schüchterung nd Gewalt gebraucht und ausübt, in der 'Absicht, einrn Wähler ungehöriger Weift zu be einflusse, odcr einzuschüchtern, odcr ihn am Stim men zu verhindern, odcr die Freiheit seiner Wahl zu beschränken,-solche Person soll, nach Ueberfüh rung, mit cinrr Geldstrafe von nicht über fünfhun dert Dollar nd mit einer Gcfängnißstraft von nickt weniger als einem Monat nd nicht mehr als zwölf Monate belegt werden, nnd wenn der Court, vor welcher der Prozeß für ei solches Vergehe stattfin det, bewiesen wird, baß die so sich vergebende Person kein Bewohner dcr Stadt, Ward, Distrikt oder Townschips, wo besagtes Vergehen begangen wur de, und sie barin z stimmen nickt berechtigt war, soll sie, nach Uebcefübrung vernrlhcill werde, eine Straft von nickt wcniger als hundert, noch mehr als ei laustnd Dollars zn bezahlen und auf nicht weniger als secki 'Monate, noch mehr als zwei Jahre cenacspcrrl zu werden. m gcft^lich^,u 'a e - nee andern Person anralbct nd sie veranlaßt, so zu tönn, so soll sie, ach Ueberführung, nm irgendeine Summe von nickt weniger als fünfzig nd ickl mehr als fünfhundert Dollars bestraft und nicht weniger als drei, och mehr als zwölf' Monate ein gesperrt werde. Wen cinc in diesem Staate nicht acfttzlich stimmfähige Person (ausgenommen dieSölmc von gnalisicirten Bürgern) an einem Wablplatz erscheint, um Tickets auszugeben oder die stimiiisäbige Bür ger zu bcciiiflnßcn, so soll sie, nach Ucbcrsührung, irgendeine Stimme von nicht über cinbnnrcrl Dol lars für jedes solches 'Vergeben verwirken und be zahlen und cinc Gcsängnißstraft von nicht mchralS drei Monate erleiden. Wenn irgend eine Person mit irgend welchen Personen eine 'Welle auf taS Resultat der Wahl in diesem Staate inachen oder wenn sie irgend ei ne solche Welle, machen, sich entwcderturch eine mündliche Erklärung oder cinc geschriebene oder gedruckte Herausforderung erbieten, oder wenn sie irgend Jemanden zu einer solchen Wcltc einlade sollten, dann sollen solche Person oder Personen nach Ueberfübrung tcn dreifachen Betrag der Eid abnrkmcn, und dann soll der so gnalisicirl An dem Tage der Wahl soll jede Person, drren Name nicht in dieser Liste stcbt nd wcl vor besagter 'Wahl asscssiit winde; nd wenn sie ein aluralisirter Bürger ist, so soll sie edcnfalls ange den, wann, wo und von welchem Gerichte sie na- jede Person, welche ein aluralisirter Bürger zu sein beansprucht, soll aufgefordert werden, ihre Naluralisationsschcin bei der Wahl vor dem Stim men vorzuzeigen, es wäre den, dieselbe hätte zehn auf einander folgende Jahre als Stimmgcbcr im Distrikte, ihre Stimme offcrirl, gewohnt. nomine ist, dann soll eS die Pflicht der Wahlbe amten sein.aufsolches CcrtifikatdasWor„Vvted" mit dem Monate und Jahre zu schreibe oder zu stempeln! und wenn irgend ein Wahlbcamter ein derliche Jndossemcnt zu mache oder niachei/ zn lassen. Wenn irgend ein Beamter der Wabl sich weigert oder vernachlässigt, solche Beweis des Stimmrechtes, wie derselbe von diesem Aesehr oder von de Gesehen, wozu diese ei Supplement ist, vorgeschrieben wird, von irgend einer Person zu fordern, welche ihre Stimme anbietet nd deren Name nicht aus der Liste der assessirten Stimmge ber steht, oder deren Rech, zu stimmen von irgend einem anwesende gualisiririenStimmgeber bean standet wird, nd wenn er solche Person, obne sol chen Beweis zu fordern, stimmen läßt, so soll der sich dergestalt Verfehlende ach Ueberführung .ine Hochvergehens schuldig sein und für jedes solche Vergehen miteinrrHltlOnicht übersteigenden (veld buße belegt oder dem Gefängnisse auf nicht länger als ein Jahr überwiesen, oder beiden Strafen, ach dem Entscheide de Gericht, nlerworken werde. Zehy Tafle vor einer jeden Wahl von Elektoien für Präsident nd Vire-Präsidcnt der Ber. Staaten soll es die Pflicht de Assessors sein, an dem vom Gesehc für Abhaltung der Wahl in jedem Wahldistriktc bestimmten Platze zu rrschei en und dann und dort allc Applikationen von Per sonen anzuhören, deren Namen auf der Liste asses sirter Sttmmgeber ausgelassen wurden und welche da Stimmrecht bcansvruchen, oder deren Rechte seit Anfertigung er Liste entstanden, und er soll die Namen solcher Personen, bei denen es sich her ausstellt, daß sie zum Stimmrecht in solchem Di strikt berechtigt sind, blos auf das persönliche Ge such der Bcaiisprucher beifügen und sofort dieselbe mit der geeigneten Tare assessiren. Nach Bervoll ständigutig ber Liste soll eine Copie davon an die Thüre oder an das Haus, wo die 'Wahl zn halten ist, acht Tage vor mi^cschla rcil Stadt-, Lftrougb- oder allen Wahlen, gellen. Die respeklivcn Assessoren, Jnftekrorru und Wablrichtcr solle jeder die Gewalt haben, den Eid irgend einer Person, welche daS Recht des Äs ftsflrtwcrdens odcr da Wahlrecht beansprucht, ab zunehmen, oder a-h in Betreff jeder andercn Sa- diesen Artikel dnreh grcignrlc >Kcscperlaj>e in Kraft zu setzen." Und d icweil der Congrcß ecr Ver. Staate am 01. Marz 1870 eine Akte passirte unter dem Titel: „Eine Akte, in das Sliinmecchl von Bür gern der Ver. Staaten in den einzelne Staaten der Union in Kraft z setzen, und für andere Zivc cke," wovon der erste nd zweite Abschnitt folgen dcrinaßcn laulen: „Abschnitt l. Sei es verfügt durch de Senat nd das Haus der Repräsentanten von Amerika, in Congrcsi versammelt, daß alle Bürger der Vcr. Staaten, welche gesetzlich gualifieirt, bei irgend ei ner Volköwahl in irgend einem Territori um, Distrikt, Countv, Eitu, Parish, Townschip, Schuldistrikt, Municipalität oder anderer Gcbicts- Einthciluiig zu stimmen, berechtigt sein sollen, bei allen solchen Wahlen zu stimmen ohne Rücksicht auf Rare, Farbe ober frühere! Dicnstunterwürsig keit und trotz irgend einer dem widersprechenden Eonstilulion, Gesetz, Gebrauch, Herkommen , oder Regel irgend eine Staates oder Territoriums oder „Abschn. 