braucht, ber ihn in Ausübung seiner Pflicht nler rung? mit einer Geldstrafe vo/icht über fünfhun dert Dollar und mit einer Gefängnißsirafc von nicht weniger als einem Monat und nicht mehr als zwölf Monaten belegt werden, und wenn dcr Eourt, vor welcher der Prozeß für ein solches Vergeben stattfin det, bewiesen wird, daß die so sich vergebende Person ein Bewohner dcr Stadt, Ward, Distrikt oder Townschips, wo besagte Vergehen begangen wirr de, und sie darin zu stimmen nicht berechtigt war, soll sie, nach Ucbersübrung verurtheilt werde, eine Strafe von nicht weniger als Kundert, och mehr als ein tausend Dollar zu bezahlen und af nicht weniger als sechs Monate, noch mehr als zwei Jahre eingesperrt zu werde. Wenn irgendeine nicht gefttzlich qualiflcirte Per son dei irgendeiner Wahl dieses Staate betrüge rischer Weise stimmt, oder, wenn anders quaiisicirt, außerhalb ihres gehörige Distrikt stimmt, oder wen eine Person, die um den Mangel solcher Qua lifikation weiß, solcher Person zum Stimme be hüisiich ist, so soll solche Pcrso, ach Ueberführung, mit tiner Geldstrafe von nicht über zweihundert Wenn irgend eine Person mit irgend welchen Personen eine Weile auf da Resultat der Wahl in diesem Staate machen oder wenn sie irgend ei- Na^e turalisirt wurde, nd ihre Naturalisations-Papiere zur Prüfung vorzeige; besagtes Affidavit soll deSgftlch^attj^ ein/solche empfing; aber wen di/daS Stimm recht beanspruchende Person ein Affidavit beschwört uud^uUcrzrichu et, sie cm eingeborncr Bürger sie zmZcft dcr Beschwörung Affidavits zwi schen 21 nd 22 Jahren alt ist, daß sie in dem Staate ein Jahr und in dem Wahldistrikte 10 Ta nie berechtigt sein, auch wenn sie keine Diestern bezahlt hat; die besagte Affidavit aller Personen, welche solche Ansprüchc mache, und die Affidavits der Zeugen in Betreff derer Wohnorte solle von dem Wahlboard aufbewahrt und bei'm Schlüsse dcr Wahl zur Liste dcr Stimmgebcr, zur Tallp- Liste und zu den andere Papieren, weilte nach dem Gesetze vou dem Wahlrichtcr bei dem Protbonota re zu registriren sind, geschlossen werden und damit in der Prothonotar'S-Office registrirt bleibe, der Untersuchung nterworfe, wie es andere Wahl papiere sind; wenn die Wahlbeamtcn finden, daß der Applikant oder die Applikanteil alle gesetzliche Eigenschaften von Stimmgedern besitzen, so soll er oder sollen sie stimmen dürfen, und der Name odcr die Namen sollen von den Wahlbeamte dem Ver zeichnisse der Steuerpflichtige beigefügt werde, mit Hinzufügung des Wortes „Tar", wo dei Be anspruchcr auf Tare, und des Wortes „Age," wo derselbe aus Alter zu stimmen beanwrucht; diesel ten Worte sind von den Clerks in >edem rcspekti ven Falle auf den Listen von Personen, welche bei solcher Wahl stimmen, beizufügen. ES soll einem jeden qualisicirtc Bürger de Distrikte da Recht zustehen, die Stim nie einer Person, wenngleich deren Name auf der Liste residirender Steuerpflichtiger enthalten ist, zu beanstanden sdraUsnxs), worauf derselbe Beweis de Stimmrechtes, wie er gegenwärtig vom Gesetz erlangt wird, öffentlich geliefert, darüber von dem Wahl-Board verhandelt und die Stimme, je nach dem Beweise, zugelassen oder verworfen werden soll; jede Person, welche ein naturalisirter Bürger zu sei beansprucht, soll aufgefordert werden, ihren Naturalisationsschrin bei der Wahl vor dem Stim wen vorzuzeigen, es wär denn, dieselbe hätte zehn auf ina der folgende Jahre als Stimmgeber im Distrikte, worin sie ihre Stimme offerirt, gewohnt. Und wenn da Votum einer solchen Person ange nommen ist, dann soll es die Pflicht dcr Wahlbe amtin sein, aufsolchcs Certifikat das Wort „Votcd" mit dem Monate nd Jahre zu schreiben oder zu stempeln; und wen irgend ein Wahlbeamter ein zweites Votum an demselben Tage kraft desselben EertisikatS acceptirt, mit Ausnahme wo Söhne in Folge der Naturalisation ihrer Väter zu stimmen berechtigt sind, so sollen er und jene Person, welche solche zweite Stimme anbietet, bei solchem Verfeh len eines Hoedvcrgehens schuldig sein und nach Ue terführung mit Geld gestraft oder eingekerkert, oder ach dem. Entscheide des Gerichts mit dieser zwei fachen Strafe dclegt werden; aber die Geldbuße soll in jedem Falle nicht PlitO und die Sinkerker una nicht ein Jahr überschreiten; eine gleiche Stra se soll nach Uederführnng die Wahlbeamten treffen, welche versäumen oder sich weigern, auf besagtes NaluralisationS-Ccrlifikal das orbemerkte erfor derliche Jndossement zu inachen oder machen zn lassen. Wen irgend ei Beamter der Wahl tzch weigert oder vernachlässigt, solchen Beweis de Stimmrechte, wie derselbe von diesem Gesetze oder von den Gesetzen, wozu dieses ein Supplement ist, vorgeschrieben wird, von irgend einer Person zu ordern, welche ihre Stimme anbietet und deren Name.,.cht auf der Liste der assessirten Stimmge der steht, oder deren Recht zu stimmen von irgend einem anwes-nden qualisicirten Stimmgeber bean standet w.rd, nd wenn er solch- Person, ohn. sol che Beweis zu fordern, stimmen läßt, so soll der sich dergestalt Verfehlende nach Ueberführung eines HochvergehenS schuldig sein und kür jede solche Vergehe Me.n.rPlOOnich, übersteigenden Geld buße belegt oder dem Gesangnisse auf nicht länger als ein Jahr überwiesen, oder beiden Strafen nach de, Entscheide des Gerichts, unterworfen erden. Zehn Tatze vor einer jeden Wahl von Slektoren für Präsident und Vice-Präsident der Ver. Staate soll es die Pflicht des Assessors sein an dem vom Gesetze für Abhaltung der Wahl in jedem Wahldistrikte bestimmten Platz zu erschei neu und dann und dort alle Applikationen von Per sonen anzuhören, deren Namen auf der Liste asses sirter Stimmgeber auSgelassen wurden und welche da Stimmrecht beanspruchen, oder deren Rechte seit Anfertigung der Lifte entstanden, und er soll die Namen solcher Personen, bei denen e sich her ausstellt, daß sie zum Stimmrecht <n solchem Di strikt berechtig sind, blos auf das persönliche Gr such der Beanspruche beifügen und sofort dieselben mit der geeigneten Tan assessiren. Nach Vervoll, standlgung der Liste soll eine Eopie davon an die Thüre oder an das Haus, wo die Wahl zu halten ist, wenigstens acht Tage vor dcr Wahl aiigeschla arn und bei dcr Wahl soll dasselbe Verfahren in zeder Beziehung, wie es von dieser Akte nd von allgemeinen tmahlen im Oktober gefordert