Millheim Journal Wrd herausgegeben jeden Donnerstag. Wal K Deinin ger Eigenthümer. Subfcriptionspreis, §1.50 das Jahr, Bei Vorausbezahlung. Druckerei nnd Office: Zweiter Stock, Musser'ö Gebäude, Millheim, Centre Co., Pa. - MU MM INN MLI IMMUN! /. Tv Ovtonninl rxkikiUon, n,t d-z i > euri iv t lk U> Nonors T,ikt avU Ltt IOIUX'I' w tt,? r ui,o QINK Ivo ov Ui !a or tkv de! invenüvs ls 81 ri. lo ! in ml Lsautv. oontsin<,!es Part is l?kpdlo . OOIXL ok UtNu oider It viU KV> tdr x: In Mo Slosctu?Q okUtib Mo sre VSLV. N.rulZ nro d tXi>srrc7rll, vlld tde /-,rt ol os an Rnnnüil?, anct lino.t ZckXLlllXL. v V lor eon or o.n I.IVkL:v!. 8V?IXtrow td j Akk to L?an t Tust! I. tds IKl'NlvlSic? or t!,o WarrKulecl kor kivo real's. ?.IVl? X<ZI!Vr3 vuntock ia!ocalUlLs v r> ?r not represcnloU. . .3eu>! kor nriees, a:.<r enrnxle ok V7or!r Uono rn vr tU nt na)- ok our owcoz. I -ZgiI8v, A/lkli Ko., U 20 Hakan Xsv ?o?Ic. P k? 4 Ltreet, Lzztoo, Naas. 1111 LeLovä ?a. 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L. W. Munson, Hoch Sckeriff von Centre Co., Staat von Pcnnsylva-! nien, gebe den Wahlern von genanntem Counrv hiemit bekannt, daß eine Wahl gehalten werden wird in Centre County am Samstag, den 21 tenApril, 1877 für den Zweck der Annahme oder des Verwurfes der Verordnungen des Actes des CongreßeS. in Bezug auf die Erricht ung eines Armenhauses in besagtem County. Ferner mache ich hiermit bekannt, daß die Platze, wo die erwähnte Wahl in den verschiedenen BoroughS und Townships in Centre Co gehalten werden soll, fol gende sind nemlicb: Für das Townshtp Haines, am Ho tel von David Moyer(Aaronsburg.) Für Half Moon Township, im Schul haus in Stormstown. Für Taylor Twp., in Haus errichtet zu diesem Zwecke, auf dem Eigenthum von Leonard Merrymast. Für Milk Twp., im Schulhaus in Rebcrsburg. Für Potter Twp., am Gasthause von John Odenkirk. Old Fort Hotel. Für Gregg Twp., am Hotel gehörig zu I. R. Fisher, Penn Hall. Für College Twp., im Schulhaufe zu Lemont. Für Ferguson Twp.. salter District) im Schulhausc zu Pine Grove. Für Ferguson Twp., (neuer District) im Schul Hause in Baileyvtlle. Für Harris Twp., im Schulhaus zu Boalsburg. Für Patton Twp.. im Hause von Pe ter Murroy. Für das Borough von Bellifonte und die Townshipe von spring und Benner, am Court Hause in Bellefonte. Für Walker Twp., im Schulhause in Hublersbura. Für das Borough und Township von Howard in Schulhaus in genanntem Borough. ! Fürßush Twp., im Schulhause an der Snow Shoe Station. Für Marion Twp., im Haufe von Joel Kline in Jacksonville. Für das Borough von Milesburg, am Schulhause in Milesburg. j Für Boggs Twp., im neuen Schul- Hause in Central City. > Für Huston Twp., im Hause von John Reetz. Millheim, Pa., den dttten April, 877. Für Penn Twp., am Gasthause von W. L. Musser. Für Liberty Twp., am Schulhausc in Eaglevikle. Für Worth Twp., am Schulhause in Port Matilda. Für Burnfldt Twp., am Hause von I. K. Boak. Für Curtin Twp., am Schulhause nahe Robert Mann's. Für das Borough von Unionville und da Township von Union, am neuen Schulbanst in Unionville. Gegeben unter meiner Hand und mei nem Siegel in meiner Amtstube in Belle fönte, den 10ten Tag im März. lm?Jah rr ein Tausend achthundert und sieben und sicbenzig, und im einhundert und er sten Jabre der Unabhängigkeit der ver einigten Staaten. L. W. Munson, Scheriff von Centre County. Und nun. Februar den 26ten 1877, die Bittschrift von mehreren Einwohnern von Centre Countv vorliegend, ersucht die Court eine Wabl anzuordnen, in <Ne mäßbeit mit den Anordnungen de Ak te der Assemblv, dakdie geeigneten Wähler von Centre County die Anord nungen de Aktes der Assemblv in Bezug auf die Errichtung eines ArmenbanscS in besagtem County annehmen oder vcr. werfen möchten. Und nun. den 26ten Februar. 