Der Patriot ANtlltAllls; UZ. gedruckt und herausgegeben von (55. Adolpl» Saqe, in der Hamilton Straße, eiuige Thüren unterhalb Hagenbnch's Wirrbshaus. Jahrgaug Bedingunge n. Diese Zeitung »vird jeden Mittwoch auf eine», großen Snper-Royal Bogen, mit ganz neuen Schriften, herausgegeben. Der Snbfriptio us-Preis istein Thaler dcs Jahrs, wovon dic Hälfte im Voraus zu bezahlen ist. Ken» Subfcribeut »vird für wcuigcr als K Monate aiigcnomme», und keiner kann die Zeitung anfgcben, bis allc Rückstände daranf äbbczablt sind. Bekanntmachungen, welche ei» Vrdreck aus machen, werden dreimal f»r eine» Tbaler eingerückt, und für jede feniere Einr»ck»»g fünf und zwanzig Cents. —Größere nach Verhältniß. Diejenige welche die Zeitung mit der Post oder dem Postreiter erhalte», mnssen selbst dafür bezablen. « Allc Briefe an den .Herausgeber müssen postfrei eingksandt werden,sonst wcrdcn sie nicht anfgenommen. Benjamin Bast, Stohrhalter in Langschwam Tann schip, - Benachrichtiget hiermit seiuc Frcnndcn »nd Kunden jener Nachbarschaft, daß er noch im mer fortfahrt feine Stohrgeschäfte z» betrei be», am alte» Standplatze in Langschwam, woselbst er immer ein auserlesenes Assorte mcnt von die gewöhnlich in einem Landstobr zu finde» sind, zum Verkauf vorräthig hält, wclchc cr allc zu dcu niedrigste» Preise» wieder ver kauft» wird. Er hält gleichfalls allc Arten Frucht beständig zum Verkauf; nnd bezablt stets den höchsten Marktpreis für Landes produkte. benachrichtiget hiermit gleichfalls diejenige wclchc ihn» uoch in sciucu Stohr büchcru, Noten, oder auf sonst irgend eine Art schuldig sind, bis znm nächsteil lsten März abzubezahlen. Ja». 2U. *—3 m Ein Zur Erlernung des Scdcr-Knfer-Gcfchästs wir? sogleich vo» dcn, Uiitcrzcichiieten ange iwmmeu. Ei» Knabe zwischen IS nnd 17 labren alt, wurde gute Ansmunrerilng siudeu, wen» cr sich bald mclvct. John O. Cole. Allenta»», Jan. 23. ng--3m. Zn verlehnen. Ei» Främ-Schap, in der Hamilton-Stra ße, gerade gegenüber der Druckerei des "Pa triot und Demokrat" ist vom lsten April an, zn verlehnen. Derselbe ist silnckUch sur irgend ein Geschäft z» betreibe». Man melde sich bei lohnQ. Cole. Jan. 23. nq—3m. s>Uls UNd Lotte Durch Privat-Verkauf. Unterzeichneter bietet biermit steinern zwei-stöckigtes Wohn »!s«?bans nebst Lotte Grmid, zum Pri d. Stadt Allentaun, zwei Tbüre» unterhalb der Nor tbamptou Bank. Die Lotte, worauf das Hans erbaut ist, curbält A4 Fuß in Front nnd 230 Fnß in der Tiefe; woranf gleich falls eine gnte Block Schemr »ebst Stall, Ranchbaus'»nd andere (Mäude errichtet find. Eine Hndrant und ?incrne befindet sich im Hofe und 3 Keller ultter dein Hause. Kaufliebbabcr könueu daö Eigenthum in Au genschein nekmrn und die Bedingnngcu er /ahreu, wenn sie sich melden bei TkomaS Ginkinger, Mlentann, Jan. 23. 18U. uq—4m. Wird verlangt, Ein Knabe von IS bis 17 Jahren alt, zur Erlernung des Schumacher Handwerks, auch .einige Geseke», die idr Handwerk gut verste ,he». Man melde sich nahe am Courthaus, in Allcutau», bei lonachan Reichard. Den n. Jan. uq-3», fremde Schaafe, Befinden sich schon seit 4 M»naten auf dem Platze 1 des Unterzeichneten, in O. 'j Sakona Tannschip. Der Eigner kann wenn er sei» Eigentbnm beweiset «ud die Unkosten be zahlt, sogleich abholen bei Sainnel Schneider, Wirth. December 25. —3m Ein fremder Schaafboch, Befindet sich schon seit K Wochen ans denl Platze des Uuterzeichne ten, in Heidelberg Tauiischip. Der Eigner kann denselbcu gegen Erlegung der Unkosten abholen bei ! Godfried Peter. Januar!