Artikel D a S I uttizweseii. Sectron 1. Mit der richtcriichen Gewalt in diesem Skaatt solle betraut sein, daS preme Gericht, die Courts vf Common Plcas, Oer und Tcrmincr und Grnrral Jail r, Crin>inal.Gtrichtt,Waiscn-Gcrichtc, Muni cipalbehörden und solch' andere Behörde, als die StaatSgcsehgcb., von Zeit z Zeit crrich itnwag. Seetion?. Das Suprcmc-Gericht soll aus siede Richter bestehe, die vo de guali fizirten Stimmgebern vermittelst allgemeiner StaatSwahl gewählt werben sollen. Sie sol len einundzwanzig Jahre im 'Amte bleiben, wenn sie sich so lange gut betrage, aber nicht wählbar sein. Ter Richter, dessen AnttSzctt zuerst abläuft, soll dcrßeiycnfolgcgemäß, Chef Sectio 3. Die Jurisdiktion des Su premeGerichtS soll sich Über dcn ganze erstrecken, und die Richter desselben solle, krau ihres Amtes, Richter der Over nd Terminrr und der Gcneral Jail Dclivcr in den ver schiedenen CvuliticS sein: die ursprüngliche Gewalt bciEinhaltSbrfcblc soll ilmen Yisttwt. tei auftritt! in HabeaS Corpus Fällen nd bei MandamuSbefchicn vo unlergeordnelcn Ge richte : in Quo Warrant Fälle gegenüber alle StaatSbeamtt das Suprcmc-Gericht soll der höchste AppcllationS-GcrichtShof sein; in Cerliorai oder 'Weit of Error und i alttii Fällen, wie jetzt oder späterhin das Gesetz de stimme mag. Scction 1. 'Bis daS Gesetz anders bc - stimm, sollen die Eonrts of Eommon PlraS fortbestehen, wie sie jetzt sind, die hierin getrof fenen Abänderungen ausgenommen; nicht mehr als vier Eounlics sollen zn irgend einer Zeit einem richterliche Distrikt, der für de sirgtcSGcrichtorganisit wird, einverleibt werde. Seetion 5. Sobald ein Eounl vierzig Tausend Einwohner zählt, soll rS einen separa rcn richterlichen Distrikt bilden nd einen Rich- LcgiSlatur soll für weitere Richter Sorge tra gen, je nachdem die Geschäfte der besagten Di- rS Verlan,zeit. bereis Bcvött angrcnzcildcn Distrikttn zngclbcilt wcrdrn, weiln es die StaatSgeschgebling deltimmcn mag. Das Amt vo Beirichtcrn, nickil gesetzkundig. jedoch unter solcher 'Aenderung dcS Ortes, wo der Prozcsi staltsindcn soll, als das Geseh bc ftimmt. In Allcghcii soll jedes t'lcri.bt ans dieseS Amt irädlbar, eo sei denn, sie wohnte in jenem Township. Borough. Distrikt oder Wald, währeiw des siinirWahl orderargangenenJah Seetion ln Pbilaleipbig soll süe deiMajoitlätaller zualtsisioelG immacbir un- leiwoisen sein; und dci der Wahl solcher Magl- soll kein Weiblcr lue mibr als schaff. Sektion 13. Alle Sportein und Geld büße tn dilaalrn Gertchlen selten dem Co irgend eine Daitei an solche Geeichte apvelliren! wie baS G-seh angitl. wenn das AppcUalions geiicht rber dissen Richter nach angegebener Sc etlon 15. Alle Richter die grsetzkun dig seln müssen, sollen, mil Ausnahme der Rlchler deS SupremegerichlS. von den qaalch. tri Wählern der Districle ivelchcn sie orsie- Yen, geivähll werden ! sie sollen zehn Jahre tm Amte dleiden, wenn sie sich so lange gul delra- oder genügende Ursache, die ragt? Sertlonlti. Wenn zwei Richter des Suprinie GcilchleS für dlc gleiche AmtSdauer gewählt werden sollen, so soll jeder Sttmm geber nur für eine r stimmen z und wenn drei gewählt werden sollen, so soll für nicht mehr als zwei stimmen -, Eandidaten der höchll'N Sttm menzahl sollen a>S eiwädit bcleachlet sein. Seetion)?. Sollte zwei oder mehr Richter des SupremegerichlS oder zwei odrr mehr Richt-' der Court of Common PleaS sur denselben Distrikt zu gleicher gewählt werden, sollcn sie sobald als ,s nach der Wadl Ibunlich ist, um dir Priorität ihrir Stellung looscn un das Resultat dem Gouocrnör bescheinigen, der der hieraus ihre Patente in Nrdrirlnslimiitting damit ausstellen soll. ectio >8 Die Richter deS Suprc megeiichteS und tie Richttr drr^voschi-lenen tcncn das Gesetz verlangt, daß sie rechtskundig sein müssen, solle zu beslimmlc Zeiten für ihre Dirnste eine angennssenc Vergütung ie ballen, die das Gesetz ftstzusirUcn und der Staat zu bezahlen batSir solle leine an dere Vergütung, keine Sportrln oder Nedrnge gcsälle für ihre Dirnstttistumzen ans irgrnd ein Qucllr eihalic und sie sollen kein ande res dezahltrs Amt unter den Vereinigten Staa ten. in d csem oder irgrnd einem anlcien " Secli o'n 18. Die Richter diS Snpreffie gliichteS sollen während idrir 'Amtszeit im Staate wodnln -, und die anderen Nicht wäh ren tdrer Amtszeit innerhalb jener reseeetipe Distrikte in elchrn