1877, nachdem diese Bittschrift vorgelegt und gehörig überbackt ist. wird demzufo'ge an befohlen, daß eine Wabl gehalten wer den solle von den geeigneten Wählern von Centre Countv, an den verschiedenen Plätzen in den Borougbs und Townships in besagtem Countv wo die all gemeinen und die Township Wah len gehalten werden, und zwar am 2lten Tage des Aprils, 1877.zum Zwecke der Feststellung durch die Stimmen des Countys, od die Anordnungen des Aktes der Assembly betitelt „Ein Act anord nend die Errichtung eines Armenhauses zur Versorgung der Armen in den ver schiedenen Counties dtS Staates." gebil ligt den Btcn Tag in Mav, 1875, wird angenommen werden durch eine Mehrheit der Wähler von genanntem County. Die erwähnte Wahl soll geleitet werden durch die Beamten der allgemeinen und Town bip Wablrn.und aus den Stimm zetteln für die Wahl soll aus drr innerrn Seite geschrieben oder gedruckt sein „für annahmt" oder „gegen Annahme." Der Constabler von jedem Borough oder Township soll wenigstens 15 Tage vor her die Zeit und den Platz, wann und wo die Wahl gehalten wird durch sechs geschriebene oder gedruckte Handbills an den öffentlichsten Plätzen in feinem Township bekannt machen. Durch die Court. I. H. Q. Bescheinigt vom Rccord, in Bellefonte am Isten Tage tcs Märzrs, A. D. 1876. A.Williams, Clerk. ' Ein Act. Für die Errichtung cine Armenhauses zu sorgen, und für di: Unterstützung der Armen in den verschiedenen Ceünties des Staate. Sintemalen, es die Pflicht der mensch lichen Gesellschaft ist, für den beauemen Unterhalt derer welchen das Glück un hold war und die verlassen und darbend an den Mitteln zum Lebensunterhalt ge funden werden, zu sorgen deßhalb, Sec tion l.SeieS verordnet :c., daß dii Countv Commissionäre der verschiedenen Counlit im Staate solche liegende Ei genthum wählen sollen als sie für noth wendig finden für die Bequemlichkeit der Armen in ihren Counties, und zollen sol ches nebst der Auswahl, zusammen mit dem Preise und Bedingungen zu welchen solches liegende Eigenthum zu einfachen Lehen gekauft werden kann, der Court der vierteljährigen Sitzungen in und für das Countv anheim gestellt werden, und wenn dasselbe von genannter Court ge billigt werden sollte sollen die Countv Commissionäre eine Mittheilung davon im Namen und sür den Gebrauch der Corporation angeführt in der 4ten Sec tion dieses Actes machen; und dieselben sollen darin die Verbandlunuen mit ih rer Hand und ihrem Siegel zum Clerk der Court der vierteljährlichen Sitzun gen von solchem County bescheinigen, und dieselbe soll in die Prolokolle der Court zuletzt eingetragen werden. Section 2. Dan an der nächsten all gemeinen Wabl. welche nach dem Kaufe des liegenden Eigenthums w'e in der er sten Section dieses Actes angeordnet, ge halten werden soll, die geeigneten Wäb ler von solchem Countv drei ehrbare Bürger von genanntem Conntv als Di rectörcn, der Heimath für Verlassene vom Countv, erwäblen sollen; erwähnte Wahl soll durchgeführt werden unter den allgemeinen Wahlgesetzen des Staates in jeder Bezeichnung, und die genannten Direktoren sollen sich am Court Hause ihrer Counties am ersten Tage de Dezem bers ihrer Wahl folgend, versammeln, und sich in drei Klassen vertheilen, wovon der latz der ersten am Ende des ersten Jahres, der der zweiten am Ende des zweiten Jahres, der der dritten am En de des dritten Jahre, erledigt werden soll, so daß diejenigen, welche nach der ersten Wahl erwählt werden, und in der oben beschriebenen Art drei Jahre die nen können, und der dritte Theil der soll nachdem. jährlich auscrwähtt werden. Section 