>. *-?»> Ordiu a n z. Regel und Einrichtungen fnr die Re gierung des Hanfes der Beschäftigung in Northampton Canmy. Sintcmal die Direktoren der Armen nnd dcs Hauses der Beschäftigung für Nortbamp tv» tsauuty, in Gcinäßhcit einer Akte der General Assembly dcs Staats von Pcnnsil vanien, bctittelt. "Eine Akte um Vorsorgc zu treffe,» für die Errichtung cincs Hauses für die Beschäftigung und de» Unterhalt der Armen in Nortbampton Cauntn, nnd für andere Endzwecke," paßüt dcn Ilten Tag im Monat März, 1837, ei» bcqncmcs nnd gc ränmigcS Hans errichtet haben für die Auf nahme nnd Versorgung solcher armen Perso nen, die zn einem Unterhalt in demselbige» berechtigt sind, uud solche Beschäftigung z» geben die fähig sind zn arbeite»—Und da es nothwendig befunden lverden ist gewisse Oi'- dinanzen, Regel« «nd Resolutionen zu ma chen für die F-uhruttg, Regierung und Unter halt der Armen und Einrichtung des besag ten Hauses der Beschäftigung zufolge des achten Abschnitts der vorbesagten Akte. Sei es daher verordnet üud zum Gesetz gemacht, durch die Direktoren der Armen und dcs Hauses der Beschäftigung für Nor thampton Cauntn, durch und mit der Bewil ligung der Court der vierteljährige« Sitzun gen dcs bcsagtcn (s- -nc dMklc Zelle ciuzuspcrxen, und sie au/ "Hütet euch vor geheimen (Hesc^schafte»." —Waschington. Mittwoch, dcn 30stenJanuar, 1839. ! Wasser »nd Brod zn halten, für irgend eine ! Zeit die acht n. vierzig Stunden nicht über schrittet.—EinVerzeicilniß von alle» also eiii gesteckteu Personen, nebst den Ursachen darzu soll dcn Dircktorcn sobald als möglich vorge , legt »verde». Der Verwalter oder irgend eine andere von dcn Direktoren genehmigte Person soll während den Essenszeiten gegen wärtig sein, nm daranf zn sehen dass die Leu te unter ihrer Aufsicht sich gehörig einfinden und zlisammen bei Tische sitzen, zufolge dem Anordnen oder ClaßcnordiinNg dcr Direkto reit; damit sie nicht sogleich anfangen zn eßen, odcr ciner den andern aufhält, fonderu eine kurze Zeit in Stillfchwcigcn verharrc«, da mit dciiciz, die es wiliischen, die Gelegenheit dargeboteil wird nm Segen zn litten oder dcm Gcbcr allcr gntcn Gabcn dasiir zn daukeu ; uud daniit sie sich ordentlich und mauirlich hegcu ciuauder betrage». Abschnitt 2. Dcr Verwalter soll, odcr in dcssen Abwcseilheit, die Matrone den Thüren vorstehen, und «icmaiid hinein odcr hinaus lassen ohne Erlaubniß. Solltc irgcnd Ic maiid wünschcn mit einer dcr Personen im Hause zu reden odcr sie zn sehen, so soll ih nen solches ohne Erlaubniß dcs Verwalters oder der Matrone nicht verstattet »verde». Sollte irgend lemaild im Verdacht sein gei stige Getränke i» das Haus zu bringe», odcr irgcnd etwas aus demselben zu nehmen was irgend einer darin sich befindenden Person angehört, so soll dieselbe augebalten und dcm Verwalter Nachricht davon gcgcbcn wcrdcn, damit gehörige Untersuchung und Durchsu chung statt finden, und der Uebertretcr crcin plarisch bestraft »verde», möge. Abschnitt 3. Der Verwalter desHauscs,soll bcim chlafengehc«, wclchcs »m 9 Übr im Sominer, uud 8 im Wiuter statt finden soll, daraus sehe» daß alle Feuer und Lichter ausgelöscht »verde», ausgenommen solche welche die höchste Nothdurft erheischt, welche uuter schicklicher Aufsicht bleibe» müssen — Er soll die Glocke läuteu lassen jedcu Mor gen, für den Endzweck um au die Arbeit zu gehen, nnd dasnr sorgen daß allc die arbeiten können, an die ibnen respecti"e bestimmten Beschäftigungen gcyen. ' Pflichten