz verfügt. Die General- Assemblp soll für der Miltz^nrch Waffen zu Ocffentltcheßeamte. Sectto Alle Beamte, deren Wahl so erwählt oder ernannt Wirten, wie es das Ge setz vorschreibt. Section 2. Kein Congreßmitglieb von diesem Staate oder irgend eine Person, welche irgend eine VerteauenSstelle oder ein Negie rungsamt in den Ver. Staaten bekleidet, soll zur seiden Zeit irgend ein Amt tn diesem Staa te bekleiden oder ausüden, mit welchem ein Mc hatt, Gebühren oder Nebencinkllnfte verbunden sind. Die Geneeal-Assembl, kann durch das Gesetz bestimmen, welche Aemter vereinbar sind. Section 3. Irgend eine Person, welche ein Duell anregt oder zu bösem Zwecke eine Herausforderung schickt oder bet einem Zwei kampf hilft oder der Ansttstor davon ist, soll des Rechtes verlustig sein, in Ehren- oder öf fentliches Amt tn diesem Staate zu bekleiden und soll auf andere Weise bestraft erben, wie cS das Gesetz vorschretdt. Artikel IS. Neue SountteS. Section I. Kein neues Count, soll er richtet werden, welche irgend ein Counlp ans weniger als 199 Quadratmcile oder auf we niger als 29,999 Einwohner reduztrt; auch soll kein Sountp von weniger Flächen,lnhalt oder wentger Bevölkerung gebildet werden und soll keine Grenze desseiden tnnerhald 19 Met len de Sountpsstze irgend eine zur Theilung vorgeschlagenen CountftS vorbeiführen. Artikel t. ountp-veamte. Sectio 1. PsEpnntp-Beamtensollen biftihen aus Sheriffs, CorsnerS, Prothono tarieS, Register of Will, Recorder of Deees, LommtsstonerS. Schatzmeister, Vermiffer, Au dilor oder Controllers, Clerks der Court, Distrikt AttcrnirS und solchrn Beamten, leren Pflichten von Zell zu Zelt durch das Gesetz sein? Moni g des Monatö Januar nach ibrcr Wahl un bis ihre Nachfolger völlig installirt sind, berechnet lein ! alle Vakanz-n, sui deren AuS t ekletden, h-beii. Section 5. Die Gebaltc der Countp- Beamten dem Gesetz bestimm wer- Section 9. Die General-Assemblp soll durch Gesetze für stritt.- Veiantwortitchkeil aller Countp-, Towosblp- und Boeougb - Beamten soivodl die dieictd> collcktirlen Ge- AmtauSjafull.n Städte und städtische Freibriefe. Section I. Feeidiieir für Städte löu nen 'lwieti werden, wenn die Majorität cer Wädlcr einer Start odlt eines Boeouah mit einer BcvöltirungSzabl von mindestens zehn Tausend Seelen sich bei der allgemeine Wabl dafür erllärt. Section". Keine städtische Commission soll Beebindtichteiten eingeben, es sei denn, daß vorder oon der städtischen Verwaltung zu Sectio 3. Jede Stade "soü 'emen"!'- aunas Fond eietchtcn, der aiisichllißlich nur sür Artikel lii. li o n I Alt- best-Hendl Frcidrlefc der Annabmc diiiee Cenituuiion in ebrlicher ?tdstcht noch keine lg, st>l>.- Oeganisatio stall aefunden hie odie noch leine Geschäfte geschlos sen worden siii, sollen von da an keine Gül tigkeit mcbr haben. Sektion 2. Die Ge ieral-Assemdlp soll die Veifatlec kleruaa er F>cid>i:fe irgend i nee Coepoealion Nicht wlt-eeiusrn, oder densel meinen oder Ipetllllen Gesetze znm Best. >ol bcsitzt. ut on enchalten find, Seclion 3. Die Ausübung des RechleS des großen GrundbesttzeS soll nie derartig con struiet sein, dass >s der General Assemblv ver boten wä-c, Eiienihnn, und Grundbesitz inror porirtcr GescUichallc zun, allgemeinen Beste, wie den Grundbesitz o Privatleuten, zu ver wenden z die Aticiibung der Pollzeigcictzc des Staates satt nie drrartia sein, daß es Coipora lionen „estitlrt sein sollte, ibec Geschäfte derar tig zu führe, daß die gleichen R-chle von Per soncn oder die allgemeine Wohlfahrt des Staa tes gefährdet werten. Srklt o n Bet alle., Wahlen zu Dlrek- Anzahl seiner Slimme cine.u Eandtdattn zu wenden. oder dicselben nach seinem Ermessen oder mehreie Candisatcn vcrlhcilen, Scceio s>. Keiner ausländischen Corpo ration 01l dcr Geschäsisbriried lnnerbalb des Staates erlaudi sein, wenn e nicht einen oder niedrereGcichätlSplätze und eine oder inchrerc Aaent'n desttzl, geaen welche Klagen anhängig gemacht werden können. re, als dicjenigen Gkschälle belrcidcn, welche IN tdrem Freibriefe b.