3. Daß jeder Direktor er wählt in vorgenannter Weise, oder er nannt wie verordnet durch die zwölfte > Section dieses ActcS, innerhalb zehn Ta ! gen nachdem er von seiner Wahl oder Ernennung benachrichtigt ist, und vor er die Pflichten gesagten Amtes antritt, ein Eid schwören oderseine Bejahung geben soll wie es vorgeschrieben ist durch Artikel > sieben, Section eins der Constitution ; ! und im Falle der Vernachläßigung odxr Verweigerung ren Eid zu schwören oder Bejahung zn geben soll cr die Summe von zehn Dollars als Strafe bezahlen, welche Geldbuße für die Armen des be treffenden Countys verwendet, und durch die Direktoren an der Zeit in Diensten erHoden werden soll wie ähnliche Schul ' den durch das Gesetz ; und die Direkto ren bestimmt wie angedeutet, werden ! hiermit berechtigt-die Eide und Bejahun gen zu verwalten, wo es in Betreff der > Pflichten genannten Amtes nothwendig ! sein wird. l Sectio 4. Daß die erwähnten Di rcctorcn nachdemfur immer, in Namen und in That, ein politischer Körper und I eine gesetzliche Gemeine zu allen Vorda ! den und Absichten tn Verwandscbaft zu den Armen de benannten Counties sein sollen, und sollen immerwährende Nach folger haben, und können anklagen und verklagt werden, können prozessiren und prozessirt werden unter dem Namen Styl und Titel von „Die Directoren ei ner Heimatb für die Verlasseneu des Counties von und unter diesem Namen sollen und können erhalten, neh. men und behalten irgendwelche Länder, Wobnungen und Erbschaften nicht über steigend den jährlichen Werth von acht Tausend Dollars, und Güter und be wegliches Vermögen von Geschenken, Veräußerungen oder Vermächtnißen von irgend einer Person oder Personen ohne Unterschied für das Gut der'erwähnten Armen; zu nehmen und zu behalten alle Länder und Wohnungen innrrhalb ibre i Counties in einfachen Lobn oder anders l unter der Aufsicht der vorgenannter > Court, welche zu ihnen durch eine Nr -künde oder auf andere Weise vermacht > wird, und dieselbe wegzugeben wie als ' forderlich zur Bequemlichkeit der Bewoh ner v.'nuutbet wird ; für alle Dinge zu sorgen welche nothwendig sind für das Wohnen, Erhalten und Beschäftigung er wähnter Personen; und die Directoren sollen ermächtigt sein zu beschäftigen und nach Wunsch zu entlassen einen Verwal ter, eine oder mebrererMatronen, Arzt oder Aerzte, Wundarzt oder Wundärzt . und alle anderen Aufwärter welche für die armen Leute nothwendig sein möch ten, und einen Lehrling so in Dienste zu nehmen daß die Lehrzeit enden wird, wenn männlichen Geschlechts, mit oder vor dem Ilten Jahre, wenn weiblichen Geschlechts, mit oder vor dem !Bten Jab re. Verordnet, Daß kein Kind für eine längere Zeit in Dienste genommen wird, als bis es oas Alter von Achtzehn lah ren erricht hat. außer es ist zu einem an deren Geschäfte bestimmt als zu einem Fa-.mer. Verordnet ferner, daß kein Kind außerhalb de Staates in die Lehre genommen werden soll ; und die Dkreo toren sind biemit ermächtigt ein allge meines Siegel in allcn Geichäften zu ge brauchen, welche genannte Gemeine de treffen und zwar nach ihrem Wunsche für Veränderungen und Erneuerungen. Section 5. Daß die erwähnten Di rectoren, so bald al es sein kann, nach ihrer Wahl und Organization wie vorge sagt, und nachdem jährlich, eine Abrech nung derjäbrlichen Kosten für Erhaltung der Anstalt machen sollen, und sollen die se Abrechnung den Eounty Commission ärea einhändigen, welche dieselbe zu ihrer jährllchen Abrechnung zäblen sollen um ibre Taxen für das kommende Jahr be stimmen zu können, und sie sollen von Zeit zu Zeit den Eounty Commissionä ren solche vorschlüge machen, als sie als nothwendig erachten, um die Verbesser ungen oder