2. Und sei es ferner verfügt, daß wenn auf Autorität der Constitution nd Gesetze irgend eine Staates oder Territoriums der Erlaß irgend einer Akte als Vorbcdürfniß oder Qualifikation zum Stimmen erforderlich ist oder sein soll, und durch solche Constitution oder Gesetz eS Personen oder Beamte zur Pflicht gemacht ist, Bürger die Gelegenheit zu geben, solches Vorbcdürfniß auszu führen oder stinimbrrcchtigt zu werden, so soll cS die Pflicht jeder solche Person oder Beamten sei, allen Bürgern der Vcr. Staaten die gleiche Gele genheit zu geben, solche Vorbedürfniß auSzufiih rc oder stimmberechtigt zu werde, ohne Rücksicht auf Rare, Farbe oder frühere Dienstnntcrwürfig keit; nd wen irgend eine solche Person oder Bc anitcr sich weigern oder wissentlich versäume soll tc, diesen Abschnitt in volle Kraft zu setzen, soll sie für jedes solche Vergehen die Summe von fünf hundert Dollars verwirken und an die dadurch bc nachthciligtc Person bezahle, welche Summe mit allen Kosten und solchen AnwaltSgebühre, als die Court für billig halten mag, gerichtlich einznzichc ist, und sie soll ferner für jede solche Vergehen ei nes Mißverhaltens für schuldig erachtet und nach llcbcrführung desselben um nicht weniqcr als fünf hundert Dollars gestraft nd nach Ermessen der Court mit einer Gcfängnißstrafe von nick wrni ger als einem Monat und nicht mehr als einem Jabr belegt werden." Und dieweil durch de zweite Abschnitt des VI Artikels der Constitution der Ver. Staaten er klärt wird, daß „diese Constitution nd die Gesetze der Ver. Staate, welche in Befolgung derselben erlassen werden, das höchste LandcSgcsctz fein sol len, * * geachtet jeder gcgentheiligc Verfügung in der Constitution oder den Gesetze irgend eine Staates," Und dieweil die Gesetzgebung diese Staa tes am o.'April IK7ll eine Alle passirte, betitelt: „Ein weiterer Zusah zur Akte in Bezug auf Wall ten in diesem Staate, wovon der zehnte Abschnitt folgendes verfügt: „Abschnitt Il>. Last so viel jeder Assemblv-Akle, als verfügt, dasi nur weisic srric Männer berecht igt sind zustimmen oder alSStinitiigcbcr rcgislrirt zn werde, hiermit widerrufen ist, nnd dasi künftig alle freie Mällner ohne Rücksicht ans Farbe en rollirt und rcgislrirt werden sollen gemäß den Per sügnngcn des ersten Abschnitts der Akte vom 17. April l8l!ö, betitelt: „Ein weiteres Supplement z der Akte betreffs der Wahlen dieses Staates," nd wen sonstwie unter bestehenden Gesetze gna lificirt, berechtigt seit, sollen, bei allen allgemeine und svrziellen Wahlen zu stimmen." amtliche Pflicht ist, „dafür Sorge zii tragen, daß die Gesehe getreulich ausgeführt werden," und da meiner Kenntniß gekommen, daß unterschied liche Assessoren und Rcgistrirer von Stimmgebern sich geweigert haben nnd sich weigern, verschiedene farbige männliche Bürger von gesetzlichem Alter und anderweitig alsStimmgcbcrqualistcirt, abzu schaben und zu rrgistrlren: t ' Deshalb werden, in Anbetracht des Borste bendtn, d.e Eomm.stwners besagten Countv bier mit in Kenntniß gesetzt und angewiesen, die ver schiedenen Assessoren nd Aegistrirer von Stimm gebern zu instruiren. de Verfügungen besagten SonstitutionS-AmendmentS und den Gesehen zu gehorchen und nachzuleben; und der Scheriff be sagten Countv ist hierdurch äntorisirt und ange wirscn, in seiner Wah! Proklamation für die nächst bevorstehende Wahl da hierin angeführte Consli tlloS-Amendment, die Congrcß-Akle und die Akte dcr Legislatur zu dem Zweck zu pudlizircn, damit sie bekam, ansgefiihrt nnd befolgt werden von allen Assessoren, Registrirrr von Stiinnigc kern, Wablbcamten und 'Andern, nd daß die da rin garanllrlcn Rechte nd Privilegien alle dazu berechtigte Bürgern bicses Staates gcsichert wer si.. s lvegebc unter meiner Hand nnd dem großen SlaalSsiegel zu Harrisdurg a oben ange führtem Tag und Jahr. John 20. tvearv- Alteslirt: F. Jordan, Staalssrkretär. Die gnalificirtett Stimmgrber wolle 'Notiz nehme von folgender 'Assemblv Akte, genchmigl am 13. März ldlOO: „Eine Akte, regulirciid den Abschnitt!. Sei es verfügt durch Senat und das Hau s drr N ep^ä- Wahle hierdurch künftighin äntorisirt und auf gefordert sind, mittelst gedruckter oder geschricbe er, oder lbe.lweisc gedruckter oder geschriebener A bschn. 2. Daß es dieHlflicht der Schciiffs j den verschiedenen Counties dieses Staates sein roll, in ibre Wahl-Proklamation nach diesem die lam eS R. Krl l cv, Sprecher des Re^räjrntanlcnbauscS. A. G. l^netin. Eine Ordinaiij Tic Vorlasse dcr aictttlrlcn Colistitulio von Peiiiisylvaiiicii für cinc Abslim inuiiss tcr hcrcchlisslc Wähler rcssclhc, wie jene ric zwcilc Lcsunss passirte, hc lrcffcnr. stiounlv eine hinreichende Anzahl in gehöriger 'Weise abgefaßlcr Jnslruklioiis-Eircnlarc licfciii. Die CvminissionerS der verschiedenen EonntieS sollen für tcn Druck von wenigstens der dreifache Anzahl von bejahenden Stimmzettel sorge, als es in jeder giebt— und dieselbe Anzahl von en LOabl-Distriftc ihrer betreffenden EonntieS in gehöriger 'Weise vertheilen lasse, ebenso die Eonirollelisten, Berichte, Jnslenflions Eir.nl.irc nd solche anderc Bücher und Papiere, welche er fordcilich sei mögen. Die Stimmzettel sollen in folgender Form gedruckt oder geschrieben werde: Auf der Außenseite die Worte : „Neue Eonslil tioii"; allster Jnseite für alle Personen, welche öejahend stimmen, die Worte: „Für die neue Eon stiftttion" ; nd für alle vernclnrnd Slieden die Worte: „Gegen die neue Eonstitntion." 