sie gewählt werden sind. Sectio 2. Außer der hierin angegr- Hein Gewalt solle die verschledcnen Courts os Common PleaS solche Shancer Power besitzen, wie sie jetzt dle verschiedenen CourtS os Com mon Plras in diesem Staat: inne baden oder lein Folge das Gesetz ihnen üderlragen " S'c c tto 21. Keine Wichte sollcn ver mittelst Grsetzcrlaß dem Supremegerlcht od drss.n Richter auscrlegt werde, tie nicht ich tt.lich Natur sind, och soll irgend eine dieser Richttr iraend eine Gewalt ausüdrn, die birrin nicht vorgesehen ist. Dle tz'oiut ol hiia) Briua ist dicrm abgeschafft und leln Gericht von originaler Juilsdietlon. drm eln od niedre.c Richter des SuprrmegorichteS vräsidircn sollen, bestehen. Seclion 22. In srbcm Countp, wo bi- Sinn-ohncizihlHundlriundfünszigtauscnd über ft.-iat. WU die Slaatsa.ftbglbuna und in jedem epaeales Wa.scngericht elabliren, das aus ei ...in oder mehreren g.s-tzknntige Richtern He stedt. welchestilericht alle JuriSKclioN und Ge wall baden soll, welche jttzl von den Waiscngc richtrn anSgrüdl oder ihnen tpätcr durch Gesetze übertragen wird und in solchen CounlicS soll dle JuriSbiclio dR l der Court os Com mon PleaS i llvaisengerichtsrng.ttgcühttten ein levaraltS Waisen,zrricht eiabliil wird soll der Trüamentsrc,-ilirator der Clerk ele.tS solchen Gerichts sei und d.ssc Wrlsnng IN alle de r ffrndcn Fällen solar z er maa tEebültSeleilS anUrllcn aber n> mil Einwilllgung und Ge nibmignng des besagt.n Gerichtes. 'Alleßech nn!,,>e die ihm als Neaislralor oder als Clerk des besagten lcoarattn MaisengeiichttS ü!'ae brn weide, sollcn vrm Girichtc kostenfrei süe tie Paricie untcisuchl we, ausgenommen w.vu alle ititeressiile Parteien in der schweben de i Verhan'l.ina einen Auditor nominirlen de das Wirichl nach ftlnrni Gu'achien bestäti gt maa In sedem Countp tollen Waiir arrickt: icde Macht nd Jiirisiielion ein Rc gil Court bisitzcn und separate Register CourlS sind hiermit abgeschafft. Seetion 23. Die Prczrßsoem soll sei ~Tbc os PennnOv.rni.v2 Alle Wurde de,selben schließen. Seetion 21. In allen Fallen des verbi echc iisch n Mo.deS und. in solch' anderen K-tmi nattallin wle sie daS Gesetz bezeichnen mag, taun der Beschuldigte nach Uederfübrung und Uittttiissprtich die Änklaae, Acte und alle Ver banrlunacn rem Su-prcmcgrrichl zur Revision Scction 25. Irgend elne Vacanz, ein gelrilen dn-ch den Tod, die Ncsigr.aticn oder anderer Ilrjachen dalder, in irgend einem Gc miltelst Ernennung ausgefüllt werden. Die lt !be soll los zum erste Montag des nächste Januar, welcher der eisten Hauptwahl folgt und welche drei oder mehrere Monate ach dem Ein treten solcher Vaeanz stattsindcn soll, gültig lein. Sectio 2t!. Alle aus Gertchte bezügli che Grsehe sollen allgemein gehalten sein und einheitlich wirk-n und die Organisation, JiliiS dielion und Gewalt aller Gerichte dcilclbcn Klasse oder desselben Grade? wie das Gesih sie feftseple und die Kraft und die Wiikigmkeii der Bc > l> ndlnngeu rr d d II itt>o i e solch er Gee ich- Wakstngciichten übertiagen hat. Seetion 27. Virmillelft Uebtrrinlom niens beider Purinen G unltlwoif. u g. Sectio 1. Nur das Repräsentanicn baus soll die Macht besihen, den Anllagezustand eo!ds. Artikel 7. A m t s e i d, Seetion l. Senatoien und Rcpräsen icn A, irtce. den folgenden Cid ablegen und ..Ich schnitte seie.l.ch, pgh ich die Constilu tio der Brr. Staaten stützen, ihnen gehorchen zu leisten, soll ihr Amt vcllierc. und irgend eine Person, die übirführt worden ist, falsch ge schworen oder den drsagten Eld verletzt zu ha din. soll des WeineldS schuldig und sü lmmer unsädig seln, irgend ein dezahlteS oder in Eh renamt innirhald dieses Staates zu bekleiden. Oer Eid der Mitglieder des Senats und Repräsentantenhauses soll von einem der Rich tn der Halle des Hauses geleistet erden, für wr.chrs die Mitglieder gewählt orten sind. Artikel 8. Stimmrecht und Wahlen. Seei a l. Jeder männliche Bürger, welcher 21 Jahr- all Ist und sclgendt Eigen schalten besitz', soll berechtigt sein, bei allen 1. Cr muß wenigstens einen Monat Lür 2. Er muß ei Jahr unmittelbar vor drr Wabl im Staaie gewobnt habe (oder, wen er siüher ein berechllglcr Bürger dieses Staa tes ist und au demselben weggezogen und dann wieder urückgelehrt ist, sechs Monate im Staate aewobnt habe 3. Cr muß in dem Wabldtstritt, i dem er zu silminen wünscht, wenigstens zwei Monale