S. D aS I ustizwest. Secti nt. Mit der richterlichen Gewalt in diesem Staate sollen betraut sein, das Tu preme Gericht, die ourtS of Common PleaS, Oper und Termin und Gcneral Jail Delke rp, Muni clpalbehörden und solch' andere vebörden, al die StaatSgcsetzzebung on Zeit zn Zeit errich ten mag. „ Dectlon 2. Das Supreme-Gcricht soll au siebe Richtern bestehen, die von den quali sizirtcn Stimmgeber ermittelst allgemclnrr StaalSwahl gewählt werden solle. Sie sol len einundzwanzig Jahre im Amte bleibe, wcnn sie sich so lange ant betragen, aber nicht wählbar sein. Drr Richter, dessen AmtSzrit zurrst abläuft, soll drrßeihenfolge gemäß, Chcf de Gerichte sei. Sectio 2. Die Jurisdiktion ' prrmcGerichtS soll sich llbrr den ganzen Staat erstrecken, und die Richter desselben sollt, krafl ihres Amtes, Richter der Opcr nd Termlnrr und der Gcneral Jall Dcliverp in dm er schirdenrn Conntics sein: dle ursprüngliche Gewalt bciEinhaltSbcfehlcn soll ihnen zustehen, ferner auch da, wo eine Korporation als Par te! auftritt, in HabraS Corpus Fällen und bei MandaniiiSbefehlen von unlrrgcdrdnetc Ge richten : In Quo Warrants Fallm gegmiiber allen SiaatSbcamie; das Supreme-Gcricht soll der höchste AppcllationS-GcrlchlShof sein, in Cerliorai oder Wril of Error nd in allr Fälle, wie jetzt oder späterhin da Gesetz be stimme mag. Scction). Bis das Gesetz ander br stimmt, sollcn dir Courts of Common PlraS forlbestebm, wie sir jrtzt sind, dir hierin getrof fenen Abänderungen ausgenommen; nicht mehr als vier Counties sollen z irgend einer Zelt einem richterliche Dillrikt, der für bc sagteSGcrichtorgailcht w> tmvleib^wcrdti>. Jurisdiktion, aus je drri Richtern zusammen gesetzt, habe ; die besagte Gerichte in Phila- soweit als PlcaS Zeit zn Zeit vermehrt / sodann in gleicher Weise durch fortgesetzic Zahlen bezeichnet wer den ; Richter i irgend riiieni der to wo die Errichtung eines weiteren GerichtS liofcS dnrck Gesetz ermächtigt wird, mag vo Zeft und wie oben bemcrlft nummcririwerde. In Philadelphia sollen alle Klage in besagte Courts of Common PlcaS ciimclcitct werden, ohne Angabe der Nummer des Gerichts, und die verschiedenen Geeichte sollcn unter sich die verschiedenen Geschäfte in solcher Weise aus- und vertheile, wie die GcrichtSrrgcln rS vor hergehen werde, und jedes Gericht, welchem in dieicr Weise eine Kiage zugetheilt wird, soll ausschließliche Jurisdiktion darüber ausüben, jedoch linier solcher Aenderung des Ortes, wo der Prozeß slailsintm soll, als das Gesetz be stimmt. In AUeghenv soll jedes Gericht ans schlicßlichc Jurisdiktion in allc tarln dinge leitete Prozessen haben, jedoch unter solcher Aenderung des Ortes, wo der Prozeß stallst dm soll, als das Gesetz bestimmen mag. Sectio?. In Philadelphia soll einc Prothonotar'S Office seln und ein Proihonotor für alle besagten Gerichte; er soll ernannt wer den von den Richtern drr besagten Gerichte und drei Jahre im Amte verbleibe; einc Ma lorität der besagte Richter kann ihn jedoch seiner Stelle entsetzen ; der Prothonotar soll solche als nothwendig und durch besagte Gerichte ermächtigt sind; der Prothonotar und seine Gehülfe sollen festge setzte Gehalte empfange die vom Gesetze be stimmt und vom bctrcffmdm Counlv anSzn zahlen sind ; alle i besagter Office kollcktirm Sporlei sollcn vom Prothonotar rn'S Countp schatzan bezahlt werden, ausgenommen solche welche laut Gesetz dem Staate gehören. Je des Gericht soll seine separaten Prozißtabellm haben ausgenommen sind die Tabellen für Er kcnntnissc, welche die Entscheidungen nnd Ne ttnliousrrkmninint aller besagte Gerichte ent halten, wie das Gesetz bestimmte, oder bestim men mag. Sec,ionB. Tie besagien Gerichte in den Conntics von Zeit zu Zeit, abwechselnd, einen oder mehrere ihrer Richter zur Abhaltung ihrer Gerichte of Oper eii Termines und der Ouarter Session of ihr Peacc in besagte Counties und zwar in solcher Weise detachlirm, wie durch das Gesetz verfügt werden mag. Sectio!). Gesetzkundige Richter der Common Pleas Court sollen Richter i dc Court of Over und Terminer, Qvarler Scs sions of the Peace und Gcneral Jall Delivcrp nnd in de Waism-Gcrichim sei, sowie Feie teiisrichtcr ihrer betreffende Distrikte in Crimi alsache. Sectio >O. Die Richter ,'n Court of Common PleaS sollen im Berriche ihrer respek tivrn Counties die Macht haben. Weit of Ceritorari an Friedensrichter und andere nn tcrgeordiicte Richter die hierin nicht crwäln' sind, zu erlassen, so daß sir Einsicht in dir Pro zcßhandlungen nehme und Recht und Urtheil sprechen können. Secion . Insofern c in dieser Ton stlluilon nicht anderwcllig bestimmt ist, sollen Friedensrichter oderAlderwen in den erjchlrde nen WardS, Borongh und Townsblps zur Zelt der Wahl on Sonstadlnn, in solcher W>l sc on den guallfizlrten Slimingebcm gewählt werten, dle da Gesetz bestimmt, und der Gou. erneur soll dle Wahlcerltfilale, sür fünf qül. tig. ausstellen. Keln Township, Distrikt, Ward odrr Borough soll mrhr als zwei grirtenerich ler oder Aldermen, obnr dir Einwilligung einer Majorität der qualtfizirten Stiinnigrdcr im Brreichr eines solchen Townihips, Borougbs der solcher Ward wähl,; keine Perser, lst sr dieses Amt wählbar, es scl denn, sie wobnle tn jenem Township. Borough, Dlstrlk, oder Ward, während tealeinerWahl vorherargangenenlah. re. In Städten, die über fünfzig Tausend Sinwobner enthalten, sollen nicht mebr als ein Alderman'ln jeder Ward oder Distrikt wähl, bar seln. Seetlon >2. In Philadelphia soll sür je drelßigtausend Einwohner eln Grrich,stuft 3. Alle Spoeieln und Geld tnßen ln besagien Berichte sollen dem oun pschatzamt überllesert werte. See. In alle Fälle summael scher Uebcrsührung ,n lesrm Staate oder bel Erkenntnlssen l Folge tner Klag, ,or eknem Maglfteate oder Belichte (ot ok reeorck) kann rgend eine wartet an solche Berlchte appelllren, ke a Besetz angibt, wenn da Appellation, gericht der testen Richter nach angegebener Ursache diese erlaubt. Seetlon >5. Alle Richter dle gesetzkuu big sein müssen, sollen, mit Ausnahme er Richter de Suprimrgerichls, an de quollst zlrten wähle er Dlstelcl welchen sie