wird, beobachtet erde. Der Assessor soll ebenfalls die selben Berichte on alte kraft diese Abschnitte gemachten AsseßinentS den Eountv-Eommissairen zusenden, und die Eouiilp-Eomniissaire sollen Eo pien davon den Wahlbeamlen in jedem Distrikte, auf gleiche Weise in jeder Beziehung, wie solche bei den General-Wahlen im Ollober erfordert wi;, zukommen lassen. len bei jeder Specialwabl nd bei jeder besonde ren Stadt-, Borongb- oder Ward-Wahl in allen 'Beziehungen, wie bei den allgemeinen Oktodrr- Wahlen, gellen. Die respektive Assessoren, Inspektoren und Wahlrichtcr sollen jeder die Gewalt habe, den Eid irgend einer Person, welche da Recht des As sessirtwerdcnS oder das Wahlrecht beansprucht, ab zunehmen, oder au-fl in Betreff jeder andere Sa che oder Angelegenheit, welche vo irgend einem der besagten Beamten unter dieser Akte vollführt oder erforscht werden muß; und jedes vorsätzliche falsche Schwören hinsichtlich irgend eines Punkte oder Dinges, worüber irgend einer der besagten Beamten gesetzlich frage darf, so als Meineid gestraft werden. anstanden; stc und ibre Zeuge unter Cid in Be ireff ihres Slimmrechies bei besagter Wahl zu fra- n beiien Stimmen von irgend einem Tribunaft da den streitige Fall unter solcher Wakl untersucht, verworfen werden, vorausgesetzt, dasi keine die Büt ten, noch von irgend einem Staate ans Grund der Race, Farbe oder früberer Dienstnnlerwürsigkcit Abschll Cvngrcsi soll die Macht ha- Kraft zu setzen. l ü Fünfzehntes Amendment zur Constitution. Folgende Instruktionen von Se. EncUcnz, dem GouvcrLr Gcarv, erläutern die Pflichte der As sessoren, Rcgistriicr nd Wablbeamtc i Bezug auf alle Freigelassenen dieses Staates: Erekutiv-Kammcr, ? A ril^ noch von irgend einem Staate auf Grlind dcr Race, Farbe oder früherer Diensliinterwürfigkeit angetastet ober gekürik werde. „Abschn. 2. Der Congreß sott die Macht Häven, diese Artikel durch geeignete Gesctzcriasse in Kraft zu setzen." llnd di c weil der Congrcß per Ver. Staaten am 31. März 1870 eine Akte passirte unter dem Titel: „Eine Akte, um das Stimmrecht von Bür gern dcr Ver. Staaten i de einzelnen Staaten dcr Union in Kraft zu setzen, nd sür andere Zwe cke," wovon der erste und zweite Abschnitt folgen dermaßen lauten: „Abschnitt I. Sei es verfügt durch den Senat und das Haus der Repräsentanten von Amerika, in Congreß versammelt, daß alte Bürger dcr Ver. Staate, welche gesetzlich qualificirt, bei irgend ei ner Volkswahl in irgend einem Staate, Territori um, Distrikt, Eountv, Citv, Parish, Townschip, Schuldistrikt, Municipalität odcr anderer (ilebictS- Einthcilung zu stimme, berechtigt sein sollen, bei allen solchen Wahlen zu stimmen ohne Rücksicht auf Race, Farbe oder frühere Dienstunterwürsig kei und trotz irgend einer dem widersprechenden Constitution, Gesetz, Gebrauch, Herkomme odcr Regel irgend eines Staates odcr Territoriums odcr deren Autorität. „Äbschn. 2. lind sei es ferner verfügt, daß wenn auf Autorität der Constitution nd Gesetze irgend eine Staates oder Territoriums dcr Erlaß irgend einer Akte als Vorbcdllrfniß odcr Qualifikation zum Stimmen erforderlich ist oder sein soll, nd durch solche Constitution odcr Gesetz es Personen odcr Beamten zur Pflicht gemacht ist. Bürger die Gelegenheit zu gebe, solches Vorbedürfniß auszu führen odcr stimmberechtigt zu werden, so soll c die Pflicht jeder solchen Person odcr Beamten sein, alle Bürgern dcr Ver. Staaten die gleiche Gele genhcit z geben, solche Vorbcdürfniß auszufüh ren odcr stimmberechtigt zu wcrdeu, ohne Rücksicht auf Race, Farbe odcr sruhcre Dicnstuntcrwürfig kei; und wenn irgend eine solche Person odcr Be amter sich weigern oder wissentlich versäumen soll e, diesen Abschnitt in volle Kraft zu setzen, soll sie für jede solche Vergehen die Summe von fünf hundert Dollars verwirken und an die dadurch be nachtheiligte Person bezahlen, welche Summe mit allen Kosten nd solchen Anwaltsgcbühre, als die Court für billig halten mag.gerichtlich einzuziehen ist, und sie soll ferner für jedes solche Vergehe ei nes Mißverhaltens für schuldig erachtet nd nach Ueberführung desselben um nicht weniger als fünf hundert Dollar gestraft und nach Ermesst dcr Court mit einer Gefängnißstrafe von nicht wcni ger als einem Monat und nicht mehr als einem Jahr belegt werten." Und dieweil durch den zweiten Abschnitt des VI Artikel der Constitution dcr Ver. Staate er klärt wird, daß „diese Constitution und die Gesetze der Ver. Staaten, welche in Befolgung derselbe erlasse werde, da höchste LandeSgesetz sei sol len ungeachtet jeder gcgentlieiligen Verfügung in der Constitution odcr den Gesetzen irgend eine Staates," lind dieweil die Gesetzgebung diese Staa te am 0. April 1870 eine Alte passirte, betitelt: „Ein weiterer Zusatz zur Akte in Bezug auf Mab len in diesem Staate, wovon der zehnte Abschnitt Folgendes verfügt: „Abschnitt 10. Daß so viel jeder Assembl,-Akte, als verfügt, daß nur weiße srrie Männer berecht igt sind zu stimme oder als Slimmgeder registrirt zu werden, hiermit widerrufe ist, und daß künftig alle freien Mällner ohne Rücksicht ans Farbe en rollirt und registrirt werde sollen gemäß de Per fügungen de erste Abschnitts der Akte vom 17. April 18ti9, betitelt: „Ein weiteres Supplement zu der Akte betreffs der Wahle dieses Staates," und wenn sonstwie Ilster bestehenden Gesetzen aua amtlichc Pflicht ist, „dafür Sorge tragen, daß die Gesetze getreulich ausgeführt werden," und da esz meiner Kenntniß gekommen, daß unterschied liche Assessoren und Registrirer von Stimmgedern sich geweigert haben nnd sich weigern, verschiedene farbige mannliche Bürger von gesetzlichem Alter und anderweitig als Sttiningeber quaiiflcirt, abzu schätzen nnd zu registriren: "d'n. in Anbetracht d.S Borste -! /„ >. besagt!/. CountpS hier mit in Kenntniß gesetzt und nngewieien, die er schieden! Assessoren und Registrirer von Stimm- gehorchen und nachzuleben; und der Scheriff de sagten Eountv ist hierdurch auiorisirt und ange wiesen, in seiner Wah!