Pennsylvanische Staats zeitung. (Harrisburg, Pa.) 1843-1887, November 27, 1873, Image 4

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    Artikel
D a S I uttizweseii.
Sectron 1. Mit der richtcriichen Gewalt
in diesem Skaatt solle betraut sein, daS
preme Gericht, die Courts vf Common Plcas,
Oer und Tcrmincr und Grnrral Jail
r, Crin>inal.Gtrichtt,Waiscn-Gcrichtc, Muni
cipalbehörden und solch' andere Behörde, als
die StaatSgcsehgcb., von Zeit z Zeit crrich
itnwag.
Seetion?. Das Suprcmc-Gericht soll
aus siede Richter bestehe, die vo de guali
fizirten Stimmgebern vermittelst allgemeiner
StaatSwahl gewählt werben sollen. Sie sol
len einundzwanzig Jahre im 'Amte bleiben,
wenn sie sich so lange gut betrage, aber nicht
wählbar sein. Ter Richter, dessen AnttSzctt
zuerst abläuft, soll dcrßeiycnfolgcgemäß, Chef
Sectio 3. Die Jurisdiktion des Su
premeGerichtS soll sich Über dcn ganze
erstrecken, und die Richter desselben solle, krau
ihres Amtes, Richter der Over nd Terminrr
und der Gcneral Jail Dclivcr in den ver
schiedenen CvuliticS sein: die ursprüngliche
Gewalt bciEinhaltSbrfcblc soll ilmen Yisttwt.
tei auftritt! in HabeaS Corpus Fällen nd bei
MandamuSbefchicn vo unlergeordnelcn Ge
richte : in Quo Warrant Fälle gegenüber
alle StaatSbeamtt das Suprcmc-Gericht
soll der höchste AppcllationS-GcrichtShof sein;
in Cerliorai oder 'Weit of Error und i alttii
Fällen, wie jetzt oder späterhin das Gesetz de
stimme mag.
Scction 1. 'Bis daS Gesetz anders bc -
stimm, sollen die Eonrts of Eommon PlraS
fortbestehen, wie sie jetzt sind, die hierin getrof
fenen Abänderungen ausgenommen; nicht
mehr als vier Eounlics sollen zn irgend einer
Zeit einem richterliche Distrikt, der für de
sirgtcSGcrichtorganisit wird, einverleibt werde.
Seetion 5. Sobald ein Eounl vierzig
Tausend Einwohner zählt, soll rS einen separa
rcn richterlichen Distrikt bilden nd einen Rich-
LcgiSlatur soll für weitere Richter Sorge tra
gen, je nachdem die Geschäfte der besagten Di-
rS Verlan,zeit. bereis Bcvött
angrcnzcildcn Distrikttn zngclbcilt wcrdrn, weiln
es die StaatSgeschgebling deltimmcn mag.
Das Amt vo Beirichtcrn, nickil gesetzkundig.
jedoch unter solcher 'Aenderung dcS Ortes, wo
der Prozcsi staltsindcn soll, als das Geseh bc
ftimmt. In Allcghcii soll jedes t'lcri.bt ans
dieseS Amt irädlbar, eo sei denn, sie wohnte in
jenem Township. Borough. Distrikt oder Wald,
währeiw des siinirWahl orderargangenenJah
Seetion ln Pbilaleipbig soll süe
deiMajoitlätaller zualtsisioelG immacbir un-
leiwoisen sein; und dci der Wahl solcher Magl-
soll kein Weiblcr lue mibr als
schaff.
Sektion 13. Alle Sportein und Geld
büße tn dilaalrn Gertchlen selten dem Co
irgend eine Daitei an solche Geeichte apvelliren!
wie baS G-seh angitl. wenn das AppcUalions
geiicht rber dissen Richter nach angegebener
Sc etlon 15. Alle Richter die grsetzkun
dig seln müssen, sollen, mil Ausnahme der
Rlchler deS SupremegerichlS. von den qaalch.
tri Wählern der Districle ivelchcn sie orsie-
Yen, geivähll werden ! sie sollen zehn Jahre tm
Amte dleiden, wenn sie sich so lange gul delra-
oder genügende Ursache, die
ragt?
Sertlonlti. Wenn zwei Richter des
Suprinie GcilchleS für dlc gleiche AmtSdauer
gewählt werden sollen, so soll jeder Sttmm
geber nur für eine r stimmen z und wenn drei
gewählt werden sollen, so soll für nicht mehr als
zwei stimmen -, Eandidaten der höchll'N Sttm
menzahl sollen a>S eiwädit bcleachlet sein.
Seetion)?. Sollte zwei oder mehr
Richter des SupremegerichlS oder zwei odrr
mehr Richt-' der Court of Common PleaS sur
denselben Distrikt zu gleicher gewählt werden,
sollcn sie sobald als ,s nach der Wadl Ibunlich
ist, um dir Priorität ihrir Stellung looscn un
das Resultat dem Gouocrnör bescheinigen, der
der hieraus ihre Patente in Nrdrirlnslimiitting
damit ausstellen soll.
ectio >8 Die Richter deS Suprc
megeiichteS und tie Richttr drr^voschi-lenen
tcncn das Gesetz verlangt, daß sie rechtskundig
sein müssen, solle zu beslimmlc Zeiten für
ihre Dirnste eine angennssenc Vergütung ie
ballen, die das Gesetz ftstzusirUcn und der
Staat zu bezahlen batSir solle leine an
dere Vergütung, keine Sportrln oder Nedrnge
gcsälle für ihre Dirnstttistumzen ans irgrnd
ein Qucllr eihalic und sie sollen kein ande
res dezahltrs Amt unter den Vereinigten Staa
ten. in d csem oder irgrnd einem anlcien
" Secli o'n 18. Die Richter diS Snpreffie
gliichteS sollen während idrir 'Amtszeit im
Staate wodnln -, und die anderen Nicht wäh
ren tdrer Amtszeit innerhalb jener reseeetipe
Distrikte in elchrn sie gewählt werden sind.