uuinllltldar vor drr Wabl gewodnl haben. -1. Wen er 22 lah' oder aller ist. soll er inneihald zwei Jahren eine SlaalS- oder Countv Tare brzabtt baden, welche enlgftenS ein Monat unmittelbar vor dir Wahl bezahlt worden sein muß. Scrllon2. Die' Allgemeine Walck^loll tig des November abg:haltcn weiten, doch mag die General Asscmd'p duech el Gesetz einen ander Tag setzsetzen. wenn dazu zwei Trltel der Mitglieder beider Häuser Ihre Zustimmung ge Sclllon 3, Alle W rblen für Cllp.Ward, Boeougd und Township Aemter für den regel mäßigen AmlS Ttrml sollcn am dritte Dien stag des getruar stattfinden. Sectio 1. All-Wablcn der Bürger sollcn mll Stimmzettel llattsiaden. Jeder abgegebene Sllwmjtttcl soll ln der Reihenfolge ln welcher derselbe eingebt, von de Namen des StlmmgebeiS, welcher dle Sllm nie abglebt. Irgend ein SltMMgcbcrS. wel cher dle Stimme abglebl. Irgendein limm acdcr darf seinen Namen aus reu Sllmmzettel schiclben oder denselben durch eine Ander schreiben und durch einen Bürger deS Dlsttttts beglaubigen lassen. Die Wadld.amttn sollen bekräftigen! daß sie nicht vcrialbcn wollen, wtt ein Wäbbr gestimmt bat, es s-l denn d.-.ß l>e dazu gezwungen werden, wenn sie ausgelordert sind als Zeugen vor Gericht darüdcr AnSfa- e c°/?'n'-5. Wähler dürfen ln k.liicm Falle ausgenommen bei Hochverraib. Felonie, und FrledcnSbruch während ihrer Stimmen a'-gibe, und wenn sie ron, oder im Stimm allen arbeit, und ln Hast gcncmmen werden. Seetion i) Wenn immer berechtigte Wähler dletts StaK-'S auf Nrqaisitton der Präüdenle der Ver. Staate °d er Bedoe. de biei-S Staates in activen inilliärischen Dien sten sinb. so können sie daS Rech! des im mcnabaebrns bc! allen Wahlen ausüben, und iwar unter solchen Bestimmungen, wie sie ge tttzllS oracsch'icbiu sind oder werden, gerade so IS wen sie an ihren gewöhnlichen Wahl pmhcn wareitt gh„ v.is Ad ballen e Wablcn durch die Büioer ober über die Reglll'i-una von Wählern sollen im a->n ien Staate gleichmäßig sein, doch soll kein Wähler des Stimmrechts ioraudl werden, weil sein Name nicht reglstrirt ist. Seellon 8. Irgend eine Person, welche Meld. Belohnung oder andere weelboolle Ent schädigung süe seine Stimme bei der Wahl oder Nichtabgabe deeßlben gibt, verspricht, oder anbietet. ..der solche Edlichädlgima einer .'"de rcn Perio für die Stimme eines solchen Wäb ttrS oder Ntchiabgabe dciselbc uibi. vcriprichi ober anbletei, und iraenb ein Wähler, welcher kür sich selbst odrr für. rlnen andere Geld, Belohnung ober Eallchädigung ftjr leincn an d-ren Geld. V-lobnmia ober Enlschäblauna zur seine Stimme bei eine? Wabl der Nickitabg.' l>? derselbe annimmt oder annehmen will, soll dadurch da) Stimmrecht bei dieser Wabl vre Wilsen und l-genb ein Wäbttr, drsirn Stimm recht aus solcher lttl-iche vo den Wablbram ?-äkj!?n 'daß die Aallage unge-echl ist. ibc er seine Sllmme abgeben darf. S e cli °N !>. Irgend eine Perwn. welche während sie Candlkat für ein 2lmt ist. ucki der Bestechung, des BelrugS und der Verletzung Irgend eiiitS Wahlg-seNtS schnlbia mach, soll kür immer unfähig sria. ein Vertrauens oder Nutzbriggendes Amt im Staate Z bekleiden und irgend welche Person, welche der Absick!! che Verl,hl..i der W.'.iil.zcsrtze üdcrkübrt wird, soll außer der durch das Gcletz festars.tzt-n Strafen ans vier Jabrc deS Stimmrechts ad sclut verlustig gehen. Anech. lang von Wablen'ober bei Verbandlunge zur Unlersuchuna vo Wabien. soll llkirmano sein Zengnisi irückbalien tüifen. weil er sich dann srlbft anklagen oder sich öffenlllchec Schand- PreiS geben würde. Aber solche Anssagcn sollcn später nicht in irgend welchem Prozesse geben ibii gebrauch! werde, außer wenn er bei dieser Aussage Meineid begangen hat. Seetion 11. TownschipS nd WardS von Städten oder Boroughs sollcn Wabldlstrik tc bilden oder in solche elngklbcilt werden, und zwar solche von eompgttcm und sammenbän aendcm Territorium in solcher Weile, wie die Court os Quarler SessionS der Stadt odir des Counip. worin dieselben liegen, bestimmen mag; doch sotten alle diese Disteiktc in Släd ten von über 1l)M> Einwohnern durch die Jurisdiktion darin ha, wieder geibrilt werden, wenn Imme dci der nächst vorhergegangen, Wabl mehr als 250 Stimmedarin abgegeben worden sind, nd andere Wabldistrikte, wenn immer die Court der bctrrffenden ConnticS der Ansicht ist. daß die Vegneinlichklil der Wäbttr und das öffentliche Interesse dadurch gefordert Sr c lio 12. Alle Wahlen durch Pciso zwecke so augeseden werden, als habe er in ei- Nim Oiir einen Wohnsitz erworbrn weil er ge genwältig ist, vde ec denselben veiloicn, wBI er tär-Dlensi icitS St-al-s oder der V-r. Dzaa tc brschästigt iik, oder die Etewässer dieses Staates odrr Vrr. Staaten beschissi oder auf äcr gewählt werden. Jeder Wähler soll das Recht haben, f.