BeschlnK in Bezug auf einen Anhang au die Cou- ! stitutiou. I. Beschlossen durch den Senat und daS HauS i, der Representanten des Staats in allgemeiner Versammlung versamnielt. Daß Constitution dieses Staats '" dem 2ke» Ab chn des sten Artikels verändert werde, so daß diese bc wie solat leset : Die Richter der Supriem Courts von de» verschiedene» Courten von C°wm°n PleaS. und solchen andern Courten von alv sein, oder durch das Gesetz errichtet werden mögen, sollen durch die qualisizirten Erwähler dieses Staats, und aus folgende Weise erwählt werden, nämlich : Die Richter der Supriem Court, durch die qualisizirten Erwähler deS ganzen Staats. Die President Rieb »er der verschiedenen Courten von Common Plies . und von solchen andern Courten von Record. welche j sein, oder durch das Gesetz etablirt werden mögen, und alle andere Richter, von dene» es gefordert wird in den Gesetzen gelehrt zu sein, durch die qualisizir ten Erwähler der respekiiven Distrikle. über welche sie zu präsidiren oder als Richter zu dienen haben : Und die Gehülssrichter von den Courten von Com mon Plies durch die qualisizirten Erwähler der re spekiiven Caunties. Die Richter der Supriem Court sollen ihre Aemter für den Zeitraum von 15 Jahren halten, wenn sie sich so lange gut betragen (unter würsig dem Loos für welches hiernachstehend Vor sorge getragen ist, und welches nach der ersten Wahl in Kraft gesetzt wird): Die President Richter von den verschiedenen Courten von Common Plies. und solchen andern Courten von Record welche sein, oder durch das Gesetz etablirt werden mögen, und alle andere Richter von denen es gefordert ist in den Ge setzen gelehrt zu sein, sollen ihre Aemter für einen Zeitraum von 10 Jahren halten, wenn sie sich so lange gut betragen: Die Gehülssrichter von den Courten von Common Plies sollen ihre Aemter für einen Zeitraum von 5 Jahren halten, wenn sie sich so lange gut betragen: AUe von welchen ihre Com- Missionen durch den Gouvernör erhalten sollen,— aber für irgend eine vernünftige Ursache, welch« kein hinlänglicher Grund für eine öffentliche Anklage ha. ben mag, soll der Gouvernör irgend einen von ihnen absetzen, nenn er durch zwci Drittheile eines jeden Zweigs unserer Gesetzgebung darum angesucht wird. Die erste Wahl soll statlsinden mit der ersten allge meinen Wahl dieses Staats, nach der Annahme die ses Anhangs, und die Commissionen aller Richter die dann im Amte sein mögen, sollen sich auf den darauffolgenden ersten Montag im December ende», zu welcher Zeit die Dienstzeit der neuen Richter be ginnen soll. Die Personen die dann als Richter der Supriem Court erwählt sein mögen, sollen ihreAem ter wie folgt hallen : Einer von ihnen für 3 Jahre, einer für ti Jahre, einer für 9 Jahre, einer für 12 Jahre und einer für 15 Jahre. Die Dienstzeit ei neS jeden soll durch das Loos, durch die besagten Richter selbst, sobald als schicklich nach ihrer Wahl, entschieden, und das Resultat, durch sie bescheinigt, dem Gouvernör übersandt werden, so daß ihre Com Missionen darnach ausgefertigt werden können. Der Richter, dessen Commission zuerst auslauft, soll wäh rend seiner Dienstzeit die Stelle eines Oberrichters bekleiden, und nachher ein jeder Richter,dessen Dienst zeit zuerst zu Ende geht, soll diese Stelle abwechselnd bekleiden,—und sollten zwci oder noch mehr Com missionen sich auf einen Tag enden, so sollen es die Richter, die dieselben halten, durch das Loos ent scheiden, welcher von ihnen Oberlichter sei» soll.