-ProNama,ion für die nächst bevorstehende Wahl da hierin an.ftfudete Eonftr tutions -Amendment, die Eongreß-Akte und die Akte der Legislatur zu dem Zweck zu publiziern, damit sie bekannt, auSgesübrk und befolg erden von allen Assessoren, Registrirer von Stimmge been, Wahlbeamle und Andern, und daß dle da rin garantirle Rechte und Privilegien allen dazu berechtigte 'Bürgern diese Staate gesichert wer- Gegebe unter meiner Hand und dem große Staaissiegel zu Harrisburg an oben ange führlem Tag und Jahr. John W. Gearp. Attestirl! St. Jordan, Staatssekretär. Die qualisicirten Slimmgcder wollen Notiz nehmen von folgender Assemblv Akte, genehmigt am >3. Mär, IM>- „Sine Akte, regulier den WabtmoduS bei alle Wahlen in den verschiede neu EountieS diese Staate." Abschnitt I. Sei es verfug durch den Senat und da Haus der Reprä srntanten vonPennsvivanie, inGe eral-Asseinblv ersammel, und es ist hiermit auf deren Autorität vre fugl, daß die gualificirten Stimmgeber der er schieden EountieS diese Staate bei allen all gemeinen, Townschip-, Borough- unp speziellen Wahlen Hierdurch künftighin autorisirt und auf gefordert sind, mittelst gedruckter vdrr grschriede i er. odcr theilwrift grdrucktrr odrr grschriebener Ticket zu stimmen, folgendermaßen asflsizirt! Ein Ticket sott die Namen aller Richter der Säur ten, für weiche gestimmt wird, enthalte mit der Ausschrift „Gericht"; ein Ticket soll die Namen aller Staatsbeamten, für eiche gestimmt wird, enthalten mit der Aufschrift „Staat"; ein Ticket soll die Namen aller Sountv-Beamten, für weiche gestimmt wirb, enthalten, einschließlich on Sena toren und Repräsentanten dcr Gesetzgebung, wenn dafür gestimmt wird, und von Mitgliedern des Eongresse, wenn dajür gestimmt wird, mit der Aufschrift „Eountp"; ein Ticket soll die Naimn aller Townschip-'Beamte, für welche abgestimmt wird, enthalte mit der Aufschrift „Townschip"; ein Ticket soll die Namen aller Borough - Beam te, sür welche gestimmt wird, enthalten mit der Aufschrift ~'Borough"; und jede Sorte on Tik ketS soll in besonderen Stimmlasten deponirt wer- Äbschn . 2. Daß c die Pflicht dcr Scheriff j den verschiedenen EountieS diese Staates sein roll, in ihre Wahl-Proklamation ach diesem die erste Sektion dieser Akte einzurücken. JamrS R. Kellep, Sprecher des Repräsentantenhauses. .David Fleming. Sprecher des Senats. Genehmigt len dreizehnten März, A D., ein tausend acht hundert und scchSundscchzig. A. G. C u r t i n. Folgendes ist die Ordinanz. unlee welcher dir cur Constitution dc Bürgern dieses Staate zur Abstimmung zu unicrdreitrn ist, nämftch: Eine Ordinanz. Die Vorlage dcr amendirtcii Coiistilulion von Pennsylvanien für eine Abstim mung der berechtigten Wähler desselben, wie jene die zweite Lesung passtrie, be treffend. tional-ConventiondcsStaate Pennsvlvanien wie folgt: 1. Daß die von dieser Convintion abgefaßte amkndirle Constitution ten berechtigten Wählern diese Staates zur Annahme ode; Verwerfung vorgeleat werden soll i einer am dritten Dienstag de nächste Dezember adzuhallende Wahl, aus genommen wie dien nachstehend verordne und bestimmt wird, soll besagte Wahl von den ord ungsntäßlgcn Wahlbeamlen i de verschiedenen Wahlvisteitien im ganzen Staate, ntcr allen Re geln und 'Bestimmungen bestehender Gesetze, allge meine Wahlen betreffend, gehalten werden; und die Sheriffs der verschiedenen Counties sollen be sagte Wahl wenigsten 2t > Tage vorder Wahl durch Proklamation ankündigen 2. Der Staat- Sekretär soll wenigstens zwan zig Tage vor der Wahl den Commissioners jcdrS Conntv eine hinreichende Anzahl i gehöriger Weist abgefaßter Jnstruktions-Circulare liefern. Die CommistiviierS der verschiedene Cvunties sollen für dt Druck von wcmgstcns dcr dreifachcn Anzakl von bejahenden Stimmzeltein sorgrn, als es in jeder Mäkler giebt—und dieselbe Anzahl von verneinenden Stimmzetteln; und die genannlen EvmmissiviieeS sollen wenigstens fünf Tage vor be sagter Wahl jene SlimmzeNel in den verschiede nen Wahl-Distriklen ihrer betreffenden Counft'rs in gehöriger Weise vertheilen lassen, ebenso die ConlroUelistcn, Berichte, JnftruklionS-Cireniarc nd solche andere Bücher und Papiere, welche er forderlich sein mögt. Die Stimmzettel solle i folgender Form .gedruckt odcr geschrieben wcrdcu: „Ne^e^onftii^- voil dieser Convention ernannt,^nämlich: H. gitlcr, Edward Browning, John P. Verree, Henrp S. und John O. JamrS, welche die in Bezug auf Pflichten bei Abhaltung der Wahl und die Einlieferung der Wahlbericht jeden nöthigen Aufschluß zu geben. Niemand soll als elcher l5, haben. bß gg Die vorerwähnten Richter sollen die Wahl in Uebereinstimmung mit den allgemeine Wahlge setzen dieses Staates und mit den, gewöhnlichen Wahlbeamte zustehenden Befugnissen und Wich ten leiten. Jeder Inspektor soll einen Clerk er- Psiichten unterstützt; alle Wahlbeamien sollen in gehöriger Weise nach dem Gesetze beeidigt, oder innen Gelöbniß abgenommen erden, und sie sol nannler Wahl soll iraend einen? beeechtigftn dessen Name nicht registrirt ward, gestat let sein zu stimmen, nachdem er den allgemeinen Wahlgesetzen diese Siaales gemäß, den Wahl bcamten den Beweis seiner Stimmbrrechtigung geliefert hat. Wahlbcricht-Jnspekloren ud deren Clerks sollen bei Seite gelassen werden, wie auch die stündliche Zählung der abgegedenen Slimmen, doch für Wahlgesetzen. Counlv Wahlbericht vorgesehen ist. 5. In jedem der EountieS des Staate (Phi ladelpbia ausgenommen) sollen die Wahlbericht wie im Falle einer Wahl für Governor ausgefer tigt werde; doch sollen die Wahlbericht-Richter in jedem Eountv ein Triplikat anfertigen und dasselbe innerhalb 5 Tage nach der Wahl, an den übersenden. bürg So geschehen in EPivenlio an diesem dritten Tag des November, in drm Jahre de Herrn, Eintausend achthundert und dreiundsiebenzig. Ja. H, Walker, - Präsiden. D. L. Jmbrie, Elerk. Eine correct Eopie der Verordnung für Unler * M. S. Qua, Staatssekretär. Gegeben unter meiner Hand, in meiner Amts stube zu Harrisburg, diesen 191 Tag im No vember, im Jahre unsere Herrn ein lausend acht hundert und dreiundsiebenzig, und im achtund nriinzigstrn der Unabhängigkeit der Ber. Staaten. H. I. Sheafer. Scheriff. Scheriff'S Office, Nov. IS, 1873. noZB-b Die Constitution. Die eile Constitution, von der Constitutionellen Coiive tioii den Bürgern dieses Staates zu iln er Geuelunigung oder Ber werfung vorgeschlagen. Brröffenll cht aus Beftdl v,a Sl.iat Setr ä s. in Mrmäßdeii der 4 en Keckion eines Gesetze ber Staats- Legi!, beiikrll: „Ei > Gesetz, Tage des Apiil, .V. l>, 1872. Einleitung. Wir, da Volk diese SkaaieS Pennspiva ion. Artist! I. D ch nil^ zu verhindern. Sectio i!. Mit