orst. he, gewählt erde, st sollen zehn lahe t Amte bleiben, wenn st sich so langc gn bekra ge z aber legen eine genügende Ursache, die jeboch nicht hinreichen zur vnhängung de Aaklagezustande erschein Mag, soll den Bou erneur terrchtigen, rlnrn solchen Richter seine Amte zu entgehe, wenn zwei Drittel elne je en Zweige der Staalgesetzgidung et dran rag. SectlonXZ. Wen zwei Richter de Sud'-Mt Berichte für dle gleiche AinlSdauer gewählt werden sollen, so soll jeter Stlmm geber nur für eine stimmen > und wenn drei gewählt werten solle, so solle für nicht mehr al zwel stimmen; Eandldaten er höchsten Slim enzahl sollen als erwählt betrachtet seln. Seclio 17. Sollten zel oder mrhr Richter de Supremrgerlcht der zwel der mebr Richter der Court of Common PleaS sür drnsilb'n Diprltt zu gleicher gewählt werdrn, sollen sie sobald al e nach der Wabl lhunlich ist. um dle Priorität thrir Stellung loosen und da Resultat dem Gouvernör descheinlgen, der der hieraus ihre Patente ln Uebereinstimmung damit ausstellen soll. seetlon >B. Die Richlcr de Suple megeelchte und dir Richlcr drr veeschiedrnrn Court of Common Piro und alle Rechter von tenrn das Gesetz verlangt, daß sie rechtskundig seln müssen, sollen zn bestimmten Zeilen sür ihre Dienste elne angemessene Vergütung er halten. dle da Gesetz festzustellen und der Staat zu bezahlen bat. Sle sollen lelnc an dere Vergütung, keine Sportein oder Nedenge gefälle für Idee Dttnstlclstungen aus irgend einer Quelle erhallen und sie sollen keln ände rt bezahltes Amt ualer den Vereinigten Staa ten, In diesem oder lrgeiid elnem andrem Sectlon >9. Die Richter des Supremc- Staate ohne z und die anderen Richlcr wäh rend lbrer Amtszeit innerhalb jener rcsorctivrn Distrilte tn wclt'N sie gewählt wordc sind. Sectio 2V. Außer der hierin angege benen Gewalt solle dle verlchledcne CourtS of Common Pleas solche Sdanecev Power besitzen, wie sie jetzt die verichirdcnen EouelS ok Com mon Pleas In dlrscm Staate lnnc badrn ober wl ln tr Folge das Gesetz ihnen üdcelragen 2l. Keine Pflichten sollc ver mittelst Gesetzerlaß dem Supeemeaeiicht oter dessen Richtern auferlegt erden, dle iftck-t rlck, terllchir Natur sind, noch soll legend einer dieser Richter irgend eine Gewalt ausüben, dle hierin nicht orgrsrhen lst. Dle D Irl ok>'ie I'ii-> lst hlermlt abgeschafft und ftln Geeicht von originaler lurlsdtrllon. drm eln oder mrhreie Richter tr Suprrmegcricht s präsitlrcn sollen, soll destehe. Seclion 22. In jedem Countp, wo die Einwohneezahlvunderlundfänfjlgtausend über steigt, soll die Staatsgesetzgrbung und ln jedem andern Cour.t kann die StaatSgesetzqebung ein separates Waiscngericht etabliren, aS aus ei nem oder mederrrn gesetzkuntigen Richter be stedt. tvrlcheSGcricht allc lurisoictio und Ge walt baden soll, welche jetzt von den Waisenge richtrn ausgeübt oder ibncn spät durch Gesetze übertragen wird und ln solchen CounlieS soll dle lurlSdiclion der R chler der Court os Com mon Pleas in WaisengeelchtSangelegenhecken auldveen, in ftgend einem Counlv in welchem ln separates Waisengcricht etabliel wird joll der TestamcntSrrglstraior dcr Clril eines solchen Gericht sein und dessen Welsung in allen bt ir,ffeiidcn Fallen solar z er mag MrhüllSeleilS anNellen aber Einwilligung unv Gc- CouelS sind dierwii abgrschassi. Scition 23. Die Peezeßssrm soll sein Section 28. Alle auf Gerichte dezügli- Klasse oder desselben Gradee wie das Gesetz sie festsetzte und die Kraft und die Wirksamleck der Seetlon 27. Vermittelst eberctickem unlirwoisen Anllagezustand und Amlseiilsetz ung. Sectionj. Nur da Repräsentanten haus so dle Macht besitzen, den Anllagezustand vtihängtn zu lönnen. Seetlon 2. Alle Impcachments sollen vom Senate prozesstrt weiden; wen rr sür diesen in Sitzung ist so sollc die Scna soll üdirsührt sei, ohne daß zwei Drittel der anwesentcn Mitglieder übereinstimmen. SecG lt. Der Gouvernör und alle MiSdcinc. uor im Amte in Anllagczustand ver setz! weedcn aber das Ueihril in solchen Fällen soll in nichts Höherem als In der Amtcnsetzung und in her Diegual firation sür irgend rin de nen. Seelion). Alle Beamte sollcn unter drr Bedingung im Amte verbleiben, dgß sie sich sollen, nachdem sie einer MiSlemeanor in Of fice oder eines schändlichen Verbrechen über füllet worden, abgesetzt weiden. Ernannte Beamte mit Ausnahme drr Rich ter der Court of Rcccrds und de Suberin- Irntenten, de ösirnillchcn Unterricht, können nach Brllebe von derselben Behörde, von wel cher sie ernannt worden lbrer Stellen entdecken werten. Alle Beamten dle vom Volke gewählt sind, solle vom Gouvernör—, thre Amtes hlntänglicher Ursache halber, entsetzt werden nach schuldiger Noliz und ach vollständigem Vcrhöe, wenn zwel Drittel de Senat den Gouveeröe tahtnlautend adresstren. AvSgr nomine sind, der Gouvernör, der Lieutenant Gouvernör, Mitglieder der Staats,zesetzgebung unv grsefftindlge Richter drr CouetS os Ne cordS. Artikel 7. Sectio I. Senatoren und Repräsen tanten, alle Richter, Staat, und Counlpbcam- Irei, 101 l ehe sie etlrc ersoeettviii Amtspflich ten Avtreicn, drei solgrndc Cid ablege und „Ich schwöre feierlich, daß ich die Consiitu tio er B>r. Staate stiiheu, ihnen grborchrn und sie veitdeidigen will, und daß ich dl: Pstich ten meine Amte teeu erfüllen wrll daß ich weder bezahlen oder beitragen, weder direkt och indlerlt. irgend welche Summe oder werth vollen Gegenstand, nur meine Nominal,!, oder Wabl (oder Ernennung) d-rdeizusühren, aus genommen für die nolbwendigrn und genau durch Gesetz ermächtigten Ausgaben; das, ich wlssentitch ti in Wadlgesep dieses Staates ver legt, oter die Verlchung durch Andere in nrei nem Interesse heebilgtfübrt habe; daß ich isienllsch, eser dirrl noch indirekt irgend wclche Geld ode eine Meethsache für die Cr lüllung oder Nichterfüllung einer Handlung der Pflichl empfangen tll, die mir meinem Ami verknüpft, es sei denn, die mir vom Gesetze erlaubte Vergütung.' Der odige Eid soll vor einer Person geleistet erden, welche zur Entgegcnnadwe rrmächligt ist. In Fällen, wo SlaatSbeamic, Richter dc Sid tn des Stamss.kreiärs'rcgisirirt zu leistrn, soll