Veränderungen welche ersvr dert sind um mit den Nothwendigkeiten, des Unternehmens Schritt zu baltcn auf zuhalten, und die Commissionäre sollen solche Veränderungen und Verbesserun gen machen, als sie' nothwendig erackten mögen, und sür den Zweck diese Aktes sind die Commissionäre biemit ermättgt ein Anlehen zu sichern, für welches sie Interesse bezahlen können nicht 6 per Cent übersteigend, wenn sie es das Beste zu thun finden, besagtes Anlehen nicht drei viertel der Summe nothwendig für den Kaufvon genanntem Anwesen und die Errichtung der nöthigen Gebäude zu übersteigen; erwähntes Anlehen muß nach unv nach vermindert und innerhalb fünf Jahren ganz abgetragen werden. Section 6. Daß die Summe error derltcyzur Deckung der jährlichen Kosten der „Hcimatb sür Verlassene" soll zum Eounty Schatzmeister überbezahlt wer den. und durch ihn aufßollmachten aus gestellt für ihn von den Countv Commis. tionärcn ausbezahlt werden, auf Anweis, ungen welche ihnen vorgelegt werden unterschrirben durch den President des Boards der Direktoren, und mit unter schrieben durch den Secretär zu welchem das Siegel der Gemeine gefugt werden soll-, und es soll die Pflicht der County Commissionäre sein die Rechnungen für die „Heimath der Verlassene" in Büchern angefertigt zu diesem Zwecke führen, und diese Rechnungen sollen untersucht werden von den County Auditoren zu der selben Zeit wo sie die Rechnungen de CountvS untersuchen, unv jährlich eineaussührlichc Abrechnung zu veröf fenrlichen von den Einnahmen und Aus gaben erwähnter „Heimath der Armen" zur selben Zeit in derselben Weise wie die jäbrliche County Abrechnung-, und die Richtcrder verschiedenen Courts und die Pfarrer der verschiedenen Kirchen gemeinde sollen, außer amtlich, Besucher des Institute sein, und sollen die Be rechttgung baben zu allen vernünftigen Zeitpunkten den Zustand desselben zu un> tersuchen, inclusive die Bücher des Jnsti tute, in welchen eine Rechuuug' von allen Ausgaben uud Einnahmen gehalten werden soll, auch von jenen bezogen vom County Schatzmeister als Ergebnisse des Landbaues und der Gewerbe seiner Be wohner bezogen sowie ferner alle Geschen ke und Bermächinisft welche sie erdalten haben ohne Unterschied von welcher Sei te dieselben Stammen. Section 7. Daß so bald als genann tes lKebäude errichtet oder erbaut ist, und alle nothwendigen Bequemlichkeiten dann angeschafft sind, Notice gegeben werden soll zu den Armenpflegern tn den verschiedenen Districten vom County dieselben auffordernd die Armen ihrer District zu vorgenannter „Heimath der Armen" zu bringen, welcher Verordnung die Armenpfleger zu willfahren haben, oder anderseits die Kosten der weiteren Erhaltugg bezahlen müssen außer wo durch Krankheit oder irgend einer ande ren genügenden Ursache eine arme Per son nicht entfernt werden kann, in wel chem Falle die Armenpfleger die betref fende Person zum nächsten Fricdensricht er bringen müssen, welcher nachdem er sich von der Wahiheit überzeugt, dasselbe zu genannten Direktoren bescheinigen, und zu selben Zeit eine Anweisung un ter seiner Hand und seinem Siegel her l ausgeben für die Armenpfleger, dieselben ' anweisend jene armen Person zu unter ' halten bis er oder sie in einem fähigen l Umstände sind für Entfernung, und dann die angeführte Person zu entfernen und ihn oder sie dem Verwalter oder Halter l von angegebener Heimath, zu überliefern, zusammen mit der Anweisung, und der . Belauf und Kosten sollen durch die Dir i rcctorcn bezahlt werden. Section 8. Daß die Direktoren von Zeit zu Zeit, empfangen versorgen und beschäftigen sollen, gemäß de wabren Dorbaben und Meinung diese Akte alle jenen dürftigen Personen, welche zur Hülfe