der Matrone. Abschnitt 4. Die Matrone (oder Gattin des Verwolters, wenn sie de« Pflichte» als Matrone vorsteht) soll darauf bedacht sein daß Reinlichkeit in jeder Hinsicht beob achtet wird, und daß die Krankcnwärlcrin ncn und Andere unter ihrer Aufsicht, ihre» verschiedenen Pflichten treulich nachkommen, nnd sich gegen die Kranken nnd Hülflösen unter ibrcr Pflege mit dem äußersten Grad vo» Menschlichkeit benehme». —Sie soll gleichfalls darauf sehen, daß die verschiede nen Gemächer mit frischer Llift versehe» wer de», wen» das Wetter solches erlaubt, und besonders solche welche zur Anfnabme von Kranken n.Hülfsbedürftigcn Personen besinnt sind; daß das Stroh in den Betten wenig stens einmal in jeden» Monat gewechselt wer, de, während den Sommer Monaten, nnd daß die Betten vo» Ungeziefer rei» bleiben. Sie soll Obackt nehmen daß die Speise« ge hörig zubereitet werde«, iusouderbeit für die Kranken nnd Hnlflosen, welche den Vor schriften des abwarteden Arztes gemäß zube reitet werden sollen; daß die Zimmer gekebrt nnd die Betten jeden Tag gcmacbt werden, nnd daß das Hans so oft als dienlich ausge waschen werde; daß die Tische Kleidung u. s. w. rei» nnd die Leute ordentlich und rein lich einbergehen.—Zu diesem Ende soll sie darauf bedacht sei», daß eine jede Person zwei Hemden habe mit ihre» AnfangSbnch staben bezeichnet; diese nnd alle andere ent behrliche .Kleidungsstücke einer jeglichen Per son gehörig, soll sie in ihrem Verwahrsam baben, »«d darauf scheu das sie gewaschen nnd gcflickt werde», und einer jede» Person ei» reines Hemd lind andere »otbwenige Kleidungsstücke an jedem Sonntag Morgen einbändige«. Abschnitt S. Wenn irgend eine Person stirbt, so soll die Matrone sogleich alle dem Verstorbenen gehörigen Kleidlingsstücke in Verwahrsam urbmcn, und solche wasche» und reinigen, u»d wenn notbwcndig auch flicken laßen, nnd solche in die Stobrstnhe hinterle gen, oder dem Verwalter übergeben. Zn ih rem Beistand solle» von de» Direktoren schickliche Personen ernannt werden nm diese und andtrejDicnstlcistnllgen, welche iy dem Hanse vorfallen mögen, zn besorgen. Dritte Regel. Personen zugelassen in das Haus. Abschnitt 1. Keine Person soll ins Hans der Beschäftigung zugelassen werden fnr ih ren Unterhalt, ausgenommen sie bat einen Befehl fnr den Endzweck, ausgestellt ,on ei nem der besagten Direktoren, oder iraeud 2 ZMdensrichter» von Aortbainpton Caunrn ooer auf einen gesetzmäßigen Entsernnngs Befehl von irgend einem andern Caniitn innerhalb dieses Staats; nnd alle Personen sollen bei ihrer Aufuabme sorgfältig unter« snckt werde» ob sie reinlich nnd srei von an steckenden nnd abscheulichen Krankheiten sind —solche als nicht reinlich uud frei von allen «»angenehmen und ekelhafte» K>a,ckbeite» sind, sollen ein besonderes Zimmer bewohnen bis sie gercmiget und vollkommen hergestellt sind. Kille sollen gezwungen werden »ich zu waschen, zu kämmen n. in reinlichen nnd gan zen einherzugeheu. Abschnitt Alle zugclassenx Personen, die zu arbeite »Befähig siuh, solle» beschäftiget »Verden, sowobl »m an die Arbeit gewöbnt zn »verde», als auch zn ihrem Unterhalt mit bei zutragen. Abschnitt 3, Zu gewisse» Stunden, welche von den Direktoren bestimmt werden sol len, müßen alle diejenigen welche zn arbei ten im Stande sind, sich in diejenigen Zim mer nnd an solche andere Orte begeben, nnd mit uncrmüdcten Fleiß an ihre Arbeiten nnd andere Geschäfte geben, und so viele Stun de» daniit sortfahre» als der Verwalter oder die