Sectio 2. Außer der hierin angegr-
Hein Gewalt solle die verschledcnen Courts os
Common PleaS solche Shancer Power besitzen,
wie sie jetzt dle verschiedenen CourtS os Com
mon Plras in diesem Staat: inne baden oder
lein Folge das Gesetz ihnen üderlragen
" S'c c tto 21. Keine Wichte sollcn ver
mittelst Grsetzcrlaß dem Supremegerlcht od
drss.n Richter auscrlegt werde, tie nicht ich
tt.lich Natur sind, och soll irgend eine dieser
Richttr iraend eine Gewalt ausüdrn, die birrin
nicht vorgesehen ist. Dle tz'oiut ol hiia) Briua
ist dicrm abgeschafft und leln Gericht von
originaler Juilsdietlon. drm eln od niedre.c
Richter des SuprrmegorichteS vräsidircn sollen,
bestehen.
Seclion 22. In srbcm Countp, wo bi-
Sinn-ohncizihlHundlriundfünszigtauscnd über
ft.-iat. WU die Slaatsa.ftbglbuna und in jedem
epaeales Wa.scngericht elabliren, das aus ei
...in oder mehreren g.s-tzknntige Richtern He
stedt. welchestilericht alle JuriSKclioN und Ge
wall baden soll, welche jttzl von den Waiscngc
richtrn anSgrüdl oder ihnen tpätcr durch Gesetze
übertragen wird und in solchen CounlicS soll
dle JuriSbiclio dR l der Court os Com
mon PleaS i llvaisengerichtsrng.ttgcühttten
ein levaraltS Waisen,zrricht eiabliil wird soll
der Trüamentsrc,-ilirator der Clerk ele.tS solchen
Gerichts sei und d.ssc Wrlsnng IN alle de
r ffrndcn Fällen solar z er maa tEebültSeleilS
anUrllcn aber n> mil Einwilllgung und Ge
nibmignng des besagt.n Gerichtes. 'Alleßech
nn!,,>e die ihm als Neaislralor oder als Clerk
des besagten lcoarattn MaisengeiichttS ü!'ae
brn weide, sollcn vrm Girichtc kostenfrei süe
tie Paricie untcisuchl we, ausgenommen
w.vu alle ititeressiile Parteien in der schweben
de i Verhan'l.ina einen Auditor nominirlen
de das Wirichl nach ftlnrni Gu'achien bestäti
gt maa In sedem Countp tollen Waiir
arrickt: icde Macht nd Jiirisiielion ein Rc
gil Court bisitzcn und separate Register
CourlS sind hiermit abgeschafft.
Seetion 23. Die Prczrßsoem soll sei
~Tbc os PennnOv.rni.v2 Alle
Wurde de,selben schließen.
Seetion 21. In allen Fallen des verbi echc
iisch n Mo.deS und. in solch' anderen K-tmi
nattallin wle sie daS Gesetz bezeichnen mag,
taun der Beschuldigte nach Uederfübrung und
Uittttiissprtich die Änklaae, Acte und alle Ver
banrlunacn rem Su-prcmcgrrichl zur Revision
Scction 25. Irgend elne Vacanz, ein
gelrilen dn-ch den Tod, die Ncsigr.aticn oder
anderer Ilrjachen dalder, in irgend einem Gc
miltelst Ernennung ausgefüllt werden. Die
lt !be soll los zum erste Montag des nächste
Januar, welcher der eisten Hauptwahl folgt und
welche drei oder mehrere Monate ach dem Ein
treten solcher Vaeanz stattsindcn soll, gültig lein.
Sectio 2t!. Alle aus Gertchte bezügli
che Grsehe sollen allgemein gehalten sein und
einheitlich wirk-n und die Organisation, JiliiS
dielion und Gewalt aller Gerichte dcilclbcn
Klasse oder desselben Grade? wie das Gesih sie
feftseple und die Kraft und die Wiikigmkeii der
Bc > l> ndlnngeu rr d d II itt>o i e solch er Gee ich-
Wakstngciichten übertiagen hat.
Seetion 27. Virmillelft Uebtrrinlom
niens beider Purinen G
unltlwoif.
u g.
Sectio 1. Nur das Repräsentanicn
baus soll die Macht besihen, den Anllagezustand
eo!ds. Artikel 7.
A m t s e i d,
Seetion l. Senatoien und Rcpräsen
icn A, irtce. den folgenden Cid ablegen und
..Ich schnitte seie.l.ch, pgh ich die Constilu
tio der Brr. Staaten stützen, ihnen gehorchen
zu leisten, soll ihr Amt vcllierc. und irgend
eine Person, die übirführt worden ist, falsch ge
schworen oder den drsagten Eld verletzt zu ha
din. soll des WeineldS schuldig und sü lmmer
unsädig seln, irgend ein dezahlteS oder in Eh
renamt innirhald dieses Staates zu bekleiden.
Oer Eid der Mitglieder des Senats und
Repräsentantenhauses soll von einem der Rich
tn der Halle des Hauses geleistet erden, für
wr.chrs die Mitglieder gewählt orten sind.
Artikel 8.
Stimmrecht und Wahlen.
Seei a l. Jeder männliche Bürger,
welcher 21 Jahr- all Ist und sclgendt Eigen
schalten besitz', soll berechtigt sein, bei allen
1. Cr muß wenigstens einen Monat Lür
2. Er muß ei Jahr unmittelbar vor drr
Wabl im Staaie gewobnt habe (oder, wen
er siüher ein berechllglcr Bürger dieses Staa
tes ist und au demselben weggezogen und
dann wieder urückgelehrt ist, sechs Monate im
Staate aewobnt habe
3. Cr muß in dem Wabldtstritt, i dem er
zu silminen wünscht, wenigstens zwei Monale
uuinllltldar vor drr Wabl gewodnl haben.