berechtigt sind oder die sich eine ge setzliche Niederlassung im County erwor ben haben, und sollen dorehin gebrückt werden auf eine Anweisungen! Voll macht für diesen Zweck unter der Hand und dem Siegel von zwei Friedensrichter vom Countv. gerichtet zu irgend einem Constabler dasselbe Bounties oder zu den Armenpflegern des District oder el n s District in irgend einem andercn County diese Staates; und die Direk toren sind hiemit berechtigt, wenn sie es geeignet und angemessen erachten. Hülfe zu allen Personen welche in Noth für Hülfe sind gedeihen zu lassen oder irgend einer Person oder Personen zu vrlanben, sonst irzenwo Versorgung zu bekommen. Verordnet, daß ibre Kosten tn allen Fäl len diejenigen nicht übersteigen für wrl che sie in vorgenannter Heimsth versorgt wrrden könnten. Section 9. Daß genannte Direktoren oder eint Mehrheit derselben ein Quorum für Abhandlung von Geschäften sein sol len. und volle Macht haden, solche Vor schriften Regeln und Verfügungen zu machen und bestimmen, als sie geeignet denken, und passend und nothwendig für das Government, Controlle und Unter stützung der benannten Heimatb und den dazu gehörigen Einkommen und von al len Personen, wcl.be unter ibre Jnstan kommen sollen. Verordnet, daß letztere nickt zuwider diesem oder einem anderen Gesetze dieses Staates oder der Bretnig ten Staaten sein sollen; Und Verordnet ferner, daß dieselben keine Macht und keinen Effect baden sollen, bis sie der Court der vierteljährlichen Sitzungen, welche zur Zeit sich im County befindet anheim gestellt worden und von derselben anerkannt sind Section 10. Daß ein Quorum ver Direktoren weniqftens einmal im Monate in der Hcimatb vorgenannt, zusammen kommen sollen, was biemit vorgeschrieben und verlangt wird, und sollen alle Ge mächcr besuchen und dazu sehen, daß die Bewohner bequem gehalten werden, sol len alle Klagen anbören. Verbesserungen oder Ursachen verbessert zu werden, alle Beschwerden welche vorkommen können durch Nachlässigkeit oder unrechtem Be tragen einer oder mehrerer Personen in ihren Diensten oder auf andere Weise. Section 11. Der javrttche Gehalt der Direktoren soll für Jeden einhundert Dollars sein. Section 1?. Daß im Falle einer Stellen Erledigung durch Tod Abtretung oder andereweise eines DirectorS, die Court der vierteljährlichen Sitzungen des betreffenden CountvS die erledigte Stelle ausfüllen soll bis zur nächsten all gemeinen Wahl. Section 13. Daß alle Ansprüche und Forderungen welche zur Zelt wo dieser Akt in Wirklichkeit treten soll existiern, volle Tragwette und Effect haben sollen, gerade als wenn dieser Akt nicht gebilligt worden wäre, und nachdem dieselben vollständig geordnet und berichtigt wur den, alle Gelder, welche in Händen der Armenpfftger bleiben, sowie die nicht eincassirtcn Taxen bestimmt für die Ar men in den verschiedenen Districten de betreffenden LountyS, sollen in die Hän de der Aufseher der Landstraßen des CountvS überbezahlt werden, und von diesen zum Weg-Capital gezählt und ac draucht werden, wie die ÄZeg-Taren im County gesetzlich verwendet werten. Section 14. Daß so bald als die Armen des CountvS in das Armenhaus versetzt find und die ausstehenden Taxen eincaffsrt und überzahlt st ad. das Amt der Armenpflcger soll nachdem aufgeho ben sein. Section 15. Daß alleG.'ldbußen oder Vermächtnisse zu Nutzen der Arme sol. len zum Countv Schatzmeister bezahlt werden für den Gebrauch im Armenhause, und die Direktoren sind biemit berechtigt diese Summen zu fordern und empfan gen und können im Namen besagter Ge meine Klage stellen auf die Wieoerlang ung aller Gelvrr dem Institute gehörig, können prozcffzrea und prozessirt werden tuallen Sachen