Pennsylvanische Staats zeitung. (Harrisburg, Pa.) 1843-1887, November 27, 1873, Image 3

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    schüchterung nd Gewalt gebraucht und ausübt, in
der 'Absicht, einrn Wähler ungehöriger Weift zu be
einflusse, odcr einzuschüchtern, odcr ihn am Stim
men zu verhindern, odcr die Freiheit seiner Wahl
zu beschränken,-solche Person soll, nach Ueberfüh
rung, mit cinrr Geldstrafe von nicht über fünfhun
dert Dollar nd mit einer Gcfängnißstraft von nickt
weniger als einem Monat nd nicht mehr als zwölf
Monate belegt werden, nnd wenn der Court, vor
welcher der Prozeß für ei solches Vergehe stattfin
det, bewiesen wird, baß die so sich vergebende Person
kein Bewohner dcr Stadt, Ward, Distrikt oder
Townschips, wo besagtes Vergehen begangen wur
de, und sie barin z stimmen nickt berechtigt war,
soll sie, nach Uebcefübrung vernrlhcill werde, eine
Straft von nickt wcniger als hundert, noch mehr
als ei laustnd Dollars zn bezahlen und auf nicht
weniger als secki 'Monate, noch mehr als zwei Jahre
cenacspcrrl zu werden.
m gcft^lich^,u 'a e -
nee andern Person anralbct nd sie veranlaßt, so zu
tönn, so soll sie, ach Ueberführung, nm irgendeine
Summe von nickt weniger als fünfzig nd ickl
mehr als fünfhundert Dollars bestraft und nicht
weniger als drei, och mehr als zwölf' Monate ein
gesperrt werde.
Wen cinc in diesem Staate nicht acfttzlich
stimmfähige Person (ausgenommen dieSölmc von
gnalisicirten Bürgern) an einem Wablplatz erscheint,
um Tickets auszugeben oder die stimiiisäbige Bür
ger zu bcciiiflnßcn, so soll sie, nach Ucbcrsührung,
irgendeine Stimme von nicht über cinbnnrcrl Dol
lars für jedes solches 'Vergeben verwirken und be
zahlen und cinc Gcsängnißstraft von nicht mchralS
drei Monate erleiden.
Wenn irgend eine Person mit irgend welchen
Personen eine 'Welle auf taS Resultat der Wahl
in diesem Staate inachen oder wenn sie irgend ei
ne solche Welle, machen, sich entwcderturch eine
mündliche Erklärung oder cinc geschriebene oder
gedruckte Herausforderung erbieten, oder wenn sie
irgend Jemanden zu einer solchen Wcltc einlade
sollten, dann sollen solche Person oder Personen
nach Ueberfübrung tcn dreifachen Betrag der
Eid abnrkmcn, und dann soll der so gnalisicirl
An dem Tage der Wahl soll jede Person,
drren Name nicht in dieser Liste stcbt nd wcl
vor besagter 'Wahl asscssiit winde; nd wenn sie ein
aluralisirter Bürger ist, so soll sie edcnfalls ange
den, wann, wo und von welchem Gerichte sie na-
jede Person, welche ein aluralisirter Bürger zu
sein beansprucht, soll aufgefordert werden, ihre
Naluralisationsschcin bei der Wahl vor dem Stim
men vorzuzeigen, es wäre den, dieselbe hätte zehn
auf einander folgende Jahre als Stimmgcbcr im
Distrikte, ihre Stimme offcrirl, gewohnt.
nomine ist, dann soll eS die Pflicht der Wahlbe
amten sein.aufsolches CcrtifikatdasWor„Vvted"
mit dem Monate und Jahre zu schreibe oder zu
stempeln! und wenn irgend ein Wahlbcamter ein
derliche Jndossemcnt zu mache oder niachei/ zn
lassen.
Wenn irgend ein Beamter der Wabl
sich weigert oder vernachlässigt, solche Beweis
des Stimmrechtes, wie derselbe von diesem Aesehr
oder von de Gesehen, wozu diese ei Supplement
ist, vorgeschrieben wird, von irgend einer Person zu
fordern, welche ihre Stimme anbietet nd deren
Name nicht aus der Liste der assessirten Stimmge
ber steht, oder deren Rech, zu stimmen von irgend
einem anwesende gualisiririenStimmgeber bean
standet wird, nd wenn er solche Person, obne sol
chen Beweis zu fordern, stimmen läßt, so soll der
sich dergestalt Verfehlende ach Ueberführung .ine
Hochvergehens schuldig sein und für jedes solche
Vergehen miteinrrHltlOnicht übersteigenden (veld
buße belegt oder dem Gefängnisse auf nicht länger
als ein Jahr überwiesen, oder beiden Strafen, ach
dem Entscheide de Gericht, nlerworken werde.
Zehy Tafle vor einer jeden Wahl von
Elektoien für Präsident nd Vire-Präsidcnt der
Ber. Staaten soll es die Pflicht de Assessors sein,
an dem vom Gesehc für Abhaltung der Wahl in
jedem Wahldistriktc bestimmten Platze zu rrschei
en und dann und dort allc Applikationen von Per
sonen anzuhören, deren Namen auf der Liste asses
sirter Sttmmgeber ausgelassen wurden und welche
da Stimmrecht bcansvruchen, oder deren Rechte
seit Anfertigung er Liste entstanden, und er soll
die Namen solcher Personen, bei denen es sich her
ausstellt, daß sie zum Stimmrecht in solchem Di
strikt berechtigt sind, blos auf das persönliche Ge
such der Bcaiisprucher beifügen und sofort dieselbe
mit der geeigneten Tare assessiren. Nach Bervoll
ständigutig ber Liste soll eine Copie davon an die
Thüre oder an das Haus, wo die 'Wahl zn halten
ist, acht Tage vor mi^cschla
rcil Stadt-, Lftrougb- oder allen
Wahlen, gellen.
Die respeklivcn Assessoren, Jnftekrorru und
Wablrichtcr solle jeder die Gewalt haben, den
Eid irgend einer Person, welche daS Recht des Äs
ftsflrtwcrdens odcr da Wahlrecht beansprucht, ab
zunehmen, oder a-h in Betreff jeder andercn Sa-
diesen Artikel dnreh grcignrlc >Kcscperlaj>e in Kraft
zu setzen."
Und d icweil der Congrcß ecr Ver. Staate
am 01. Marz 1870 eine Akte passirte unter dem
Titel: „Eine Akte, in das Sliinmecchl von Bür
gern der Ver. Staaten in den einzelne Staaten
der Union in Kraft z setzen, und für andere Zivc
cke," wovon der erste nd zweite Abschnitt folgen
dcrinaßcn laulen:
„Abschnitt l. Sei es verfügt durch de Senat
nd das Haus der Repräsentanten von Amerika,
in Congrcsi versammelt, daß alle Bürger der Vcr.