-1. Wen er 22 lah' oder aller ist. soll er
inneihald zwei Jahren eine SlaalS- oder
Countv Tare brzabtt baden, welche enlgftenS
ein Monat unmittelbar vor dir Wahl bezahlt
worden sein muß.
Scrllon2. Die' Allgemeine Walck^loll
tig des November abg:haltcn weiten, doch mag
die General Asscmd'p duech el Gesetz einen
ander Tag setzsetzen. wenn dazu zwei Trltel der
Mitglieder beider Häuser Ihre Zustimmung ge
Sclllon 3, Alle W rblen für Cllp.Ward,
Boeougd und Township Aemter für den regel
mäßigen AmlS Ttrml sollcn am dritte Dien
stag des getruar stattfinden.
Sectio 1. All-Wablcn der Bürger
sollcn mll Stimmzettel llattsiaden. Jeder
abgegebene Sllwmjtttcl soll ln der Reihenfolge
ln welcher derselbe eingebt, von de
Namen des StlmmgebeiS, welcher dle Sllm
nie abglebt. Irgend ein SltMMgcbcrS. wel
cher dle Stimme abglebl. Irgendein limm
acdcr darf seinen Namen aus reu Sllmmzettel
schiclben oder denselben durch eine Ander
schreiben und durch einen Bürger deS Dlsttttts
beglaubigen lassen. Die Wadld.amttn sollen
bekräftigen! daß sie nicht vcrialbcn wollen, wtt
ein Wäbbr gestimmt bat, es s-l denn d.-.ß l>e
dazu gezwungen werden, wenn sie ausgelordert
sind als Zeugen vor Gericht darüdcr AnSfa-
e c°/?'n'-5. Wähler dürfen ln k.liicm
Falle ausgenommen bei Hochverraib. Felonie,
und FrledcnSbruch während ihrer Stimmen
a'-gibe, und wenn sie ron, oder im Stimm
allen arbeit, und ln Hast gcncmmen werden.
Seetion i) Wenn immer berechtigte
Wähler dletts StaK-'S auf Nrqaisitton der
Präüdenle der Ver. Staate °d er Bedoe.
de biei-S Staates in activen inilliärischen Dien
sten sinb. so können sie daS Rech! des im
mcnabaebrns bc! allen Wahlen ausüben, und
iwar unter solchen Bestimmungen, wie sie ge
tttzllS oracsch'icbiu sind oder werden, gerade
so IS wen sie an ihren gewöhnlichen Wahl
pmhcn wareitt gh„ v.is Ad
ballen e Wablcn durch die Büioer ober über
die Reglll'i-una von Wählern sollen im a->n
ien Staate gleichmäßig sein, doch soll kein
Wähler des Stimmrechts ioraudl werden,
weil sein Name nicht reglstrirt ist.
Seellon 8. Irgend eine Person, welche
Meld. Belohnung oder andere weelboolle Ent
schädigung süe seine Stimme bei der Wahl
oder Nichtabgabe deeßlben gibt, verspricht, oder
anbietet. ..der solche Edlichädlgima einer .'"de
rcn Perio für die Stimme eines solchen Wäb
ttrS oder Ntchiabgabe dciselbc uibi. vcriprichi
ober anbletei, und iraenb ein Wähler, welcher
kür sich selbst odrr für. rlnen andere Geld,
Belohnung ober Eallchädigung ftjr leincn an
d-ren Geld. V-lobnmia ober Enlschäblauna zur
seine Stimme bei eine? Wabl der Nickitabg.'
l>? derselbe annimmt oder annehmen will, soll
dadurch da) Stimmrecht bei dieser Wabl vre
Wilsen und l-genb ein Wäbttr, drsirn Stimm
recht aus solcher lttl-iche vo den Wablbram
?-äkj!?n 'daß die Aallage unge-echl ist. ibc er
seine Sllmme abgeben darf.
S e cli °N !>. Irgend eine Perwn. welche
während sie Candlkat für ein 2lmt ist. ucki der
Bestechung, des BelrugS und der Verletzung
Irgend eiiitS Wahlg-seNtS schnlbia mach, soll
kür immer unfähig sria. ein Vertrauens oder
Nutzbriggendes Amt im Staate Z bekleiden
und irgend welche Person, welche der Absick!!
che Verl,hl..i der W.'.iil.zcsrtze üdcrkübrt wird,
soll außer der durch das Gcletz festars.tzt-n
Strafen ans vier Jabrc deS Stimmrechts ad
sclut verlustig gehen. Anech.
lang von Wablen'ober bei Verbandlunge zur
Unlersuchuna vo Wabien. soll llkirmano sein
Zengnisi irückbalien tüifen. weil er sich dann
srlbft anklagen oder sich öffenlllchec Schand-
PreiS geben würde. Aber solche Anssagcn
sollcn später nicht in irgend welchem Prozesse
geben ibii gebrauch! werde, außer wenn er bei
dieser Aussage Meineid begangen hat.