-r den Richt habe, für den Rich ter und einen Inspektor z stimmen, und jeder Inspektor soll einen Clerk ernenne. Der erste Wahlboard soll so gewählt und vacantc Wahl hoards-tclle so ausgefüllt werden: wie es und llnpartcilichlcit d Wahlen z sichern? es sollen je zwei Wahl-Aufschcr i cincni Wahl distritt ernannt werden, in deniselbeii politischen Parteien sein; wenn immer die Mitglieder rincs Wahldoards in Meinungs verschiedenheiten gerathen, sollen die Aufseher, he/sollen alle Nichter der betreffenden Court, welche darüber ihre Sttmmc zur Zeit abgeben dürfen, über die gemachten Ernennungen über einstimmen. Seetion 17. Die Untersuch,ing und bcstG auch die Art und Weise des Verhörs und alle darauf bezüglichen Angelegenheiten reguliren z doch jvll lein solches Gesetz, welches Jurisdik tion übertragt oder deren Ausübung regulirt, stch auf irgend einen Streit beziehen, der durch riue Mahl entstanden ist, ehe das Gesetz passirt wird. Artikels. e oder Eigenthum von Corporationen zn be steuern, soll durch kriiic Contrakt oder kcinc Berwilligung aufgehobrn odrr suSpendirt wcr iigGst. Schuld s U von oder für den Staat g-machl weiden, ausgenommen zur Deckung zufälliaer Ausfälle den Ein- Sec 11 on 5. Alle Gesetze, welche das Lei bade: oder Auttisnär einer Compagnie, See t Dlc General Asscmbl soll Jndwieuilm zu leihen. Sectio 8. Die Schuld irgend eines Counl. Eil. Borcuab, Townschip, Schul-Di Zeil) zu erhöbe/ 16 Sectio !>. Der Staat soll dlc Schffld irgend einer Statt, elneS Count, 'Slerouab vor sicZois tlwt, für die CoNcctioa einer jähr die Zinsen als auch das Capitas innerhalb 3l) Jabpcn zu zahle. Artikel IV. E rl i e h u n g. Seetion 1. Die General-Asseniblp soll kür dl: Einrichtung und Erhaltung eine wi.k aml °t>r als .chuwmstarch wählbar sein. Miliz. cti o I. Die Bürger dieses Staates ausnehmen, deren Gewissen rs ihnen verbietet, Waffen zu tragen. Artikel 12. O e ff r ii t l t ch e B r a in t e. Sectio 1. Alle Beamte, trren Wahl nicht in dieser Cvnstiinticn vorgesehen ist, s-llcn Herausforderung schickt oder bei etilem Zwei kampf Hilst oder der Anstiftor davon ist, soll des Rechtes erlustig sein, ei Ehren- od bf cS das G-s.p Neue CounlteS. wcntgcr als Ii Quadralmcllen oder auf we niger als 20.0 iX Einwohner reduzietz auch soll kein Countp vo wenig glächcnclnhalt soll ei^B,en,^ drss-Id-n innerhalb?ttMei vorgeschlagenen Countp-Beamte. S 1. Dir Eounh-Bramlrn solle btstihtn aus Sberlsss. Ccroneis, Pioibono larles, R-gjster os Wills, Ntrorder of OeedS, Csmmissionerö, Schahmelfer, Verm.ssee, Au dttoeS oder Controllers, Clriks der Courts, Distrikt Attcralrs und solch. Beamten, t.-en Pflichten von Zelt zu Zeit durch das Grsrtz dezrlchnet wtrdrn-, kein Sheriff odrr Schatz meiste soll >ür den weiteren Termin, als drn scntgen, für den er rrwäblt wurde, wählbar sein. Sectio 2. Ccnnlv Beamte sollcn bei den allgemeinen Wablcn aewäbll werde nd ihre Amtszeit auf drtl Jahre von dem irsten Mvnt .g des Monats Januar nach ihrer Wahl und bis ihre Nachfolger völlig lnstallirl sind, drrechnrl seln z alle Bakanzcn, für deren Aus füllung keine Bestimmungen getroffen sind, solttn nach dem Gesetze erledigt werben. e^ctl on 3. Keine Person soll lunrrbalb welche lebt ein Jahr vor der Ernennung Bür gcr und Emwodner drß CounlpS war, wenn dasselbe nämlich so lange vorher rrrlchlet Wurde war das Counip nicht so lanae errichtet, dann gilt dlcse Bestimmung für das oder dlc Coun- IlrS, ans welchen dasselbe gebildet wurde. Sektion -I. ProlhonvlarlcS, Clerks der CouttS, Register os Wllls, Counip Vermrsser und Sheriffs solle ihre Amtssitze ln der Haupt stadt des Couatp's, tn welchem sie ihr Ami bettelten, h^dcii. 5. Die Gehalte d-r Ceunlv den und alle Count Beamte, wilchc Gihalt beziehen oder bezirhen erden, sollen alle Gr bührcn. für deren Empfang sie auioeisiel sinh, der geschlichen Bestimmung abliefern! In ConnlieS, welche mehr denn ein Hundert und fünfzig Tausend Einwohner zählen, sollen die