— Irgend leere Stellen, welche durch Tod. Resigna tion, oder auf andere Weise, in irgend einer Court vorfallen mögen, sollen durch Ernennungen von dem Gouvernör gefüllt werden, und solche Dienstzeiten sollen dann bis den ersten Montag im December, nach der darauffolgenden nächsten Wahl sich enden. Die Richter der Supriem Court, und die Preftden ten »on den verschiedenen Courten von Common PlieS sollen, an festgesetzten Zeiten, für ihre Dienste «ine angemessene Compensation, durch das Gesetz festgesetzt, erhalten, welche durch die Dauer ihrer Dienstzeit nicht vermindert werden soll; aber sie sol len keine Fees oder Amts Nebengefälle erhalten —sie sollen auch zur selben Zeit kein anderes Amt von Prosit unter der Slaatsregierung, oder unter der Regierung der Vereinigten Staaten, oder irgend ei' nem andern Staat in der Union halten. Die Rich ter der Supriem Court sollen während ihrem Amts termin im Staate, und die andern Nichter ebenfalls innerhalb den respekiiven Distrikten oder Caunlies. für welche sie gewählt wurden, wohnhaft sein. S. Mclsalmo»t, Sprecher des Hause« der R cpr.senlantcn. Vkst. SenatSkannner, Harrisburg, Ja». 29,1550. Ich. Samuel W. Pearson, Haupt.lerk de« Senats von Penn si-lvanien, bescheinige hierdurch, daß der vorhergehende Beschluß, ses h l " ni. Anno Domiiri Eintausend Achthundert und funf jig, hinjuzufrlgen. L. Nuffel, Proklamation. Sintemal es durch ein Gesetz der General Assembly dicses Staats: „Eine Akte die allgemeinen Wahlen dieser Republik regulirend," passirt den Islen Feb. 17!. k), zur Pflicht des Scheriffs von jedem Caunty gemacht wird, öffentliche Nachricht von den Wahlen, und den Beamten die erwählt werden sollen, zu ge ben. so mache ich, CharlesJhrie, Hochscheriff von Lecba Caunty, bekannt, daß eine Wahl in be sagtem Taunscdip gehalten werden soll, am zweiten Dienstag im nächsten Oktober, welches der Ble jenes Monats ist. wobei die wahlfähigen Bürger an fol genden Plätzen zu stimmen haben, nämlich: Die Bürger von der Stadt Allentaun und Nor thampton Taunfchip, am Courthause besagter Stadt. Die Bürger von Südwhei'hall Taunfchip, am Hause von Alex. W. Loder, in besagtem Taunfchip. Die Bürger von Hannover Taunscbip, am Haufe von Charles Ritter, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Obersaucon Taunschip, am Hause von Edward Seider, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Weißenburg Taunschip, am Hause von Zsaac Leiby, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Heidelberg Taunschip am Hause von Jacob Holben, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Waschington Taunschip, am Hause von D. und C. Peter, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Nordwheilhall Taunschip, am Hause von Charles Roth, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Lowhill Taunschip. am Hause von Levi Buchman, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Obermacungie Taunschip. am Hause von Nathan Weiler, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Niedermacungie Taunschip. am Hause von Elias Diehl. in besagtem Taunschip. Die Bürger von Salzburg Taunschip, am Hause von John Bost, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Obermilsord Taunschip, am Hause von Henry Dillinger, in besagtem Taunschip. Die Bürger von Lynn Taunschip, am Hause von John Seiberling, in besagtem Taunschip. Zu welcher Zeit und an welchen Plätzen erwählt werden sollen: Eine Person für Canal-Conmusfioncr dieses Staats. Eine Person für Deputirter Caunty?. Eine Person fiir Scheriff dies.s CauntvS. Eine Person für Ccmmissioner diese« Cauntys. Indem ein zusätzlicher Beschluß, für die Verän derung der zweiten Sectio» des fünften Artikels der Constitution dieses Staales, verordnend die Erwäh lung von Richtern in diesem Staate durch das Volk, durch eine Mehrheit der erwählten Mitglieder beider Häuser unserer StaatsGesetzgebung durch zwei auf einanderfolgende Abstimmungen angenommen wurde. Und indem die Constitution dicses Staats erfor. dert, daß irgend eine auf diese Weise gemachte Ver änderung dem Volke