Staaten, welche gesetzlich gualifieirt, bei irgend ei
ner Volköwahl in irgend einem Territori
um, Distrikt, Countv, Eitu, Parish, Townschip,
Schuldistrikt, Municipalität oder anderer Gcbicts-
Einthciluiig zu stimmen, berechtigt sein sollen, bei
allen solchen Wahlen zu stimmen ohne Rücksicht
auf Rare, Farbe ober frühere! Dicnstunterwürsig
keit und trotz irgend einer dem widersprechenden
Eonstilulion, Gesetz, Gebrauch, Herkommen , oder
Regel irgend eine Staates oder Territoriums oder
„Abschn. 2. Und sei es ferner verfügt, daß wenn
auf Autorität der Constitution nd Gesetze irgend
eine Staates oder Territoriums der Erlaß irgend
einer Akte als Vorbcdürfniß oder Qualifikation
zum Stimmen erforderlich ist oder sein soll, und
durch solche Constitution oder Gesetz eS Personen
oder Beamte zur Pflicht gemacht ist, Bürger die
Gelegenheit zu geben, solches Vorbcdürfniß auszu
führen oder stinimbrrcchtigt zu werden, so soll cS
die Pflicht jeder solche Person oder Beamten sei,
allen Bürgern der Vcr. Staaten die gleiche Gele
genheit zu geben, solche Vorbedürfniß auSzufiih
rc oder stimmberechtigt zu werde, ohne Rücksicht
auf Rare, Farbe oder frühere Dienstnntcrwürfig
keit; nd wen irgend eine solche Person oder Bc
anitcr sich weigern oder wissentlich versäume soll
tc, diesen Abschnitt in volle Kraft zu setzen, soll sie
für jedes solche Vergehen die Summe von fünf
hundert Dollars verwirken und an die dadurch bc
nachthciligtc Person bezahle, welche Summe mit
allen Kosten und solchen AnwaltSgebühre, als die
Court für billig halten mag, gerichtlich einznzichc
ist, und sie soll ferner für jede solche Vergehen ei
nes Mißverhaltens für schuldig erachtet und nach
llcbcrführung desselben um nicht weniqcr als fünf
hundert Dollars gestraft nd nach Ermessen der
Court mit einer Gcfängnißstrafe von nick wrni
ger als einem Monat und nicht mehr als einem
Jabr belegt werden."
Und dieweil durch de zweite Abschnitt des
VI Artikels der Constitution der Ver. Staaten er
klärt wird, daß „diese Constitution nd die Gesetze
der Ver. Staate, welche in Befolgung derselben
erlassen werden, das höchste LandcSgcsctz fein sol
len, * * geachtet jeder gcgentheiligc
Verfügung in der Constitution oder den Gesetze
irgend eine Staates,"
Und dieweil die Gesetzgebung diese Staa
tes am o.'April IK7ll eine Alle passirte, betitelt:
„Ein weiterer Zusah zur Akte in Bezug auf Wall
ten in diesem Staate, wovon der zehnte Abschnitt
folgendes verfügt:
„Abschnitt Il>. Last so viel jeder Assemblv-Akle,
als verfügt, dasi nur weisic srric Männer berecht
igt sind zustimmen oder alSStinitiigcbcr rcgislrirt
zn werde, hiermit widerrufen ist, nnd dasi künftig
alle freie Mällner ohne Rücksicht ans Farbe en
rollirt und rcgislrirt werden sollen gemäß den Per
sügnngcn des ersten Abschnitts der Akte vom 17.
April l8l!ö, betitelt: „Ein weiteres Supplement
z der Akte betreffs der Wahlen dieses Staates,"
nd wen sonstwie unter bestehenden Gesetze gna
lificirt, berechtigt seit, sollen, bei allen allgemeine
und svrziellen Wahlen zu stimmen."
amtliche Pflicht ist, „dafür Sorge zii tragen, daß
die Gesehe getreulich ausgeführt werden," und da
meiner Kenntniß gekommen, daß unterschied
liche Assessoren und Rcgistrirer von Stimmgebern
sich geweigert haben nnd sich weigern, verschiedene
farbige männliche Bürger von gesetzlichem Alter
und anderweitig alsStimmgcbcrqualistcirt, abzu
schaben und zu rrgistrlren: t '
Deshalb werden, in Anbetracht des Borste
bendtn, d.e Eomm.stwners besagten Countv bier
mit in Kenntniß gesetzt und angewiesen, die ver
schiedenen Assessoren nd Aegistrirer von Stimm
gebern zu instruiren. de Verfügungen besagten
SonstitutionS-AmendmentS und den Gesehen zu
gehorchen und nachzuleben; und der Scheriff be
sagten Countv ist hierdurch äntorisirt und ange
wirscn, in seiner Wah! Proklamation für die nächst
bevorstehende Wahl da hierin angeführte Consli
tlloS-Amendment, die Congrcß-Akle und die
Akte dcr Legislatur zu dem Zweck zu pudlizircn,
damit sie bekam, ansgefiihrt nnd befolgt werden
von allen Assessoren, Registrirrr von Stiinnigc
kern, Wablbcamten und 'Andern, nd daß die da
rin garanllrlcn Rechte nd Privilegien alle dazu
berechtigte Bürgern bicses Staates gcsichert wer
si.. s lvegebc unter meiner Hand nnd dem
großen SlaalSsiegel zu Harrisdurg a oben ange
führtem Tag und Jahr. John 20. tvearv-
Alteslirt: F. Jordan, Staalssrkretär.
Die gnalificirtett Stimmgrber wolle 'Notiz
nehme von folgender 'Assemblv Akte, genchmigl
am 13. März ldlOO: „Eine Akte, regulirciid den
Abschnitt!. Sei es verfügt durch
Senat und das Hau s drr N ep^ä-
Wahle hierdurch künftighin äntorisirt und auf
gefordert sind, mittelst gedruckter oder geschricbe
er, oder lbe.lweisc gedruckter oder geschriebener
A bschn. 2. Daß es dieHlflicht der Schciiffs
j den verschiedenen Counties dieses Staates sein
roll, in ibre Wahl-Proklamation nach diesem die
lam eS R. Krl l cv,
Sprecher des Re^räjrntanlcnbauscS.
A. G. l^netin.
Eine Ordinaiij
Tic Vorlasse dcr aictttlrlcn Colistitulio
von Peiiiisylvaiiicii für cinc Abslim
inuiiss tcr hcrcchlisslc Wähler rcssclhc,
wie jene ric zwcilc Lcsunss passirte, hc
lrcffcnr.
stiounlv eine hinreichende Anzahl in gehöriger
'Weise abgefaßlcr Jnslruklioiis-Eircnlarc licfciii.