Beamte Gehalte beziehen und der Gebalt ie gend eines solchen Beamten oder Clerks, seil ver ln Gebühre bestehend, soll die durchschnitt liche Summe dir wädrrnd seines AmttcemineS vo ibm oder für ihn erhobenen Gibuhren nicht übersteigen. Sectio). Die Aenrral.Asscmblp soll duich Gcsehe für stellte Veranlwoitlichkcii aller Counlp , Towaship- und Borough - Beamten sowohl für die durch dieselben collektliten Gr buhn als auch für alle öffentlichen oder städti schen Gelder, welche an dieselben grzabll wer ben, Sorg tragen. Seetione. OreiCounlv Commitsioneiö und trei Countv-Audltoecn sollen in jedem besagter Beamten soll jeder biiechiigi, Wetter für nicht mlbr d,n zwei Personen stimmen und die diri Personen, welche die böchste Stim menzghl eilialtcn, sollen aewäbll seinirgend Bne ,ukillige Baran, im Amte des Countp die Court of Common PleaS des Counip'S, in welchim diese etnaelrelen ist, ansge sulll weiten und zwar duich Cenennung rincs W>ililers des Connlo s, welches für den Com misnoner oder Auditor gistimmt hat. dessen Amt auszufüllen ist. Artikel lädte und städtische Freibriefe. Seetion I. Freibriefe für Städte kön nen eewirkt werden, wenn die Majoiilät mr Wäblc, einer Start oder tincS 'Borough mit einer BcvölkcinngS,ab! vo mindestens zehn Tausend Seelen sich bei der allgemeinen Wahl , ' cli on 2. eine städtische Commission soll Bc'bintlichkeilen cinarbe. es sei den, tag vorher vo der städtischen Berwalluna zu dem Zwecke eine Berwillianng aemacht wurde. !S k n Jede ladt WU einen TN Art.kei lii. Privat Corp o rarion c . . rtlvn I Alle best.hcadrn sseiiiriese oder B.al'gangen von brsonoeien der aus schlnßliche Ptlvtlegir. unter welchen zue Zelt lcr Annahme dnscr Constitliüon in ehrlicher Absicht noch keine stonn lstst- Oeganisaliv statt atfuadcn hat vier noch keine Geschäfte geschlos. S ecl io 2. Die Geaet.il-'Ässemdih soll die B.italier.sepnaq de, sstsjbricls irgend ei den ander, oder nmenroien, auch keine allgc meinen der s'g.'iwll,' G.,ee zun, Besten sol cher Coiporgiton irtassen, .iusgrnommcn aus d Bedingung basi eine Ivtche Coivoeation dirinich ihcen irettbeics nach vc lliesttmniua b-siv. ' ' Seclio 3. Die Aasübung drs Rechtes des großen GeundbesipeS soll nie derartig ron struirt sein, daß es der General Assembl? ver porirter Gesellschaften zum allgemeinen Beste, wie de Grunddcssv von Privglleuten, zu ver wenden ; dir Ausübung kep Polizrigciche des Staates soll nie dcpirllg sein, dass es Corpora tionrn gestatte sei splste, ihre Geschäfte drrar tig zu füdecn. daß die gleichen Rechte von Per soncn oder die allgemeineWohlsghrl deS Zlaa lcs gefährdet werden. S> ell ion 1. Bei allen Wahlen zu Direk toren der Vorstehern einer Corporation kann jedes Mitglied oder jeder Aktionär die ganzr Anzahl seiner Stimmen einem CanSioalen zu ration Geschäfisbelrird inmrbald des Agenten besitzt/gegen welch) Ktagfn"aichät',"g geiNitcht werden kijnnsis. S> eetion ii. Keine Corporalion soll ande re. als diejenigen Geschäfte betreiben, welche in Sectio?. Keine C,> porati.-n soll Akil en der Bo idS ausstellen, es zei denn für Geld, gelelsteteArbeil, >,>erGclo für wilslich empfan genes Eigenthum ; jede stngirle Erhöhung dcS Kapitals '-er der Verschuldung soll ungültig sein; das Kapital und die Bciichnlduug von Ctpo:a>'t,oen stillen nicht veemebrt wrrdeii, ausgenommen nach den Bestimmn,! des allgemeine G.sehcS, der mit der Cinwilli gung Derjenigen, welche de größten Theil der Aktien eignen und nach einer Versammlung, deren Adhallung in Gemäsibeil es AesrheS sechiig Tagc viirber angezeigt worden sein muh. Seetjon 8. Städtische und andere Cor poealionen und Peistinen. welchen das Priri e gium ertheilt wurde, Peivat - Sigerlhum für den offcniiichen Ruhen zu nehmen, stillen für alles auf diese Weise genommene Eigenthum, oder für den an solchem Etgenlhum bei Eerich lungZiescr W"le, Straßen und sonstigen Ver besserungen ai-geiichtctlu Schaden aiiaemessene Snlichädigutig leisten und soll diese Entschädi gung vor dee Wcgnabmc, Beschädigung und Zerstoeung (des betreffenden Privat - Eigen Idum) ausgezablt oder glstcheit werden. Der aus die gordirnng ro t Schadrnersah abznbast te -, in alle BtenfungosäUen st-ll af Verlan gen irgend einer Paitcl die Hhhc rS Schaden erlätzes durch eine Jurv nach dem allgemeinen Rechte sestgcseh weeoe. Seetion!). Jedes Bankgesetz soll Bestim mungen enthalten, daß