Seetion 11. TownschipS nd WardS
von Städten oder Boroughs sollcn Wabldlstrik
tc bilden oder in solche elngklbcilt werden, und
zwar solche von eompgttcm und sammenbän
aendcm Territorium in solcher Weile, wie die
Court os Quarler SessionS der Stadt odir des
Counip. worin dieselben liegen, bestimmen
mag; doch sotten alle diese Disteiktc in Släd
ten von über 1l)M> Einwohnern durch die
Jurisdiktion darin ha, wieder geibrilt werden,
wenn Imme dci der nächst vorhergegangen,
Wabl mehr als 250 Stimmedarin abgegeben
worden sind, nd andere Wabldistrikte, wenn
immer die Court der bctrrffenden ConnticS der
Ansicht ist. daß die Vegneinlichklil der Wäbttr
und das öffentliche Interesse dadurch gefordert
Sr c lio 12. Alle Wahlen durch Pciso
zwecke so augeseden werden, als habe er in ei-
Nim Oiir einen Wohnsitz erworbrn weil er ge
genwältig ist, vde ec denselben veiloicn, wBI er
tär-Dlensi icitS St-al-s oder der V-r. Dzaa
tc brschästigt iik, oder die Etewässer dieses
Staates odrr Vrr. Staaten beschissi oder auf
äcr gewählt werden. Jeder Wähler soll das
Recht haben, f.-r den Richt habe, für den Rich
ter und einen Inspektor z stimmen, und jeder
Inspektor soll einen Clerk ernenne. Der erste
Wahlboard soll so gewählt und vacantc Wahl
hoards-tclle so ausgefüllt werden: wie es
und llnpartcilichlcit d Wahlen z sichern? es
sollen je zwei Wahl-Aufschcr i cincni Wahl
distritt ernannt werden, in deniselbeii
politischen Parteien sein; wenn immer die
Mitglieder rincs Wahldoards in Meinungs
verschiedenheiten gerathen, sollen die Aufseher,
he/sollen alle Nichter der betreffenden Court,
welche darüber ihre Sttmmc zur Zeit abgeben
dürfen, über die gemachten Ernennungen über
einstimmen.
Seetion 17. Die Untersuch,ing und
bcstG
auch die Art und Weise des Verhörs und alle
darauf bezüglichen Angelegenheiten reguliren z
doch jvll lein solches Gesetz, welches Jurisdik
tion übertragt oder deren Ausübung regulirt,
stch auf irgend einen Streit beziehen, der durch
riue Mahl entstanden ist, ehe das Gesetz passirt
wird.
Artikels.
e oder Eigenthum von Corporationen zn be
steuern, soll durch kriiic Contrakt oder kcinc
Berwilligung aufgehobrn odrr suSpendirt wcr
iigGst. Schuld s U von oder
für den Staat g-machl weiden, ausgenommen
zur Deckung zufälliaer Ausfälle den Ein-
Sec 11 on 5. Alle Gesetze, welche das Lei
bade: oder Auttisnär einer Compagnie,
See t Dlc General Asscmbl soll
Jndwieuilm zu leihen.
Sectio 8. Die Schuld irgend eines
Counl. Eil. Borcuab, Townschip, Schul-Di
Zeil) zu erhöbe/ 16
Sectio !>. Der Staat soll dlc Schffld
irgend einer Statt, elneS Count, 'Slerouab
vor sicZois tlwt, für die CoNcctioa einer jähr
die Zinsen als auch das Capitas innerhalb 3l)
Jabpcn zu zahle.
Artikel IV.
E rl i e h u n g.
Seetion 1. Die General-Asseniblp soll
kür dl: Einrichtung und Erhaltung eine wi.k
aml °t>r als .chuwmstarch wählbar sein.
Miliz.
cti o I. Die Bürger dieses Staates
ausnehmen, deren Gewissen rs ihnen verbietet,
Waffen zu tragen.
Artikel 12.
O e ff r ii t l t ch e B r a in t e.
Sectio 1. Alle Beamte, trren Wahl
nicht in dieser Cvnstiinticn vorgesehen ist, s-llcn
Herausforderung schickt oder bei etilem Zwei
kampf Hilst oder der Anstiftor davon ist, soll
des Rechtes erlustig sein, ei Ehren- od bf
cS das G-s.p
Neue CounlteS.
wcntgcr als Ii Quadralmcllen oder auf we
niger als 20.0 iX Einwohner reduzietz auch
soll kein Countp vo wenig glächcnclnhalt
soll ei^B,en,^ drss-Id-n innerhalb?ttMei
vorgeschlagenen
Countp-Beamte.
S 1. Dir Eounh-Bramlrn solle
btstihtn aus Sberlsss. Ccroneis, Pioibono
larles, R-gjster os Wills, Ntrorder of OeedS,
Csmmissionerö, Schahmelfer, Verm.ssee, Au
dttoeS oder Controllers, Clriks der Courts,
Distrikt Attcralrs und solch. Beamten, t.-en
Pflichten von Zelt zu Zeit durch das Grsrtz
dezrlchnet wtrdrn-, kein Sheriff odrr Schatz
meiste soll >ür den weiteren Termin, als drn
scntgen, für den er rrwäblt wurde, wählbar
sein.
Sectio 2. Ccnnlv Beamte sollcn bei
den allgemeinen Wablcn aewäbll werde nd
ihre Amtszeit auf drtl Jahre von dem irsten
Mvnt .g des Monats Januar nach ihrer Wahl
und bis ihre Nachfolger völlig lnstallirl sind,
drrechnrl seln z alle Bakanzcn, für deren Aus
füllung keine Bestimmungen getroffen sind,
solttn nach dem Gesetze erledigt werben.
e^ctl on 3. Keine Person soll lunrrbalb
welche lebt ein Jahr vor der Ernennung Bür
gcr und Emwodner drß CounlpS war, wenn
dasselbe nämlich so lange vorher rrrlchlet Wurde
war das Counip nicht so lanae errichtet, dann
gilt dlcse Bestimmung für das oder dlc Coun-
IlrS, ans welchen dasselbe gebildet wurde.
Sektion -I. ProlhonvlarlcS, Clerks der
CouttS, Register os Wllls, Counip Vermrsser
und Sheriffs solle ihre Amtssitze ln der Haupt
stadt des Couatp's, tn welchem sie ihr Ami
bettelten, h^dcii.