Direktoren bestimmen mögen. Abschnitt 4. Sie sollen nicht fluche« oder schwören, schlagen, schimpsen, von schlechter nnd niedriger Sprache Gebrauch machen, odcr lärmend sein, sondern ordentlich einer gegen dcn ander« sich betragen, nnd dcn Dircktorcn und dcm Bcrwaltcr mit Achtung begegnen. Abschnitt 5. Wenn Kinder in den» Hanse ausgenommen werden, so soll eine schickliche weibliche Person ernannt werden nm solche »»iter ibre besondere Pflege zu nehmen: sie soll Acht baben daß sie gehörig angezogen nnd jeden Morgen gewaschen und gekämmt wer den.—Sobald sie ein schickliches Alter erreicht hahen soll ihnen das Lesen gelehrt werden, zu solchen Stunden als die Direktoren he stimmen niögc»: während der übrigen Zeit sollen sie solche Arbeite» verrichten als ihnen auferlegt »Verden möge». Ahschiiitt l>. Wen» irgend eine Person krank wird, so soll cr odcr sic sogleich »ach dem Kraukciljiiiimcr gciiommcii »verde», da mit er oder sie unverzüglich ärztliche Hülfe und gehörige Aufwartung erhalte» möge. Vierte Regel. Beschäftigungen der Armen. Abschnitt 1. Die Glocke soll jeden Morgen geläutet, oder andere weitige Notiz gegeben werden, um die Lcute zusammen zn rufe» da mit solche die arbeite» könne» sich an die ih nen znr Arbeit bestimmten verschiedenen Or te begeben können, und daselbst fleißig an ih rer Arbeit bleiben von solcher Slnndp des Morgens bis zu solcher Stunde des Abends als die Direktoren oder der Verwalter von Zeit zn Zeit bestimmen mögen, ansgciiomim'» derjenige» Zeit welche zum Eßen ». s. w. er laubt werde« mag, Abschnitts. Die Männer sollen auf der Bauerei, mir Gartenarbeit n. f. w. beschäf tigt werden, ausgenommen das Wetter ist zu ungestüm dazu —Sic können alsdaiin mit ander» Arbeiten beschäftigt werden wie die Direktoren oder der Verwalter bestimmen mögen ; und solche von ihnen ausgeuonimcn vor denen man glaubtjdaß sie an ibre» ver schiedenen Handwerken »ntzlicher beschäftigt fein würde». Abschnitt 3. Solche der Weiber welche verstehen z» kochen, Wollkarten, spinnen stri cken, nähen, waschen, Kindern und Kranken abzuwarten, sotten ans solche Weife beschäf tigt werden als die Direktoren, Matrone und der Verwalter von Zeit zu Zeit bestimmen möge». Fünfte Regel. Kost und Lebensmittel in deni Hause. Abschnitt i. Die Direktoren sollen, vo» Zeit z» Zeit, so oft es ihnen dienlich scheinen mag, die Kost f»r die Leute bestimmen, uud vo» Zeit zu Zeit fortfabre» anzliordnen, wel che Verordnung dem Verwalter und der Ma trone schriftlich ciugehäudigt uud ihueu z»r Richtschnur dienen soll. Zur Eßenszcit solle» alle diejenigen welche erscheinen können, auf das Läutcu der Glocke oder anderes Zeichen, sich an dem dazu bestimmte» Platze eillfiude», »ud zusammen essen oder iu Klassen, wie die Direktoren oder der Verwalter es verordnet habe» möge», in beschicdcner Ordnung. Nie mand soll wäbreud dem Eßen überlaut re de« oder sich mißbetragen, bei Strafe vom Tisch entfernt zn werden und ohne Esse« für diesmal zu tbnn, und solche als zur hrstimm ten Zeit nicht erscheinen sollen gleichfalls oh ne Mahlzeit thun, wenn sie feine gute Ent schuldigung wegen ihrer Abwesenheit haben. Sechste Regel, Regierung des Hauses. Abschnitt I. Jede gAer/ret'nug und Un gehorsam gegen die Regeln nnd Nehrung des HauseS, nnd sonstiges Mißbetragen soll von dem Verwalter in ein Buch eingetragen »ud den Direktoren vorgelegt werden, damit solche Uebertremng und Immoralität fnr die Zukunft verhindert, nnd Friede, Ordnung nnd Eintracht daselbst