alle zur Cieeulation bestimmten Noten und Bills registrirt und von einem Beamte des gegengezeichnet sein müssen, bei dem Auditor General Bills leoonirt sein Seetion 1. Die Gcncral-Asscniblo soll Re Macht haben, den Freibrief irgcno rincr zur dieselbe ihrer Meinung nach das Wohl der Bürger dieses Staates gekährset; es soll dies jedoch in einer Weise grschcli-n, dag die Cor- Zwecke organisiere Gesellschaft der Corpora un, sowic jede Person, soll das Recht bade, innerhald dieses Staates Telegraphenlinien zn Assimdlv soll durch in allgemeines Gesetz von gleichmäßigerWiiisamkcil angemessene Besiim mungen erlassen, um die Seetion in Kraft , sehen. Kein- Telegraphengesellschaft soll sich mlt elner Sonrurrknj-flirte vereinlgcn, or haben, och auch durch Kauf orcr au/ andere Weise das Eigenthum einer solchen Soncurrenz. Linie rrwerden. Seetion 13. Der brück „ilorporaiio- nin", wie er in diesem Aitckel rebraucht ist, soll alle Arlienacsellschastcn oder Vereine um fassen, die irgend welche Macht oder Prioile glen vo Corporationen bisihcn, welche Prrso in oder Pailnrtships nicht dewilllgt werde. Artikel 17. Eisenbahnen und Canälr. Sectio 1.. Ah- Eisenbahnen und Ca- Natt solle öffentliche Heerffraßrn -I>ava) inon t-nreisi-u) sein. Jede Affocialion oder Corporation, welche zu diesem Zweck oeaanisirt ist, >oll das Recht baden, eine Cisenbadn zwi schen deliedtge Punlien inneihald der Staats- Slaalen in Verbindung zu ttgen. Jede Ci sendahn-Compagnic soll daS Recht baden, mit ibr c r Bahn jede andere zu durchschneiden, sich ihr anzuschlitßen, oder zu kreuzen, und soll jede der anderen Passagirre, Fracht und Wa gen, delaten oder ndclaben, ohne Verzögerung nd Unterschied aufnehmen und transpor liren. Sectio 2 Jede Eisenbahn- nd Ca nal Compagnie, welche i diesem Staate orga nisirt ist. soll darin eine Ofstcc ballen, wo ihr Stock übeilraaen wi,d und wo Idee Bücher zur Einsich für j -den Slolkdaltrr occr Glau digrr der Corporation aufliege, und sollen darin der Brlpag des Capital Slocks, der unterschriebe oder eindezahlt ist. uns von 'Wem, die Namen der Eigenthümer ihres Stocks nd dlc von ihnen geeigneten Summe, respektive die Ucderlragnngc besagten Stocks, und die Name und der Wnhsoii ihiee Be- Srctio3. Alle Personen, Assselatio ucn und Coiporationen solle gleiche Rechte baden für den TeanSpoit von Peisone und Etgcatbuin aus Ciscndahnen und Canälen, und keine ngchöeigc oder undeSrüiidelc Unter scheiduna soll in den Preisen oder i den 'Bc Igemlichkeiien für den Transport von Fracht odir Pastadicrcn innerhald des St.ratcs, oder aus irgend tincr Eisendo.hn tranSporlirt w. de, sollt ach jeder Stalionzu Preisen ge brach! w.stchc nicht oder eiwrrhe.i, w.trr v. k/odrr tndiectt ans faltUt-Compagn:. kaa d Produkte Uieer Minen und Faloist-n ans ihien Badiie 0.-rr Bcamstr, Age>t oder Aagisleltler irgend einer Eisenbahn- occr Canal-Compagnie >c!l dieelt oder indtisl ei Jaleressc baden bei der Br oker Passagieren über die von einer selchen Eempagnic g,eigneten, gepachtetes, koalrolstr te oder beniitzstn Ssteit.-. eaweg. pdee .andere Eitenbalin Compagnie soll Freipäss: ober Pässe mit einem Diskonto ablegend Jemanden, mit Ausnahme dcc Be- Sectio !>. eine Slraß.-n-Passagttr- Eiscndah soll innerhalb der tCicazen einer oder andere Transparlation-Eompagnie, w.ichc bereits zur Zeit der 'Annabizzc lsejeS ArtiZelS de st.hi, soll der Vtzrzhsilk irgznd welcher lünf. tigrr dttg'tzlatur durch allgemeine odccSperial- Gest he theilhaftig werden, wenn sie nicht allen Bestimmungen dirseSArtilcls nachgekommen ist. Seeiionll, Die jehi bestehenden Rech le und Pflichten riS Anditor-Gincral in Bezug Sectio 12. Die General-Assembl soll soll die Belitnimungcn dieles Artikels durch ge eignete Gesetzgebung zur Ausführung dringen. Artikel 18. Zukünftige Amendements. Sc^cli on I. Irgend ein Amendement >u x -s- E , si't t' sil Seeii n Alle Gesehc im Staat, wel- l. In der allgemeinen Wahl im lahe Sin Tausend Achthundert und Sechs und Siebzig sollen Senatoren von den Distrik ten mit gleichen Zahlen als Nummern auf zwei Jahre, und von denen mit ungleichen Zahlen als Nammern ans vier Jahre Amtszeit erwählt Sectio!). Dle eiste Wahl des Gsver nörs mitte dieser Constitution soll stattfinden in der alhzemeltien Wahl in dem Jahr Ei Tausend Achthundert und Fünf nd Siebzig, wo cur Governcr auf drei Jahre erwählt wer den