5. Die Gehalte d-r Ceunlv
den und alle Count Beamte, wilchc Gihalt
beziehen oder bezirhen erden, sollen alle Gr
bührcn. für deren Empfang sie auioeisiel sinh,
der geschlichen Bestimmung abliefern! In
ConnlieS, welche mehr denn ein Hundert und
fünfzig Tausend Einwohner zählen, sollen die
Beamte Gehalte beziehen und der Gebalt ie
gend eines solchen Beamten oder Clerks, seil
ver ln Gebühre bestehend, soll die durchschnitt
liche Summe dir wädrrnd seines AmttcemineS
vo ibm oder für ihn erhobenen Gibuhren
nicht übersteigen.
Sectio). Die Aenrral.Asscmblp soll
duich Gcsehe für stellte Veranlwoitlichkcii aller
Counlp , Towaship- und Borough - Beamten
sowohl für die durch dieselben collektliten Gr
buhn als auch für alle öffentlichen oder städti
schen Gelder, welche an dieselben grzabll wer
ben, Sorg tragen.
Seetione. OreiCounlv Commitsioneiö
und trei Countv-Audltoecn sollen in jedem
besagter Beamten soll jeder biiechiigi, Wetter
für nicht mlbr d,n zwei Personen stimmen
und die diri Personen, welche die böchste Stim
menzghl eilialtcn, sollen aewäbll seinirgend
Bne ,ukillige Baran, im Amte des Countp
die Court of Common PleaS des Counip'S,
in welchim diese etnaelrelen ist, ansge
sulll weiten und zwar duich Cenennung rincs
W>ililers des Connlo s, welches für den Com
misnoner oder Auditor gistimmt hat. dessen
Amt auszufüllen ist.
Artikel
lädte und städtische Freibriefe.
Seetion I. Freibriefe für Städte kön
nen eewirkt werden, wenn die Majoiilät mr
Wäblc, einer Start oder tincS 'Borough mit
einer BcvölkcinngS,ab! vo mindestens zehn
Tausend Seelen sich bei der allgemeinen Wahl
, ' cli on 2. eine städtische Commission
soll Bc'bintlichkeilen cinarbe. es sei den,
tag vorher vo der städtischen Berwalluna zu
dem Zwecke eine Berwillianng aemacht wurde.
!S k n Jede ladt WU einen TN
Art.kei lii.
Privat Corp o rarion c .
. rtlvn I Alle best.hcadrn sseiiiriese
oder B.al'gangen von brsonoeien der aus
schlnßliche Ptlvtlegir. unter welchen zue Zelt
lcr Annahme dnscr Constitliüon in ehrlicher
Absicht noch keine stonn lstst- Oeganisaliv statt
atfuadcn hat vier noch keine Geschäfte geschlos.
S ecl io 2. Die Geaet.il-'Ässemdih soll
die B.italier.sepnaq de, sstsjbricls irgend ei
den ander, oder nmenroien, auch keine allgc
meinen der s'g.'iwll,' G.,ee zun, Besten sol
cher Coiporgiton irtassen, .iusgrnommcn aus
d Bedingung basi eine Ivtche Coivoeation
dirinich ihcen irettbeics nach vc lliesttmniua
b-siv. ' '
Seclio 3. Die Aasübung drs Rechtes
des großen GeundbesipeS soll nie derartig ron
struirt sein, daß es der General Assembl? ver
porirter Gesellschaften zum allgemeinen Beste,
wie de Grunddcssv von Privglleuten, zu ver
wenden ; dir Ausübung kep Polizrigciche des
Staates soll nie dcpirllg sein, dass es Corpora
tionrn gestatte sei splste, ihre Geschäfte drrar
tig zu füdecn. daß die gleichen Rechte von Per
soncn oder die allgemeineWohlsghrl deS Zlaa
lcs gefährdet werden.
S> ell ion 1. Bei allen Wahlen zu Direk
toren der Vorstehern einer Corporation kann
jedes Mitglied oder jeder Aktionär die ganzr
Anzahl seiner Stimmen einem CanSioalen zu
ration Geschäfisbelrird inmrbald des
Agenten besitzt/gegen welch) Ktagfn"aichät',"g
geiNitcht werden kijnnsis.
S> eetion ii. Keine Corporalion soll ande
re. als diejenigen Geschäfte betreiben, welche in
Sectio?. Keine C,> porati.-n soll Akil
en der Bo idS ausstellen, es zei denn für Geld,
gelelsteteArbeil, >,>erGclo für wilslich empfan
genes Eigenthum ; jede stngirle Erhöhung dcS
Kapitals '-er der Verschuldung soll ungültig
sein; das Kapital und die Bciichnlduug von
Ctpo:a>'t,oen stillen nicht veemebrt wrrdeii,
ausgenommen nach den Bestimmn,! des
allgemeine G.sehcS, der mit der Cinwilli
gung Derjenigen, welche de größten Theil der
Aktien eignen und nach einer Versammlung,
deren Adhallung in Gemäsibeil es AesrheS
sechiig Tagc viirber angezeigt worden sein muh.
Seetjon 8. Städtische und andere Cor
poealionen und Peistinen. welchen das Priri e
gium ertheilt wurde, Peivat - Sigerlhum für
den offcniiichen Ruhen zu nehmen, stillen für
alles auf diese Weise genommene Eigenthum,
oder für den an solchem Etgenlhum bei Eerich
lungZiescr W"le, Straßen und sonstigen Ver
besserungen ai-geiichtctlu Schaden aiiaemessene
Snlichädigutig leisten und soll diese Entschädi
gung vor dee Wcgnabmc, Beschädigung und
Zerstoeung (des betreffenden Privat - Eigen
Idum) ausgezablt oder glstcheit werden. Der
aus die gordirnng ro t Schadrnersah abznbast
te -, in alle BtenfungosäUen st-ll af Verlan
gen irgend einer Paitcl die Hhhc rS Schaden
erlätzes durch eine Jurv nach dem allgemeinen
Rechte sestgcseh weeoe.