Die CvminissionerS der verschiedenen EonntieS
sollen für tcn Druck von wenigstens der dreifache
Anzahl von bejahenden Stimmzettel sorge, als
es in jeder giebt— und dieselbe Anzahl von
en LOabl-Distriftc ihrer betreffenden EonntieS
in gehöriger 'Weise vertheilen lasse, ebenso die
Eonirollelisten, Berichte, Jnslenflions Eir.nl.irc
nd solche anderc Bücher und Papiere, welche er
fordcilich sei mögen. Die Stimmzettel sollen in
folgender Form gedruckt oder geschrieben werde:
Auf der Außenseite die Worte : „Neue Eonslil
tioii"; allster Jnseite für alle Personen, welche
öejahend stimmen, die Worte: „Für die neue Eon
stiftttion" ; nd für alle vernclnrnd Slieden
die Worte: „Gegen die neue Eonstitntion."
3. Wenn sich erweisen wird, daß cinc Mehr
zahl der abgegebenen Stiinmcn für die neue Con
stitution ist, dann soll diese an und ach dem ersten
Tag des Januar A. D. Ei Tausend achthun
dert nd vicrnndstcbzig die Eonstitution des Staa
tes Pennsvlvania scni; wen es sich aber erweise
wird, daß eine Mehrheit der abgegebenen Stim
men gegen die neue Eonstitution ist, so soll dieselbe
verworfen und null und nichtig sein.
ü. Hiermit werden fünf Wahl-Eommijsioners
von dieser Convention ernannt, nämlich: Edwin
H. Filier, Edward Browning, John P. Vcrrce,
Hcnrv S. Hagerl und Job O. James, welche die
Leitung der Wahl über diese anicndirle Constilu
tio in der Stadl Philadelphia haben sollen. Die
genannte EommissionerS sollen ordnungsmäßig
beeidigt oder ihnen das Gelöbniß abgenommen
werden, sich ihre Pflichte mit llnparteilichkcit und
Treue z entledigen. Sic solle ferner die Macht
baden, 'Vakanzen in ihrer Zahl zu besetzen. ES
soll die Pflicht genannter Coniniissioners oder einer
Mehrzahl derselben und deren Ermächtigung sein,
eine Regiflrirung der Wähler für die verschiedenen
'Wabldistrikte befagler Stadt vorzunehmen, und
die Wahlbeanitc eines jeden Preein.' oder Di
strikts mit den so erhaltenen Listen zu versehen, die
Stiininzellel, welche in der Ordinanz zum Gebrauch
bei der Wahl vorgesehen sind, zu vertheilen, einen
Richter und zwei Jnsprklvren für jeden Wadlti
strikl zn ernennen, welche die Wahl in demselben
abhalte und leite sollen, und den Wahlbeamten
in Bezug ans deren Pflichte bei Abhaltung der
Wahl und die Einlicfcrnng der Wahlberichte jeden
nölbigen Aufschluß zn geben. Nftmand soll als
ist. Der allgemeine Wablbcricht in jener Stadt
soll vor genannten CommissionerS geöffnet, bcreck
et nd beglaubigt werde mit deren Genehmig
ung, welche Genehmigung auf dem Wahlbericht
cndosflrt werden sott. Sie sollen einen a den
Präfldenlen dieser Conocntion gerichteten Berich!
einliefern, in wrlchcm sie ihre amtlichen Maßnah
ine unter dieser Ordonanz und die Leitung ge
nannler 'Wahl in erwähnter Stadt niedergelegt
haben.
Die vorerwähnte Richter sollen die Wahl in
Uebereinstimmung mit den allgemeine Wablge
scheii dieses Staate und mit den, gcwöbnlichrn
Wahlbeaintc zustehenden Befugnigcii und Pflich
lin teilen. Jeder Jnspeetor soll rinen Clerk er
nenne, der de Board in der Ausführung feiner
Pflichten unlcrstühl; alle Wahlbeamten follen in
gehöriger Weise ach dem Gesehe beeidigt, oder
ihnen Gclöbniß abgenommen werden, und sie sol
len alle gesetzlich von Wahl beamtet, dieses Staa
tes geforderten Qualifikationen besitze. Bei ge
nannter Wahl soll irgend einem berechtigte
Wähler, dessen Name nicht regislrirt ward, gestat
tct sein z stimmen, nachdem er de allgemeinen
Wahlgcjehcn dieses Staate gemäß, den Wahl
beamtet, den Beweis seiner Stimnibcrechtignng
geliefert bat. Wahlbcrichl-Jnsprktorcn und deren
Clerks sollen bei Seite gelassen werden, wir auch
die stündliche Zählung der abgegebenen Stimmen,
doch möge von genannten Walilbramtcn für
irgend eincn Precitirt Wablansfeher ernannt wer
den, deren Pflichten nd Ermächtignng dieselben
sei sollen, wie die der Wablausscbrr in genannter
Stadt nler bestehenden darauf anwendbaren
Wahlgesetzen.
Wablberichte solle in genannter Statt wie
im Kalle der Wahl für Governor gemacht wer
den! doch > 01l ein Triplikat des allgemeinen Wahl
bericht genannter Stadt anSgtfertigt und an de
Countv Wahlberichte vorgesehen ist. "
l>. In jedem der Counties de Staates (Phi
l.i^cb^ a uSg^n o l^o en Wahlbinch^
Ciniausend achthundert
Präsiden.
D. L. Jmbric,
Clerk.
Eine eorreett Copic der Verordnung für Unler
drritung.
M. S. Quap,
StaatSsekrelär.
Gegeben unler meiner Hand, in meiner Amis
sinke zn Harrisburg, diesen löten Tag im No
vember, im Jahre unseres Herrn ein tausend acht
hundert und dreiundütbenzig, und im achtund
neunzigsten der Unabhängigkeit der Vrr. Staaten.
H. I. Sheafer, Scheriff.
Scheriff' Office, Nov. tö, IS7Z. no2B-bw
Die Constitution.
Dio ueuc Cottstiklitlo, voil
dcr Cottstirutioiibllcii Cviivc
lioii de Buk gci Ii dliscs SlO'Uev
zu ihrer MeiiclmilzZiliftZ
irerfiiiieZ veieZescliloge.
Veröfteiilllchi aus 'Besebl des Slaals-
S-keetä-s i Gen.äsideii der -llen
Tage des Ap:ll, X. II , Ib>73.
Einlrituiiss.
Wir, das Volk dlts.s Staate Pennsvwa
nlen, dankbar brm Allmächtigen Gott für ti:
Srgnungen der bürgrilichen und religiösen
Fiiideit. nd indlM wir Seine Führung er
flehen, ceortnrn ud enichtrn diese Constitu
tion.
'Artikel l.
Erklärung der öffentlichen
Rechte.
Damit die allgemeinen, großen nnd wcscnt
liehen Prinzipien der Freiheit und freien Re
gierung anerkannt und unabänderlich festgestellt
werden, erklären wir
Sectio!. Alle Menschen sind gleich
frei nd unabhängig gebore, nd habe gewis
sc angeborene nd numstößliche Rechte, wo
runter sich diejenigen des Genusses und der
'Vertheidigung des Leben nd drr Freiheit, der
Erlangung des Besitzes und der Beschütz.; des
Eigenthums und Rufes und des S trcbcns nach
ihrem eigenen 'Wohlergehen befinden.