-zelchi.el sind, noch soll sie mehr Grundbesitz eianen. als zum legitimen Betriebe iberS Geschäftes noibwendig ts. Seetton 7. Keine Co poeatlon soll Akti en oder Bo idS ausstellen, eo ei denn für Gel, geleistete Arbeit, der Geld kür ivllklich empfan genes Cigenldum ; jede ii igtet: Erbögung des Kapital ober der Verschal: soll ungültig sein i das Kapital und die Verschuldung rn Coepoeal-oacn sollen nicht vermehrt werden, deren Abhaltung in Gemäßdeit des Gesetz? scchiig Tagc roeber anaezeigi worden sein muss. Sectio 8. Städtische und andere Cor porat'oacii und Pc,soncn. welchen das Pririll gtum ertbeilt wurde, Privat - Cigeetbum für den öffcntitchei, Nutzen zu nedmen, sollen für der für den aa solchem Eigenthum bei Erricht lung dieser Werke, Straßen und sonstigen Ver besserungen abgelichteten Schaden anaemessene gung vor der Wegnadmc. Beschädigung nd Zerstörung (des betreffenden Privat-Eigen tbuins) auSgezadlt der gesichert werden. Der General-Assemblp ist es erboten, eine Person von einer Bcrnfung gegen eine solche Corpora anf die Fordirung von Schadenersatz abzuhal ten ; tu allen BerusungSsällen toll auf Verlan gen irgend einer Paitei die Höhe des Schadeu eriapcs durch eine Im nuch dem allgemeinen Rechte festgesetzt erden. Section 9. Jedes Vankgesetz soll Bestim mungen entdalten. daß alle zur Eierulation bestimmten Noten und Bills rcgistrirt und von einem Bc.imieii des Staates gegengezeichnet sein müssen, auch soll bei dem Audiloe General genügende Bürgschaft für den vollständigen Be'rag und die Einlösung solch Noten oder Bills tesonirt sein. Section t. Die General-Assemblp soll Re Macht haben, den Freibrief irgend einer zur nen? Sectio l>. Keine incorporirtc Gesell schaft, welche das Privilegium besitzen soll, Bank- und DiSronto-Geschäftc zu betreiben, soll in Gemäßdeit irgend eines Gesetzes errich tet der rganistet weiden, wenn nicht drei beabsichtigten Geschäfts! veröffentlich worden über die Absicht um el solches Petvtlegtum nachzusuchen tn der Weise, wie es das Gesetz bestimmt, auch soll kein Freibrief sür ein so'chcs Privilegium für eine längere Periode als zwan zig Jahre ertheilt werden. Section 12. Irgend eine zu diesem Zweckt organisiele Gesellschaft der Corpora tin, sowie jede Person, soll das Recht haben, innerhalb dieses Staate Tclcgrapdenlinien zu errichten und zu bctreidcn und dieselben mit anderen Linie zn verbinden; die General- Affcmbip so durch ein allgemeines Gesetz von glcichmäßigcrWirksamk-it angcmessesse Bestim mungen erlassen, um die Section in Kraft , setzen. Keine Telegrapbengesellschaf soll sich mit einer Concnrrenz - Linie vereinigen, oder einen ronirollircnde Anlheii an Aetien und Bond einer anderen Telegraphengesellschaft haben, noch auch durch Kauf orer auf andere Weise da Eigenthum einer solchen Soncurrenz- Linie erwerbe. Sectio 1?. Der Ausdruck „Eorxoratio- nen", wie er in diesem Ariikel gebraucht ist, toft alle Arlirngescllschastrn oder Vereine um ttren. unterschfteßn Sectlon3. Alle Personen, Associatio rcln stattfinden lassen. Sektion 8. Keine Eisenbahn-, Schie nenweg- cwcr andere Ciirndabn Compignie geben. Se' ti o 9. Keine Slraßcn-Passagier- Liscn'-.ibn soll ianr,bald der Grenzen eiuer Gesitzc tbcilhaftlg wcrden, wenn sie nicht allen Bestimmungen dieseSArtilelS nachgekommen ist. Seettonll. Die jetzl bestehenden Rech tc und