Der Lecha Patriot und Northampton Demokrat. (Allentaun, Pa.) 1839-1848, January 30, 1839, Page 1, Image 1

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    Der Patriot
ANtlltAllls; UZ. gedruckt und herausgegeben von (55. Adolpl» Saqe, in der Hamilton Straße, eiuige Thüren unterhalb Hagenbnch's Wirrbshaus.
Jahrgaug
Bedingunge n.
Diese Zeitung »vird jeden Mittwoch auf
eine», großen Snper-Royal Bogen, mit ganz
neuen Schriften, herausgegeben.
Der Snbfriptio us-Preis istein Thaler
dcs Jahrs, wovon dic Hälfte im Voraus
zu bezahlen ist.
Ken» Subfcribeut »vird für wcuigcr als K
Monate aiigcnomme», und keiner kann die
Zeitung anfgcben, bis allc Rückstände daranf
äbbczablt sind.
Bekanntmachungen, welche ei» Vrdreck aus
machen, werden dreimal f»r eine» Tbaler
eingerückt, und für jede feniere Einr»ck»»g
fünf und zwanzig Cents. —Größere nach
Verhältniß.
Diejenige welche die Zeitung mit der Post
oder dem Postreiter erhalte», mnssen selbst
dafür bezablen. «
Allc Briefe an den .Herausgeber müssen
postfrei eingksandt werden,sonst wcrdcn sie
nicht anfgenommen.
Benjamin Bast,
Stohrhalter in Langschwam Tann
schip, -
Benachrichtiget hiermit seiuc Frcnndcn »nd
Kunden jener Nachbarschaft, daß er noch im
mer fortfahrt feine Stohrgeschäfte z» betrei
be», am alte» Standplatze in Langschwam,
woselbst er immer ein auserlesenes Assorte
mcnt von
die gewöhnlich in einem Landstobr zu finde»
sind, zum Verkauf vorräthig hält, wclchc cr
allc zu dcu niedrigste» Preise» wieder ver
kauft» wird. Er hält gleichfalls allc Arten
Frucht beständig zum Verkauf; nnd bezablt
stets den höchsten Marktpreis für Landes
produkte.
benachrichtiget hiermit gleichfalls
diejenige wclchc ihn» uoch in sciucu Stohr
büchcru, Noten, oder auf sonst irgend eine
Art schuldig sind, bis znm nächsteil lsten
März abzubezahlen.
Ja». 2U. *—3 m
Ein
Zur Erlernung des Scdcr-Knfer-Gcfchästs
wir? sogleich vo» dcn, Uiitcrzcichiieten ange
iwmmeu. Ei» Knabe zwischen IS nnd 17
labren alt, wurde gute Ansmunrerilng siudeu,
wen» cr sich bald mclvct.
John O. Cole.
Allenta»», Jan. 23. ng--3m.
Zn verlehnen.
Ei» Främ-Schap, in der Hamilton-Stra
ße, gerade gegenüber der Druckerei des "Pa
triot und Demokrat" ist vom lsten April an,
zn verlehnen. Derselbe ist silnckUch sur irgend
ein Geschäft z» betreibe». Man melde sich bei
lohnQ. Cole.
Jan. 23. nq—3m.
s>Uls UNd Lotte
Durch Privat-Verkauf.
Unterzeichneter bietet biermit
steinern zwei-stöckigtes Wohn
»!s«?bans nebst Lotte Grmid, zum Pri
d. Stadt
Allentaun, zwei Tbüre» unterhalb der Nor
tbamptou Bank. Die Lotte, worauf das
Hans erbaut ist, curbält A4 Fuß in Front
nnd 230 Fnß in der Tiefe; woranf gleich
falls eine gnte Block Schemr »ebst Stall,
Ranchbaus'»nd andere (Mäude errichtet
find. Eine Hndrant und ?incrne befindet
sich im Hofe und 3 Keller ultter dein Hause.
Kaufliebbabcr könueu daö Eigenthum in Au
genschein nekmrn und die Bedingnngcu er
/ahreu, wenn sie sich melden bei
TkomaS Ginkinger,
Mlentann, Jan. 23. 18U. uq—4m.
Wird verlangt,
Ein Knabe von IS bis 17 Jahren alt, zur
Erlernung des Schumacher Handwerks, auch
.einige Geseke», die idr Handwerk gut verste
,he». Man melde sich nahe am Courthaus,
in Allcutau», bei
lonachan Reichard.
Den n. Jan. uq-3»,
fremde Schaafe,
Befinden sich schon seit 4
M»naten auf dem Platze
1 des Unterzeichneten, in O.
'j Sakona Tannschip. Der
Eigner kann
wenn er sei»
Eigentbnm beweiset «ud die Unkosten be
zahlt, sogleich abholen bei
Sainnel Schneider, Wirth.
December 25. —3m
Ein fremder Schaafboch,
Befindet sich schon seit K Wochen
ans denl Platze des Uuterzeichne
ten, in Heidelberg Tauiischip. Der
Eigner kann denselbcu
gegen Erlegung der Unkosten abholen bei
! Godfried Peter.