Sectio 2. Alle Gewalt ist dem 'Volke
eigen, und alle freie Regierungen sind durch
seine Ermächtignng gegründet, und für seine
Frieden, seine Sicherheit nd Wohlfahrt einge
setzt. Zur Förderung dieser Endziele heft es ,e
-derzeit ein unveräußerliches nd unumstößliches
Recht, seine Regierung in solcher Weise, wie es
für angemessen befindet, zu ändern, reformier
oder adzuschaffeii.
Sectio 3. Alle Menschen haben ein
natürliches und umstöplicbrS Recht, den All
mächtige (Volt nach de Eingebungen ihres ei
gene'Gewissens z verehren ; kein Mensch
kann rechtmäßig gezwungen werden, irgend ei
en gottcsdicnstlichcn Ort zu besuchen, zu er
richten oder zu unterstützen, oder irgend eine
Geistlichkeit gegen seine Einwilligung zu unter
hallen, keine menschliche Autorität kann in ir
gend einem Falle, welcher Natur derselbe auch
immer sei, die GewisscnSrcchtc bcaufsichligen
ober sich in dieselbe mische, und das Gesetz
soll nie einem religiösen Institut oder kirchlichen
Kultus irgend welchen Vorzug geben.
Sectio-i. Niemand, der das Dasei
eines Gottes und eine zukünftigen Znstand tcr
Belohnungen und Straft anerkennt, soll wc
gen seiner religiösen Anschauungen für unfähig
erklärt werden, irgend ein 'Vertrauens- oder
einträgliches Amt oder Stellung in diesem
Staate z>i bekleiden.
Sectio ü. Wahlen sollen frei nb
gleich sein und keine Gewalt, ob bürgerliche oder
militärische, soll sich zu irgend einer Zeit einmi
schc, um die freie Ausübung des SlimmrcchtS
zu verhindern.
Scrtio (>. Mit der Jurv Prozcpsül?
rung soll eS wie bisher gehalten werde nd
das Recht darauf verletzlich bleiben.
Scclion 7. Ter Drnckcrprrsse sott sich
ei Jeder bedienen könnt, welche es iinlcrnch
>c mag die Verhandlungen der Legislatur
oder irgend eines RegicrungSzwrigcs zn prü
fen und kein Gesetz soll je gemacht werden, das
Neckt dazu zu beschränke. Tic freie Mitlhei
lnng der Gedanke nnd Meinungen ist eines
der unschätzbaren Rechte der Mensche, und je
der 'Bürger kann frei über irgend einen Gegen
sc für de Mißbrauch jener Freiheit vcrant
wortlich. Keine Uchrrführnng soll in irgend
einer Klage wegen der 'Veröffentlichung von
Papieren, welche sich ans die offizielle Auffüh
rung von Beamte oder Leute in öffentliche
Stellungen oder ans irgend sonstige, snr öffent
liche Untersuchn.; oder Belehrung geeignete
Sachen beziehen, statthaben, wo die Thatsache,
dasi eine derartige Tftiöffcntlichnitg nicht dös
znr Zufriedenheit der Jnrv festgestellt wird, ud
bei alle Libelttlagen soll die Jury das Recht
habe, das Gesetz nd die Thatsachen, achter
Section d. Das Volk soll in seiner
Person, feine Häuser, Papieren und Bcsitzun
Gründe, welche durch Eid oder Erklärung von
dem Kläger unterschrieben, bekräftigt sein müs
sen, ausgestellt werden.
Seciion 0. Bei allen Eriminalklagcn
hat der Angeklagte ein Recht selbst oder durch
feine Anwalt gehört zu werde, die Natur
und die Ursache der Beschuldigungen gegen ihn
zu verlangen, sich de Zeuge gegenüber zn stel
len, ein Zwangsverfahren, um Zeugen zn sei
ne Gunsten zu erlangen, anwenden zn lassen
nd bei gerichtlichen Verfolgungen durch 21
klage oder Anzeige, auf einen baldigen öffentli
chen Prozeß, durch eine unparthciische Jurv aus
der er kann nicht gezwungen werden
in Fällen, welche in der Land- oder Seemacht,
oder in der Miliz, wenn im active Dienst in
Zeiten des Kriegs ode, öffentlicher Gefahr, vor
kommen, oder durch Erlaubniß des Gerichts
wegen Unterdrückung und' Amtsvergehen. 'Nie
mand soll wegen desselben 'Vergebens zweimal
der Gefahr an Leib nd Leben ausgesetzt wer-
erfolgen.
Section 20. Die Bürger habe eln
Recht sich in friedlicher Welle für idre Gemeln-
RegierungSgewalt Bekleideten um Abhülfe, ih-
Zwecke vermittelst Gesuchs, Re
monsteatlon zu wenden.
Sertlons2l. DaS Recht der Bürger zu
ihrer eigenen und de Staates Vertheidigung
Waffen zu tragen, soll nlcht in Krage gestellt
eednl.
Scctlon 22. K.ls stehendes Heer soll in
Friedens,ecken odnc te'eglslaiue
Sectio 2t Dle Legislatur soll keine
AdclStiltl e-pcr eidliche 'Wurden dew lllgcn und
aus längeie Dauer, als so lange der Ernannte
sich gut beträgt, nläftig ist.
Secllon 2b Die Auswanderung au
dem Slaalc soll nlcht verboten seln.
Section 2li. Um Uedcrtretungen der
boltt.e Gewalten, welche wir celhelll baden, zu
letzlich bleibe soll.
Artikel 2.
Die Legislatur.
Tage lchl üdnsteiaenden grlst elndeiusen, um
dleftlbc auszufüllen.
Seellon ft, S'nalciin sollen wenigstens
fuiifnnezwanzig Jad.c alt d Ripräftntantrn
etnunrzivanjtg
per de Staat' adwelcnd) gewesen seln, und
sollen ln ilnen eelp.elioin Llstiietm während
ihrer AmlSdaucr
welche, irgend ein A.ni lau ~no.nmrn Rechts
anwalt und i der M.llz der V-iclnigte
Staaten oder d'ei.S Statt,S bG.ch'l- soll
Sectio Ii 7. 'Niemand, i-ei von jetzt an
der Nntrischlagiing öffenittcher Gelde,, der Vc
llechung,rs 'ö . U-rlrftr
Scrnondl. Die M.lglicdcr der Staats
LcglSlatnr sollen iolche Gehalir und Meilcngcl
der für regelmäßige und spezielle Selsione
empfangen, wie duich das Gesetz defllmmt wer^
solchen Zeitdauer paijlite Griepen empfangen.
Sectio !> Drr Senat soll bei Ansang
und Schluß jedrr regelmäßigen Selsten und
zu alle andern Zeiten, we.'. es nötbig sein
mag. eine srinir Mitglieder zum^Piälidcnten
Gouverneur Lieutenant risüllcn soll, in irgend
einem Falle der Adiveftndr.l oder l'.nsäbigkeit
jenes Beamten, und wenn belagt.S Am! de
Das Hau der R.piäjri.tante 101 l llncS seiner
Mltglirrcr zum Sprecher erwählen. Jedes
Hauö scll ftlne andern Beamte iväblrn und
über die Wahl und Befähigungen seiner M>>
glleder entscheide.