dcr Jr Prozeßfüh rung soll es wie grballcii werden und fen und kei Gesetz soll je gemacht werden, das Recht dazu z beschränke. Die srrie Mitthci dc^ und Mcinufi^ baß eine derartige 'Veröffentlichung nicht bös williger odcr nachlässiger Weise gemacht wurde, zur Zufriedcnkeit dcr Jurv festgcfleUt wird, und scn, anSgtstellt werden. Sektion 9. Bei alle Criminalllagen hat der Angeklagte ein Recht selbst odcr durch seinen Anwalt gehört zu werden, die Natur und die Ursache der Beichutdigungc gegen ihn zu erlangen, sich den Zeugen gegenüber zu stel- Icn, ein um Zcugm zu gegen sich selbst zu zeugen, auch kann er nicht seines Leben, Freiheit odcr Eigenthums be raubt werbt, rs sei denn durch das Urtheil Sectio 1. Geae Niemand so we gen eines anklggbarcn Vergehen durch Anzeige criminaiiter verfahren werten, ausgenommen komme, oder durch Eftaubnih de Gericht wegen Unterdrückung und Amtsvergehen. Nie mand soll desselben den? lst Sectio 12. Tie Macht, Gesetze zu susxendircn, soll er hängt werden/ Sectio 14. Alle Gefangene sollen gegen maßung Vorhände ist, und da Privilegium des Hadea Corpus Vefehi soll nicht suspcn dirt werden, es sei denn, daß in stallen von Re bellion oder feindliche Einfall es die öffentliche Sicherheit erheischen mag. S e es das Gesetz vorschreibt, sei 'Besitzthum zum Besten seiner Gläubiger auSgeiiesert hat. Sectio 17. Zieln I-ix b'nvt Ge setz noch irgend ei Gesetz, welches die Verbind lichkeit eine Kontraktes beeinträchtigt oder ir gend eine Bewilligung spezieller Privilegien oder Gerechtsame unwiderruflich macht, soll passirt werden. Sectio 18. Niemand soll durch die Legislatur des Verrath odcr Verbrechens über- Sectio 19. Die gerichtliche Ueberfüh rung soll keine Schändung des Missethäters und, ausgenommen bei dessen Lebzeiten, keine Ver fallung seine Eigenthum an den Staat nach sich ziehen; da Vesitzthuin solcher Personen, die sich selbst da Leben nehmen, soll wie bei na türlichen Todesfällen vererben oder übergehen, und wenn irgend ine Person zufällig gctödtet wird, soll ausHlesem Grunde keine VerWirkung Seelion ZU. Die Bürger haben ein Recht sich in feiedltcher Welke für ihre emein wahl u versammeln und sich an die mit er Regierungsgewalt Bekleideten um AbHülse, ih rer Beschwerden der wegen anderer geeigneten Zweck ermtttelß Gesuchs, Adresse oder Re monstration zu enden. SectloajZl. Das Recht der Bürger zu ihre eigenen und de Staate Vertheidigung Waffen zu tragen, soll nicht in strage gestellt erde. Sectio 22. K.ia stehende Hee soll in Frieden,eilen ohne 'Bewilligung der Legislatur erde und da Militär soll tn allen ställen und jeder,'tl die bürgerlichen Eft walt strenge unteraeordnet s'< Section 23. K-tn Softa tollen Feie zrtien nur tn der eirflii d aorgrsitr,ebene Wei se eteqaart ri "en. Section 24 Die LegiSlatur toll e„>e AdelSiitel oder e,bliche Würden dewilligea und ein Amt drgiürrtcir. zu dem tue Ernennung aus längere Dauer, a> so lange der Ein.rnnie sich gut beträgt, zulässig ist. Section 25. Die Auswanderung au dem Staate soll nicht verdolen sein. Section 20. Um Uebeitretunge der Hoden Gewalt-, wrlch wir rrtbrtl, baden, zu verbüle, erktäeen wir. daß Alle und Jede in tlisem Ailtlel von dcr aUgeaftincnßegierung- Arltsl2. Die Legislatur. Sectio 1. Dt gesetzgebende Gewalt deStaat! i°l> etner Legislatur verlieben sein, welche au dem Senat und dem Rrpräsentan „nbause bestehen soll. Section 2. Mitglieder der taat- Le gislatur sollen jrdc zweite Jahr durch ine all gemeine Wahl gewählt werden. Ihr AmtSeer min soll am eisten Tage de nächsten Oezemdc. nach tde' Erwählung deginnen. Wenn je in einem der beide Häufte eine Vakanz .litt, soll der präsivirendc 'Beamte dessetde tuen Be sedi zur Adbaltuna einer Wadt, um die Vakanz sür en Rest des Termin wiedrr zu drsetze, I Senalorcn sollrn sür die Dauer von vier Jadren un Repräsentanten - Staats Legislatur soll stch um 12 Ud' Mittag am rrst'n Dienstag de Januar ein. t'ven zweiten JabrrS und zu anderen Zeiten, wenn von dem Gouverneur derusen. versammeln, soll ade. kerne veetagte jädiliche Session ach vrm Jahre ein kauftnd, acht hundert unv gchtundsicdenztg hatten. Tritt während einer Pause zwischen zwri .silonen t vem Am,, ein. Senato.S d.e V.r. ntgt.n Staaren von viisem Staate itrre Vaka. z ein, dann soll der Gouverneur die Heidin Häuser mittelst einer Proelamation mit tnrr irchS.tg Tage nicht üde'st-ia'nven grist -tnderus-n. um hieselde auSzusülle. Seckt on 5. S-enatoien sollin wenigstens fünfundzwanzig alt und R,pras,nant.n stnundzwanzig ladre alt sein. Sie sciln vler Jade.- Büraer unv 'Bewohner de Staate nd während cinr Jabre vor ihrer Wadl ewod nee ihre e.ip.'Mv'N Dtft'fttS (wenn nicht m öff.nt-nG->chäsl-n d.e V-.e>n'gten ,aalen oder des Staate abwesend) gew.s.n setir, und sollen in ihre rripeitioen Disiiicten wahrend thiei mlSdauer , m. Seeiion ti. Kein enaioe oder Rcpra sentant soll, während der Lauer sür welche er erwählt geworden sei wi.d, zu rrgcnd einem düegeeltchen Amte d'.ie Staates ernannt wer den und kein CongersimügUed oder Niemand, welcher iraend ein Am, sauSa-nommrn Rrchts anwal. und in de, M.ti.) de. V"-'nifl..n Staaken dies. wta.'.tiS bell.tde,. soll während s.ince Amletauer ein Mitglied dcr beiden Häuser sein. Seelton 7. 'Niemand, der von fttzt an der Unterschlagung öfleniiicher Gelder, der Ve flechung des MemcirS oder ander,r ehrloser Vrrdreche üdcrsüdrt wordrir s-tn wird, soll zur Staat Legislatur eiwäbtdai ode trsahigt sein ein Vertrauens- oder bezahlte Amt in etcscm B^'^Die Milfllicdcr der Staat Legtstatur sollrn ioichc Gehalte und Mcit.rigrl der sür regelmäßige und spezielle Scistonen empsangen, wie durch daS Gefttz britimml wer den Wied, und auch keine andcrc Vergütung, od nun sür Comüe- oder svnstige vi-nftr. Kein Mitglied eine der beiden Häuser ioll wahrend dcr Zeitdauer, sür wrlchc er eiwätüt sein mag. irgend etne V>rgiößeeug de Gehalt oder Meiicngetdcr nach tigind einem, während einer solchen Zeitdauer palst Gesetzen empfangen. Section 9. ver Senat soll bei Anfang und Schluß jeder regelmäßigen Seist und zu allen andern Zeiten, wenn es olbig sein mag. ein. seiner Milgii'dcr zum Präsidenten pro tempore erwadlen. welcher die 'Wchtrn dco Gouverneur Lieutenant erfüllen soll, in irgend einem stalle der Adwesenbeil vier Unsäbigkctl jene Veamlcn. und wenn driagtes