tdr Amt virileren unsirgend inr Person, die übrrführi worden ist. falsch ge schworen oder den besagien Eid verletzt zu ha den. soll de Wetnetd schuldig und für immer unfähig sein, irgend ein bezahltes oder ei Eh. eenamt innerhalb dirseS Staate zu bekleiden. Der Eid der Mitglieder des Senats und Repräsentantenhauses soll von einem drr Rich ter der Snprime Cm! oder vor .einem grsetz kunvtgr Richter tner Evurt of Common Pieas in er Halle de Hanse geleistet 'den, für welche te Mitglieder gewählt orten sind. Artikel 8. Stimmrecht und Wahlen. Sectio i. Zedcp Phiolich Bürger, welcher 21 Jahre alt Ist und folgende Eigen- n besitz, soll bcrcchttgt sein, bel allin >. Er muß wenigstens eine Monat Bür ger der Ver. Slaaiin seln. 2. Cr muß eln Jahr unmittelbar or der Wabl im Slaaic grwobnt lieben (oter, wenn cr ftüdce ei derechtigtrr Bürg dlrsrS Slaa tr ist und aus drmftldcn wraqrzogcn und dann wieder zurückgekehrt ist, sechs Monate im 2. Cr muß in drm Wat ldistrtkt, in drin rr zu stimmen wünscht, wenigstens zwri Monate Sectio ei 2. Dle Allgemeine Wahl soll ander Tag fetzsetzen, wenn dazu zwel Decket der Mllglicdrr brlder Hänsrr ihre Zustimmung ge bcn. Settion 2 Alle W rhlen für Cilp.Wnd, Ztorrugb und Townsdip Aemlrr sür ten rcgcl nräßstzen AmiS-Trrmln sollcn am dritten Dien- Sectlon ). Allc Wahlen der Bürger solle irilt Etiminzeticln slallfinde. Jeder abgegebene Stiminzrttrl soll ln der Reihenfolge in welcher derselbe rlnardl, von den Mablbc >e abgiebt. Irgend ein StimmgrberS. wel arber rarf seinen Namen auf ten Slimmzeltcl schreiben oter denselben durch einen Andern schreiben und durch eine Bürger des Dist'iftS bealaubigen lassen. Dle Wadldramten scllrn eidlich vcipstichfti weiden, oder an EideSftali dikräftigcn, daß sie nick verraibeu wollen, wir e> Wälftir aestimmi dal, es sei denn daß sie sind als Z'uae vor Geiichl darüber Ausfa gen zu machen. Sectio 5. Wäbler dürft in teiuem Falle ausgenommen bei Hochverraib, Felonie, und FriidenSbruch wädrend ibrrr Glimmen Weiler ticieS Siaal'S auf Rcquisilion der Präsieenirn der Ver. Slaaleu oder er Brbo.-. de di-lrS GiaaicS in aeiiven mlliiärischcn Dien sten sind, so können sie das Recht des Slim mrnabgrbens bei allen Wablrn ausüben, und ,wae unter solchen BeNimmunge. wie sie e fttzli vorgeschrieben sind odtr werden, aeradc so als wcnn sie an ihre giwöbnilchiu Wabl Plätzen wären. Sccl >°n 7. Allc Gesetze über das Ab halten von Wablc duich die Büroer obre über die Registriruna von Wählern sollen im gan i-ir Mate gleichmäßig doch soll kein Geld. Belohniina ober' enbcrc wcrlhvollc Ent schädlaung für seine Siimme bei der Wabl oder Nichlabgabc derselben aibt, verspricht, oder anbirict, oder solch, Cdiichäblguna einrr ante reu Perlon kür die Stimme eines solche Wäll IrrS oder Nichlabgabc derselben aibt. ve,spricht nvrr anbfttrt. nd legend ein Wäbler, welcher drren Geld. Belohnung oder Collchävigung sür seine Stimme br! einer Wabl oder Nichlabga bc tciiclhc e.nnlmml oder annehmen will, soll Bestechung, des Brie ,s und der Vcrlrtzuna soll äußernder durch sestgesetztm Court of Quarlrr SesstonS der Stadt oder des mag! doch sollen alle dlesc Distrikte ln Stad ien von über M).l)i> Einwohnern durch die wenn imme bei der nächst vorhergegangen, Ansicht ist. daß die Brgurmlichleit der Wäbftr und da öffentliche Interesse dadurch gefordert wcrden. Seclio 12. Alle Wahle durch Perso nen, welche als Aevollmächtlgle erscheinen, sol tär-Dlenst lese Staates oder der A'r. Staa te beschäftigt lst, oder dle Gewässer diese Staate odrr Ver. Staaten deschlfft oder aus l>. der gern gewählt werden. Jeder Wähler soll das Recht haben, far den Nicht haben, für den Rieh tcr ndrinen Inspektor zu stimmen, und jeder PlcaS der verschiedene Counües dieses Staa tes solle die Macht habe, innerhalb ihrer be treffenden Jurisdiktion Wahl-Aufseher zu er nennen, weiche die Verhandlungen drr Wahl bcamicn bcaussichligen und der Court auf Ver langen einen Bericht machen solle , solche Er nennungen sollen gemacht werden, wenn fünf Börger, gesetzliche Wähler eines solchen Wahl- DistaiktrS, angeben, daß eine solche Ernennung eine verständige Borsicht ist, um die Ehrlichkeit und Unpartcilichleit der Wahlen zu sichern; es sollen je zwri Wahl-Aufseher in einem Wahl distrilt ernannt werden, welche in demselben wohnen müsse. Sie müssen qualifizirle Per soncii sei, um den Wahlboards z bedienen, und irr jedem gaste Mitglieder der verschiedene politischen Parteien sei ; wenn immer die Mitglieder eine Wählboards in Mrinungs vcrschiedenheile gerathen, sollen die Anssehcr, wenn sie darüber einig sind, dir Sireilfragen entscheiden. Bei Ernennung derWahl-Anfse her sollen alle Richter der betreffende Conrt, welche daeübee ikre Sllmme zur Zelt abgeben dürfe, über die gemachten CenrnNngen über einstimme. Section 17. Die Untersuchung nd Entscheidung bestrittener Wahl der Elellorrn für Präsicenten und Bice-Präsidentcn, Mllglie. der Assembl, und aller öffentlichen Beamte, seien es Staats-, Gerichts-, Municipal- oder Lokal-Beamlen, soll durch die Court obre rlnen oder mehrere Richter derselben vorgenommrn werden, die Genrral Asseinblp soll durch das Gesetz die Courts und Richter bestimmen, durch welche die verschiedenen Classe von angefochte nen Wahlen erhandelt erden sollen, sowie auch die Art und Weise de Verhör und alle darauf dezüglichen Angelegenheiten reguliren z doch soll lein solches Gesetz, welch. Jurisdik tion übertragt odrr deren Ausübung rrgnlirt, stcb auf irgend rinrn Streit brzlchrn, tcr durch cine Wahl entstanden ist, ehe das Gesetz passtet wird. Artikel S. Besteuerung uud Finanzen. Sectio >. Alle Steuern sollen gleich mäßig auf dieselbe Klasse Personen innerhalb der territorialen Greuzc der Autorität, welche dir Tarr erhebt, vertheilt sein und sollc ach allgrmriiirit Gcsetzcn anfrrlrgt und crhobcn werde. Doch kann dir General 'Asseinblp durch allgemeine Gesetze öffentliches Eigenthum, welches für öffrnlliche Pbätzr benutzt wird, Ge bäude, in dencn strucrung befreie! Sectio 2. Allc Gesetze, durch welche aiidrrcs Cigcntlmm, als das angeführte Verwilligung aufgchobc