3. Wenn sich erweisen wird, daß cinc Mehr zahl der abgegebenen Stiinmcn für die neue Con stitution ist, dann soll diese an und ach dem ersten Tag des Januar A. D. Ei Tausend achthun dert nd vicrnndstcbzig die Eonstitution des Staa tes Pennsvlvania scni; wen es sich aber erweise wird, daß eine Mehrheit der abgegebenen Stim men gegen die neue Eonstitution ist, so soll dieselbe verworfen und null und nichtig sein. ü. Hiermit werden fünf Wahl-Eommijsioners von dieser Convention ernannt, nämlich: Edwin H. Filier, Edward Browning, John P. Vcrrce, Hcnrv S. Hagerl und Job O. James, welche die Leitung der Wahl über diese anicndirle Constilu tio in der Stadl Philadelphia haben sollen. Die genannte EommissionerS sollen ordnungsmäßig beeidigt oder ihnen das Gelöbniß abgenommen werden, sich ihre Pflichte mit llnparteilichkcit und Treue z entledigen. Sic solle ferner die Macht baden, 'Vakanzen in ihrer Zahl zu besetzen. ES soll die Pflicht genannter Coniniissioners oder einer Mehrzahl derselben und deren Ermächtigung sein, eine Regiflrirung der Wähler für die verschiedenen 'Wabldistrikte befagler Stadt vorzunehmen, und die Wahlbeanitc eines jeden Preein.' oder Di strikts mit den so erhaltenen Listen zu versehen, die Stiininzellel, welche in der Ordinanz zum Gebrauch bei der Wahl vorgesehen sind, zu vertheilen, einen Richter und zwei Jnsprklvren für jeden Wadlti strikl zn ernennen, welche die Wahl in demselben abhalte und leite sollen, und den Wahlbeamten in Bezug ans deren Pflichte bei Abhaltung der Wahl und die Einlicfcrnng der Wahlberichte jeden nölbigen Aufschluß zn geben. Nftmand soll als ist. Der allgemeine Wablbcricht in jener Stadt soll vor genannten CommissionerS geöffnet, bcreck et nd beglaubigt werde mit deren Genehmig ung, welche Genehmigung auf dem Wahlbericht cndosflrt werden sott. Sie sollen einen a den Präfldenlen dieser Conocntion gerichteten Berich! einliefern, in wrlchcm sie ihre amtlichen Maßnah ine unter dieser Ordonanz und die Leitung ge nannler 'Wahl in erwähnter Stadt niedergelegt haben. Die vorerwähnte Richter sollen die Wahl in Uebereinstimmung mit den allgemeine Wablge scheii dieses Staate und mit den, gcwöbnlichrn Wahlbeaintc zustehenden Befugnigcii und Pflich lin teilen. Jeder Jnspeetor soll rinen Clerk er nenne, der de Board in der Ausführung feiner Pflichten unlcrstühl; alle Wahlbeamten follen in gehöriger Weise ach dem Gesehe beeidigt, oder ihnen Gclöbniß abgenommen werden, und sie sol len alle gesetzlich von Wahl beamtet, dieses Staa tes geforderten Qualifikationen besitze. Bei ge nannter Wahl soll irgend einem berechtigte Wähler, dessen Name nicht regislrirt ward, gestat tct sein z stimmen, nachdem er de allgemeinen Wahlgcjehcn dieses Staate gemäß, den Wahl beamtet, den Beweis seiner Stimnibcrechtignng geliefert bat. Wahlbcrichl-Jnsprktorcn und deren Clerks sollen bei Seite gelassen werden, wir auch die stündliche Zählung der abgegebenen Stimmen, doch möge von genannten Walilbramtcn für irgend eincn Precitirt Wablansfeher ernannt wer den, deren Pflichten nd Ermächtignng dieselben sei sollen, wie die der Wablausscbrr in genannter Stadt nler bestehenden darauf anwendbaren Wahlgesetzen. Wablberichte solle in genannter Statt wie im Kalle der Wahl für Governor gemacht wer den! doch > 01l ein Triplikat des allgemeinen Wahl bericht genannter Stadt anSgtfertigt und an de Countv Wahlberichte vorgesehen ist. " l>. In jedem der Counties de Staates (Phi l.i^cb^ a uSg^n o l^o en Wahlbinch^ Ciniausend achthundert Präsiden. D. L. Jmbric, Clerk. Eine eorreett Copic der Verordnung für Unler drritung. M. S. Quap, StaatSsekrelär. Gegeben unler meiner Hand, in meiner Amis sinke zn Harrisburg, diesen löten Tag im No vember, im Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und dreiundütbenzig, und im achtund neunzigsten der Unabhängigkeit der Vrr. Staaten. H. I. Sheafer, Scheriff. Scheriff' Office, Nov. tö, IS7Z. no2B-bw Die Constitution. Dio ueuc Cottstiklitlo, voil dcr Cottstirutioiibllcii Cviivc lioii de Buk gci Ii dliscs SlO'Uev zu ihrer MeiiclmilzZiliftZ irerfiiiieZ veieZescliloge. Veröfteiilllchi aus 'Besebl des Slaals- S-keetä-s i Gen.äsideii der -llen Tage des Ap:ll, X. II , Ib>73. Einlrituiiss. Wir, das Volk dlts.s Staate Pennsvwa nlen, dankbar brm Allmächtigen Gott für ti: Srgnungen der bürgrilichen und religiösen Fiiideit. nd indlM wir Seine Führung er flehen, ceortnrn ud enichtrn diese Constitu tion. 