Pflichten des Anditor-General tn Bezug aus Cis'nd.ihnrn, Canäle und Trans ten dcrsr ben ctnkcrztr können. Seetion 12. Die Gentril-Assemb! soll soll die Bestimmungen dieses AitikciS durch ge und um dieselbe in willkommene Wirksamkeit zu setzen, wirdhlermit tcklarirt, daß. Section 1. Diese Tonstitution soll am 1. Tag te Januars im Jahre 1871 in Kraft treten, bezüglich aller Zwecke, worüber darin nicht anderweitig dcstimmt ist. See Ii n 2. Alte Gesetze im Staat, wel che zur Zeit der Annahme dieser Constitution in Krasj nnd nicht unverträglich mit dcrselden sind, und alle Rechte, Akte, Prozesse Cantionen vnd To.ftraklc sollen gültig sein als b die Conllftulion nicht Angenommen worden wäre. tn allen Distitkicn tn welchen Pacanze sind. Die. welche im Jahr El Tau send Achihundcit und Bier und Siebzig gr ünd Die, welche im Jahr Eft, Tansrnd Acht hundert . Fünf u. Siebzig gewählt werden, sollen rin Jahre lang dienen. Die jetzt erwähl ten Senatoren nd Die, beern AmlStermine noch nicht abgelaufen sind, solle die Distrikte, worin sie wohnen sißwohne, bis zum Ende des AmisteiminS repräsentiern, für welche sie ge wählt sind. Sectio 1. Inder allgemeinen Wahl im Jahr Ein Tausend Achthundert und Sech und Siebzig sollen Senatoren von de Distrik ten mit gleichen Zahlen al Nummern auf zwei Jahre, und on denen mit ungleichen Zahlen als Nummern auf vier Jahre Amtszeit erwählt werben' ScctioiiS. Die erste Wahl des Gover nors unter dieser Constitution soll stattfinden tn der allgemeinen Wahl in dem lahe Ein Tausend Achthundert und Fünf und Siebzig, wo ein Governör auf trei Jahre erwählt wer den soll -, und der AchtStrrmin de GovcraörS, welcher tn lem Jahr Ctatausend Achthundert und Achtundstedzig und Derer, wilchc später er wähli werten, soll vier lah,? dauern, den Be stimmungen dieser Constitution gemäß. Sektion 6. In der Allgemeinen Wahl im Hahr 1871 sW ein Lieutenant-Gouverneur darftsi'' AmtSlermin unwahl- Seeion 19. Die Richter der Supreme Court, welche im Amt sind, wann diese Consti bcn bis ihre betreffende Bestallung (Commis sion) abläuft.—Zwei Richter außer der Anzahl welche jetzt besagten Gerichtshof dtldet, sollen tn Wahl nach Annahme strikt er zugewiesen werde soll; wei iere gelehrte Richter soll dem anderen D istrikt zugewiesen werde. bestallen. Sc cti o lii, Nach Ablauf diese Amts istcrichtS wicdercrwählt wurde, so soll er Prä sideni-Richter dieses Gerichtshof bleiben. Bcisttzcndc uttgelrhrtc Rickiicr, welche ach An sein/ wa/ in dieser Eonsliiul eilt halien ist. sisil so ausgelegt, werden, daß dadurch dieser di? Richter der Court of Common PleaS zur Zeit der Annahme dieser Constitution die Richter der Court No. I. sein und die Richter der Distrikt Court sollen die Richter der Common PleaS No. 2 sein; Die präsidircndcn Richter der Commen PicaS und dcrDistiikt CoutrS sollen dcnCourlS N. 1 und 2 prästdirtcn bis ihre Amlsterminc ablaufen und spater soll der im Amt älteste Richter prcistdircn aber jeder p>ästdi,ende Nichicr, welcher zu derselben Court oder Dist.ilt wiener erwählt wi.d, soll Präsident bleiben. Section 29. Die Organisation der Toiirts^osiC ommon PleaS kelne neuen Klagen sollen den Courts f Ntsi Peius nach der Annahme dleser Constitu tion niigestellt werden. Seelion 21. Die inCourt os NisiPrlnS, Common Plcas und Ditlrilt Court von Phi adelphia schwebenden Fälle und Prozeduren sollen in der Court of Common PleaS peozcs siil und entschieden werde. Die RerordS und Docket besantee Geiichte solle ach dcr Osstce des Prothonolarp tm besagten Counlp übertra gen weiden. Seclio 22. Die Fälle und Prozeduren welche in der Court of Common PleaS im Counlp Allcghcnp schweben, sotten t der Court N, 1. piozrsstit