Seclionk. Eine Meheheil eines jede
Hause soll ein Quorum bilde, aber eine klei
nere Zahl darf ch von Tag zu Tag vertagen
und die Anwesenheit adwcsendcr Mitglieder
erzwingen.
See tio kl. Ein jede Hau soll Macht
haben, die Regel seiner 'Verhandlungen zu
bestimmen und seine 'Mitglieder oder andere
Personen wcae Verachtung oder unordcnlllchen
Betragen zu deflraft, ftinrn Maßregeln Ge
boisam zu erzwinge, seine 'Mitglieder gegen
G'walttdällglrtt oder Vcfl.chungSanerdiilen
oder Piloatdeelnflnssung zu beschützen und mtl
der Zustimmung von zwei Drtliveilen ein Mit
glied auszustoßen, aber nicht zuni zweiten Mal
aus demsrldc Giunde, nv soll alle andere,
für die Legilalr eines srelen Staates nolh
wendiae Gewalt besitzen. Eln wrgen Veflech-
Ilchleit auSgestoßtiilS Milglftd soll hinsürder
weder l das eine och tn das andere Haus
erwählbar sein, und Bestrafung, wegen Verach
tung und unordentlichen Betrage, soll rle
Anklage wegen tesselden Vergehe! nicht vee
hindern.
Seetl ° l 2 Jede Hans fett eln Jone
nal seiner Verhandln, führe und dasftlbe
von Zelt zu Zeil vreöffentlichin. mll AuSnabme
solcher Tdeile, welche Glhem.dalluiigerheische,
und die Ja und 'Nein der Mlrgll'dcr der ir
gend ine Frage sollen aus 'Wunsch von irgend
zwei teiftlden r dem Journal eingetragen wer
den.
Seetion jll. Die Sitzungen eines jeden
Hause und der Com: des Ganzen sollen
offen sein, es sei den daß da Geschäft seiner
Sectio lt. Keine der Hänser soll ohne
Einwilligung de ander sich aus mehr als tret
Tage veriogrn, and auch nach keinem ander
Ort, als dem, an welchem die bilden Häuser in
Sitzung sein werden.
ectlo lü. Die Mitglieder der Staat
Legislatur sollen in allen Fällen, ausgenommen
Vriroth, Verbrechen, Verletzung ihre Aaiisci
les und FrlcdenSbiucheS, während tdrer An
rienbelt tn den Sitzunae lbrer irSperllvrn
Häuser ud auf dem Wege nach und von den
selben grgcn Verhaftung dervabil sein, ud we
gen irgend clner Rede oder Debatte in irgend
einem der Helden Häuser, sollen sie an leinein
andern Orte zur Rede gestellt werten.
Sectio lt> Der Star soll in sechSzig
s.-natorielle Distrlrte von comparleni und zu
famweastoßentem Areal, so gleichäßeg nie
möglickt ln der Bevölkerung, geidcllt und
jeder Distrlet soll berechtigt sri eine p-ena
tor zu erwählen. Ein jedes Countv. welches
im Verhällniß eln oder niedrere Male so staik
brvöllert ist. 101 l für jedrS Mal mehr zu einem
Senator berechtigt sein, und zu einem wetteren
Senator für eineu lledrischtuß der Bevölkerung,
welcher drei Fünftel drS MaaßftadiS übeistelgt;
aber leln Countv soll einen besondern Distrirl
bilde. eS sei denn daß eS vier Fiiuslel de
MaaßstadeS enthält, ausgeuommcn wo die an
stoßenden Eoutilir je zu einem oder mehreren
Senatoren berechtigt sind, wo einem 10l-
Sertionl?. Die Mitglieder drS Re
der Vereinigten Staaten, festgestellten Bevöl-
Jedes Countv, welches fünf Proportionen oder
metr enthält, soll inen Repräsentanten für
jede olle Proportion baden. Jede Stadt,
welche eine, elner Proportion gleiche Bevölker
ln welchem sie llegt, zugewiesenen Rcpeäsen
lanten gesondert erwähle. Jede zu mehr als
vier Repräsentanten derechllgtr Stadl und je
de Eounlv, welche über einhundert tausend
Elnwodner hat, soll in Disiricte von compac
tem und zusammengehörendem Areal gecheckt
werten, ein jedrr District soll seinen Theil der
Repräsentanten gemäß seiner Bevölkerung er
wählen, aber kein Dlftiicl soll mehr als vier
Repräsentanten erwählen.
SeciiontS. Die Staat LeglSlatue
soll in lbrer erste Sitzung nach der Aanadwc
dieser Conkiluiion, und sofort nach tedr zedn
jährigen Sensu der Berelnlgten Staat ln ft
natoriellc und repräsentative Dlfteftle. den
Art. S.
Gesetzgebung.
Sectio 1. ES soll kein Gesetz anders
als durch eine Bill passirt werden, und keine
Bill soll bei ihrer Passirung in irgend einem
dcr beiden Häuser ft abgeändert oder verbessert
nomine allgemeine Appropriation 'Vitts, wel
che mehr als einen Gegenstand enthält, passirt
werden, welche deutlich auf ihrem Titel angege
ben sein soll.
Sectio 3. Jede Bill soll ausführlich
a drei verschiedenen Tagen in jedem Hause gc
lesen werben, alle dazu gestellte Amendements
sollen zum Gebrauch der Mitglieder, ehe end
gültig „der die Bill abgestimmt wirb, gedruckt
werden, und keine Bill soll ei Gesetz werden,
wenn nicht bei ihrer endgültigen Passirung durch
sa und nein darüber abgestimmt wird, die Na
men ber dafür und dagegen stimmende Perso
en sollen im Journal eingetragen und die
Mehrheit der zu jedem Hause erwählten Mit-
zu Gunsten derselben gestimmt ha-
Section 5. Keinem Vill-Amendement
des eine HanscS, soll von bei ander beige
stimmt werden, ausgenommen durch ein mit
telst ja nd ein ver,genommenes 'Votum drr
Mehrheit der in dasselbe erwählte 'Mitglieder
und solle die Namen der dafür und dagegen
Comites solle in irgendeinem twr beiden
Häuser nur durch das 'Votum der Mehrheit der
in dasselbe erwählten 'Mitglieder durch ja nd
ein angenommen nd die 'Namen der Stim
me in dem Journal verzeichnet werden.
Sectio li. Kein Gesetz soll nur durch
Hinweis auf seinen Titel wiederhergestellt, ver
bessert oder die Bestimmungen desselben ausge
dehnt oder übertragen werde, sonder soviel
davon, als wiederhergestellt, verbessert, auSge
dehnt oder übertragen wird, soll wieder verfügt
nd cröffentlicht werden.