Amt de Gouverneur Lieutenant erledigt srin Wied. Das Hau der Rep<äscn>alrn ioll eineSlseiner Mitglieder zum Sprecher rrwädlen. Jedr Hau soll seine andren 'Beamten wadten und llder die Wahl und 'Befähigungen seiner Mit glieder entscheiden. , Scclion 10. Ein Mehrheit eine >cden Hauses soll ein Quorni bilden, aber eine tlei neec Zahl daes flch >>-> Tag zu Tag vertagen und die Airwesinbrii abwesender Mitglieder '^SccUoll. Ein jrdes Hau soll Macht habrn, die Regeln seiner Vridandiungr zu d,stimmen nd seine Mitglieder odcr andere Personen wegen Verachtung odcr unordentlichen 'Betragens zu bestrafen, seine Maßregeln Gc borsam zu erzwingen, seine Mitglieder gegen Gewalltdätigleil odcr Veslichungsanerdielen oder Privatdeeinflussung z beschützen und mit der Zustimmung von zwei Oiütbctlcn ei Mit glied auszustoßen, aber tchl zum zwrilcn Mal aus demselben Grunde, und soll alle andere, sür die Legislatur eine freien Staates notd wendige Eftwatt besitzen. Ei wcgc 'Bestech lichkeit auSgestoßerilS Mitglied soll hinsürtee weder in da ine noch i da andere Hau erwäbldar kein, und Bestrafung. wrgen'Verach lung und unordentlichen 'Betragens, soll eine Anklage wegen desselben Vergehen nicht er- Seeti °n 1? Jedes Hau soll ein Jour nal seiner Verhandlungen sichren nnd dasselbe von Zeit zu Zeil veröffentlichen, mit Ausnahme solcher Theile, wi lche Geheimhaltung erheischen, und die Ja und Nein der Mitglieder über ir gend eine strage sollen aus Wunsch von irgtnv zwei derselben in dem Journal etngetiagen er den. Section 13. Die Sitzungen emeS jeden Hause und der äom'fts de Ganzen sollen offen sein, es sei denn daß das Geschäft seiner Natur nach geheim genallcn werden sollte. Sertion It. Keine der Häusrr soll ohne Einwilligung de andern sich aus mehr als drei Tage vertagen, and auch nach keinem andern Or, als dem, an welchem die leiden Häuser in Section Ib. Die Mitglieder der Staat Legislatur sollen in allen Fällen, ausgenommen Verrath, Verbrechen, Verlrtzung ihres AmtSei d,S und griidensdiuches, während ihrer An wesenheil ln den Sitzunpen ihrer reSpeciiven auf dem Wege nach und von den andern Orte zur Rede gestellt erden. section 10. Der Staat soll in sechSzig senatortelle vistricte von compactem und zu möglich tn der Bevölkerung, ge.heilt sein, und jeder Distrikt soll derechttgt sein einen Sena tor zu erwählen. Ein jedes Eounl. welches im Verhältniß ein oder mehrere Male so stark bevölkert ist. soll für jedes Mal mehr zu einem Senator dircchligl sein, und zu einem weiteren Senator für eine Uediischluß der Vrvölkerung. welcher drei günslel des Maaßftabe üdeisletgt; aber kein Eountp soll einen besondern Distrtct bilden, es sei denn daß e vier günstel des MnaßstabeS enthält, ausgenommen wo die an zen Senatoeinzadl übersteigt, derechttgt sein. Keine Ward.Borougb oder Township soll bei der Bildung eine DistrictS getheilt werden. Da senatorielle BevölkerungSverhältniß soll durch die Division der ganzen Bevölkerung Sectio 17. Die Mitglieder de Re präsentantenhaus sollen aus die verschiedenen EountieS nach einem Verhältniß, welches durch die Division der nach dem allerncueslen Census der Vereinigten Staaten, festgestellte Bevöl kerungszabl des Staate durch zweihundert be stimmt wird, eelheill erden. Et jedes Eountp welche weniger als künfmal diese Pro jede olle Proportion haben, und einen weiteren Repräsentanten, wen der Uederschuß die Hälf t der Proporation übersteigt, oder jede Eoun tv soll wenigsten einen Repräsentanten baden. Jede Eounl,, eiche fünf Proportionen ode? metr enthält, soll einen Repräsentanten sür jede olle Proportion baden. Jede Stab, elche eine, eine Propartion gleiche Bevölker ung enthält, soll ihren Theil er em Eountp, in welchem sie liegt, zugewiesenen Rep rasen taute gesondert ivähle. Jede zu mehr als vier Repräsentanten terechtlgte Stadt und je de Sonnt, elche tider einhundert tausend Einwohner ha, soll in Distrlcte von covipac te und zusammengehörendem Areal getheilt erden, et jeder Disteict soll seinen Theil der R'b'äsentanten gemäß seiner Bevölkerung er wählen, aber kein District soll mehr als vier Repräsinlanlen erwählen. Sectio 18. De Staats Legt,, soll ln ihrer ersten Sitzung nach der Aunabm, dieser Constitution, und sosort na ledern zrdn säbrigen Eensu der Beeeinlgien Staa, tn ie naloetell und repräsentatioe Distrlrte. den V.roidnungen der zwei näch,vorstehenden Secltor.en gemäß etnltzetlen. rt.krl g. Gesetzgebung. lolt s,;„ a„v„z als durch eine Bill pasßrt werden, und eint 'Bill soll bei ihrer Passirung in irgend einem der beide Häufte so abgeändert oder verbessert werden, daß dadurch ihr Utisprilngft'chrr Zweck Sectio. Es soll keine Bill berathen werden, wen fit nicht einem Comite refcrirt von demsclbc zurückgesandt und zum Gebrauch der Mitglieder gedruckt wird. Secti on 3. Es so kri'ne Bill, auSgc nomine attgcmcine Appropriation 'Bills, wel che mehr als eine Gegenstand enthält, passirt werde, welche deutlich auf ihrem Titel angege- Sectio 3. Jede Bill soll ausführlich an drel verschiedene Tagen in jedem Hause ge lesen werde, alle dazu gestellte Amendements sollen zum Olebrauch der Mitglied, ebc cnd gültig über die Bill abgestimmt wird, gedruckt werden, und keine 'Bill soll ein Gesetz werden wenn ich bei ihrer endgültigen Pasfining durch ja und ei darüber abgestimmt wird, die Na men der dafür und dagegen stimmenden Pcrso nen sollen im Journal eingetragen und die Mehrheit der zu jedem Hause erwählten Mit glieder, als zu Gunsten derselben gestimmt ha bcn in demselben vermerkt werden. Sect ioli 5. Keine, Bill-Amendement de einen Hauses, soll von dem andern beige stimmt werde, ausgenommen durch ein mit tetst ja und ci vorgcnommencs Votum der Melftbcü dcr in dasselbe crwädttcn Mitglieder und sollen die 'Namen dcr dafür und dagegen Stimmenden in dem Journal desselben ver zeichnet werden, nd Berichte von Coiifercn, Comites solle in irgend einem dcr beide Häuser nur durch das Votum der Mcbrbcit der in dasselbe erwählten Mitglieder durch ja und ein angenommen und dir Name dcr Stim len i dem Journal verzeichnet werden. Sectio i. Kein Gesetz sott nur durch Hinweis aus seine Titel wiederhergestellt, ver bessert oder die Vestimmungc desselben ausgc dehnt oder übertrage wcrdeu, sondern soviel davon, als wiederhergestellt, verbessert, ausgc dehnt oder übertrage