und entscheiden werden; und die in der Distrikt Court aiihäiigtgc gäl te und Prozeduren sollen in der Court N. 2 peozesstri untschieecn werde. Section 23. Der Prothonotar der Court os Common Pleaö von Philadelphia soll zuerst von dem Richter besagten Gericht am ersten Montag im Dezember 1873 angcstclft werden ; und der gegenwärtige Prothonolarp der Di strikt Court in besagtem Cunlp soll Prothono larp besagter Court osComi PleaS bis zum besagtem Datum bleiben, wo diese Commission erlöschen^ soll und gegenwärtige^ Clerk der Clerk besagter Court bleiben, bis nach Ablauf tag des Dezembers im Jahre 1875. Sccti n 21. In Städten mit mehr als füufzigtauscnd Einwohnern (Philadelphia aus genommen) sollen alle Aldcrmen, welche zur Zeit der Annahme dieser Constitution ini Amt sind, darin verbleiben, bis nach Ablauf ihrrr Commission vnd in der Wahl für Stadt- und Ward-Bcanftc, im Jahre 1875 soll ein Alder man in jeder Ward erwählt werden, wie Dal diese Constitution vorschreibt. Sectio 25, In Philadelphia spllen MagistralSpersone statt Aldcrmen, welche nach b''s'.r CoM.utio zu moählcn sind, bei der b'saglcr Stadt für Stadt- und Ward ?!!!!! . Vorschriften dieser Constitution gemäß gewählt werden ; ihr Amts termin soll am ersten Montag des April, wel ch" anf chrc Wahl folgt, beginne. .Dcf AmtSlermin der Aldcrmen in besagter welche zur Zeit der Annahme dieser bc'e?ch!rMifl"" d" "icht . Sektion Vi. Alle Personen, welche zur Zeit der Annahme dieser Constitution im Amt sind und bei der erste Wahl umer derselben sollen in ihre betreffenden Armiern bleiben, bis der AliilStcrmin, für welchen sie erwähl oder angestcllt wurden, abläuft, und bis ihre Nachfolger gehörig gualisizirt sind, wenn ichtS Anderes darüber in dieser Constitution be stimmt ist. Sekti o 27. Der siebente Artikel a,j,;g Constitution, welcher einen Amiseidvorschreibt, soll an und ach dem ersten Januar des lah res 1875 in Kraft treten. Sektion 28. Die Amlsterminc von Countp-CominissionerS und Conntp-AuditorS, welche vor dem Jahr 1875 wählt woiden, die ich, vor de, ersten Montag im lanvar l87i! abgelaufen sind, solle an diesem Tage enden. ektion 29. Alle Staats-, Countv-, Stadt-, Wa>d-, Borough. und Twnschip Beamten, welche zur Zeit der Annahme dieser Constitution im im sind, iiiid deren Gehalt nicht allein durch ihre Saline vorgesehen ist, sollen dieses Gebali behalte, welches ihnen das Gesetz zugesteht bis zum Ablauf ihrer be ticffcndenAintSlermliic. Section 30. Alle Staats- und Gerichts- Beamten, die früher gewähl, eingeschworen, verpflichtet oder beamter waren, wenn diese Constitution tn Kraft treten wird, sollen ein je der binnen Monatsfrist nach solcher Annahme einen Ei (oder eic Zusicherung) leiste und unierzeichnen, daß sie diese Constitution aus rech erhalten wollen. Sectio 31. Die Gcncral-Asscmblv soll in ihrer ersten Sitzung, oder sobald als es nach der Annahme dieser Constitution sein mag, solche Gesetze passtren, wie sie nöthig sein wer den, um diese Constitution zur vollen Ausfüh rung und in volle Kraft zu setzen. Section 32. Die Ordinan, welche die se Convention passirtc unter dem Titel, „Eine Ordinanz bezüglich Vorlegung der amenoiricn Constitution von Pcnnsploanten für die Ab stimmung der Wähler daselbst - soll für alle darin beabsichtigten Zwecke gültig sein. Seetton 33. Die Worte „CountpCom mijstonerS," wie sie in dieselbe begleitenden Ordinanz gebraucht sind, sollen auch die Com misstoners sür die Stadt Philadelphia einschllc sie. Angenommen zu Philadelphia am dritten Tag im November im Jahr unseres Herrn Eiiitauscnd achthundert und drciundsicbenztg. Ojficc dc Staattz-Sckrrtiir. HarriSb rg, 23. Nov. 1873. Ich bescheinige