'Artikel l. Erklärung der öffentlichen Rechte. Damit die allgemeinen, großen nnd wcscnt liehen Prinzipien der Freiheit und freien Re gierung anerkannt und unabänderlich festgestellt werden, erklären wir Sectio!. Alle Menschen sind gleich frei nd unabhängig gebore, nd habe gewis sc angeborene nd numstößliche Rechte, wo runter sich diejenigen des Genusses und der 'Vertheidigung des Leben nd drr Freiheit, der Erlangung des Besitzes und der Beschütz.; des Eigenthums und Rufes und des S trcbcns nach ihrem eigenen 'Wohlergehen befinden. Sectio 2. Alle Gewalt ist dem 'Volke eigen, und alle freie Regierungen sind durch seine Ermächtignng gegründet, und für seine Frieden, seine Sicherheit nd Wohlfahrt einge setzt. Zur Förderung dieser Endziele heft es ,e -derzeit ein unveräußerliches nd unumstößliches Recht, seine Regierung in solcher Weise, wie es für angemessen befindet, zu ändern, reformier oder adzuschaffeii. Sectio 3. Alle Menschen haben ein natürliches und umstöplicbrS Recht, den All mächtige (Volt nach de Eingebungen ihres ei gene'Gewissens z verehren ; kein Mensch kann rechtmäßig gezwungen werden, irgend ei en gottcsdicnstlichcn Ort zu besuchen, zu er richten oder zu unterstützen, oder irgend eine Geistlichkeit gegen seine Einwilligung zu unter hallen, keine menschliche Autorität kann in ir gend einem Falle, welcher Natur derselbe auch immer sei, die GewisscnSrcchtc bcaufsichligen ober sich in dieselbe mische, und das Gesetz soll nie einem religiösen Institut oder kirchlichen Kultus irgend welchen Vorzug geben. Sectio-i. Niemand, der das Dasei eines Gottes und eine zukünftigen Znstand tcr Belohnungen und Straft anerkennt, soll wc gen seiner religiösen Anschauungen für unfähig erklärt werden, irgend ein 'Vertrauens- oder einträgliches Amt oder Stellung in diesem Staate z>i bekleiden. Sectio ü. Wahlen sollen frei nb gleich sein und keine Gewalt, ob bürgerliche oder militärische, soll sich zu irgend einer Zeit einmi schc, um die freie Ausübung des SlimmrcchtS zu verhindern. Scrtio (>. Mit der Jurv Prozcpsül? rung soll eS wie bisher gehalten werde nd das Recht darauf verletzlich bleiben. Scclion 7. Ter Drnckcrprrsse sott sich ei Jeder bedienen könnt, welche es iinlcrnch >c mag die Verhandlungen der Legislatur oder irgend eines RegicrungSzwrigcs zn prü fen und kein Gesetz soll je gemacht werden, das Neckt dazu zu beschränke. Tic freie Mitlhei lnng der Gedanke nnd Meinungen ist eines der unschätzbaren Rechte der Mensche, und je der 'Bürger kann frei über irgend einen Gegen sc für de Mißbrauch jener Freiheit vcrant wortlich. Keine Uchrrführnng soll in irgend einer Klage wegen der 'Veröffentlichung von Papieren, welche sich ans die offizielle Auffüh rung von Beamte oder Leute in öffentliche Stellungen oder ans irgend sonstige, snr öffent liche Untersuchn.; oder Belehrung geeignete Sachen beziehen, statthaben, wo die Thatsache, dasi eine derartige Tftiöffcntlichnitg nicht dös znr Zufriedenheit der Jnrv festgestellt wird, ud bei alle Libelttlagen soll die Jury das Recht habe, das Gesetz nd die Thatsachen, achter Section d. Das Volk soll in seiner Person, feine Häuser, Papieren und Bcsitzun Gründe, welche durch Eid oder Erklärung von dem Kläger unterschrieben, bekräftigt sein müs sen, ausgestellt werden. Seciion 0. Bei allen Eriminalklagcn hat der Angeklagte ein Recht selbst oder durch feine Anwalt gehört zu werde, die Natur und die Ursache der Beschuldigungen gegen ihn zu verlangen, sich de Zeuge gegenüber zn stel len, ein Zwangsverfahren, um Zeugen zn sei ne Gunsten zu erlangen, anwenden zn lassen nd bei gerichtlichen Verfolgungen durch 21 klage oder Anzeige, auf einen baldigen öffentli chen Prozeß, durch eine unparthciische Jurv aus der er kann nicht gezwungen werden in Fällen, welche in der Land- oder Seemacht, oder in der Miliz, wenn im active Dienst in Zeiten des Kriegs ode, öffentlicher Gefahr, vor kommen, oder durch Erlaubniß des Gerichts wegen Unterdrückung und' Amtsvergehen. 'Nie mand soll wegen desselben 'Vergebens zweimal der Gefahr an Leib nd Leben ausgesetzt wer- erfolgen. Section 20. Die Bürger habe eln Recht sich in friedlicher Welle für idre Gemeln- RegierungSgewalt Bekleideten um Abhülfe, ih- Zwecke vermittelst Gesuchs, Re monsteatlon zu wenden. Sertlons2l. DaS Recht der Bürger zu ihrer eigenen und de Staates Vertheidigung Waffen zu tragen, soll nlcht in Krage gestellt eednl. Scctlon 22. K.ls stehendes Heer soll in Friedens,ecken odnc te'eglslaiue Sectio 2t Dle Legislatur soll keine AdclStiltl e-pcr eidliche 'Wurden dew lllgcn und aus längeie Dauer, als so lange der Ernannte sich gut beträgt, nläftig ist. Secllon 2b Die Auswanderung au dem Slaalc soll nlcht verboten seln. Section 2li. Um Uedcrtretungen der boltt.e Gewalten, welche wir celhelll baden, zu letzlich bleibe soll. Artikel 2. Die Legislatur. Tage lchl üdnsteiaenden grlst elndeiusen, um dleftlbc auszufüllen. Seellon ft, S'nalciin sollen wenigstens fuiifnnezwanzig Jad.c alt d Ripräftntantrn etnunrzivanjtg per de Staat' adwelcnd) gewesen seln, und sollen ln ilnen eelp.elioin Llstiietm während ihrer AmlSdaucr welche, irgend ein A.ni lau ~no.nmrn Rechts anwalt und i der M.llz der V-iclnigte Staaten oder d'ei.S Statt,S bG.ch'l- soll Sectio Ii 7. 'Niemand, i-ei von jetzt an der Nntrischlagiing öffenittcher Gelde,, der Vc llechung,rs 'ö . U-rlrftr Scrnondl. Die M.lglicdcr der Staats LcglSlatnr sollen iolche Gehalir und Meilcngcl der für regelmäßige und spezielle Selsione empfangen, wie duich das Gesetz defllmmt wer^ solchen Zeitdauer paijlite Griepen empfangen. Sectio !> Drr Senat soll bei Ansang und Schluß jedrr regelmäßigen Selsten und zu alle andern Zeiten, we.'