des Gesetzes und Billig keit und können alle Prozess- bis zur schließltchcn Entscheidung verfolgen, und das auf die e Weise wiederlandte Geld soll der Countv Treasuiy einverleiüt wer den unc zur Berichtigung der Schulden des Institutes und zur Versorgung der Bewohner desselben verwendet werden. Section 16. Daß die Verordnungen dieses Aktes keine Anwendung haden sol len in einem County oder District, das schon ein Countv oder District Armen- Haus oder Armenhäuser unter einem speciellen Gesctz besitzt, noch in irgend einem County oder District außer das selbe sollte angenommen werden durch eine Mehrheit der Stimmen in solchem Countv oder District bei einer Wahl, welche zu diesem Zwicke durch die Court der vierteljährlichen Sitzungen des betref fenden Countys befohlen 'wird, verord net, Daß die Direktoren der Armen in einem County eine Einwohnerschaft von über (50.000) fünfzig Taufend und (500) sechshundert Quadratmeile.! enthaltend zwei Armenhäuser errichten und unter hatten können. Section 17. Daß sobald die Countv Commissionäre von irgend einem Coun tv für geeignet finden durch irgend eine Ursache den Forderungen dieses Aktes nicht nachzukommen, vier oder mehr Townships eines Countys können durch einen Commtssionär, aufgestellt von den Armenpflegern jedes Townships, fort fahren ein liegendes Eigenthum au zu mitteln wie verordnet durch die erste Section dieses Aktes. Verordnet, Daß es in allen Fällen nothwendig ist, daß die Mehrheit der Commissionäre in allen Handlungen übereinstimmt, vor die Court Erkenntniß von denselben nimmt. Und verordnet ferner, Daß District-Ar men Häuser verwaltet werden sollen durch alle Verordnungen dieses Aktes, gerade wie County-Armenhäuser, ausgenommen die Ernennungen der Commissionäre durch die Armenpflcger, vorgenannten District bildend. Section 18. Alle Akten ober Theile von Akten, welche diesem Akte wider sprechen, sind hiemit aufgehoben. G e billigt —Den Btcn Tag im Mai, A. D. 1876. I, F. Hartranft. R. A. Bunnller, Editor. iNnmmer R WaS er eigentlich wollte. Der Riegel an der Hinteren Thür war schon seit längerer Zeit schadhaft, und Hr. Throcton brachte daher vor einigen Abenden einen neuen nach Hause. Nach dem Abendessen suchte er sein Handwerks zeug zusammeu, nahm den alten Riegel herab, nnd markirte den Platz für den neuen. Er mußte aber einige Löcher boren und seine Frau hörte ihn in der Küche und den Holzschuppen herumlauf en, wie er auch Schubladen öffnete und Möbel umwarf. Tic kam an die Treppe und rief hinunter: Richard, brauchst Du etwas? Gewiß, schrie er zurück,ich mähte zum Gakuk wissen, wo der Korkzieher ist. Korkzieher? Richard! Ja, der Korkzieher, Richard. Ich habe da ganze Haus darnach durchsucht und kann ihn nicht finden ! Gar; wir hatten niemals einen, Rich ard. Hatten keinen? Habe ich nicht in den letzten zwei Jahre nach unv nach ein hal bes Dutzend gekauft, und erst wieder vor vier Wochen? So geht es aber immer, wenn ich etwas brauche. Du bist ganz irre, Mann, sagte sie, indem sie die Treppe herab kam. Wir haben nun sieden Jahre Haushaltung, und ich kann mich nicht erinnern, daß Du je einen Korkzieher nach Hause ge bracht hättest. Oh ja. ich bin irre, ich bin es! brumm te er, als er die Nähmaschinenschudla de herauszog und den Inhalt heraus schüttete. ES wäre vielleicht am. besten wenn ich direkt tn's Irrenhaus ginge! Well Richard, ich weiß gewiß, daß ich nie einen Korkzieher in unserem Hause gesehen habe. Dann bist Du blind, wie eine Eule am Tage'. denn ich habe deren fünf oder sechs gekauft. Es ist keine Ordnung im Hause und ich kann niemals etwas fin de. Das Haus ist in so guter Orb nung als irgend eine, erwiederte sie, in dem sie