herrsche. Und Abschnitt 2. Siittcmal gewisse träge Per sonen sich krank und lahm stellen »löge» nm von der Arbeit frei zn kommen, sollen solche > Personen von dem Arzt untersucht werden, und wenn es sich ergiebt aus deßen Bericht und andern übercilistimmcndxu Umständen, - daß sie zur Unwahrheit ibre Zuflucht genom men haben, so sollen sie durch Einsperrung in der Zelle bei Wasser und Brod bestraft »'erden, bis sie zn arbeiten willig sind, oder ! auf gesetzliche Weise wie die Direktoren es bestimmen möge». Abschnitt 3. Keine geistige oder andere be rauschende Getränke sollen irgend einer der i» dieses Hauö angenommenen Personen ge reicht werde», ausgenommen auf Befehl des angestellten Arztes oder der Direktoren. ! Abschnitt 4. Keine Person soll Toback in ! seinem oder ihrem Bett raucheu, bei Strafe !ftir eiiie Woche vpex länger nickst am Tag zu rauchen, oder in die Zelle eingesperrt zu Ms, dcn. Abschnitt 5. Niemand soll sich nm Geld oder sonst etwas zn bitte«, direkt oder indirekt, von irgend einer Person, Yix das Haus besuchen mag. Abschnitt 0. Keine Person soll sich ang dem Haus oder von dem Eigeutbum entsex? neu ohne Erlaubniß, uud Jeder der solch? Erlaubniß erhält soll sich zu der bestiinuilsi, Zeit »vieder gehörig nnd in gnter Ordnung einstellen, bei Strafe für dies erste Pergeh»; innerhalb einen» Monat nicht »vieder ausge? Heu z» dürfen, uud für drei Monate für gll« folgende Vergehen. Abschnitt 7. Alle diejenige» welche dcn Direktoren gediliigeu sind und Lohn er-, halten für ihre Dicnsre im Hanse oder auf der Bancrci, sollen sich solchen Gesetze», Verordnungen nnd Regulationen iinterw?r<> fen worüber die Direktoren nboreiiikoinMll mögen, bei Strafe entlgßen zu werden, Abschnitt 8. Sollte irgend eine Persoy odcr Pcrsoncn es versäumen sich ans ihr?» angewiesenen Arbcitsplätzcn cinz«fil»dktt, odcr zn arbcitcn vcrwcigcrn, od.'r nmhcr sft» he», oder faMenzen, oder die ihnen gegebene Arbeit nicht Errichten, oder von der Matt, rialien oder Werkzeuge« verderben, oder Mauern beschmieren und dje Fcnsterschcihklt verbrechen wird, odcr das Haus durch Lärme», Zänkereien, Fechten, phA Schimpfreden, odcr geistige Getränk? piM Erlaubniß in daS Hans l'rinqcif sollte, ohxx sich mißbcträgc gcge» den Verwalter oy?x die Matrone, oder sich einer ausschiveifeiipxj, und liederlichen Lebensart schuldig macht odcr zn vicl trinkt—stichlt, flucht odcr schwpst odcr sich aus irgend eine andere Weise schftchj nnd unmoralisch aufführt, sollen entweder als Strafe eine Mahlzeit verlieren, ganzen Tag ohne Nahrnngsmittel thun, opex in die Zellen eingesperrt werden, bei Wgsskf nnd Brod, nach der Wilikübr der Direktor?,, odcr dcs Verwalter, für irgend eine Zcjt, zwei und sicbenzig Stunde» nicht überste gend, «nsgenonime» die Direktoren sollest eiiimüthig eine längere Haft verordnest, odex solche vor em»n Friedensrichter briilgell mit »htteil »ach de» Gesetze» verfahre»» w'fd. Die vorhergehende» Ordinale», Regelst und Regulationen wnrde« angenommei) ij< einer Versammlung des Eollegi» der Direkt?, ren, gehalten im Hause der Beschäftig, »m> für das Eauntv von Northamfon, am Tag November, 1838, Joseph HilliMst. Georg Friedrich, Jacob Hope, . vorher2 Schaase ans eines Banern Heerde gctvdtet hatte. Die Nachbarn versammelten sich sogleich zahlreich und verfolgten ihn, und nach viertägigem Jagen wurde er entdeckt und erschossen. Er maß 7 Fuß von der Schnauze bis an die Schwanzspitze unv katte Stuck Schlafe iu jeuer Nachbarschaft z-erissc». 1N0.47,