oder suSpcndirt wer de dürfen, wenn der Staat als Partei bclbci ti ) Kl Sch ld s llv der len in den Einkünften nle zu lrgeud rlner Zelt Secllon 5. Allc Gesetze, welche da Lei veewrntel werden und für feinen anderen^ Scctlo l!. Drr Credit des Staates soll keinem Individuum odrr Compagnie, Coepora srllschaft oder Corporation wrrdcn/ Sertion 7, Dir General Assmiblp soll kein Countp. Citp,Borougb. lownsbip oder in brschaffrn oder zu verwilligen oder ihre Credit einer Corporation. Gesellschaft, Institut oder Individuum zu lcihtn. Sectio 8. Dir Schuld irgend eines Counlv, Cilv, Borough, Townschip, Schul-Di stilfts oder andere Munclpal- oder incoiporir len DistrlltS soll ausgenommen wie hierin vor gesehen, niemals 7 Procent des adarschätztcn Werthes des darln liegenden fteuerdarcn Ei genthums übersteigen, noch soll irgend einer solche Muniripaliiät oder ein solcher Distrilt irgend eine neue Schuld machen, oder die schon bestedrnde Schuld zu einem Betrage von nicht über zwei Prozent des abgeschätzten Werthes des Eigenthums erhöben, odnc aß die Wäh ler desselben bei einer aus gesetzlich vargeschrie dene Wrise abgehaltenen Wahl lbrc Zustlm mung gegeben haben , aber legend eine Stadt, jetzt 7 Prozent dieses abgeschätz- Zeit) zu erhöhen. i ' > irl io n !>. Der Staat soll die Schuld irgend einer Stadt, eines Counlp, Borongh dann übernehmen, wenn diese Schuld gemacht wurde, um den Staat ln den Stand zu setzen, eine feindliche Invasion zu vertreiben, eine inneren Aufruhr zu nlcediiickm, sich selbst ln KelegSzeit zu vertheidige odrr. um de, Staate bel Abzahlung lipcnd eines Tbeiles seiner ge gtnwärligen Vcrlchuldlgiing dcizusteht. S t; on ll>. Irgend ein Countp. Town welche eine Schuld macht, soll, wann oder be vor thut, für dle Colleelion einer sähr lichen Steuer sorgrn, wclche hinreicht sowobl als auch das Capital innerhalb 2 S e lo n 11. ln sür der srmdlp auch ftrner den Ämortssallon.Fond in erbatten, um dle fälligen von zwelhundertnndfünftla Tausend Dollars abzutragen. Besagter Amoettlatlons-Fopd soll aus dem Crgcbnlsi der Virläusc der öff nllichrn Falle eines Krieges.'lnvasion oder Aufstand lein Tbril des besagten Schulden - Tilgung fond anders verwendet oder benützl werden, Staates verlieben oder darin angelegt werden. Sectio 12. Die Gelder, welche als nothwendige Reserve bedatten werden, sollen Artikel >v. Sectio i. Die Genceal-Assemdlp soll .chulvmstaech wählbar sein. S ccli °,. l Die Bürger dieses Tl.alcS wie es das Gesetz verfügt. Die General- Affemblp soll für Unterhaltung der Miliz durch Bewilligungen aus dem Schatzamte des Staa- Artikel >2. Oeffentltch e B c a t t e. Seetlon 1. Alle Beamte, leren Wahl nicht in dieier Constilutien vorgesebrn ist, ftllrn rungSamt in den Ver. Staaten bekleidet, "soll zur seiden Zeit legend ein Amt in diesem Staa te bekleiden oder ausllben, mit welchem ein (Sc halt, Gebühren odersttebeneinlünfle verbunden sind. Die General-Assemblp kann durch das Gefttz bestimmen, welche Aemtrr vereinbar sind. ein Duell aneegt oder zu bösem Zweche eine HerauSfordreurig schickt oder bei einem Zwei kampf Hilst oder der Anftiftor davon ist, soll des Rechtes verlustig sein, ein Ehren- oder öf fentliches Amt in dleiiin Staate zu bikielden und soll auf andere Weise bestraft erden, wie sS da Gesetz vorschreibt. Artikel,s. Neue CountteS. Seetlon l. Kein neue Count soll er richtet werden, welches irgend in Count, auf weniger als WO Quadraliaetlen oder auf we Niger als 20,0) Einwohner reduzirt, auch soll kein Count, von weniger Flächenelnhalt ode weniger Bevölkerung gebiidet erden und soll keine Grenze desselben innerHaid lit Mel len de CountpstheS irgend ine zur Theilung vorgeschlagenen CounlieS vorbeiführen. Artikel. Countv-Beamt. S l. Die lounth-veamten sollen bist'ben aus Sheriffs, Coronrr, Protbono tariis. R-glstrr of Wills, Rccordrr os Drees. EommisstonrrS, Schatzmeiser, VrrM'sser, Au dtlor oder Controllers. Clerks drr CourtS, Distrikt AtlorntrS und solchen Beamte, eren Pflichten on Zeit zu Zeit durch da Gesetz dczclchnet werden, kein Shretss oder Sedatz meister soll itzr den riterrn Trimln, al dcn icntgrn, für den er erwählt wurtc, wahldar sei. Gcctlon 2. Counlp Beamlr sollen drl ihre AinlSzril auf drrl Jahre von dem irftln Moni.g de Monal lauuar nach idrcr Wahl und di ihre Nachfolger völlig tnstalllrt sin, berechnet seln; alle Vakanzen, für deren Aus füllung keln Bestimmungen gctrcffeu sind, sollen nach dem Gesetze erledigt w.rden. Seetlon 2. Keine Person soll lunerhald zu einem werden, Court. Register of Will, Corintp Brrmcssrr uadSderiffS sollcn ihre Amissitze in der Haupts statt des Couulp's, tn welchrm sie lhr Ami telleldcn, haben. Seetlon 5. Die Geballc d e Countp- Beamten sollen von dem Gesetz bestimmt wer den und alle Count Beamte, wrlchc Gehalt beziehen oder dcziebrn werden, solle alle Ge dübre. sür deren Empfang sie auiorisirt stiiv. in die Kasse des Ccunip oder Staates, sc nach er gesetzlichen Bestimmung ablieft. Ja Counties. welche nithr denn eln Hundeit und sünfjig Tausend Einwohner zählen, solle dle Beamte Geballc dezlebcn uns der Gedalt le grub eines solchen Beamten oder Elerls, seil der in Gebühren bestehend, soll die durchlchniil liche Summ, dir während seine Amttcrinine von ibm oder für ib rihobrnrn Gibuhren nicht übersteigen. Sectio ti. Dl- General-Affembip soll durch Gesetze für stillte Bciantrvoiitichtci, aller Counlp-, Zownship- und Borougd - Beamten sowohl für die durch dieield-ii roUekltiten Ge dühren als auch für alle öffentlichen oder stäoti lchen Gelder, welche an dieselben gezahlt wer den, Sorgt tragen. Sectio 7. Drel Counlv Commissi und drei Counlv-Audltoren solle in s-dcm Count. in welchem solche Beamte zu wadlen nd, im Jahre 1875 und den nachfolgenden diel Jahren aewädtt w-ideu, bet der Wahl besagter Beamten soll jeder berechtigte Wäbl-r sift nicht mehr denn zwei Personen slrmmev meazabl erhalten, sollen gcwädtt sein, Irgend eine zufällige Vacan, Im Amte des Counlp- Commlssioners ode, Count Auditors kell durch tn welchrm dlrsc Vacan, ringrlretrn ist, ausge füllt werten nd zwar durch Ernennung eines Wählers des Conntp's. wetchrs für de Com ' ' Artikel 1. slädlc ur> d städtische g rribriesr. Sectio I. greibriese für Siädlc ton nen riwirlt weiden, wenn die Majorität der Wähler rftirr Start oder rinrS Borough mit riner Bevi'lleeiingSzabl von mindesirns ,rn Tausend Seele sich bei der allgemeine Wabl Sectl on 2. K-ieic städllsche Commission soll Verbindlichkeiten eingeben. ,s sei denn daß vorder vo der städlischen Verwaltung zri dem Zwecke eine BrrwtUigung gemacht wurde. Scctton 2. Jede Stadt toll einen TU ganas-Fonv errichten, der ausschäeßtich nur für drr Abtraaung der sniidirter, Schuld u.