rotb im Gesicht wurde. Ich wollte, meine Mutter wäre hier, um Dich einiges zu lernen, sagte er, in dem er sich auf die Fußspitzen stellte und den Kopf in die Höhe streckte, um auf ein Regal zu sehen. Vielleicht würde sie wieder ihre Brille mit den Karroffeln kochen, antwortete die Frau. Du weißt nicht, was Du schwätzest, sagte der. Ich weiß es doch ! Wenn Du Dich nicht in Ackt nimmst, kannst Dn Dich nach dem Staate New Jork begeben. Das möchte ich sehen. Wenn ich gehe, dann geh: das Hau mit. Paß auf. Nancy! Jh fürchte mich vor keinem Manne, Richard Throcton! Ich verlasse Dich. Ich werte froh sein, wenn Du es thust'. Indem er nähe an sie beranging streck te er die Hand ans und sagte langsam: Nancy Throcton, ich werde Morgen eine Ehescheidung verlangen; Ich wer de dem Richter sagen daß ich Dich ganz freundlich fragte, wo der Nagelbohrer sei und Du antwortest, wir hätten niemals einen gehabt, was, wie ich beweisen kann, eine freche Lüge ist. Nagelbohrcr? stieß sie berau. Solche baben wir drei oder vier; aber Du dast einen Korkzieher verlangt! Habe ich? fragte der Mann, indem er sich auf eine Tischecke setzte; ja. ich glau be auch, daß ich es that. Und Du hast mich so schändlich wie ein Sclave behandelt, weil ich nicht sagen wellte, ein Nagelbohrcr sei kein Korkzie her seufzte sie, indem sie auf die Launge sank. Nancy, sagte er zärtlich, indem cr sie aufhob. O). Richard, war die Antwo.t. Nancy, ich gehe gerade zur Thüre hin aus . und bringe mich um. Nein, das brauchst Du nicht; ich lieb Dich noch—aber Du weist, ein Nagelboh rer ist doch kein Pfropfenzieher. E ist auch nicht. Nancy, vergib mir und wir wollen wieder glucklich sein. Und sie sind wieder glücklich. DeS Vaters Geq n bauet den Bindern Hafner. Ein armer Zimmermaler in Nürn berg erzog seine Kinder tn der Furcht de Herrn und suchte unter allen Sor gen, die ihn drückten, seine Zuflucht al lein bet dem himmlischen Vater. Einst arbeitete er in einem Hause, und sah. daß die Tochter desselben zum Zuckerausklopfen ein hölzernes Brett benützte, auf welche ein Bild gemalt war. Der Maler hielt es wegen des ge scheitelten, langwallenden Haares für einen Christuskopf, und sprach sein Be dauern aus. daß ein Bild des Heilandes zu solch niedrigem Zweck mißbraucht werde, erbot sich auch ein neues Brett da gegen einzutauschen, und das Mädchen gieng den Handeltet,—.der Kopf, sagte sie, sei gar zu elend. Nach Hause gekommen vertiefte sich der Mann in die edeln Züge und hi eng das Bild im Zimmer auf. Ein Alter thumsforscher bot ihm einmal 200 Gul den, aber ergab es nicht her und sagte, als cr bald daraf auf dem Sterbebett Bedingungen. - c. - - s s s 5 zK- k ° >/> 2.0 2.5' 4.W ,so - 2 „ 2.0 2.0 4.0 . .00 tC,IUMNe4.O .Z.VO 10.00 12.00 10.00 4 5.00 , 2.00 I ü.OO 25,00 SM 44 1 " 10,0 IS.VO 25.00 S.'o 45,00 < .0 Atountslrair urd Exrcutor Äao, - ten ß2.Z0.g GeschäftS-Anzetgen von 5 Zeilen,? I. d §5.00^ Alle vorübergehenden Anzeigen krtc" 'lv Cent eine Linie für die erste Eft' lung und 5 Cent eine Linie sür die n zenden Insertionen. > csu ? lag, seinen Kindern, sie sollen, wenn einmal des Geldes bedürfen, mit dem Verkauf des Bilde vorsichtig sein, jcm Herr habe so aufmerksam die Anfangs buchstaben H.. I). betrachtet, die unten iiy Btlve in einander verschlungen flehen. Niemand fragte indeß mehr nach „dem Brett," und die Kineer selbst hielten e nur werth, weil der Vater so gern ge habt hatte. Run kam das Jahr 187 . ihr alles Häuslein war längst gar schief und löcherig dagestanden und muß'c gebaut werden, aber woher Geld neb men ? Die Noth war groß, da errinnenc sich das jüngste Töchterlcin der Worte des Vaters, und die Mutter ging, wenn auch mit geringster