Sectio 7. Die Staats-Lcgislatur soll
kein lokales oder spezielles Gesetz passier, wel
che zur Schassun.i, Ausdehnung oder Beein
trächtigung gesetzlicher Ansprüche ermächtigt.
Die Angeleacnhcite der Eonnties, Städte,
Townschip, Ward, Borougbs oder Schul
distriktc regelt z
Die Name von Personen oder Plätze um
ändert ;
Die Ocrtlichkcit in Civil- und Eriniinalfäl
lcn verändert
Zum Auslege, Ocffnen, Verändern oder
Unterhalten der Wege. Landstraßen, Straßen
oder AllcyS;
Sick' auf Fähren oder Brücke, oder die In
eorporirung von Fäbr- oder Brückcn-Eompaq
nie bezieh, ausgenommen für die Errichtung
von Brücke, welche Ströme kreuzen, die die
diesen, nnd irgend eine, an-
Wege, Town Areal, Straßen oder AllevS
aufhebt;
Sich ans Friedhöfe, Begräbnißplätzc oder öf
fentlichen. nicht de, Staate gehörende Grund
bezicht ;
Zur Aboptirung oder Legitiinmmg von Kin
dern ermächtigt;
Evnnty Sitze anweist oder verlegt, neue
EonntieS errichte! oder Eonntvgrenzcn verän
dert^;
Städte. TvwnS, oder Ortschaften inrorpo
rirt, oder deren Charter verändert.
Tie Eröffnung nnd Leitung der Wahlen
veordnet der das 20abllok.il' bestimmt oder
verlegt;
Ehescheidungen gewährt
Nene Townschips der Borougbs errichtet,
Townschip Linien, Borough Grenzen oder
Aemter errichtet; oder die Macht und Pflich
ten von Beamte in EonntieS, Städten, Bo
ronghs, Townschips, 'Wahl- oder Schuldistrie
tcn vorschreibt;
Das GeburtS- oder Nachfolgerecht verän-
Die Ausübung oder Machtvollkommenheit
der Gerichte. Aldrrmc, Friedensrichter, Sbe
riffs.EommissioncrS, Schiedsrichter, Auvitorc,
Masters in Ehanecrv odrr anderer Tribunale
regelt, oder die Regeln der Beweisführung in
irgend cinci gerichtliche 'Verfahren oder Un
tersuchung vor denselben abändert, oder Metho
den für die Schuldcncolleetirung oder die
T rchführung der Gerichtskosten oder die 'Vcr
mehrung der Gewalt „nd Pflichten von Alder
mcn, Friedensrichter, Magistrate oder Eon
stableS;
Die Regulirung der Leitung von öffentlichen
Schule i
Der Bau oder die Reparatur von Schulhäu
scr nd das Aufbringen von Geld für solche
Zwecke z
Die Feststellung des Zinsfußes;
Tie Vecinslnsinng des Vermögens von Min
derjährigen ober zurechnungsfähigen Per
sonen, ausgenommen ach gehöriger Bcjannt
mackiunq an alle bctdciligtcn Personen, welche
in der spezielle Verfügung erwähnt werden
muß!
DieCrlassnng von Strafgeldern und verfalle
nen Geldern;
Die Znrückcrstackung von gcsetzlichcrwcisc i
de Staatsschatz bezahlten selber ;
Die Befreiung von Eigenthum von Steuer!
Die Rcgulirnng von Arbeit, Handel, Berg
ban oder Fabrikwese ;
Die Erschaffung von Eorporationcn, ober
die Anicndirung, Erneuerung oder Ausdehnung
deren EharterS!
Die Bewilligung eines speziellen Vorrechtes
oder einer Gerechtsame an irgend eine Corpo
ration, Gesellschaft oder ei Individuum ;
Die Berechtigung irgend einer Corporation,
Gesellschaft, oder eines Individuums zum Le
gen eines Vahnschiencnwcges.
Auch soll die Gencral-Assembl kein solches
spezielles oder lokales Gesetz durch thcilwcisen
Widerruf rincs allgemeine Gesetzes indirekt
passiern ! doch mögen Gesetze, welche lokale oder
spezielle Verordnungen aufheben, passirt wer
ten. Auch soll kein Gesetz passirt werde, wel
ches Rechte und Gerechtsame in irgend einem
Falle gewährt, wo die Bewilligung solcher Rech
te und Gerechtsame durch da abgemeine Ge
setz bereits vorgesehen ist, auch da nicht, wo die
Gerichte die Jurisdiktion haben, dieselben zu
bewilligen oder die erbetene Hülfe zu leisten.
Sectio K. Keine lokale oder spezielle
Bill soll passirt werden obne vorherige Veröf
fentlichung der Anzeige über das beabsichtigte
Gesuch a dem Orte, wo die erreichende An
gelegenheit oder der Gegenstand situirt sei
mag, diese Ankündigung soll wenigsten drei
ßig Tage vor der Einbringung einer derartige
Bill in die Gcncral-Asscmblv auf die vom Ge
stze vorgeschriebene Weise gemacht worden sei
en. Der Beweis, daß solche Ankündigt! ver
öffentlicht ward, soll in der Geiirral-Assemblv
geführt werde, che eine solche Bcroidnnng pas-
Sectiouö. Der Präsident eines jede
Hauses soll in Gegenwart des Hauses, über
welches er de Vorsitz bat, alle Bills und Ge
sainnitbcschlüsse der Gtneral-Assemblv untcr
zcirbneu, nachdem deren Titel unmittelbar vor
der Unterzeichnung erlese worden sind, nd
soll die Thatsache der Unterzeichnung in das
Sectio ltl. Die Gciicral-Asscmblv soll
die Zahl, Pflichten nd Besoldung der Beam
te und Angestellten eines jeden Hauses gesch
lick fcslsehen, nd es soll au dem Staatsschah
keine Zalilung geleistet werden, noch soll irgend
eine Person auf irgend eine Weise ein Anspruch
darauf verliehe werde ausgenommen einem
geschlich crwäbltcn Beamten oder Angestellte
Sectton 11. Keine Bill loit passir,
werden, welche elnen öffentlichen Beamten
Diener, Anaestelllrn, Agenten dir Sontraktoe
eine Ertra-Bergutung bewillig, nachdem dlt
Dienste geliistet sind oder der Eoniract gemach
ist, auch soll keine Verwilligung für lrgin ei
nen Anspruch argen de Staat gemach wer.
den, obne vorhergehende Autorität de Gesehe.
Sectio 12. Alle in der Legislatur und
in anderen Regierungs-Departements nöthi
gen Schirlbmalerlallen, Papler und Helzma
terlal solle gelleserl werden, und soll das Druk
ken, Einbinden und Versenden der Gesetze,
und aller an-
Eoaimlttees denutzten Säle und Zimmer unter
Eontrakt geschehen, und soll derselbe dem billig
sten. verantwortlichen Angebot unter solchem
Marlmumprels und unier solchen Bestimmun
gen zugesprochen erden, wie sie da Besetz vor
schreibt. Kein Mitglied oder Beamter irgend
eine ReglerungS-DeparlemenlS soll sich an
derartigen Eontrakten irgendwie dethelligen,
und alle solche Eontrakte solle von dem Bou
ernör, General-Auditor und StaatSschatzmei
ster gebilligt worden sein.