wird, sott wieder vrrfuqt nnd veröffentlicht werden. vsection 7. Die Staats Legislatur soll kein lokales oder spezielles Gesetz passircn. wel che zur Schaffung, Ausdehnung oder Beein trächtigung gesetzlicher Ansprüchc ermächtig. Die Angelegenheiten dcr Couiities, Städte, Borovghs odcr Schul- Die Namen von Personen odcr Plätze uni- Tic Ocrtlübkcit in Civil-und Criminalfäl- Zum Auslegen, Oeffncn, Verändern odcr Unterhalte dcr Wege, Landstraßen, Straßen oder AllepS; Sich auf Fähren oder Brücken, odcr die In corporirung von Fähr- odcr Brücken-Compag icn bezicht, ausgenommen für die Errichtung von Brücke,' welche Ströme kreuzen, die die Grenze zwischen diesem und irgend einem an der Staate bilde -, Wege, Tow Areal, Straße odcr AllevS aufhebt z Sich auf Friedhöfe^ Bcgräbttißplä'tze oder öf fentlichen, nicht dein Staate gehörenden Grund bezicht ; Zur Adoptirung oder Legilimirnng von in dern ermächtigt; Conntv Sitze anweist oder verlegt, neue EountieS errichtet oder Countvgrenzc verän dert ; Städte, TownS, oder Ortschaften incorpo rirt, odcr deren Charter verändert. Tie Eröffnung und Leitn., dcr Wahlen vcordnct odcr das Wahllokal' bestimmt oder verlegt; Ehescheidungen gewährt; Nene Townschips odcr BoroughS errichte, Linien, Borongh Grenzen oder Aemter errichte; oder die Macht nd Pflich te von Beamten in EountieS, Bo ronghs, Townschips, Wahl- oder Sebnldislric ten vorschreibt -, Das Geburt odcr Na.hfolgerccht vcrän der; Die Ausübung odcr Machtvollkommenheit der Gerichte, Aldermcn, Friedensrichter, She risss, EommissioncrS, Schiedsrichter, Auditoren, Masters in Chanecrv odcr anderer Tribunale regelt, odcr die Regeln der Beweisführung in irgend einem gerichtliche Verfahren odcr II lersuchttiig vor denselben abändert, odcr Mctbo den für die Schuldcncollcctirnng odcr die Durchführung der Gcrichtskostcn oder die Ber mehr., der Gewalt nd Pflichte von Aldcr nie, Friedensrichtern, Magistraten oder Con stableö; Die Regulin,., der Leitung von öffentlichen Schulen -, Dcr Bau oder die Reparatur von Schulhän scr nd das Ausbringen von Geld für solche Die Feststellung des Zinsfußes; Die Beeinflussung des Vermögens von Min derjährigen oder unzurechnungsfähigen Per sonen, ausgenommen ach gehöriger Bc;annt machung an alle betheiligtcn Personen, welche iu der speziellen Verfügung erwähnt werden muß; DiüErlassung von Strafgelder und verfalle nen Geldern; Die Znrückerstattung von gcsetzlichcrweisc in den Staatsschatz bezahlten Gelder ; Die Befreiung von Eigenthum von Steuern; Die Rcgulirnng von Arbeit, Handel, Berg- Dic Erschaffung von Corporationc, odcr die Amendirung, Erneuerung oder Ausdehnung Die Bewilligung eines spezielle Vorrechte oder einee Gerechtsame an irgend eine Corpo ration, Gesellschaft oder ei Individuum, Die Berechtigung irgend einer Corporation, Gesellschaft, oder eines Individuums zum Le gen eine Babnschienenwcgcs. Auch soll die General-Assemblv kein solches spezielle oder lokales Gesetz durch thrilweisen Widerruf eines allgemeine Gesetzes indirekt passircn , doch mögen Gesetze, welche lokale oder spezielle Verordnungen aufhebe, passirt wer ch "s '>/ch>ch Gesetz passirt werden, wel stalle gewährt, wo die Bewilligung solcher Rech te und Gerechtsame durch da abgcmeine Ge setz bereit vorgesehen ist, auch da nicht wo die Gerichte die Jurisdiktion haben, dieselbe zu bewilligen oder die erbetene Hülfe z leiste. Section 8 Keine lokale odcr spezielle Bill soll passirt werden ohne vorherige Veröf fentlichung der Anzeige über das beabsichtigte Gesuch an dem Orte, wo die zu erreichende An gelegenheit oder der Gegenstand sitnirt sein Big Tage vor dcr Einbringnngcincr derartige Bill in die General-Assemblv auf vic vom Ge setze vorgeschriebene Weise gemacht worden sei en. Der Beweis, daß solche Ankündigung ver öffentlicht ward, soll in dcr General-Assembl geführt werden, che eine solche Verordnung pas sirt werden kaun. Sectio 9. Der Präsident eines jede Hanse soll i Gegenwart des Hanses, über weiches er den Vorsitz bat, alle Bills und Ge samnitbeschlüssc der General-Assembl unter zcichnen, nachdem deren Titel unmittelbar vor der Unterzeichnung verlese worden sind, nd soll die Thatsache dcr Unterzeichnung in das Protokoll eingetragen werde. Sectio Ii. Die Geiicral-Assembl soll die Zahl, Pflichte und Besoldung dcr Beam te nd Angestellte eines jeden Hauses gesetz lich festsetze, und es soll aus dem Staatsschatz leine Zahlung geleistet werden, noch soll irgend eine Person auf irgend eine Weise ein Anspruch darauf verliehe werde ausgenommen einem gesetzlich erwählten Beamten oder Angestclltcnt Section lt. Ketne Bill soll pasflr, Verden, welche einen öffentlichen Beamten Diener, Anaestelllen, Agenten dir Sontraktoe eine Erlea-Vergütung bewillig, nachdem di Dienste geliillet sind oder dee Eonlract gemach ist, auch soll eine Verwilligung für trgind ei nen Anspruch gegen de Staat gemacht wer. de, ohne vorhergehende Autorität des Gesetze. Sect i n 12. Alle in der Legislatur und in anderen RegierungS-DepartemenlS nöthi gen Schieibmaterialten, Papier und Heizma terial sollen geliefert erden, nd soll da Druk ke. Einbinden und Versenden der Gesetze, Protokolle, DepartementSberichte und aller an deier Drucksachen, und das Einbinden wie die Reparatur^ und Mödlftung dir zu den Ver- Marimumpreis und unte/solchen Leftimimin. gen zugesprochen erden, wie sie da Gesetz vor schreibt. Kein Mitglied dir Beamter irgend eine Regterung-DepartemenlS soll sich an deeartigen Eontrakten irgendwie deibeiligen, und all solche Eontrakte sollen von dem Gou vernör, General-Audilor und StaatSschatzmei ster gebilligt worden sein. Seeton 13. Kein Gesetz soll die Amt zeit Irgend eine öffentlichen Beamten erlän gern, noch seinen Sedall eihöhrn der emkn dira nach seiner Erwählung oder Anstellung. Sectio 14. Alle Bill zur Erhebung von Steuern sollen von dem Repräsentanlen- Hause ausgeben, allein her Senat mag, le tei anderen Bills Amendleunaen benn ragen. Sectio 15. Die allnemeln Bewillig ung Bill lost nur dt gewö'mlichen Ausgade dee rrekutiven. tegtslattven Geetchis De pailllnenls de Staate, dt Zinsen ant dt, Sta, islchiil und dir Summen sllr die öffent nen jeoe nur einen Gegenstand heleifft. gesche Seclionlki. Kein Gel soll au dem Staatsschatz ausbezahlt werden, e sei denn ae schlich drwilligt und auf