-rwendel werden sott, Artikel XI. Privat Corpora t l p n e n. Seetlon l Alle best-benden Fr.i'brlefc odrr BcwrUignngcn von besondere oder as schlirßltchrn P.loilcglen, unter welch, zur Zeil der Annnbmc dieser Constitution in rlrrlicher Abttchl och keine I,- „n lrilr- Oeganisalion statt- Nlsririder, bat oder och keine Geschäfte geschlos- woetr sind, sollen von da an leftrc Gift. Seclio 2. Die Geanal-Asserndlp soll die Verfallserkleruna der Freibriefe legend ei ner Coeporaftvn Ich, widerrufen oder dcnsel den ändern, oder amendiee, auch keine allge meinen oder sp,-,iellen Gesetze zum Best.- so! ch-> Coipoeatron erlassen, ausaenommcn ans dir Bedingung daß eine solche Corporatlo bicrnich tbren Feeibries ach den Bestimmun acn, welche in ltcseeConstrlulion cnlhallen sind, Sectio!!, Vle AnSüdung des Rechtes des großen Grundbesitzes soll nie derartig ron stellte! sei, daß es drr General Asseinblp er boten wä-c, Clzentbnm und Grundbesitz lnror porirler Gesellschaften zum allgemeinen Beste, wie den Grundbesitz von Prlvalleule, zu ver enden , die Ausübung der Polizelgesetze des Iwnen aestallel sel/solltt, lb Geschäfte°dar. l!g zu füdeen. daß die gleichen Rechte von Per sonen oder die allgemeine Wohlfahrt des Staa tes gefährdet werden. Sektion). Bei allen Wahlen zu Dlrel loren odrr Vorsteher einer Corporalion sann sedcs Mitglied oder jeder Aktionär die ganze Anzahl seiner Stimmen einem Eandloalen zu wenden, oder dieselben nach seinem Ermessen an zwei oder niedrere Candidaicn veeihellen. Seetlon 5. Keiner ausländischen Toepo rallon 101 l der GrschäflSbelrieb iiinrrhaid des Staates erlaubt sein, wenn sie nicht einen oder mehrere GelchäflSpläge und einen odrr meheeer Agenten besitzt, gegen welche Klagen anhängig qrmachl werden können. Seetionl>. Keine Corporalion soll ande re, als diejenigen Geschäfte betreiben, welche in idrem Feftdrirfe bezeichnet sind, Noch soll sie mebr Grunddlsiv eignen, als zum Irgftime Betriebe ideeS Geschäftes rosibwendtg ist. Sec^i on 7. Keine Crr poratlon soll Akli grlrisiete Arbeit, o,erGeld für wtrlttch empfan genes Eigenthum ; jede stngtile Erdphung dr KapltalS oder der Verschuldung sizZ ungültig sein, das Kapital und dir Verschuldung r,,n Corporat'onen sollen nicht vrrmrhrt werden, ausgenommen nach den Bestimmungen des allgemeinen G.s'tz'S. odrr mit der Einwilli gung Derjenigen, welche den größten Tbeil der Alticn eignen und ach einer V rsammlung, deren Abhaltung in Gewäßbcit des Gesetzes sechzig Tage rorder angezetgr worden sein muß. Sectio 8, Städtische und andere Cor porailonrn und Personen, welchen das Privfte gium ertdeill wurde, Privat - Eigerlhurn für den öffcnt'lchiir Nutzen zu nehmen, sollen für alles auf diese Welse genommene Eigenthum, oder für den an solchem Elgcnldum bei Eirlch. lunq dieser Weile, Straßen und sonstigen Ver desscrungen angerichteten Schaden angemessene Entschädigung leisten und soll diese Entschädi gung vor der Wegnnbme, Beschädigung und Zerstörung (des delressendcii Privat - Cigen tbums) auSgezublt oder g>sichert werden. Der Genernl-Affembip ist es vrrkotcn, eine Person von t'ncr Birnf,ing gegen -ine solche Eorporn it',,l der ein so ches Individuum mit Bezug auf die Forderung von Schadenersatz abzuhal ten ; i asten BcrnfungSfällen soll auf Verlan gen irgend einer Parlei die Höbe des Schaden eriatzrs durch eine lurp nach dem allgemeinen Section!>. Jedes Vankgesctz soll Bcstiin - mungen entbaile, daß alle zur Circulation bestimmte Noten und Bills registrirt und vo einem Beamieu de Staates gegrugezeichuet sein müsse, auch soll bei dem Auditor General genügende Bürgschaft für der, vollständigen Bc'rag und die Einlösung solcher Noten oder Bills desoni'rt sein. Seclion >9. Die Gcneral-Asscmblp soll die Macht haben, de Freibrief lrgcn einer zur Zeit der Annahme dieser Consti'lution bestehen den oder spater errichteten Corporation z än dern, zu irvidieen oder z widerrufe, wenn dieselbe ibiee Meinung ach das Wohl der Bürger dieses Staates gefährdet; es soll dies srdoch in einer Weise geschehen, daß die Cor poratoecn keine Ungerechtigkeit erleiden, Kein nach Annahme dieser Constitution erlassenes Gesetz soll eine Freibrief von mehr als einer Corporation e,eichten, erneue,n „der aiiStth- Sectio kl, Keine inc-prlele Gesell schast, welche das Privilegium besitzen soll, Bank- und DiSeonto.Geschälte zu delreibrn, M„nate vorher eine Bekanntmachung an dem beabsichtigten IcschästSiUt veioffrntlicht worden über die Absicht um ein solches Privilegium nachzusuchen in der Weise, wie es das Gest bestimmt, auch soll lein Zreidrlef für eln solches Privilegium für eine längere Perlode als zwan zig Jahre drthellt erden. Sectio 12. Irgend eine zu diesem Zwecke organlsirte Gesellschaft der Corpora ltn, sowie jede Person, soll das Recht baden, Innerhalb dieses Staates Telegraphenlinlen zu richten und zu betreiben und dieselben mit anderen Linien zu verbinden, die General- Asseinblp soll durch ein allgemeines Gesetz von Bcstim: sehen. Keine Telegrapdengesellschaft soll sich mit einer Coneurren,. Linie vereinigen, oder einen eontrollirenden Antheil an Aelien und BondS einer anderen Telegraphingeseilschaft haben, noch auch durch Kauf oder auf andere Welle da Eigenthum einer solchen Concurrenz. Linie erwerbe. Section >2, Der Austruck „Cvtpvrallo- nin", wie er in diesem Artikel gebraucht lst, 101 l alle Acticngrsellschaftc der Vereine um fasse, die irgend welche Macht oter Peioilc gten von Soiporatlonen besitzen, welche Pees