hiermit, daß das Obcnstehendc eine korrekte Copie der neuen Constitution ist, welche dem Volk des Staates Pcnnsplvanien vorgeschlagen wurde zur Annahme oder Ableh nung, wie dieselbe in dieser Ofsice auf dem Re cord vorliegt. M. S. Q u ap, StaatS-Sekretär. Ein Ordinanz. tiltional-Convcntion des Staa tes Pennshlvanicn wie folgt: 1. Daß die von dieser Convention abge faßte ameudirte Constitution den berechtigten Wähler dieses Staates zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werde soll in einer am dritten Dienstag l nächsten Dezember abzu haltenden Wahl, ausgenommen wie hierin nachstehend verordnet und bestimmt wird, soll besagte Wahl von de oidugSiäßigcWahl beamteii in den verschiedenen Wahldistr>ktrn im ganzen Staate, unter allen Regeln und Bestim mungc bestehender Gesetze allgemeine Wahl betreffend, gehalten werden nd die Sheriffs der verschiedene CountieS sollen besagte Wahl wenigstens 29 Tage vor der Wahl durch Pro klamation ankündige. 2. Der Staats-Sekrctä'r soll wenigstens 29 Tage vorder Wahl Coiiimissionera je der dreifache Anzahl von bejahllidrn Stimm - zettel sorgen, als es in jeder Wähler gibt und dwselige voii vmicinendc Siiin^m rigcr Weise vertheilen Igssc, ebenso die Con- Irollclisten, Berichte, JnstruktionS - Circulare sollen andere Bücher nd Papiere, welche ersor folgcnder Form gedruckt oder geschrieben wer de : Auf der Außenseite die Worte: „Neue Constitution": auf der Innenseite für alle einend Stimmenden die Worte: die „Constitution," e^c ncrS von dieser Convention ernannt, nämlich: Edwin H. gitler, Edward Browning, John P. Ver^^ niissioncrS geöffnet, berechnet beglaubigt werden mit rcccn Genehmigung, welche Geneh migung auf dem Wahlbericht cndossir werden Sic^ sollen eitlen an dm Präsidenten die- Wahl in erwähnter Stadt niedergelegt haben. - Die vorerwähnten Richter sollen die Wahl in Uebereinstimmung mit den allgemeinen wöhnltchcn Wahlbeanlicn zustehenden Befug nissen und Pflichten leiten. Jeder Inspektor soll eine Clerk ernenne, der den Board in der Ausführung seiner Pflichten unterstützt; alle Wllhlbeamien sollen in gehöriger Weise nach dem Oesetze beeidigt, oder ihnen Gelöbniß ab genommen werde, und sie sollen alle gesetzlich von Wahlbeamtcn dieses Staates geforderten Qualifikationen besitzen. Bei genannter Wahl soll irgend einem berechtigten Wähler, dessen Name nicht rcgistrirt ward, gestattet sein zu stimmen, nachdem er den allgemeine Wahlge setzen dieses Staates gemäß, den Wahlbeamtcn den Beweis seiner Stimmbcrcchtigung geliefert hat. Wahlbericht-Inspektoren und deren Clerks sollen bei Seile gclaste werden, wie auch die stündliche Zählung der abgegecenen Stimmen, doch aninm Wa^e aml cn für genannter Stadt unter bestehenden darauf an wendbared Wahlgesetze. Wahlberichtc solle in genannter Stadt wie im Falle der Wahl für Governör gemacht wer- WahlbcrichtS genannter Stadt ausgefertigt und an de Präsidenten dieser Convention in Har risburg befördert werben, wie nachstehend in Betreff der Cvuntp Wahlberichtc vorgesehen ist. 5. In jedem der CountieS des Staates (Philadelphia ausgenommen) sollen die Wahl berichtc wie im Falle einer Wahl für Governör ausgefertigt werde z doch sollen die Wahlbe richt-Nichtcr i jedem Countv ein Triplikat anfertigcn und dasselbe innerhalb 5 Tage nach der Wahl, an dcu Präsidenten dieser Conven tion in Harrisburg Übersende. So geschehe in Convention heute, den drit ten Tag des Novembers, in dem Jahre des Herrn' Eintausend achthundert und dreiundsie benzig. John H. Walker, Präsideut. D. L. Imbrie, Clerk. Eine getreue Abschrift der SubinisnonS-Or dinanz. R. S. Ouay, StaatS-Sekretär.
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