soll! und dee AchlStrrmin des ÄovcinörS, welcher in dem Jahr Einlausend Achthundert und Achtundsiebzig und Dcrcr, wilche späterrr- wadlt werden, soll ler Jahie daue:n. den Vc stlmmtingen dieser Constitution gemäß, im lii/18'??ll si " Allgemeinen Wahl gewahll werde, den Bistlmmungcn dieser Consltlnlion gemäß. S e ction 7. Der Srlrelär des Inner soll in der erste allgemeinen Wahl „ach An ahme dirser Constitution gewählt lrscn, und wenn besagter Beamter richtig erwählt und gualifizirt worden, soll das Amt des Smv-hor- Grnrral abgeschafft werden und der Surocpor- General, drr zur Zeit der Annahme dieser Constitution grradc im Amt ist, soll darin blei brn bis zum Ablauf des AmiSterminS, für wel chen er irwählt würde. Sectio 8. Wen der Superintendent des öffentliche llntirrichis gehörig gualifizirt sein wird, so soll das Amt des Superintenden tt der öffttttltchc Schale (>-onon voliool^) Seetion!). Nichts was in dies Con stitution rnidaltr ist, soll so ausgelegt wirden, daß legend eine Person, welche seht ein SlaalS anil zum erstenmal bekleidet, zu einer Wtedrr wabl dri Ablauf ihre AmlSlcrminS unwähl bar sei. Seetion lt>. Die Richier der >upreme Court, welche im Amt sind, wann diese Consti tution in Kraft trete wird, solle tm Amt diel de bis ih,e betreffende Bestallung (Commis ston) ablauft.-Zwei Richter außer der Anzahl welche jrhl drsagten Gerichtshof bildet, sotten in der retten allgemeinen Wahl nach Annahme dieser Constitution gewählt werden. Sectio 11. Alle' tHurta ot' Itoi-or>l' und alle cristirrildc Gerichte, welche nicht i dieser Constitution besonders crwähnt sind, solle bis zu, crstc Tag im Dezember 187- beliehen bleibe, oknc Verkürzung ihrer gegen wärtige Jurisdiktion, aber nicht längcr. Lcr Gerichtshof der Erstcn Criminal-JuriSdiktio für die ConnlieS Schuhlkill, Lebanon und Lauphi ist hiermit aufgehoben; und alle Fälst- und Prozeduren, weiche darin im Cvun sions of Peacc" prozcssirt ud ericdigt werden. Sectio 12. Die Register'S Courts, dir jcht cristiren, sollen am ersten Tag des dieser Constiliition folgt. Sectio 13. Die Gcncral-Assembly sott in der ächsteii Sitzuiig ach der Anrh zugcwicse werdend Seeti oiz t t Die Die istenceal Nsscni l-w i- il in der nächste S itzung nach jedem zchn- Sectio u It>, Ngch Ablauf diese) Ami) lermiiis eines präsitiecuden Richters irgend sein! w.i/i dieser Constiiudm r? hgltcn ist. soll st > ausgelegt werde, daß dadurch das Gehalt irgend eines gelehrten Richters im Sccti>> 18. Die Cnrt f Cmnio Pleas in den Coimtics-Philadelphia ud Ai leghaiih sollen ans de gegenwärtigen Richtern Common PieaS ur Zeit der 'Annahme dieser Constitution die Richter der Cuit Nu. 1. sei und die Richter dcc Distrikt Court solle die PleaS und der Distiikl CoutrSsolleii denCuilS No. 1 und 2 präsidirlcii bis ihre AiiilStcrniinc adlaufe und später soll der im Amt älteste Richter präsidiren; aber jeder p.äsidi.citde Richter, welcher zu dc,sc>bcCourl odcr List.ikt wiciici c,wählt wi.d, soll Präsident bleibe. Sectio 2, Die Organisation der nnd der gegenwärtige Prothunotarv der Li strikt. Court i hesagleni Countp sull Peothon. iarv besagter Eutin us Eommun PleaS bis zu! besagtet Latum bleiben, wu diese Commissi! erlöschen soll und gegenwärtige Clerk der 80->s,onn ok Beaco in Philadelphia sull der Clerk besagter Cuurt bleiben, bis nach Ablauf seiner gegenwärtigen Cummissiun am 1. Mon tag des Dezembers in, Jahre 1875. Sccti n 2t. In Städten mit mehr als füufzigtausend Cinwuhuern (Philadelphia aus genommen) sollen alle Aldermcn, welche zur Zeit der Annahme dieser Constitution im Amt sind, darin verbleiben, bis nach Ablauf ihrrr Commission vnd in der Wahl für Stadt- und Ward-Bcamie, in, Jahre 1875 soll ein Aldcr man in jeder Ward erwählt werden, wie La diese Constitution vorschreibt. Seetion 25. In Philadelphia sollen MagisiratSperßinen statt Aide, ine, welche nach dieser Constitution zu erwähle sind, bei der Wahl i betagter Stadt für Stadt- und Warh- Beamie im Jahr ,875 dcn Vorschriften dieser Eonstituiion gemäß gewählt werden; ihr AmtS icrmtn soll am ersten Montag des April, wel cher auf.her Wahl folg,, deginne. Drr .lnitStermi der Aldermen in brsagter welche zur Zeit der 'Annahme dieser h-rich!'"cht" "" l>"d, soll hierdurch nicht .?dkl i o n 2i>. Stile Personen, welche zur Zeit der Annahme dieser Eonstituiion im Amt ffnd und bei der ersten Wahl