. es nötbig sein mag. eine srinir Mitglieder zum^Piälidcnten Gouverneur Lieutenant risüllcn soll, in irgend einem Falle der Adiveftndr.l oder l'.nsäbigkeit jenes Beamten, und wenn belagt.S Am! de Das Hau der R.piäjri.tante 101 l llncS seiner Mltglirrcr zum Sprecher erwählen. Jedes Hauö scll ftlne andern Beamte iväblrn und über die Wahl und Befähigungen seiner M>> glleder entscheide. Seclionk. Eine Meheheil eines jede Hause soll ein Quorum bilde, aber eine klei nere Zahl darf ch von Tag zu Tag vertagen und die Anwesenheit adwcsendcr Mitglieder erzwingen. See tio kl. Ein jede Hau soll Macht haben, die Regel seiner 'Verhandlungen zu bestimmen und seine 'Mitglieder oder andere Personen wcae Verachtung oder unordcnlllchen Betragen zu deflraft, ftinrn Maßregeln Ge boisam zu erzwinge, seine 'Mitglieder gegen G'walttdällglrtt oder Vcfl.chungSanerdiilen oder Piloatdeelnflnssung zu beschützen und mtl der Zustimmung von zwei Drtliveilen ein Mit glied auszustoßen, aber nicht zuni zweiten Mal aus demsrldc Giunde, nv soll alle andere, für die Legilalr eines srelen Staates nolh wendiae Gewalt besitzen. Eln wrgen Veflech- Ilchleit auSgestoßtiilS Milglftd soll hinsürder weder l das eine och tn das andere Haus erwählbar sein, und Bestrafung, wegen Verach tung und unordentlichen Betrage, soll rle Anklage wegen tesselden Vergehe! nicht vee hindern. Seetl ° l 2 Jede Hans fett eln Jone nal seiner Verhandln, führe und dasftlbe von Zelt zu Zeil vreöffentlichin. mll AuSnabme solcher Tdeile, welche Glhem.dalluiigerheische, und die Ja und 'Nein der Mlrgll'dcr der ir gend ine Frage sollen aus 'Wunsch von irgend zwei teiftlden r dem Journal eingetragen wer den. Seetion jll. Die Sitzungen eines jeden Hause und der Com: des Ganzen sollen offen sein, es sei den daß da Geschäft seiner Sectio lt. Keine der Hänser soll ohne Einwilligung de ander sich aus mehr als tret Tage veriogrn, and auch nach keinem ander Ort, als dem, an welchem die bilden Häuser in Sitzung sein werden. ectlo lü. Die Mitglieder der Staat Legislatur sollen in allen Fällen, ausgenommen Vriroth, Verbrechen, Verletzung ihre Aaiisci les und FrlcdenSbiucheS, während tdrer An rienbelt tn den Sitzunae lbrer irSperllvrn Häuser ud auf dem Wege nach und von den selben grgcn Verhaftung dervabil sein, ud we gen irgend clner Rede oder Debatte in irgend einem der Helden Häuser, sollen sie an leinein andern Orte zur Rede gestellt werten. Sectio lt> Der Star soll in sechSzig s.-natorielle Distrlrte von comparleni und zu famweastoßentem Areal, so gleichäßeg nie möglickt ln der Bevölkerung, geidcllt und jeder Distrlet soll berechtigt sri eine p-ena tor zu erwählen. Ein jedes Countv. welches im Verhällniß eln oder niedrere Male so staik brvöllert ist. 101 l für jedrS Mal mehr zu einem Senator berechtigt sein, und zu einem wetteren Senator für eineu lledrischtuß der Bevölkerung, welcher drei Fünftel drS MaaßftadiS übeistelgt; aber leln Countv soll einen besondern Distrirl bilde. eS sei denn daß eS vier Fiiuslel de MaaßstadeS enthält, ausgeuommcn wo die an stoßenden Eoutilir je zu einem oder mehreren Senatoren berechtigt sind, wo einem 10l- Sertionl?. Die Mitglieder drS Re der Vereinigten Staaten, festgestellten Bevöl- Jedes Countv, welches fünf Proportionen oder metr enthält, soll inen Repräsentanten für jede olle Proportion baden. Jede Stadt, welche eine, elner Proportion gleiche Bevölker ln welchem sie llegt, zugewiesenen Rcpeäsen lanten gesondert erwähle. Jede zu mehr als vier Repräsentanten derechllgtr Stadl und je de Eounlv, welche über einhundert tausend Elnwodner hat, soll in Disiricte von compac tem und zusammengehörendem Areal gecheckt werten, ein jedrr District soll seinen Theil der Repräsentanten gemäß seiner Bevölkerung er wählen, aber kein Dlftiicl soll mehr als vier Repräsentanten erwählen. SeciiontS. Die Staat LeglSlatue soll in lbrer erste Sitzung nach der Aanadwc dieser Conkiluiion, und sofort nach tedr zedn jährigen Sensu der Berelnlgten Staat ln ft natoriellc und repräsentative Dlfteftle. den Art. S. Gesetzgebung. Sectio 1. ES soll kein Gesetz anders als durch eine Bill passirt werden, und keine Bill soll bei ihrer Passirung in irgend einem dcr beiden Häuser ft abgeändert oder verbessert nomine allgemeine Appropriation 'Vitts, wel che mehr als einen Gegenstand enthält, passirt werden, welche deutlich auf ihrem Titel angege ben sein soll. Sectio 3. Jede Bill soll ausführlich a drei verschiedenen Tagen in jedem Hause gc lesen werben, alle dazu gestellte Amendements sollen zum Gebrauch der Mitglieder, ehe end gültig „der die Bill abgestimmt wirb, gedruckt werden, und keine Bill soll ei Gesetz werden, wenn nicht bei ihrer endgültigen Passirung durch sa und nein darüber abgestimmt wird, die Na men ber dafür und dagegen stimmende Perso en sollen im Journal eingetragen und die Mehrheit der zu jedem Hause erwählten Mit- zu Gunsten derselben gestimmt ha- Section 5. Keinem Vill-Amendement des eine HanscS, soll von bei ander beige stimmt werden, ausgenommen durch ein mit telst ja nd ein ver,genommenes 'Votum drr Mehrheit der in dasselbe erwählte 'Mitglieder und solle die Namen der dafür und dagegen Comites solle in irgendeinem twr beiden Häuser nur durch das 'Votum der Mehrheit der in dasselbe erwählten 'Mitglieder durch ja nd ein angenommen nd die 'Namen der Stim me in dem Journal verzeichnet werden. Sectio li. Kein Gesetz soll nur durch Hinweis auf seinen Titel wiederhergestellt, ver bessert oder die Bestimmungen desselben ausge dehnt oder übertragen werde, sonder soviel davon, als wiederhergestellt, verbessert, auSge dehnt oder übertragen wird, soll wieder