um oder Paitneeship nicht dcwilltgt trdcn. Artikel 17. Eise dahnen und Canäle. Seetlon >. Atze Eisenbahnen und Ca näle sollen össmlliche Heerstraßen lliiulmnva) und alle Ellenbabn- und Canal-Canal-Coin pagnlen Lsfenlliche BesördeeunaSdlener (ooui inoii >mrrioi>) sein. Jede Association odrr Corporalion. welche zu diesem Zweck organisiet ist, soll da Recht haben, einc Eisenbabn zwi schen belltblgen Punkten innerhalb drr Staats grenzen u bauen und ,n veewalttii, uud diese an der Staatsgrenze mit Eisenbahnen anderer Staaten in Verbindung zu fttzen. Jede El scnbahn-Compagnie soll da Recht haben, mit lbr e r Bahn jede andere zu durchschneiden, sich lhr anzuschllißen, oder zu Ireuzen, und soll jede der andrrcn Passagiere, Fracht und Wa gen. beladen oder nndelaben, ohne Bcezögerung Srction2. Jede Eisenbahn- und Ca nah Compagnie, weiche ln diesem Staate oega nisitt tsft soll darin elne Office halten, wo the ' zur Etnsichl für jeden Slockbalter oder Gläu diger der Corpoeallon aufliege, und solle darin drr Bclpag d,s Capttal-Slocks, drr ' unlrrschrlebcn oder elnbrzahlt lst. und ron Wem, dle Namen der Eigenlbümrr idres Stocks und die von ihnen geeigneten Summe, 7 rcspekiive die Nederlragungen dcsaglea Stocks, ' und die Name und der Wohnort ihrer Br ' amien eingetragen sein. Sectio 2. Alle Personen, Associatio haben sür de Transport on Personen und Eigenthum auf Eisenbahnen und Canälen, ' unv k-lne ungehörige oder unbcSründcic Irr- scheidung soll in den Preisen oder in den Bc guemllchftittn sür den Transport von Fracht . oder Passableren innrrdald de Staate, oder von oder nach einem anderen Staate gemacht ' erden. Personen und Eigenihum. welche arif ' lönncn , speziekenZweckenaiiSgegedeu werden Seetlon). Keine Eisenbahn, Canal ir, welche Geschäfte eines öffentlichen Wut, l soll direkt oder iudirelt Aitikel durch Bergbau oder Frbiikatlo gewinnen o-rr dabei beihel - IraiiSporis, als öffentlicher Volt, Fracht - oder Passagiere über die von einer solche Ccinpagriic geeignete, gepachleltu, konlrall.r Seltio 7. Kein llntrrschied soll gcm rchi wirecn bei Preise obre Big tcmlichkcire sur Transport zwischen Transport Compagnien und einzelnen Personen, oder zu Gunsten des Erscnbadn- oder CanalCvmpagnie. noch irgend ei Pächter, Verwalter oder Beamter derselben soll irgend welche Bevorzugung bei teln stattfinden lassen. 5 ß Sektlan 8. Keine Eisenbahn , Schie nenweg. pber andere Eisenbahn Cvmpagnle spll Frclpälsc oder Pässe mit ein', Dioloiito an irgend Jemanden, mit Ausnahme der Be amieij oder Angeftelltrn der Cmnpggntc aus geben, Sektionl). Keine Straßen-Passagier- Eisenbatzn soll innerhalb der Grenzen einer Stadt, Borougb der Townjhip angelegt wer den ohne die Genehmigung der Lolalbedördrn. Sectio >O. Keine Eisenbahn-, Canal- oder andere TranSporlallon-Compagnic, milche bereits zur Zill der Annadme dieses Artikels de stihl, soll dir Votthcilc lege welcher ulünf. tlge, Leg'Slalur durch allgemeine oder Special l Gesetze tbeilhastig wcrdrir, wenn sie nicht alle BestimmungendiescsArtilrlS nachgekommen ist. Scell 11. Die jetzt bestedendcn Rech- ' und Pflichten des Auditor-General in Bezug ' auf Eisenbahnen, Canäle nb andere Trans portComoagnien, mft Ausnahme ihrer Rech nnngosübruiig, sind hiermit dem Siirriär dc Inner übertrage, welcher aUgemrinc Aussicht Regulationen und Brrändernngen. wie sie vom Ge oo,geschrieben sind, und außer den setz! l oraeschrieblircn labresderichken soll besagler Sekretäc zu jeder Zrtt Special Berlchte Uder irgend eine aus das Bejchafl dieser Compag nie bezügliche Finge von irgend rinem Beam- Serl i o n >2. Die Ainiral-Assemblp soll eignete Gesetzgebung zur Ausführung bringen. lB. ser dasselbe angenommen bah sosoll das Amen dementS ln lbr Journal nebst den Ja und Nein eI r si-ll der Slaaissckeetär Das in dir oben angi> gedenrn Weise vrrössenttichen lasse, und dirseS Amendement oder diele Ame.-.demc'ii sollen Monate nachdem bcldc Häuser Da dclch'ossc, wlc die Gcnrral-Assemdlp Das vorschreiben leb, le,breitet werben, >d wenn ein sol che Amrndimcnt oder solche Amendements r-m elne MchrheltS Derer, welche darüber adlitni men, angenommen wurden, so solche sie rin Theil der Conftltullon erden; aber keln Aincndrinrnl soll mehr als einmal binnen 5 Jahren vorgelegt werden, wen zwel oder mehr Amendements orgrlrgt werden, so soll darüber ilnzeln abgestimmt werden. S ch c d u l a. Damit kriurrlcl Ungelegenhell aus de Aen derungen in de, Coastitui!, des Staates ent stehen mögen und um tliselbc ln rollsommciie Wirlsamkrtt zu setze, wlrdblermti tellarlrt, daß. Seetlon >. Dlcse Constitution soll am l. Tag dIS Januars im Jahre 187) ln Krnst treten, bezüglich aller Zwecke, wo-ütee darin nickt anderweitig bestimmt lst. Sectlon 2. Alle Gesetze lm Staat, wel che zur Zelt der Annahme dieser Constllutton Conltttuttoi nlchi angroommrn worden wäre. Srctlonl!. In der aUqrmetnen Wahl ln den ladrrn Ein Tausend A chihnndcrl und Bler-und Sisbzlg und Ein Taulend Achthun dert und Fünf und Siebzig sollen Senatoren tn allen Dlst'lftcn gewählt werden, in welchen Vakanzen sind. Die, welche lm Jahr Ein Tau send Achthundert und Bier und Siebzig ge wählt werden, sollen zwel Jahre lang dienen, und Dle, welche lm Jahr Ein Tausend Acht hundert >h Fünf u. Slcdzlg gemahlt werden, worin sie wohnen sie wohnen, bis zum Ende des l AmlSteimins repräsentlren, für welche sie ge ädll find. Seetlon). Inder allgemeinen Wahl " lm lahe Ein Tauseud Achthundelt und Sechs i und Slebzlg sollen Senatoren von den Distrik- > ten mlt gleichen Zahlen al Nummern auf zwei l Jahre, nnd von denen mit gleichen Zahle al Nammen, auf vicr Jahre Amtszeit erwählt Iben' , Sretion 5. Dtt erste Wahl de Gover ning unter dieser Constltutlo soll ftattsindrn in der ollaemelnru Wahl in drm Jahr Sin Tausrnd Achthundert und Fünf nd Siebzig, wo ein Govemor auf drei Jahr eiwähll er den soll, und der AchtSlrrmin dt BoveruöiS, welcher in te Jahr Eintausend Achthundert und Achluietsicbjig und Derer, eiche später er wählt werden, soll vier lahe baue:, den Be stimmungen dieser Eonftilullon gemäß. See tlo nie. In der Allgemeinen