mcr derselben sollen in ihren betreffende Aemter bleiben, bis der AmiStcriniii, für welchen sie erwählt oder angestellt wurden, abläuft, und bis ihre Nachfolger gehörig qualiffzirt sind, wen ichlS Anderes darüber in dicier Eonstitution be stimmt ist. Scktio il 27. Der siebente Artikel.irsriq Constitution, welcher eine Anitseidvorschreibt, soll an und ach dem erste Januar des Jah res 1875 in Kraft tritt. --ektioil Äg. Di Amlstermine vo Cotiittp-Commissioners nd Conntv-Auditors, welche vor dem Jahr 1875 c,wählt woiden, die ittchi vor dem e.sten Montag im Janvar 187 ad.ffl.riifen stnd, sollen an diesem Tage ende. Alle Staats-, Cou,-. Stadt-, Waid-, Borough- und Townschip camicn, welche zur Zeit vre Annahme dieser Constltlilton n Amt sind, und deren Erhalt nick allem durch ihre Salä.c vorgesehen ist, tollen b>c>cS Gehalt behalten, welches ihnen das Gr,cp zugesteht bis zum Ablauf ihrer be ticffendeii AiittSteimine. Sectio 3. Alte Staats- und Berichts- Beamten, die früher gewählt, cingeschworen, verpflichte! oder bcamier waren, wenn diese Constitution tu Kraft irrten wird, sollen ein je der binnen Monatsfrist nach solcher Annahme einen Eid (oder eine Zusicherung) leisten und uiiterzcichnr, daß sie diese Constitution aus recht erkalten wollen. See) ton 31. Die General-Assemblh soll in ihrer ersten Sitzung, lcr sobald als es nach der Annahme dieser Constitution sein mag, solche Gesetze Passirc, wie sie nöthig sein wer den, um dirs Constitntion zur vollen Ausfüh rung und i volle Kraft zu srtzcn. See livn 32. Die Ordinanz, welche die se Ccnvcniionpasstrle unlcr dem Tiiel r „Eine Orriaanz bezüglich Vorlegung der amendlnen Eonstttnrion von Pcnnsvloanicn für die Ad stimmuiig der Wähler daselbst - soll für alle darin deadfichliglen Zwecke güllig sein. Scclioi> 33. Dle Worte „CounlpCoin missionerS," wie sie > dieselbe deglciicnden Ordnianz gebrauch sind, sollcn auch die Com mlltzoners für d,e Sladl Philadelphia elnschllc- Angenommen zn Philadelphia am dritte Tag im November im Jahr nnsrres Herrn Eimansctid achthundert und drciundstrdcnzlg. Office des Slllats-Selretürs. HarriSblirg, 23. Nov. 1873. Ich bescheinige hlcrmli, daß das Obcnstchcntc eine korrclle Cvpie der neue Consiliutlon ist, welche dem Volk des StaalcS Pcnnsvlvanic vorgeschlagen wurde zur Annahme oder Ableh nung, wie dieselbe in dieser Ossicc auf dem Rc cord vorliegt. M. S. Q u ay. Eine Ordinanz. Sei es vcrordnct von dcr Consti - tli o>ial- C o n v ct ion des Staa- tcs Pe nslvan i e il wie folgt! I. Daß die vs dieser Convention abge faßte amcudirlc Consiiinlio de berechtigte Wählern dieses Staates zur Annahme oder Bcrwcrfung vorgelegt werden soll in einer am drille Dienstag des nächsten Dezember abzu haltenden Wahl, ausgenommen wie hierin nachstehend verordnet nd bestimmt wird, sotc besagte Wahl vo de ordnungsmäßige Wahl dcamten in de verschiedenen Wahidistnkttu im ganzen Staate, ntci alle Regeln und Bcstim Hingen bestehender Gesehc allgemeine Wahl, betreffend, gehalten werden-, nd die Sheriffs der vcrschicrrncn CounlicS sollen besagte 'Wahr wenigstens 2i> Tage vor der Wahl durch Pro klamalion ankündige. T Der Staats-Sckrctär soll wenigstens 2i) Tage cor der Wahl den Commissioncis je des Colin! eine hinreichende Aiizahl in gehori ,zer LCcise abgefaßter Instruktion! - Cirrularc liefern. i. w Cc^^ntssaoncr^ jene Stimmzettel in de verschiedene Wahl- Distrikten ihrer betreffenden Coiintics in gehö riger Weise vertheilen lassen, ebenso die Con sollcn andere Clücher und Papiere, welche erfor derlich sein mögen. Tic Stimmzctlel sollen i Edwin H. Zitier, Edward Browning, John?). Bcrrec, Henry S. Hagert und Joh O. Janies, übrr diestc timeii soll irgend rinem berechtigten Wähler, dessen Name nicht registrirt ward, gestattet sein zu stündiichc Zählung der abgegeeencir doch mögen von gcnannien Wahibcamtc süc irgend einen Prccinct Wahlaufsehcr crnauiit. werden, deren Pflichte und Ermächtigung, die selbe sein solle, wie die der Wahlaufschar in., genannter Stadt unter bestehenden darauf an wendbared Wahlgesetzen. Wahldcrichtc sollen i genannter Stadt wie wer^ berichte ww im Falle einer Wahl für Govcrnör ausgefertigt werden > doch sollen die Wohlde richt-Richtcr in jedem Count ein Triplikad aiifertigeil nd dasftlbe innerhalb 5 Tage ach benzig. John H. W-a lkcr, Präsident. D. L. Imbr Clerk. dinanz. M. SlaalS-^ekretär,