verfügt nd cröffentlicht werden. Sectio 7. Die Staats-Lcgislatur soll kein lokales oder spezielles Gesetz passier, wel che zur Schassun.i, Ausdehnung oder Beein trächtigung gesetzlicher Ansprüche ermächtigt. Die Angeleacnhcite der Eonnties, Städte, Townschip, Ward, Borougbs oder Schul distriktc regelt z Die Name von Personen oder Plätze um ändert ; Die Ocrtlichkcit in Civil- und Eriniinalfäl lcn verändert Zum Auslege, Ocffnen, Verändern oder Unterhalten der Wege. Landstraßen, Straßen oder AllcyS; Sick' auf Fähren oder Brücke, oder die In eorporirung von Fäbr- oder Brückcn-Eompaq nie bezieh, ausgenommen für die Errichtung von Brücke, welche Ströme kreuzen, die die diesen, nnd irgend eine, an- Wege, Town Areal, Straßen oder AllevS aufhebt; Sich ans Friedhöfe, Begräbnißplätzc oder öf fentlichen. nicht de, Staate gehörende Grund bezicht ; Zur Aboptirung oder Legitiinmmg von Kin dern ermächtigt; Evnnty Sitze anweist oder verlegt, neue EonntieS errichte! oder Eonntvgrenzcn verän dert^; Städte. TvwnS, oder Ortschaften inrorpo rirt, oder deren Charter verändert. Tie Eröffnung nnd Leitung der Wahlen veordnet der das 20abllok.il' bestimmt oder verlegt; Ehescheidungen gewährt Nene Townschips der Borougbs errichtet, Townschip Linien, Borough Grenzen oder Aemter errichtet; oder die Macht und Pflich ten von Beamte in EonntieS, Städten, Bo ronghs, Townschips, 'Wahl- oder Schuldistrie tcn vorschreibt; Das GeburtS- oder Nachfolgerecht verän- Die Ausübung oder Machtvollkommenheit der Gerichte. Aldrrmc, Friedensrichter, Sbe riffs.EommissioncrS, Schiedsrichter, Auvitorc, Masters in Ehanecrv odrr anderer Tribunale regelt, oder die Regeln der Beweisführung in irgend cinci gerichtliche 'Verfahren oder Un tersuchung vor denselben abändert, oder Metho den für die Schuldcncolleetirung oder die T rchführung der Gerichtskosten oder die 'Vcr mehrung der Gewalt „nd Pflichten von Alder mcn, Friedensrichter, Magistrate oder Eon stableS; Die Regulirung der Leitung von öffentlichen Schule i Der Bau oder die Reparatur von Schulhäu scr nd das Aufbringen von Geld für solche Zwecke z Die Feststellung des Zinsfußes; Tie Vecinslnsinng des Vermögens von Min derjährigen ober zurechnungsfähigen Per sonen, ausgenommen ach gehöriger Bcjannt mackiunq an alle bctdciligtcn Personen, welche in der spezielle Verfügung erwähnt werden muß! DieCrlassnng von Strafgeldern und verfalle nen Geldern; Die Znrückcrstackung von gcsetzlichcrwcisc i de Staatsschatz bezahlten selber ; Die Befreiung von Eigenthum von Steuer! Die Rcgulirnng von Arbeit, Handel, Berg ban oder Fabrikwese ; Die Erschaffung von Eorporationcn, ober die Anicndirung, Erneuerung oder Ausdehnung deren EharterS! Die Bewilligung eines speziellen Vorrechtes oder einer Gerechtsame an irgend eine Corpo ration, Gesellschaft oder ei Individuum ; Die Berechtigung irgend einer Corporation, Gesellschaft, oder eines Individuums zum Le gen eines Vahnschiencnwcges. Auch soll die Gencral-Assembl kein solches spezielles oder lokales Gesetz durch thcilwcisen Widerruf rincs allgemeine Gesetzes indirekt passiern ! doch mögen Gesetze, welche lokale oder spezielle Verordnungen aufheben, passirt wer ten. Auch soll kein Gesetz passirt werde, wel ches Rechte und Gerechtsame in irgend einem Falle gewährt, wo die Bewilligung solcher Rech te und Gerechtsame durch da abgemeine Ge setz bereits vorgesehen ist, auch da nicht, wo die Gerichte die Jurisdiktion haben, dieselben zu bewilligen oder die erbetene Hülfe zu leisten. Sectio K. Keine lokale oder spezielle Bill soll passirt werden obne vorherige Veröf fentlichung der Anzeige über das beabsichtigte Gesuch a dem Orte, wo die erreichende An gelegenheit oder der Gegenstand situirt sei mag, diese Ankündigung soll wenigsten drei ßig Tage vor der Einbringung einer derartige Bill in die Gcncral-Asscmblv auf die vom Ge stze vorgeschriebene Weise gemacht worden sei en. Der Beweis, daß solche Ankündigt! ver öffentlicht ward, soll in der Geiirral-Assemblv geführt werde, che eine solche Bcroidnnng pas- Sectiouö. Der Präsident eines jede Hauses soll in Gegenwart des Hauses, über welches er de Vorsitz bat, alle Bills und Ge sainnitbcschlüsse der Gtneral-Assemblv untcr zcirbneu, nachdem deren Titel unmittelbar vor der Unterzeichnung erlese worden sind, nd soll die Thatsache der Unterzeichnung in das Sectio ltl. Die Gciicral-Asscmblv soll die Zahl, Pflichten nd Besoldung der Beam te und Angestellten eines jeden Hauses gesch lick fcslsehen, nd es soll au dem Staatsschah keine Zalilung geleistet werden, noch soll irgend eine Person auf irgend eine Weise ein Anspruch darauf verliehe werde ausgenommen einem geschlich crwäbltcn Beamten oder Angestellte Sectton 11. Keine Bill loit passir, werden, welche elnen öffentlichen Beamten Diener, Anaestelllrn, Agenten dir Sontraktoe eine Ertra-Bergutung bewillig, nachdem dlt Dienste geliistet sind oder der Eoniract gemach ist, auch soll keine Verwilligung für lrgin ei nen Anspruch argen de Staat gemach wer. den, obne vorhergehende Autorität de Gesehe. Sectio 12. Alle in der Legislatur und in anderen Regierungs-Departements nöthi gen Schirlbmalerlallen, Papler und Helzma terlal solle gelleserl werden, und soll das Druk ken, Einbinden und Versenden der Gesetze, und aller an- Eoaimlttees denutzten Säle und Zimmer unter Eontrakt geschehen, und soll derselbe dem billig sten. verantwortlichen Angebot unter solchem