Wahl im Jahr >B7) soll eln Lleutenanl-Gonderneur gewählt weide, de Bestimmungen dieser Sectio 7. Der Sekretär te Innern soll in er ersten allgrmeinrn Wahl nach An nähme dieser Constitution gewählt erden, und wenn besagter Beamter richtig erwählt nd gualisizirt worden, soll da Amt de Sutvipor- Gliiciat adgeschafft werden und der Surdepor- General, der zur Zrit der Annahmt diesrr Constitution geradr im Amt ist, soll darin blei ben di zum Ablauf de AmlSlermin, sür wel chen er erwählt würde. Seetlon 8. Wenn der Superintendent de öffentlichen UnlirrichtS gehörig qnalistzirt sein wir, lo soll das Amt des Supermtenden ie drr öffenilichen Schulen (oomnro volioola) Sektion!). Nichts wiS in dieser Con stitution rulhalte ist, soll so auSgelrgt Wirde, daß irgend eine Person, weicht jetzt et Staal aml zum rrftcnmol delleidet, zu einer Wieder wabl bei Ablauf ihres AmlSierminS unwähl dar sei. eclion >t>. Dle Richter der Supreme Court, welche im Amt sind, wann diese Consti lution in Kraft treten wird, sollen lm Amt blei den bis ihre betreffende Bestallung (Commis sion) ablauft.-Zwei Richter außer der Anzahl welche jetzt desagten Gerlchtshos bildet, sollen in der erstcn allgemeinen Wahl nach Annahmc dieser Conllrlutlon gewählt erden. Sectio 11. Alle' .'oirrtv os lioi-onl" ud alle crißircndc Gerichte, welche nicht i dieser Constitution besonders erwähnt sind, sollen bis zum ersten Tag im Dezember >B7o bestehe bleiben, ohne Verkürzung ihrer gcgrn wärligcn Jurisdiktion, aber nicht länger. Orr Gerichtshof der Ersten Criminal-luriSdiklion sür die Counties SchuplkiU, Lcbano nd Dauphin ist lncrmit aufgehoben; und allc Fälle und Prozeduren, welche darin im Coun i Schuvlkill schweben, sollen in dcu „CourtS of Opcr nd Terminer" und „Ouarter Ses sions of Pcacc" prozrsstri ud crlcdigt werde. Scetion>2. Die Register's Courts, Amislcrmin s heftalle. Sectio lii, Nach Abiauf dieses AnilS lcrtiiins eines präsidircndc NichlcrS irgend der älteste nach der Ansrellnug gelehrte Uochtez eines solche GerickllS der präsibircnhc RIMKr sciii, und wcnn zwei oder mehr Richter z selben Zeit erwählt sind in irgend richtSdistrillc, so solle sie durch das schcidcn, welcher der präsidircndc Richlcr sein soll, aber wen der präsidircndc Richlcr eines Gerichts wirdcrerwählt wurde, s soll er Prä sident-Richter dieses Gerichtshofs bleiben. Veisitzcnde gelehrte Richlcr, welche ach An- Wahl"' "" Sccl > l 7, Tie General Asseinhlp b-ll in Sitzung nach der Annahme der fünfzehnten Sectio des Artikels über „Gesetzgebung" soll hiermit verträglich sc!. Nichts was ftl dieser rm- Plcäs i den CoüuiicS-Philadelvhia uud Al leghanp sollen aus den gegenwärtige Rlchtckn drr Distrikt Court nd Court of Common PlcaS besagter CountpS besteh bis ihr be treffender AmiSiermt zu Ende geht und aus Zum Zweck der erste Organisation in Philv dclphia solle die Richter von Court N. l sei Richlcr Alison, Picrcc und Par ; vo Court 2 und ) solle i der allgemeine Wahl er wählt werden, ach der Annahme dieser Con stitutionen derselben Weise, wie die zwei wci richtshof sie !)hr Aimstermi soll anr erste Montag Im Januar im Jahr >875, beginne, si> ' Eoilstilaliou die Richter der C>>-it Nu. t. sein und die Richter der Disteikt Eourt sollen die Richter der Eozmo Ple.rs Ro. 2 sc!; Die präsidircndm Richter der Eoinmr Plcas und der Distiiki EouiiS sollen dcnCouilS No. t und 2 präsidirlc bis ihre Amlsterminc ablaufen und später soll der im Ami älteste Richter präsidiern, aber jeder piäsidftende Richter, welcher zu deiselbcn Court oder Dislftkt wiener erwählt wi.d, soll Psäsidc! bleiben. See! ton AI. Die Organisation der Courts of Commc PlraS unter dieser Con stitution für die Counties Philadelphia und AUeghenv soll am erste Monlag im Januar >875 in Kraft lerieu und die ertslircnden Ge richt in besagten CounlieS sollen mit ihren ge keilte neuen Silagen solle den Courts os Nlsi Peius nach der Annahme dieser Constitu tion angestellt werden, gen werde. Seclion 22. Die gälte und Prozeduren wclche tn der os Common Plcas pnnessirt uiirschleeen erden. scctson 22. Der Prothonotar der Court osErrMMiM Plca von Philadelphia soll zuerst v>> dem Nichter besagten Gerichts am ersten Montag im Dezember >875 angestellt werde ; und der gegenwärtige Prothonotar? der Di strikt Court in desagtem Counlp soll Proihon igrp besagter Court s Commrni Pleas bis zum besagte! Datum bleibe, w<> diese Commission soll und gegenwärtige Clerk der düv.iionü I,t l'oioo in Phisadelphsa soll her Clerk b'sagler Court bleiben, bis nach Ablauf seiner gegenwärtigen Commissi am i. Mon tag des Dezembers im Jahre >875. Sccti on 2i. In Städten mit mehr als füufzlgtauscnd Einwohuern (Philadelphia aus genommen) sollen alle Aldermen, welche zur Zelt der Annahme dieser Constitution Im Amt sind, darin verbleibt, bis nach Ablauf lhrrr Commission vnb in der Wahl für Stadl- und Ward-Beamie, im Jahre >875 soll eln Alder man in jeder Ward erwählt werden, wie Dal diese Constitution vorschreibt, Sectio,, 25. In Philadelphia sollen st Aldermen, welch nach V" onst'-mton crwählcn sind, bei d-r che auf Ihr. Wahl folg., beginnen. 'D" " Allc Personen, welche zu, ! Annahme dieser Constitution Im Amt sind und bei de.