Secion >3. Aeln Gesetz soll die Amts
zeit irgend ine öffentlichen Beamten verlän
gern, noch selnen Gebäck erhöh oder emln
d>rn nach seiner Erwählung oder Anstellung.
Sectio tt. Alle Bills zur Erhedung
von Steuern sollen von dem R'präsentanten-
neu jede nu> eint Äegtnflan betrifft, grsche-
Seetivnli!. Keln Geld soll au dem
Staatsschatz dczahlt werten, es sel den ge
setzlich bewilligt und auf eliie von dem dazu de
nchtigten Beamten vus gesetzliche Art ausgc
stellte Anweisung bin.
Sectio 17. Es sollen Bewllllaungen
für legend eine WoblldättgkeitS oder Cezied
ung Sanftalt. welche nicht unrer undcschiäntlrr
Controlle res Staates fledt gemacht weidrn,
außer für dle wissenschasttiche usdttdniia von
Lehrern für dle öffentllchen Schulen de S'aa.
Ie ln gisetzllch aegiündilen 'Nermalschulen.
C eiforrerl eln Votum von zwei Delltheilen
allen ln beiden Hänftr gewallten Mitgl-eier um
anteee ttewllllguagen zn alflren.
Sectl onlB. CS sollen eine Bewillig
ungen gemacht weiden für daembeezige.. woll
thätige oder Eeziebungszwrcke an iraend eine
Perso oder Gemeinde, noch an irgend e ne
rellgiöle oder Sellenlnllilui. öoeporallon oder
Grftllschafl. außer für Pension ode, Cntschäelg
ungen für geleistete Mttltärdlenste.
Section 10, Dle General-Assemblv kann
Geldbewilligungen ür Anstolien machen, ln
welches Soldaten Wltlwen unierbaltes oder
e,zogen erden ; doch sollen dcraellge Pewilll
gnnges ausschließlich zur Unterstützung solcher
Wltlwen und Walsen verwendet weede
Sectio 20. Die Gcn.-eal-Asscmblo sott
keiner Special-Eommissiv, Privat-E..rpora
tion oder Gesellschaft die Machi übertragen,
eine Municipal-'Vcrbcsserung vorznclncii,
zu beaufsichtigen oder sich um solche, wie ferner
um Geld oder Eigenthum, sei es ui ein Vre
lrauenSaniloder keines zn kümmern, oder Sten
ern zn erbeben oder irgendeine Mnnieipal-
Funklion, sei sie welcher Art sie wolle, auszn-
Sekti oli 21. Keine Verordnung der
Geiitral-Asseinblv soll de für tödllichc Ver
letzungen, oder für Schädigungen a Personen
oder Vermöge geförderten Schadenersatz de
schränkte. Im Falle des Todes in Folge sol
cher Verletzungen, soll das Klagereebt in Kraft
bleiben, und die Oieiieral.Asscniblv soll belli,
icn, wädrend welcher Prozesse gegen Corpora
lionen wegen Beschädigung an Personen
oder 'Vermöge oder ans adc
re von jenen durch die aUgenicinrn-Gesetzc
festgestellte verschiedenen Ursachen, .iiibängi.,
gemacht werde müssen; solche jetzt bestehende
Beschränkungen sind aufgehoben.
Sectio 22. Keine 'Verordnn.; der
Gencral-Assenidlv soll die Anlage von Trust-
Fonds von Seiten von Erccutoren, Atmini-
vorgeschrieben sind, von Neuem passirt wer-
Sectio 27. Es soll keine Staat Of
fne für die Veansflchtigiliig oder
Wählern de Staate bei einer allgemeine
Wahl zur Abstimmung vorgelegt, genehmigt
nb gebilligt ist.
Sectio 2!>. Ei Mitglied der Gene
ral Assemblv, welches von irgend einer Gesell
fchast, Eorporation oder Person Geld, Amt,
Anstellung, Ernennung, Attest, Belohnung,
Werlti-odrr Genuß-Gegcnständc oder andere
persönliche Vortheile oder ein darauf bezügliches
Versprechen für sich selbst oder für eine de
re anregt, fordert oder empfängt, sei eS mittel
bar ober mittelbar, für seine Stimme ober
amtlichen Einfluß, oder Zurückhaltung Hersel
de ober mit der ausdrücklichen oder stillschwei
genden Voraussetzung, daß seine Stiminc oder
ossirielle Handlungsweise irgendwie dadurch
bccinstnsit werde, oder welche solche (Felder oder
welche solche Gelder oder andere Vertheile oder
besagte Dinge für einen Anderen in Anregung
bringt oder fordert, l die Entschädigung für
seine Stimme oder ainllichcn Einfluß oder für
Zurückhaltung derselbe, oder welche seine
stimme oder seinen Einfluß in Anbetracht der
Zahlung oder des Versprechens solche Gelde.
Vorthelis an einen Andern abgibt oder zurück
hält, sott in der Bedeutung diercr Constitution
der Bestechlichkeit schuldig gehalten werde und
sollen die für solche Vergehen vorgesehenen
RechtSniifähigkeilen und solche Strafe auf sich
nehmen müsse, welche von dem Gesetz bestimmt
sind oder in Znknnkt werde.
Section i! 0. Irgend eine Person,
welche, mittelbcr oder unmittelbar, irgend einem
crecutivcn oder richterliche Beamten oder
Mitglied der General-Asscmblv (Feld, oder
Werthsache, Attest, Vorrecht oder persönlichen
Vortheil anbietet, schenkt oder eripilcht >
ihm bei Vollziehung irgend einer seiner offent
lieben oder ainllichcn Pflichte zu bceinflnsten,
soll sich dadurch der Bestechlichkeit schule ig
machen und in gesetzlich bestimmter Weise de
straft werde.
Section 31. Da Vergehe der corrnp
ten Vceinsiußung von Mitglieder der General
Assemblv oder eines öffentliche >-taalSbeai
tc oder einer städtische Abtheilung desselben,
und irgend eine Beschäftigung vdrr Ausübung
zur Beeinslung solcher Mitglieder oder Aus
ubung zur Veeinflunq solcher Mitglieder oder
Beamten, um auf deren offizielle Handlung
weise umzuwirke, soll gesetzlich festgestellt und
mit Geldstrafen und Einkerkerung geahndet
Section 32. Irgend Jemand mag ge
zwungen werde, in einem gesetzliche Verhör
oder gerichtliche Prozeß gegen irgend eine
Person, welche des Vergehens der Bestechung
oder corwplc Beeinflussung angeklagt sein mag,
zu zeugen, nd soll ihm nicht geslatlcl sei ans
der Ursache mit seiner Zeugenaussage zurück,n
backen, daß er sich selbst dainit anklage oder sich
öffentlicher Schmach preisgebe; doch soll eine
derartige Zeugenaussage in keinem arhhcri
gen gerichllchen Prozeß argen ihn benutzt wer
dcn. cö sei denn wegen Meineid beim Abgehen
solcher Zeugenaussage; nd irgend eine, eines
der im Vorigen benannte Vergehen überwie
sene Person, sott-als theilweise Bestrafung
aus dieser Ursache unfähig sei zur Vcrwal
tang eine Amte, oder einer Ehrcn..Vcrtrgu
eS- oder einträglichen Stelle in diesem Staa-
S cction 33. Ei Mitglied, welches in
irgend einer Maßregel oder Bill, welche der
Gencral-Assemblv vorgelegt ist oder in dcrsel
bc der Entscheidung harrt, ei perlönliches-
oder Privatinteresse bat, sott diese Umstand
dem Hause, dessen Mitglied er ist, eröffne und
soll über dieselbe nicht abstimme.