eine von dem dazu he rechligten Beamten vuf gesetzlich Art ousge stellte Anweisung hin. Section 17. Es sollen Bewillig sür legend in- Wohlthätigkeit oder Erzieh ungSanstalt. welche nicht unier undeschränkne Sonkeolle de Staates steht gemacht weiden, außee sür die wissenschaftliche Ausdildnng von Lehrern sür te öffentlichen Schule de Sias. IrS in ft,schlich arg,ün,len Nr-rmatschnten. E e soeerrt ein Votum o zwei Detlthcilen allca in bridrnHäuser gewällten Mitgl-eoer um anteec Bewilligungen zu ualsleen. Secli n 8. Es sollen leine Bewillig unflcn gemacht weihen für harmherztge-, wart thälige odcr E>zfthung,,ecke an irgend -ine Person oder Gemeinde, noch an irgend e n eeligtöft oder S-kteninKitiil, Corporation oder GeftUschaft. außer sür Pension der Entschärig ungen sür aeleiftele Militärdienste. Sectio 19. Die G.nralssemhl, kann Grledewilltgunoen kür Rnstalftn machen, in weichen Soldaten Wittwen unterhalten der nlerstützl oder Soldaten Watftn erhalten und -zogen erden ; doch sollen derarttg, Bewtllt grinsen ausschttrßlich zur Unterstützung solcher Wir und Waisen verwendet werden. Sectio 20. Die General-Assembl soll keiner Spccial-Commission, Privat-Erpora lio oder Gesellschaft die Machi übertragen, eine Muniripal-Vcrbesserung vorzunebmen, ,n heanssichligen odcr sich m solche, wie ferner 'Beschränkungen sind Olenerai-Assembl soll die Anlage von Teilst- Fond von Seite von Erecutoecii, Atmini werde, ousicr durch Auszahlung derselbe an da StaatSschatzamt. den. S cctio '27. ES soll keine Staats Of fice für die amtliche Beaufsichtigung oder Sckäpunq irgend eine HandeiSarlikeiS. Fa brikats oder Waare beibehalte oder geschaffen Stadl solche Veaint/crnennen, wen dazu ge setzlich autorisirt. Section 28. Kein Gesetz, welches die Lage dcr Hauptstadt des Staates ändert, soll rechisgüliig sein, bis dasselbe den berechtigten Wählern des Staates bei einer allgemeine Wahl zur Abstimmung vorgelegt, genehmigt und gebilligt ist. Section 29. Ei Mitglied dcr Gene ral-Assembl, welches von irgend einer Gesell schaff, Corporation odcr Person Geld. Amt, Anstellung, Ernennung, Attest, Belohnung, Wcrth-odcr Genuß-Gegenstände odcr andere persönliche Vortheile oder ein darauf bezügliches Versprechen sür sich selbst oder für einen ande re anregt, forder odcr empsängt, sei c mittel dar oder nnmitftibar. sür seine Stimme odcr amtliche Einfluß, oder Zurückhaltung dersei den oder mit dcr ausdrücklichen oder stillschwei aendc Voraussetzung, daß seine Stimme odcr ofsiricile Handlungsweise irgendwie dadurch beeinflußt werde, oder weiches solche Gelder odcr welches solche Gelder odcr andcrc Vortheile oder besagte Dinge für einen Anderen In Anregung bringt odcr fordert, als die Entschädigung für seine Stimme oder amilichen Einfluß oder für Zurückhaltung derselben, oder welches seine timme oder seinen Einfluß i Anbetracht dcr Zahlung odcr bcs Versprechen solche Gelde, 'Vortheils an eine Ander abgibt oder zurück hält, soll in der 'Bedeutung tiefte Constrtution der Vesftchlichkrit schuldig gehalten weiden und sollen die für solche Vergehe vorgesedrnen Rechtsunsähigkeift und solche Strafen auf sich nehme müssen, welche von dem Grsctz bestimmt sind odcr in Zukunft werden. Section 30. Irgend eine Pcrso, welche, mitielber odcr unmittelbar, irgend einem erccnkivc odcr richterliche Beamlrn odcr Mitglied dcr General-Assembiv Geld, oder Werlhsache, Attest, Vorrecht oder persönlichen Vortheil anbietet, schenkt oder crtpricht um ihm hei Vollziehung irgend einer seiner öffent lieden oder amtlichen Pflichten zu deemstnssen, soll sich dadurch der Bestechlichkeit schuftig mache und in gesetzlich bestimmter Welse de straft werte. . Seetion 31. Da Vergehen dcr eorrnp te Vecinjlußuiig von Mitgliedern der General- Abtheilung desselben, und irgend eine Beschäftigung odcr Ausübung zur Bccinsluiig solcher Mitglieder oder Aus ubnng zur rein,lung solcher Mitglieder odcr Bcamtc, um auf deren offizielle HandiungS weise umzuwirkcn, soll gesetzlich festgestellt und mit Geldstrafe und Einkerkerung geahndet tion 32. Irgend Jemand mag ge zwungen werden, in einem gesetzlichen Verhör oder gerichtliche Prozeß gegen irgend eine Person, weiche de Vergehens dcr Bestechung oder corrupten Beeinflussung angeklagt sein mag, zn zeugen, nd soll ihm nicht gestattet sei au dcr Ursache mit seiner Zeugenaussage zurückzu halten, daß er sich selbst damit anklage odcr sich öffentlicher Schmach preisgebe; doch soll eine derartige Zeugenaussage in keinem achheri qen gerichi.che Prozeß arge ihn benutzt wer den. es sei den wegen Meineid beim Abgehen solcher Zeugenaussage, und irgend eine, eines der im Vorigen denannftn Vergehen iibrrwie sei Person, soll-als kheilweise Bestrafung aus dieser Ursache fähig sein zur Vcrwal long eine Amtes, oder einer Ehren .Vertrau ens- oder einträgliche Stelle in diesem Staa " S ection 33. Ein Mitglied, welche i irgend einer Maßregel oder Bill, weiche der General-Assemblv vorgelegt ist oder in dersel den der Entscheidung karrt, ei persönliches odcr Privatinteresse da, soll diesen Umstand dem Hause, dessen Mitglied er ist, eröffnen nnd soll Über dieselbe nicht abstimmen. Artikel . Dir Erekutlvc. Sektion 1. Das reenliv-Department diese Staate soll au eine -eenor. Lieut. Goveenör. StaalS-SekeelSr. General-Anwalt, ndttor-Beneial, Siaaio-Schatzwetster. Se. kretär der inneren naelegenhetien und eine Superintendenten der inneren Angelegenheiten bestehen. Se ct. 2. Die höchste Ereculiv-Gewalt soll dem Gooernor übertragen sein, welcher Sorge zu trage hat, daß die Gesetze gelreultch ausgeführt erden; er soll an dem l-ge der allgemeinen Wahl von den berechtigten wäblern de an rung versandt erde, adresstel an den Peast denien de Senat, elcher dieselben im Bei sein der Mitglieder beider Häuser der General- Assemblv öffnen und deren Inhalt bekannt machen soll. Die Person, welche die höchste Slimmenzadl ehalten Hai, soll Goveraor sein; wen jedoch zwei oder medr Personen gleiche und die höchste Stimmenzahl baden, soll etne d,selben durch gemetnschsftlichc Abstimmung giwäbll werden, ngesoaiene Wndlea sollen von eine Eommiltee, zu .ewädtin vou deide Häuften er Genernl-Afleuidt, sonntet und legulirt in einer solche An und Weift, al da Gesetz dcfltmnir mög, enltchftden „den. See. . Der Gooeinor toll sein Amt wäbrcnd vier