Seetion!). Jedes Bankgesetz soll Bestim
mungen enthalten, daß alle zur Cieeulation
bestimmten Noten und Bills registrirt und von
einem Beamte des gegengezeichnet
sein müssen, bei dem Auditor General
Bills leoonirt sein
Seetion 1. Die Gcncral-Asscniblo soll
Re Macht haben, den Freibrief irgcno rincr zur
dieselbe ihrer Meinung nach das Wohl der
Bürger dieses Staates gekährset; es soll dies
jedoch in einer Weise grschcli-n, dag die Cor-
Zwecke organisiere Gesellschaft der Corpora
un, sowic jede Person, soll das Recht bade,
innerhald dieses Staates Telegraphenlinien zn
Assimdlv soll durch in allgemeines Gesetz von
gleichmäßigerWiiisamkcil angemessene Besiim
mungen erlassen, um die Seetion in Kraft ,
sehen. Kein- Telegraphengesellschaft soll sich
mlt elner Sonrurrknj-flirte vereinlgcn, or
haben, och auch durch Kauf orcr au/ andere
Weise das Eigenthum einer solchen Soncurrenz.
Linie rrwerden.
Seetion 13. Der brück „ilorporaiio-
nin", wie er in diesem Aitckel rebraucht ist,
soll alle Arlienacsellschastcn oder Vereine um
fassen, die irgend welche Macht oder Prioile
glen vo Corporationen bisihcn, welche Prrso
in oder Pailnrtships nicht dewilllgt werde.
Artikel 17.
Eisenbahnen und Canälr.
Sectio 1.. Ah- Eisenbahnen und Ca-
Natt solle öffentliche Heerffraßrn <lti>-I>ava)
inon t-nreisi-u) sein. Jede Affocialion oder
Corporation, welche zu diesem Zweck oeaanisirt
ist, >oll das Recht baden, eine Cisenbadn zwi
schen deliedtge Punlien inneihald der Staats-
Slaalen in Verbindung zu ttgen. Jede Ci
sendahn-Compagnic soll daS Recht baden, mit
ibr c r Bahn jede andere zu durchschneiden,
sich ihr anzuschlitßen, oder zu kreuzen, und soll
jede der anderen Passagirre, Fracht und Wa
gen, delaten oder ndclaben, ohne Verzögerung
nd Unterschied aufnehmen und transpor
liren.
Sectio 2 Jede Eisenbahn- nd Ca
nal Compagnie, welche i diesem Staate orga
nisirt ist. soll darin eine Ofstcc ballen, wo ihr
Stock übeilraaen wi,d und wo Idee Bücher
zur Einsich für j -den Slolkdaltrr occr Glau
digrr der Corporation aufliege, und sollen
darin der Brlpag des Capital Slocks, der
unterschriebe oder eindezahlt ist. uns von
'Wem, die Namen der Eigenthümer ihres
Stocks nd dlc von ihnen geeigneten Summe,
respektive die Ucderlragnngc besagten Stocks,
und die Name und der Wnhsoii ihiee Be-
Srctio3. Alle Personen, Assselatio
ucn und Coiporationen solle gleiche Rechte
baden für den TeanSpoit von Peisone und
Etgcatbuin aus Ciscndahnen und Canälen,
und keine ngchöeigc oder undeSrüiidelc Unter
scheiduna soll in den Preisen oder i den 'Bc
Igemlichkeiien für den Transport von Fracht
odir Pastadicrcn innerhald des St.ratcs, oder
aus irgend tincr Eisendo.hn tranSporlirt w.
de, sollt ach jeder Stalionzu Preisen ge
brach! w.stchc nicht
oder eiwrrhe.i, w.trr v. k/odrr tndiectt ans
faltUt-Compagn:. kaa d Produkte Uieer
Minen und Faloist-n ans ihien Badiie 0.-rr
Bcamstr, Age>t oder Aagisleltler irgend einer
Eisenbahn- occr Canal-Compagnie >c!l dieelt
oder indtisl ei Jaleressc baden bei der Br
oker Passagieren über die von einer selchen
Eempagnic g,eigneten, gepachtetes, koalrolstr
te oder beniitzstn Ssteit.-.
eaweg. pdee .andere Eitenbalin Compagnie
soll Freipäss: ober Pässe mit einem Diskonto
ablegend Jemanden, mit Ausnahme dcc Be-
Sectio !>. eine Slraß.-n-Passagttr-
Eiscndah soll innerhalb der tCicazen einer
oder andere Transparlation-Eompagnie, w.ichc
bereits zur Zeit der 'Annabizzc lsejeS ArtiZelS de
st.hi, soll der Vtzrzhsilk irgznd welcher lünf.
tigrr dttg'tzlatur durch allgemeine odccSperial-
Gest he theilhaftig werden, wenn sie nicht allen
Bestimmungen dirseSArtilcls nachgekommen ist.
Seeiionll, Die jehi bestehenden Rech
le und Pflichten riS Anditor-Gincral in Bezug
Sectio 12. Die General-Assembl soll
soll die Belitnimungcn dieles Artikels durch ge
eignete Gesetzgebung zur Ausführung dringen.
Artikel 18.
Zukünftige Amendements.
Sc^cli on I. Irgend ein Amendement >u
x -s- E , si't t' sil
Seeii n Alle Gesehc im Staat, wel-
l. In der allgemeinen Wahl
im lahe Sin Tausend Achthundert und Sechs
und Siebzig sollen Senatoren von den Distrik
ten mit gleichen Zahlen als Nummern auf zwei
Jahre, und von denen mit ungleichen Zahlen
als Nammern ans vier Jahre Amtszeit erwählt
Sectio!). Dle eiste Wahl des Gsver
nörs mitte dieser Constitution soll stattfinden
in der alhzemeltien Wahl in dem Jahr Ei
Tausend Achthundert und Fünf nd Siebzig,
wo cur Governcr auf drei Jahre erwählt wer
den soll! und dee AchlStrrmin des ÄovcinörS,
welcher in dem Jahr Einlausend Achthundert
und Achtundsiebzig und Dcrcr, wilche späterrr-
wadlt werden, soll ler Jahie daue:n. den Vc
stlmmtingen dieser Constitution gemäß,
im lii/18'??ll si " Allgemeinen Wahl
gewahll werde, den Bistlmmungcn dieser
Consltlnlion gemäß.