Artikel .
Die lkrekutlve.
Sektion l. Da E>cutl. Department
diese Staate soll au einem Soveinor. Lienl .
Governör, SlaatS-Selretär, General-Anwall.
idilor-Beneral, Siaat-Sch°vmrist,i. Se
kretär der inneren Anaelegendel" und einem
Suverlnttndenlt der inneren Angelegenheiten
ct. 2. Die höchste Ereculiv-Gewalt soll
de Btwernor übertragen sein, welcher Sorge zu
trafen HM,
Die jeden' Goernör-Wahl
sollen erst,gelt und nach dem Sih der Reale
rung versandt erden, adresslrt an den Präst
deuten de Senat, welcher dieselben im Bei
sei der Mitglieder beider Häuser der gleneral-
Asftmbl Offnen und lnhalts bekannt
und dft Sllmorenzadl?aben, sol? eine
derselbe durch gemeinschaftliche Abstimmung
auffolgendeii Termin i.bt wahtbar
zur selben Zeil in derse., Weise, Ine denselbi
da Ami eine GovernorS oder Lteut.?Boer-
Bovernor soll Chef-Eöm
dc allivcn Dierfl d.r Vrr. Staaten deiitft
Sect. S. Er soll unlrr dem Beirath und der
Zustimmung von Zwei Drittes aller Mitglieder
d.e Reminaiioncu der Ererulive, tot/ Senat
Bestätigung oscr Vciw>>s.tt'g''te"'Rominatt°ne'ii
d. GovernorS, ftll ei. Adfliminung mit Ja und
e^
t.irs der inneren Angclcgli.briicn oder von?//,nd
Dreien deiielden. nn.i. genauer Iliilcesu.tzuna
nach xebrrigcr öffentlicher Berannlmachung und
> oiicnlttcher Setzung ; und solche Empfehlung
soll IN Pen Bränden dafür ausführlich ausgt.-
zeichret und in lrr Ofgcc di Siaa.S-Sclreiäe
ivcci. >n. Er mag von den Beamten de
Elreuliv-Dexaitemeiiis ber irgend einen Be
grnstaiid. irclilcr sich aus die-Pflicheen chr.-e Arm
:ce b.z-ehl, lchiiftl>chc Aiwlmift r,lange.
Srci.it. Er soll von Zeit zn Z, her Go
ncras-Astomtzs!. üb dir Lage de Staa.S Beet.U
erstatten und drien Jndcirachtnabme solche Matz
zw-ck"/ Urtheil für
6s. d" außerordentlichen
Geiegeabeilen die Bcneral Affemdt zusammen
bereiten und im Falle die beiden Häuser i Be
zug aus die Zeit tee Vertagung sich nlcht elntgen
tonnen, dieselben dio zn einer solchen Zeit er
lagen, als er für xrelgnei finden mag. jedoch nicht
über vier Monate. Ee soll da Recht dabw
durch Peoftamauen den Senat zu einer uußer-
Eilrdigung von E> erul.v- Grschästen/""
Sc et. 11. Im Falle des TodcS, der llebir
sichrung von SlaatSv-ilirechrn, der Versäumn.ß
den Er,ord-,Nissen zur Fudrun.s des Amte
zulommen. der Resignanon oder anderer Biünde
zur Unlählgteil der AmiSsubeuug de (tzovernoi
sollen dir Biwali, dir Pstichien und Einkünfte
de AmicS für den Rest de Amis-Termin oder
Unsähigkeii dcsciiigl ist. aus den Lleut,-
de Lleut.-BoveeiiorS, oder wenn der Lieu!
vernor von dem Hause ber Repräsentanten ln Aa
llagrsUsland versitzt wertn odie nicht tu, Stande
sein sollte, den Pflichten leine Amte nachzu
touimrn, dann sollen die Bemalten, Pflichten und
min oder bi die UnfähigleN zur AmlSfülnung
zur Amteiubruilg gedoden ist, an den Präsidenten
pro lenn daSSenaw übergehen; und soll dicser
Va.aii, odie Verhinderung ln dem Amte de
vernor eintreten sollt,; sein Sitz als Senator
soll arant werden, wenn lmmierr Bovitnor wee-
Scet. IS Jede Bill, welche beide Häuser
passirt da, soll dem Booimor orgelrgt werbt:
wenn sie en demselben genehmigt wirb, soll er
dieselbe unterzeichnen ; wen er dieselbe aber nicht
genehmigt, soll >r sie mit seinen Einwendungen
dem banie zmückttudin, von welchem sie ausge
gangen ist, welches Hau die Einwendungen 01l-
ftitz I ° l"
erwählten Metglitdtr gcdiUigi orde>"sou"d!t
Bill ein Gesetz lein. Aber ln solchen Fälle
ge sOn.^>S^lt^d^nn,
sinn ' . öld b I il
Sccl. ln. Der Staat.Sekretär soll eln
osnzicllrn^Haiidlungcn^und
solche 'das Gesetz inag. Sein' De
slrie-S'atistck und solche Pflichten in Betreff der
Interessen von Corporatloiien, ModllhättglrckS-
Anstallrn, Agiftultae, tsabrckatioi Minen, Mt
unb zu solchen anderen Zelte, wiegle da Be
leb vorschreibt, elnen Bericht an die Ginirgl-
Assembtv abstatten.
>l öl?" des öffentliche
sie da Besitz leiffen mag. ng u, e
Sekt. 21. Drr Amis-Termln de Sekre
tär ber inneren Angelegenheiten soll vier Jahre
sein; bei des Auditor-Brncral biet Jahre und
ber der de StaatS-TchatzmeistetS zwei Jahre.
ftlckii evn den berechtlglenwä-
des Audilor-Beneraw °ver'S?aa?.Schtz
mctflerS gewählt i>, soll berechtigt sei, dasselbe
Amt während zweier auseinanber folgender Ter
mine zu bekleiden.
Sekt. 22. DaS geginwaellge große Siegel
von Pennsvlvaitim soll das Siegel de Staat
seln.
22. Alle Commisflomn svllm <
StaatSslea'l aesiege und von dt Boveruör
nterzeichnr sein.