Marlmumprels und unier solchen Bestimmun gen zugesprochen erden, wie sie da Besetz vor schreibt. Kein Mitglied oder Beamter irgend eine ReglerungS-DeparlemenlS soll sich an derartigen Eontrakten irgendwie dethelligen, und alle solche Eontrakte solle von dem Bou ernör, General-Auditor und StaatSschatzmei ster gebilligt worden sein. Secion >3. Aeln Gesetz soll die Amts zeit irgend ine öffentlichen Beamten verlän gern, noch selnen Gebäck erhöh oder emln d>rn nach seiner Erwählung oder Anstellung. Sectio tt. Alle Bills zur Erhedung von Steuern sollen von dem R'präsentanten- neu jede nu> eint Äegtnflan betrifft, grsche- Seetivnli!. Keln Geld soll au dem Staatsschatz dczahlt werten, es sel den ge setzlich bewilligt und auf eliie von dem dazu de nchtigten Beamten vus gesetzliche Art ausgc stellte Anweisung bin. Sectio 17. Es sollen Bewllllaungen für legend eine WoblldättgkeitS oder Cezied ung Sanftalt. welche nicht unrer undcschiäntlrr Controlle res Staates fledt gemacht weidrn, außer für dle wissenschasttiche usdttdniia von Lehrern für dle öffentllchen Schulen de S'aa. Ie ln gisetzllch aegiündilen 'Nermalschulen. C eiforrerl eln Votum von zwei Delltheilen allen ln beiden Hänftr gewallten Mitgl-eier um anteee ttewllllguagen zn alflren. Sectl onlB. CS sollen eine Bewillig ungen gemacht weiden für daembeezige.. woll thätige oder Eeziebungszwrcke an iraend eine Perso oder Gemeinde, noch an irgend e ne rellgiöle oder Sellenlnllilui. öoeporallon oder Grftllschafl. außer für Pension ode, Cntschäelg ungen für geleistete Mttltärdlenste. Section 10, Dle General-Assemblv kann Geldbewilligungen ür Anstolien machen, ln welches Soldaten Wltlwen unierbaltes oder e,zogen erden ; doch sollen dcraellge Pewilll gnnges ausschließlich zur Unterstützung solcher Wltlwen und Walsen verwendet weede Sectio 20. Die Gcn.-eal-Asscmblo sott keiner Special-Eommissiv, Privat-E..rpora tion oder Gesellschaft die Machi übertragen, eine Municipal-'Vcrbcsserung vorznclncii, zu beaufsichtigen oder sich um solche, wie ferner um Geld oder Eigenthum, sei es ui ein Vre lrauenSaniloder keines zn kümmern, oder Sten ern zn erbeben oder irgendeine Mnnieipal- Funklion, sei sie welcher Art sie wolle, auszn- Sekti oli 21. Keine Verordnung der Geiitral-Asseinblv soll de für tödllichc Ver letzungen, oder für Schädigungen a Personen oder Vermöge geförderten Schadenersatz de schränkte. Im Falle des Todes in Folge sol cher Verletzungen, soll das Klagereebt in Kraft bleiben, und die Oieiieral.Asscniblv soll belli, icn, wädrend welcher Prozesse gegen Corpora lionen wegen Beschädigung an Personen oder 'Vermöge oder ans adc re von jenen durch die aUgenicinrn-Gesetzc festgestellte verschiedenen Ursachen, .iiibängi., gemacht werde müssen; solche jetzt bestehende Beschränkungen sind aufgehoben. Sectio 22. Keine 'Verordnn.; der Gencral-Assenidlv soll die Anlage von Trust- Fonds von Seiten von Erccutoren, Atmini- vorgeschrieben sind, von Neuem passirt wer- Sectio 27. Es soll keine Staat Of fne für die Veansflchtigiliig oder Wählern de Staate bei einer allgemeine Wahl zur Abstimmung vorgelegt, genehmigt nb gebilligt ist. Sectio 2!>. Ei Mitglied der Gene ral Assemblv, welches von irgend einer Gesell fchast, Eorporation oder Person Geld, Amt, Anstellung, Ernennung, Attest, Belohnung, Werlti-odrr Genuß-Gegcnständc oder andere persönliche Vortheile oder ein darauf bezügliches Versprechen für sich selbst oder für eine de re anregt, fordert oder empfängt, sei eS mittel bar ober mittelbar, für seine Stimme ober amtlichen Einfluß, oder Zurückhaltung Hersel de ober mit der ausdrücklichen oder stillschwei genden Voraussetzung, daß seine Stiminc oder ossirielle Handlungsweise irgendwie dadurch bccinstnsit werde, oder welche solche (Felder oder welche solche Gelder oder andere Vertheile oder besagte Dinge für einen Anderen in Anregung bringt oder fordert, l die Entschädigung für seine Stimme oder ainllichcn Einfluß oder für Zurückhaltung derselbe, oder welche seine stimme oder seinen Einfluß in Anbetracht der Zahlung oder des Versprechens solche Gelde. Vorthelis an einen Andern abgibt oder zurück hält, sott in der Bedeutung diercr Constitution der Bestechlichkeit schuldig gehalten werde und sollen die für solche Vergehen vorgesehenen RechtSniifähigkeilen und solche Strafe auf sich nehmen müsse, welche von dem Gesetz bestimmt sind oder in Znknnkt werde. Section i! 0. Irgend eine Person, welche, mittelbcr oder unmittelbar, irgend einem crecutivcn oder richterliche Beamten oder Mitglied der General-Asscmblv (Feld, oder Werthsache, Attest, Vorrecht oder persönlichen Vortheil anbietet, schenkt oder eripilcht > ihm bei Vollziehung irgend einer seiner offent lieben oder ainllichcn Pflichte zu bceinflnsten, soll sich dadurch der Bestechlichkeit schule ig machen und in gesetzlich bestimmter Weise de straft werde. Section 31. Da Vergehe der corrnp ten Vceinsiußung von Mitglieder der General Assemblv oder eines öffentliche >-taalSbeai tc oder einer städtische Abtheilung desselben, und irgend eine Beschäftigung vdrr Ausübung zur Beeinslung solcher Mitglieder oder Aus ubung zur Veeinflunq solcher Mitglieder oder Beamten, um auf deren offizielle Handlung weise umzuwirke, soll gesetzlich festgestellt und mit Geldstrafen und Einkerkerung geahndet Section 32. Irgend Jemand mag ge zwungen werde, in einem gesetzliche Verhör oder gerichtliche Prozeß gegen