S e ction 7. Der Srlrelär des Inner
soll in der erste allgemeinen Wahl „ach An
ahme dirser Constitution gewählt lrscn, und
wenn besagter Beamter richtig erwählt und
gualifizirt worden, soll das Amt des Smv-hor-
Grnrral abgeschafft werden und der Surocpor-
General, drr zur Zeit der Annahme dieser
Constitution grradc im Amt ist, soll darin blei
brn bis zum Ablauf des AmiSterminS, für wel
chen er irwählt würde.
Sectio 8. Wen der Superintendent
des öffentliche llntirrichis gehörig gualifizirt
sein wird, so soll das Amt des Superintenden
tt der öffttttltchc Schale (>-onon voliool^)
Seetion!). Nichts was in dies Con
stitution rnidaltr ist, soll so ausgelegt wirden,
daß legend eine Person, welche seht ein SlaalS
anil zum erstenmal bekleidet, zu einer Wtedrr
wabl dri Ablauf ihre AmlSlcrminS unwähl
bar sei.
Seetion lt>. Die Richier der >upreme
Court, welche im Amt sind, wann diese Consti
tution in Kraft trete wird, solle tm Amt diel
de bis ih,e betreffende Bestallung (Commis
ston) ablauft.-Zwei Richter außer der Anzahl
welche jrhl drsagten Gerichtshof bildet, sotten in
der retten allgemeinen Wahl nach Annahme
dieser Constitution gewählt werden.
Sectio 11. Alle' tHurta ot' Itoi-or>l'
und alle cristirrildc Gerichte, welche nicht i
dieser Constitution besonders crwähnt sind,
solle bis zu, crstc Tag im Dezember 187-
beliehen bleibe, oknc Verkürzung ihrer gegen
wärtige Jurisdiktion, aber nicht längcr. Lcr
Gerichtshof der Erstcn Criminal-JuriSdiktio
für die ConnlieS Schuhlkill, Lebanon und
Lauphi ist hiermit aufgehoben; und alle
Fälst- und Prozeduren, weiche darin im Cvun
sions of Peacc" prozcssirt ud ericdigt werden.
Sectio 12. Die Register'S Courts,
dir jcht cristiren, sollen am ersten Tag des
dieser Constiliition folgt.
Sectio 13. Die Gcncral-Assembly
sott in der ächsteii Sitzuiig ach der Anrh
zugcwicse werdend
Seeti oiz t t Die Die istenceal Nsscni
l-w i- il in der nächste S itzung nach jedem zchn-
Sectio u It>, Ngch Ablauf diese) Ami)
lermiiis eines präsitiecuden Richters irgend
sein! w.i/i dieser Constiiudm r?
hgltcn ist. soll st > ausgelegt werde, daß dadurch
das Gehalt irgend eines gelehrten Richters im
Sccti>> 18. Die Cnrt f Cmnio
Pleas in den Coimtics-Philadelphia ud Ai
leghaiih sollen ans de gegenwärtigen Richtern
Common PieaS ur Zeit der 'Annahme dieser
Constitution die Richter der Cuit Nu. 1. sei
und die Richter dcc Distrikt Court solle die
PleaS und der Distiikl CoutrSsolleii denCuilS
No. 1 und 2 präsidirlcii bis ihre AiiilStcrniinc
adlaufe und später soll der im Amt älteste
Richter präsidiren; aber jeder p.äsidi.citde
Richter, welcher zu dc,sc>bcCourl odcr List.ikt
wiciici c,wählt wi.d, soll Präsident bleibe.
Sectio 2, Die Organisation der
nnd der gegenwärtige Prothunotarv der Li
strikt. Court i hesagleni Countp sull Peothon.
iarv besagter Eutin us Eommun PleaS bis zu!
besagtet Latum bleiben, wu diese Commissi!
erlöschen soll und gegenwärtige Clerk der
80->s,onn ok Beaco in Philadelphia sull der
Clerk besagter Cuurt bleiben, bis nach Ablauf
seiner gegenwärtigen Cummissiun am 1. Mon
tag des Dezembers in, Jahre 1875.
Sccti n 2t. In Städten mit mehr als
füufzigtausend Cinwuhuern (Philadelphia aus
genommen) sollen alle Aldermcn, welche zur
Zeit der Annahme dieser Constitution im Amt
sind, darin verbleiben, bis nach Ablauf ihrrr
Commission vnd in der Wahl für Stadt- und
Ward-Bcamie, in, Jahre 1875 soll ein Aldcr
man in jeder Ward erwählt werden, wie La
diese Constitution vorschreibt.
Seetion 25. In Philadelphia sollen
MagisiratSperßinen statt Aide, ine, welche nach
dieser Constitution zu erwähle sind, bei der
Wahl i betagter Stadt für Stadt- und Warh-
Beamie im Jahr ,875 dcn Vorschriften dieser
Eonstituiion gemäß gewählt werden; ihr AmtS
icrmtn soll am ersten Montag des April, wel
cher auf.her Wahl folg,, deginne.