- ersten Wahl unter derselben sollen ,n ihren betreffenden Aemtern bleiben bis der AmiSlcrmln. für welche sie erwählt oder angestellt wurden, abläuft, und bis ihre Nachfolger gehdrrg gualifi.lrt stnd, wenn nichts stimmt ist be - Sckt i o n 27. Der siebente Artikel achia Constitution, welcher einen AmtSeld vorschreibt "ste Januar des lah res >875 in Kraft irr en. AmlStcrmlnr von Countp-CominlssiontrS und Conntp-AudltorS, nwählr worden, dft ich, vor den, erstcn Montag in, lanvar >B7ti abgelaufen sind, sollen an diesem Tage enden, Counlv-, Vorongh. „nd Townschip. Beam en. welche zu, Ze.t per Annahme dieser "nd deren Gehalt nicht allem durch ,hrc Salä.e vorgesehen ist, sollen dieses Gchalt behalte, welches ihnen das Gesetz. Zugesteht bis zum Ablauf Ihrec be treffenden AmtSlermine. Sectko n 2. All. Staats- und Gerichts- Bcamlen, die ftub.r gewählt, rlng.schwo.rn, vcrpflichlrl der beamtrr arr, wenn diese onstiiullon in Kraft irrten wird, sollen ein je der dinncn Monatsfrist nach solcher Annahme einen Eid (odrr eme Zusicherung) leisten und unterzeichnen, daß sie diese Eoastitniion auf recht erhalten wollen. Sectio 21. Die Aeneral-Assemdl, soll in ihrer ersten Sitzung, oder sobald als eS nach Coustltullon sein mag, solche Gesetze passtren, wie sie nöthig sein wer den, um diese Constitution zur ollen Ausfüh rung und in olle Kraft zu setzen. Sectio„22. Die Ordlnanz, wclche die se Convention passirlc unter dem Tilel, „Eine Oroirianz bezüglich Vorlegung der amendirlt Constitution von Pcnilsvloanicu für die Ab stimmung drr Wähler daselbst" soll für allc arw bcadslchiigtea Zwecke gültig sei. öv ect lo n 22. Dle Worte „CounlpCom- Mtslioners," wie sie in dieselbe begleitenden Orduianz gebraucht find, sollen auch die Com missionrrs sür die Stadl Plftladelphta rinschlie- Angenomme zu Philadelphia am drillen Tag im November im Jahr unseres Herrn Cmiauscnd achthundert und drciundsirbrnzlg. Osficc dr Staatb-SckrctärS. Harrisb rg. 22. Nov. >872. Ich bescheinige hiermit, dasi das Obrnstchende eine korrekte Cvpie der cen Constitution ist, welche dem Volk des Staates Pcnnsvlvanie vorgeschlagen wurde zur Anualunr odrr Ableh nung, wie dieselbe in dieser Office ans dem Re kord vorliegt. M. S. Q ii a p, Eine Ordinanz. Sei es vciord ct von der Co st > - luliona >-C o vction des Staa trs Pciisvlv a n i cn wie folgt: >. Dasi die vo dieser Convention abge faßte amriidirlc Constitution den berechtigten Wähler dieses Staalrs zur Annahme odrr Verwerfung vorgelegt werde soll in einer am dritten Dienstag des nächsten Dezember abzu haltenden Wahl, ausgenommen wie hierin nachstehend verordnet und bestimmt wird, soll besagte Wahl von den ordnungsmäßigen Wahl bcainten i de verschiedenen Wahtdistrckten im ganze Staate, unter alle Regel und Bcstiin iiiunge bestehender Gesetze allgemeine Wahl betreffend, gehalten werde z und die Sheriff der verschierenr Conntics sollen besagte Wahl wenigstens 2 Tage vor der Wahl nrch Pro- Der Slaals-Sekrclär soll wenigstens At Tage vor der Wahl den Commlssioners je des Coiinlp eine hinreichende Anzahl in gehöri ger Weise abgefaßter Instruktion - Circnlare liefern. Die Commissionces der verschiedenen 8!oulics sollen für den Druck von wenigstens der dreifachen Anzahl von bejahende Stimm zetteln sorge, als es in jeder Wähler gibt nnd dieselbe Anzahl von vcrncincndc Stimm zcltcln ; und die genannten Commissi sol le wenigstens fünf Tage voe besagter Wahl, jene Slimmzellcl in den verschiedenen Wahl- DistriftkN ihrer betreffende ConnlicS in gehö riger Weisr vcrihrilc lasse, ebenso die Co trolleiiste, Berichte, Insteuktious - Cirrularc sollen andere Bücher und Papiere, welche erfoe Die Stimmzettel sollen > den: Auf der Außenseite dir Worte: „Neue Constitution"; ans der Innenseite für allc Persone, wclche bejahend stimme die Worte: „Für die neue Constitntio", nd sür allc ver einend Stimmenden die Worte: „Gegen die „Constitution." 2. Wenn sich erweise wird, daß eine Mehrzahl der abgegebenen Stimme für die neue tsonslilution ijr, dann soll diese an und ach dem ersten Tag des Januar de Jahre des Herrn Ein Tausend achthundert und vier nndsicbjig die Constitution des Staates Pe splvania sein , wenn es sich aber erweisen wird, daß eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die neue Constitntio ist, so soll dieselbe verworfen nd null und nichtig sein. >. Hiermit werden fünf Wahl-Cominissio iierS von dieser Convention rrnannt, nämlich, Edwin H. Fitlcr, Edward Browning, John P. Berrce, Hcnrp S. Hagert und John O. lamrs, wclche die Leitung der Wahl über diese amcn dirte Consttlullon in der Stadt Philadelphia haben sollen. Die genannlen Commlssioners sollen vrdnungsmäßig dreldlgt oder Ihnen das Gelödniß abgenommen werde, sich ihrenPsiich le mit Unparteilichfcit und Treue zn cnlledi gen. Sie sollen ferner dle Macht haben, Va kanzen in ihrer Zahl zu besitzen. CS soll die Pflicht' genannter Commlssioners odrr eine Mehrzahl derselben und drrrn Crmächtigung sein, eine Rcglstrlrung der Wähler für die ver s^> e bcsagftr Skatet ten und leiten sollen nd den Wahlbcamien in Bezug aus deren Pflichte bei Abhaltung der Wahl und die Cinlieserung der Wahibrrichtc sedc nöthigen Ausschluß zu geben. Niemand soll als Wahlbcainicr, dienen, welcher nach Sektion >5, Arlikcl 8, der ncucn Constitution dazu uiiberechtigl ist. Der allgemeine Wahl genommen und sie sollen alle gesetzlich von Wahlbcamte dieses Staates geforderten Qualifikationen besitze. Bei genaniiter Wahl soll irgend cincni berechtigte Wähler, dessen Name nicht rrglstrirt ward, gestattet sei z stimmen, nachdem er de allgemeine Wahlge ! setze dieses taateS gcmäß, den Wahlbeanfteiz de Beweis seiner Slimmbcrrchtignng gplizscr, hat. Wahlbcricht-Inspeltorrn und Heren Clerks solle bei Seile grlasse wezhcn, wie auch die ftiindliche Zählung d,r abgegicenen Slimmcn, doch mögen von genannien Wahlbeamlen für irgend einen Precinct Wahlauftehcr ernanns werde, deren Pflichten und Ermächtigung dif, selben sein sollen, wie die der Wahlaufsehcr in genannter Stadt unter bestellenden darauf an wcndbarcd Wahlgesetzen, Wahlberichic sollen in genannter Stadt wie im falle der Wahl ftn Govcrnör gemacht wer den , doch soll ein Triplikat des allgemeinen WahlbirichtS genannter Stadt ausgefertigt und an den Präsidenten dieser Convention in Hae, risbnrg befördert werbe, wie nachstehend in Beter der Countp Wabtbczichtc vorgesehen ist. 5. In jedsm her Epunties deß Staates (Philähklphra ausgenommen) sollen die Wahl berichte wie im Falle einer Wahl für Govcrnör ausgefertigt werde, doch sollen die Wahlbc richl-Richlee in jedem Eounlp ei Triplikat anfertlgrn und dasselbe innerhalb 5 Tage nach der Wahl, an dcu Präsidenten dieser Conven tion in HareiSdurg übersenden. So geschehen in Convenlion heule, den drit ten Tag de Novembers, in dem labre des Herrn' Eintausend achthundert und drelundsic den,lg. John H. Walker, Präsident. D. L. Imbrte. lerk. Eine gelreue Abschrift der Submissions-Or dinanz. R. K. Otiay, SlaalS-Ärkreläii.