irgend eine Person, welche des Vergehens der Bestechung oder corwplc Beeinflussung angeklagt sein mag, zu zeugen, nd soll ihm nicht geslatlcl sei ans der Ursache mit seiner Zeugenaussage zurück,n backen, daß er sich selbst dainit anklage oder sich öffentlicher Schmach preisgebe; doch soll eine derartige Zeugenaussage in keinem arhhcri gen gerichllchen Prozeß argen ihn benutzt wer dcn. cö sei denn wegen Meineid beim Abgehen solcher Zeugenaussage; nd irgend eine, eines der im Vorigen benannte Vergehen überwie sene Person, sott-als theilweise Bestrafung aus dieser Ursache unfähig sei zur Vcrwal tang eine Amte, oder einer Ehrcn..Vcrtrgu eS- oder einträglichen Stelle in diesem Staa- S cction 33. Ei Mitglied, welches in irgend einer Maßregel oder Bill, welche der Gencral-Assemblv vorgelegt ist oder in dcrsel bc der Entscheidung harrt, ei perlönliches- oder Privatinteresse bat, sott diese Umstand dem Hause, dessen Mitglied er ist, eröffne und soll über dieselbe nicht abstimme. Artikel . Die lkrekutlve. Sektion l. Da E>cutl. Department diese Staate soll au einem Soveinor. Lienl . Governör, SlaatS-Selretär, General-Anwall. idilor-Beneral, Siaat-Sch°vmrist,i. Se kretär der inneren Anaelegendel" und einem Suverlnttndenlt der inneren Angelegenheiten ct. 2. Die höchste Ereculiv-Gewalt soll de Btwernor übertragen sein, welcher Sorge zu trafen HM, Die jeden' Goernör-Wahl sollen erst,gelt und nach dem Sih der Reale rung versandt erden, adresslrt an den Präst deuten de Senat, welcher dieselben im Bei sei der Mitglieder beider Häuser der gleneral- Asftmbl Offnen und lnhalts bekannt und dft Sllmorenzadl?aben, sol? eine derselbe durch gemeinschaftliche Abstimmung auffolgendeii Termin i.bt wahtbar zur selben Zeil in derse., Weise, Ine denselbi da Ami eine GovernorS oder Lteut.?Boer- Bovernor soll Chef-Eöm dc allivcn Dierfl d.r Vrr. Staaten deiitft Sect. S. Er soll unlrr dem Beirath und der Zustimmung von Zwei Drittes aller Mitglieder d.e Reminaiioncu der Ererulive, tot/ Senat Bestätigung oscr Vciw>>s.tt'g''te"'Rominatt°ne'ii d. GovernorS, ftll ei. Adfliminung mit Ja und e^ t.irs der inneren Angclcgli.briicn oder von?//,nd Dreien deiielden. nn.i. genauer Iliilcesu.tzuna nach xebrrigcr öffentlicher Berannlmachung und > oiicnlttcher Setzung ; und solche Empfehlung soll IN Pen Bränden dafür ausführlich ausgt.- zeichret und in lrr Ofgcc di Siaa.S-Sclreiäe ivcci. >n. Er mag von den Beamten de Elreuliv-Dexaitemeiiis ber irgend einen Be grnstaiid. irclilcr sich aus die-Pflicheen chr.-e Arm :ce b.z-ehl, lchiiftl>chc Aiwlmift r,lange. Srci.it. Er soll von Zeit zn Z, her Go ncras-Astomtzs!. üb dir Lage de Staa.S Beet.U erstatten und drien Jndcirachtnabme solche Matz zw-ck"/ Urtheil für 6s. d" außerordentlichen Geiegeabeilen die Bcneral Affemdt zusammen bereiten und im Falle die beiden Häuser i Be zug aus die Zeit tee Vertagung sich nlcht elntgen tonnen, dieselben dio zn einer solchen Zeit er lagen, als er für xrelgnei finden mag. jedoch nicht über vier Monate. Ee soll da Recht dabw durch Peoftamauen den Senat zu einer uußer- Eilrdigung von E> erul.v- Grschästen/"" Sc et. 11. Im Falle des TodcS, der llebir sichrung von SlaatSv-ilirechrn, der Versäumn.ß den Er,ord-,Nissen zur Fudrun.s des Amte zulommen. der Resignanon oder anderer Biünde zur Unlählgteil der AmiSsubeuug de (tzovernoi sollen dir Biwali, dir Pstichien und Einkünfte de AmicS für den Rest de Amis-Termin oder Unsähigkeii dcsciiigl ist. aus den Lleut,- de Lleut.-BoveeiiorS, oder wenn der Lieu! vernor von dem Hause ber Repräsentanten ln Aa llagrsUsland versitzt wertn odie nicht tu, Stande sein sollte, den Pflichten leine Amte nachzu touimrn, dann sollen die Bemalten, Pflichten und min oder bi die UnfähigleN zur AmlSfülnung zur Amteiubruilg gedoden ist, an den Präsidenten pro lenn daSSenaw übergehen; und soll dicser Va.aii, odie Verhinderung ln dem Amte de vernor eintreten sollt,; sein Sitz als Senator soll arant werden, wenn lmmierr Bovitnor wee- Scet. IS Jede Bill, welche beide Häuser passirt da, soll dem Booimor orgelrgt werbt: wenn sie en demselben genehmigt wirb, soll er dieselbe unterzeichnen ; wen er dieselbe aber nicht genehmigt, soll >r sie mit seinen Einwendungen dem banie zmückttudin, von welchem sie ausge gangen ist, welches Hau die Einwendungen 01l- ftitz I ° l" erwählten Metglitdtr gcdiUigi orde>"sou"d!t Bill ein Gesetz lein. Aber ln solchen Fälle ge sOn.^>S^lt^d^nn, sinn ' . öld b I il Sccl. ln. Der Staat.Sekretär soll eln osnzicllrn^Haiidlungcn^und solche 'das Gesetz inag. Sein' De slrie-S'atistck und solche Pflichten in Betreff der Interessen von Corporatloiien, ModllhättglrckS- Anstallrn, Agiftultae, tsabrckatioi Minen, Mt unb zu solchen anderen Zelte, wiegle da Be leb vorschreibt, elnen Bericht an die Ginirgl- Assembtv abstatten. >l öl?" des öffentliche sie da Besitz leiffen mag. ng u, e Sekt. 21. Drr Amis-Termln de Sekre tär ber inneren Angelegenheiten soll vier Jahre sein; bei des Auditor-Brncral biet Jahre und ber der de StaatS-TchatzmeistetS zwei Jahre. ftlckii evn den berechtlglenwä- des Audilor-Beneraw °ver'S?aa?.Schtz mctflerS gewählt i>, soll berechtigt sei, dasselbe Amt während zweier auseinanber folgender Ter mine zu bekleiden. Sekt. 22. DaS geginwaellge große Siegel von Pennsvlvaitim soll das Siegel de Staat seln. 22. Alle Commisflomn svllm < StaatSslea'l aesiege und von dt Boveruör nterzeichnr sein.