Drr .lnitStermi der Aldermen in brsagter
welche zur Zeit der 'Annahme dieser
h-rich!'"cht" "" l>"d, soll hierdurch nicht
.?dkl i o n 2i>. Stile Personen, welche zur
Zeit der Annahme dieser Eonstituiion im Amt
ffnd und bei der ersten Wahl mcr derselben
sollen in ihren betreffende Aemter bleiben,
bis der AmiStcriniii, für welchen sie erwählt
oder angestellt wurden, abläuft, und bis ihre
Nachfolger gehörig qualiffzirt sind, wen ichlS
Anderes darüber in dicier Eonstitution be
stimmt ist.
Scktio il 27. Der siebente Artikel.irsriq
Constitution, welcher eine Anitseidvorschreibt,
soll an und ach dem erste Januar des Jah
res 1875 in Kraft tritt.
--ektioil Äg. Di Amlstermine vo
Cotiittp-Commissioners nd Conntv-Auditors,
welche vor dem Jahr 1875 c,wählt woiden, die
ittchi vor dem e.sten Montag im Janvar 187
ad.ffl.riifen stnd, sollen an diesem Tage ende.
Alle Staats-, Cou,-.
Stadt-, Waid-, Borough- und Townschip
camicn, welche zur Zeit vre Annahme dieser
Constltlilton n Amt sind, und deren Erhalt
nick allem durch ihre Salä.c vorgesehen ist,
tollen b>c>cS Gehalt behalten, welches ihnen
das Gr,cp zugesteht bis zum Ablauf ihrer be
ticffendeii AiittSteimine.
Sectio 3. Alte Staats- und Berichts-
Beamten, die früher gewählt, cingeschworen,
verpflichte! oder bcamier waren, wenn diese
Constitution tu Kraft irrten wird, sollen ein je
der binnen Monatsfrist nach solcher Annahme
einen Eid (oder eine Zusicherung) leisten und
uiiterzcichnr, daß sie diese Constitution aus
recht erkalten wollen.
See) ton 31. Die General-Assemblh soll
in ihrer ersten Sitzung, lcr sobald als es nach
der Annahme dieser Constitution sein mag,
solche Gesetze Passirc, wie sie nöthig sein wer
den, um dirs Constitntion zur vollen Ausfüh
rung und i volle Kraft zu srtzcn.
See livn 32. Die Ordinanz, welche die
se Ccnvcniionpasstrle unlcr dem Tiiel r „Eine
Orriaanz bezüglich Vorlegung der amendlnen
Eonstttnrion von Pcnnsvloanicn für die Ad
stimmuiig der Wähler daselbst - soll für alle
darin deadfichliglen Zwecke güllig sein.
Scclioi> 33. Dle Worte „CounlpCoin
missionerS," wie sie > dieselbe deglciicnden
Ordnianz gebrauch sind, sollcn auch die Com
mlltzoners für d,e Sladl Philadelphia elnschllc-
Angenommen zn Philadelphia am dritte
Tag im November im Jahr nnsrres Herrn
Eimansctid achthundert und drciundstrdcnzlg.
Office des Slllats-Selretürs.
HarriSblirg, 23. Nov. 1873.
Ich bescheinige hlcrmli, daß das Obcnstchcntc
eine korrclle Cvpie der neue Consiliutlon ist,
welche dem Volk des StaalcS Pcnnsvlvanic
vorgeschlagen wurde zur Annahme oder Ableh
nung, wie dieselbe in dieser Ossicc auf dem Rc
cord vorliegt. M. S. Q u ay.
Eine Ordinanz.
Sei es vcrordnct von dcr Consti -
tli o>ial- C o n v ct ion des Staa-
tcs Pe nslvan i e il wie folgt!
I. Daß die vs dieser Convention abge
faßte amcudirlc Consiiinlio de berechtigte
Wählern dieses Staates zur Annahme oder
Bcrwcrfung vorgelegt werden soll in einer am
drille Dienstag des nächsten Dezember abzu
haltenden Wahl, ausgenommen wie hierin
nachstehend verordnet nd bestimmt wird, sotc
besagte Wahl vo de ordnungsmäßige Wahl
dcamten in de verschiedenen Wahidistnkttu im
ganzen Staate, ntci alle Regeln und Bcstim
Hingen bestehender Gesehc allgemeine Wahl,
betreffend, gehalten werden-, nd die Sheriffs
der vcrschicrrncn CounlicS sollen besagte 'Wahr
wenigstens 2i> Tage vor der Wahl durch Pro
klamalion ankündige.
T Der Staats-Sckrctär soll wenigstens
2i) Tage cor der Wahl den Commissioncis je
des Colin! eine hinreichende Aiizahl in gehori
,zer LCcise abgefaßter Instruktion! - Cirrularc
liefern. i. w Cc^^ntssaoncr^
jene Stimmzettel in de verschiedene Wahl-
Distrikten ihrer betreffenden Coiintics in gehö
riger Weise vertheilen lassen, ebenso die Con
sollcn andere Clücher und Papiere, welche erfor
derlich sein mögen. Tic Stimmzctlel sollen i
Edwin H. Zitier, Edward Browning, John?).
Bcrrec, Henry S. Hagert und Joh O. Janies,
übrr diestc timeii
soll irgend rinem berechtigten Wähler, dessen
Name nicht registrirt ward, gestattet sein zu
stündiichc Zählung der abgegeeencir
doch mögen von gcnannien Wahibcamtc süc
irgend einen Prccinct Wahlaufsehcr crnauiit.
werden, deren Pflichte und Ermächtigung, die
selbe sein solle, wie die der Wahlaufschar in.,
genannter Stadt unter bestehenden darauf an
wendbared Wahlgesetzen.
Wahldcrichtc sollen i genannter Stadt wie
wer^
berichte ww im Falle einer Wahl für Govcrnör
ausgefertigt werden > doch sollen die Wohlde
richt-Richtcr in jedem Count ein Triplikad
aiifertigeil nd dasftlbe innerhalb 5 Tage ach
benzig.
John H. W-a lkcr, Präsident.
D. L. Imbr Clerk.
dinanz. M. SlaalS-^ekretär,