Indien delleidi, vom ditllcn Dienstag de Januar an. dee zunächst auf seine Erwähtung folgt, und toll sür ein nächsten dar auffolgenden Zermtn nicht wap.dar sein. <öcet. s. Et Lecutcuanl-Goveinor soll i/emi!?'"und' Weite, tue denftldin unieewoefen wie der Govcenoe, gewäpll werden; er soll Präsident de Senat letn. doch keine Stimm' daden, aager de, Stimmenglctchhti,. Seit. ü. ->, Peito toll zum Amte eiae GoveenoeS öde, Liculenaal-Govrrnoe wädtdar lein, wenn er ich; em Burger der Ber. Staaten ig. der tas Aft.e 0,, und flrdcn leine, Aiadt uchfl vorhergehende Einwodnri de Siaair gewetc <>>, r ser den, d-p er in offenilicheu Geschäften der er. Staaten oder dirft Siaaie adweftnd war Sect.. Kein Eongreß-Miiglted oder eine Peesvn, welche legend et MI nnirr den B. oder Staate inne pal, joll Seit. 7. Der Govcenor soll Cbef-Cdm nandeur der Armee und Maiine de Staat und Miliz tri, ausgenommen, wenn diese in den aktiven Dienst der Ber. Staaten dcrnft sind. Sect U. Er soll unter dem Betrath und dre Zustimmung von Zwct Drittel allrr Mitglieder de Sinat einen Siaais Sekretär nomtniee und anflellrn und lincn General. Nivall far so lendcntrii d> öffrNilichrn tlnlcrrichts sür vier Jahre und tativr andere Beamten de Staa! Senat IN den illeniliei, des Aiidtwr-Gene,als? -Siaals-Schopmeisteis. Sek„iai der.inneren Angeteg,peilen od>e Saderinlendrnlen de fleiiMchrn Unlirrechi.-, in r nem Richier-Amr oder in gend einim cu.ch Wadl zu desetzende mir rnfttep', weiche er uuioiiflei tfl oder autorl lomml. dann toll dcr Eftwiinor vor d?fl> Lchliißv.rlaguiig dem Senat eine geeignete Per tan nominirrn, iene Baeanz uuSzutuUen; aber der irgend ilnem deraritge Baianz-FaUe. t einem wähldaie Amt,, soll eine Person zu ge. anniem Aiiiic dri tri nächst nUgimrior Wadl giwodtt werden, , sei denn, dop die Ba- ' canz innirbatd dreier Katenkerinonale, wctchc solcher lll'adt unmiitctdar ooihergeben, einteilt in weichem Falle d Wahl fu, genanntes Amt dee der zweit. folgende öligem,tuen Wadl vorge nommen wilden w i dei cer Beitiandlung Uder die Rominalloiieu die Erceutive, soll der Senat bet offenen Tdüien Sitzung Natten, und bet der Bestätigung ooe, Beiwrisnng der Aominativnri, d,s Gi'vcenoeS, soll die AvfliiNmnng mit Ja und Nein vorg.nnuin und m dem Journal cinge Frtflru. Straftnildrrungc willigln, auper in FäUrii von Anklagen g >,r>r Brawlc ; anrr c sou kr. Pardon grwahrt, noch cm Ilrtheil gemildert werten, außer auf die schriftliche EmpftNtung d.s Lteul..Otovce cor.'. LiaalS-SeteriaiS, General.Anwatl und Srlrr - läi ber innrren AngetcglnNeitcn oder von irgend Dreien dcitetden. nach genauer lliitciftichung. na.l> gebcriger öffentlicher Bekanntmachung und in öffentlicher Sitzung; und solche Emvftdtuiig toll mit den Gründen dasur aussübrlich uusge zeich, et und m trr Ofpre dc StaalS-SiftriarS See, tu. Er mag von den Beamten de Erceulio-Depalllments über irgend .inen <i>e gengand, welcher ttch auf die Pflichten ihrer Arm ier bez-chi, lchiis.tichc Auskunft verlangen. Scrt. tI. Er soll von Zeit zu Zeit der Ge ncral-Aflemdlv über die Lage de Siaa'S Bericht erstatte und dricn Jndcirachinabmr solche Mai- Ilgetn empfcdlen, als er nach seinem Urtheil tue See, 12. Er lunn dei außc.ordentlichen Gelegenheiten dir General Asscmdln zusammrn drrutcn und im stalle die de.den Häusrr tn Be zug auf die Zeit ler Aeriagung sich ich, einigen tonnen, d.cietden di zu einer lolchin Zeit e>- tagen, a> er fu, grctgnel finden mag. jedoch nicht üdrr vier Monate. Er soll da Recht daden. durch Proklamation den Senat zu einer auper- Eilrttgung von Erreut. Geschäften. Sect. tU. Im stalle de ZodeS, der Urdrr fühiung von Staa.Sverdrrchrn, dee ersännt.ü den Eisordcenifle zur studrung de Amte zukommen, der Restguanon oder anderer Giunt e zur Unsädtgkcil der A -l,iidiung de GovcenviS, sollrn die G.Wall, d.e Pflichten und Einkünfte de Amte sür den Rett de AmtS-lrrmtn oder Nnsähtgte.. drseit.gi tfl, aus den Lteul.. Sect. IS. Im stalle einer vacanz im Amte de Lienl.-Governor, oder wenn der Licul.-G veinor von dem Hause der Repiäsenlantcn in An klage,u>land sitzt werden oder nicht im Stande sein l°Utc, den Pflichten ftinc Amies nachzu kommen, dann sollrn die Gewalten, Pflichten und Einkünfte desselken für den Rrfl des ml.Ter min oder dt die llnfäbigkett zur AmlosübrüNg zur Amtsführung gehoben tfl. an ten Peästdinten pro tem. da Senat übergeben; und soll dieser in gleicher Äcisc Govcenor werben, wenn eine Baeanz odie Verbinde,ung in dem Amte des Go vcenor eintrettn sollte; sein Sitz als Senator den sollte und ansgesülll werden durch Wah/wft dieselbe unterzeichnen ; wenn er dieselbe aderMcht genehmigt, soll er sie mit seinen Einwendungen b e mH aung gezogen werden soll und wenn sie on'dciii selben durch zwei Drillet aller ,n diesem Hause erwählten Mitglieder gebilligt worden, soll die Bill ein Gesetz tcin. Ader in solchen stillten ausüben, di ihee Aachsolger gcfttzlich/zualifizlel sinn. Seit. Der SlaatS-Tilrrlär ein unterworfen," wte stric. S.atifltl nnd solch, Pflichten in Betiefi der Interessen von Eorporalionen. Wodllhäiigleti nflalten, giizultue, stabettatioo, Minen, Mi neralien oder tonfligrn Geschäftsinteressen de Staat, wie wiche durch da Gesetz dem De p-itcment zugewiesen weiden. Er > jährlich und zu wichen andcren Zeilen, wie sie da Gr setz vorschreibt, einen Berich, an die General- Assimdty abflauen. S e k I. 2. Der Superintendent he öffentlichen Unterricht so alle Rechte und Pflichten de Sudertnicndenten dee öffentlichen Schulen au, üden, uiieiivirstn solche Veränderungen, wie sie da Gesetz treffen mag. Sekt. 21. Der Amis-Termin be Sekre läe der inneren Angelegeahciic soll vier Zahee sein; der des Aodiloe-Gencral biet Jahre nd der der he StaalS-Sch-tzmeister zwei Jahre. Diese Beamten sollen ron den berechtigten Wah lern de Staois bet den allgemeinen Wahlen gewählt werden. Ketne Person, welche zu de Amt he Andtlor-Genrral oder Staat.Schatz, meister gewählt tfl, soll berechtigt sein, dasselbe Um, aufetnandee folgend,r Ttr- Sekt. 22. Da gegenwärtige große Siegel von Peimsvlvantcn soll da Sirgel de Staat sein. Sekt. 22. Ue Commissi, sollen I Namen und unter Autorität t> Staate Penn svlvanten ausgcfceltgl werden und i, , Slaaisstrgel gesiegelt und von de Goveiibr unterzeichnet sei.
Significant historical Pennsylvania newspapers