Hoffnung, zu einem Kunstkenner. Erstaunt betrachtete dieser das dargereichte Bilv; es war ein Por trä von Albrecht Dürer, von diesem selbst gemalt, wie die verschlungenen Buchstaben es bezeugten. „Wie viel verlangen Sie für da Bild?" frug er die arme Wittwe. „Wieviel ich dafür verlangen kann, weiß ich nicht." erwiderte fie. ick bvauche 1800 Gulden und hab keinen Kreuzer dran." Wenige Tage darauf legte der alte Herr 1800 Gulden baar auf den Tisch der armen Familie und trat dafür in den Besitz des einstigen Zuckerbrettes „mit dem elenden Kopfe drauf." Das Paradies der Auswanderer Der Staat Kansas ist bekanntlich ei ner der fruchtbarsten diese Landes, und würde als Ansiedlungspankt der gesucht este, wäre es nicht für die schrecklichen Heuschrekkenplage die dort seit etaigen Jahren die Ernte vernichtet. Ueber den gegenwärtigen Staad der Saaten erfährt man von dort Folgende: Der Winter weizen scheint überall in Kansas vortreff. ltch zu stehen. So wird auch au Wath ena berichtet: Die Farmer aus allen Theilen dieses Bezirks sagen, daß sie er staunt darüber feien, wie sich der Weizen in diesem Monat herausgemacht hat. Weizen den man des späten Säen letz ten Herbst und des darauf folgende trockenen, kalten Wetters wegen für ab gestorben hielt, sieht jetzt frisch und grün aus und v rspricht, im Frühjahr im be sten Zustand zu sein. Die Aussichten au f eine volle Ernte sind vortrefflich. Wie wir hören, wird sehr viel Sommerweizen gcsäct werden; ein guter Theil ist bereit während des schönen Wetters diese Mo nat gesäet worden. Die große Uhr auf der St. k-rche zn London. Der Pendel dieser Riesenuhr, die ihres gleichen auf Erde schwerlich haben dürfte, ist 14 Fuß lang und die am Ende desselben befindliche Scheibe wiegt ge ade ein 100 Pfund. Der Minutenanzeigcr ist 8 Fuß lang da Gewicht eine jeden Zeiger beträgt 75 Pfund. Die Ziffern, welche die Stun den bezeichnen, sied 2 Fuß 2j Zoll lang. Die prachtvoll tönende Glocke, welche die Stunden schlägt, ist von jeder anderen Glocke der ungeheuren Stadt deutlich unterscheidbar und wird je nach der Rich tung des Windes nach in 7 bis 8 Stun den entfernten Ortschaften gehört. Sie hält etwa 10 Fuß in. Durchmesser und soll 9000 Pfund wiegen. Geläutet wird sie bei dem Tode eine Mitglieds der königlichen Familie, des Lordmayors, des Bischofs von London oder des De kan der Kathedrale. Wechselseitig. 1. Ein Bauer kauft von einem Krä mer Zucker und Kaffee auf Credit, mit dem Versprechen, nächstens zu bezahlen. Der Krämer zieht ihn scherzweise bei et. nem Ohrläppchen und sagt: „So, da mit Ihr' nicht vergeßt! 2. Einige Tage später kommt der Bauer wieder, um zu zahlen, und mit den Worten: „So, damit Ihr' nicht vcrgeßt. daß ihr bezahlt seid," gibt er dem Krämer ein paar tächtige Ohrfeigen. Präsident: „ Angeklagter, haben Sie einen Grund zur Milderung Ihrer Strafe anzugeben ?" Angeklagter: „Allerdings, denn sehen Sie, Herr Präsident ich bin schon zwanzigmal bestraft worden und nie Hat'S wa genutzt!" Bescheidenheit. „Warum sind Sle von Ihrer vorigen Herrschaft entlassen ?" wurde ein dienstsacheudes Mädchen ge fragt. „Nanu?" antwortete diese de scheiden, „habe ick Ihnen denn schon ge fragt, warum es Ihre Vorige nicht bet Ihnen ausgehalten hat?" Schulsuperintendent; „Er heben Sie das Glas meine Herrschaften und trinken wir auf das Wohl unsere vortrefflichen Schulmeisters Bakel. Er soll leben !" Schulmeister: „Danke unterthä nigst aber wovon?" Welch-. Unterschied ist zwischen einem Advokaten und einem Wagenrad? Antwort: Ein Wagenrad schmiert man, daß es nicht schreit; einen Advoka ten schmiert man, daß cr recht schreit. WUdem. HxM
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