überlass.» werden soll, auf fol> che Art und zu einer bestimmten Zeit, wenigstens 8 Monate nachdem sie passn t, nie die Mitglieder bei der Häuser der Gesetzgebung bestimmen mögen. Und, indem durch eine Akle der General Assembly dieses Staats, paßirt den ölen Tag April, 185, v, ver ordnet ist : Daß zu dem Zweck, um den Sinn der Bürger dicses Staats in Hinsicht der Annahme oder Verwerfung der Veränderung zu erfahren. der Gou oernör dieses Staats einen gerichtlichen Befehl an den Scheriff eines jeden CaunlyS im Staat erlassen soll, und denselben verordnen, auf die gewöhnliche Weise bekannt zu machen, daß eine Wahl gehalten werden soll in jedem Taunfckup, Ward und Distrikt feiner Caunty. auf den zweiten Dienstag im Okto ber, in dem Jahre unsers Herrn, ein taufend acht hundert und fünfzig, um über die Annahme oder Verwerfung der Veränderung zu entscheiden; wel che besagte Wahl gehalten werden soll, an denselben Plätzen, und geöffnet und geschlossen werden soll ans dieselbe Zeit wie die allgemeinen Wahlen dieses Staats gehalten, geöffnet und geschloffen werden." Daher, in Gehorsam und nach den Ersorderungen der Constitution, und zufolge der wahren Bestim mung der Akte der General Assembly dieses Staats, gebe ich Charles Jhrie, Scheriss von Lecba Caunty, hiermit Nachricht, daß zufolge den Verordnungen der Constitution und Vorkehrungen der besagten Ak te der General Assembly, eine Wahl gehalten wer den soll, in jedem Taunfchip, Ward und Distrikt, auf den zweiten Dienstag im Oktober, im Jahr un fers Herrn, I85t), zu dem Zweck, um über die An> »ahme oder Verwerfung der besagten Verändeiung zu entscheiden. Und die freie» Bürger von Lecba Caunty. welche »u Gunsten der von der Gesetzgebung gemachten Veränderungen der Constitution dieses Staats sind, mögen ihre Wünsche durch das Stimmen eines ge druckten oder geschriebenen Tickets, mit den Worten ~ Für die Veränderung," ausdrücken—und solche welche gegen die Veränderung sind, mögen ihren Widerspruch durch das Stimmen eines gedruckten oder geschriebenen Tickets mit den Worten „ Gegen die Veränderung" ausdrücken. Die allgemeine Wahl in den verschiedenen Distrik ten wird geöffnet zwischen den Stunden von 8 und lV Uhr Vormittags, und wird fortdauern ohne Un terbrechung oder Verfchub bis? Uhr Abends,weder Slimmkasten alsdann geschloffen werden wird. In Folg, einer Akte der General Assembly der Republik Pennsylvanien, betitelt: ~Eine Akte in Betreff der Wahlen dieser Republik, passirt am 2ten Juli 1839, wird hiermit Nachricht gegeben. ~daß jede Person, mit Ausnahme der Frie' dcnsrichter, welche irgend ein Amt oder Anstellung des Vertrauens oder Nutzens halten, sei es von der Regierung der Ver. Staaten oder dieses Staais, oder von der Stadt oder den incorporirten Distrikten, sei es ein bestallter oder anderer Beamter, ein Unter beamter oder Agent, welcher von der Gesetzgebung, dem Erecutivcn. oder gerichtlichen Departement der Ver. Staaten angestellt sein mag; Und ferner, daß jedes Mitglied des Congresses und der Slaatsgesetz gebung und des StadtrathS irgend einer Borough oder die Commissioners irgend eines incorporirten Distrikts, durch das Gesetz untüchtig gemacht wird, auch zugleich das Amt oder die Anstellung eines WahlrichterS, Inspektors oder Schreibers bei irgend einer Wahl in diesem Staat zu bedienen, und daß kein Richter, Inspektor oder irgend ein Amt, für welches dann gestimmt wird, erwählbar sei." Die Richter eines jeden Wahldistrikts von Lecha Caunly, müssen ihre Returns bestimmt bis Freitags den Ilten Oktober, um 1v Uhr Vormittags, im Courlhause in der Stadt Allentaun einbringen. Jhrie/ Scheriff. September 5. nqbW ein neuer Vorrath! Kommt »nd sehet nnd urtheilet fiir Such selbst! M. 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