Januar!>. *-?»>
Ordiu a n z.
Regel und Einrichtungen fnr die Re
gierung des Hanfes der Beschäftigung
in Northampton Canmy.
Sintcmal die Direktoren der Armen nnd
dcs Hauses der Beschäftigung für Nortbamp
tv» tsauuty, in Gcinäßhcit einer Akte der
General Assembly dcs Staats von Pcnnsil
vanien, bctittelt. "Eine Akte um Vorsorgc
zu treffe,» für die Errichtung cincs Hauses
für die Beschäftigung und de» Unterhalt der
Armen in Nortbampton Cauntn, nnd für
andere Endzwecke," paßüt dcn Ilten Tag im
Monat März, 1837, ei» bcqncmcs nnd gc
ränmigcS Hans errichtet haben für die Auf
nahme nnd Versorgung solcher armen Perso
nen, die zn einem Unterhalt in demselbige»
berechtigt sind, uud solche Beschäftigung z»
geben die fähig sind zn arbeite»—Und da es
nothwendig befunden lverden ist gewisse Oi'-
dinanzen, Regel« «nd Resolutionen zu ma
chen für die F-uhruttg, Regierung und Unter
halt der Armen und Einrichtung des besag
ten Hauses der Beschäftigung zufolge des
achten Abschnitts der vorbesagten Akte.
Sei es daher verordnet üud zum Gesetz
gemacht, durch die Direktoren der Armen
und dcs Hauses der Beschäftigung für Nor
thampton Cauntn, durch und mit der Bewil
ligung der Court der vierteljährige« Sitzun
gen dcs bcsagtcn (s<luntys Northampton, daß
E r st e R e g e l.
Abschnitts. Die Direktoren solle» sich ver
sammeln im besagten Hanse der Beschäftig
ung an, ersten Montag jeden Monats, oder
an solchen andern Tagen und Zeiten als sie,
odcr ein Quorum dcrsclbcn, für nöthig er
achten »lögen, uud die Zimmer besuchen, so
wic auch nachznscbcn daß die Arme» gehörig
nntcrhalten werden, alle Klagen zn hören,
und dcnsclben abzuhelfen, oder darnach zu
febeu daß denselben abqebolfen wird wenn
solche verursacht worden sind durch das Miß
betragen irgend einiger Person oder Perso
nen in ibrem Dienst' oder auf dein Eigen
tbuni; nnd wäbrend ihre» rrspertwen Ver
sammlungen sollen sie den Znstand der Sa
chen nnd Dinge nntcrsnche» in Bctrcff dcs
Unterhalts »nd der Beschäftigung der besag
ten Armen, »nd sich darüber beratben, und
solche Befeble deshalb crtbeileu als ihnen
gut, nützlich nnd dienlich scheinen mögen, »nd
»bereinstim mcnd sind mit der Absicht deö In
stituts.
Abschnitt 2. Bei solchen Versammlungen,
sollen die Direktoren sogleich zu Geschäfte» '
schreite», und nichts soll verhandelt werden,
als was sich darauf bezieht, bis die Geschäfte
vollendet sind; nnd wenn irgend eine Sache
in Ueberlegnng ist, soll keine andere vorge
bracht werden bis dieselbe beendet ist.
Abschnitt 3. Urknnden solle» gehalten
werden von allen solchen Verhandlungen die
von Wichtigkeit sind.
Zweite Regel.
Es soll ein Verwalter oder Oberanfseher
und eine Matrone von anerkanten Recht
lichkeit nnd.Fähigkeit, von den Direktoren
erwal'lt und ernännt werde», und nach ih
rem Gutdünken des Amts entsetzt werde».
Pflichteil des Beruxilters.
Abschnitt I. Der Verwalter soll, »nter
der Aufsicht der Direktoren, für die noth
wendigen Lebensmittel der Armen uuter sei
ner Obhut sorgen.so wie auch rohe Materia
lien, für Mannfaknr Etttzwecke kaufe», und
lunlänglichc Haiidwerkszenge anschaffe», für
'die vollkommene Beschäftigung solcher von
ihnen welche im Stande sind zn arbeiten—
Er soll eine gcnane nnd regelmäßige Liste
von den Armen halte», nebst ihre» Alter» in
soweit solche i» Erfahrung gebracht werde»
könne», und der Zeit da sie iii dem HauS auf
genommen wurden, und woher sie käme» ;
gleichfalls eine Liste von den Kinder» welche
als Lehrling« verbünde» werde», beliebst de»
Namen ihrer Meister oder Meisterinnen, ih
rem Handwerk oder Geschäfte, nnd ihrem
Wohnort; ebenfalls eine regelmäßige und
genaue schriftliche Angabe der Materialien,
Lebensmitteln, Feuerbolz, Kleidungsstücken
und ander» Notbwendigkeiten nnter seiner
Anfsicht, für den Gebrauch des Instituts;
gleichfalls eine Zlngabe von den Erzenguiße»
der Bauerei uud der Gärte», und des dar
aus entstehenden Gelvinns —und von allen
Alislagen uud ausstehenden Schulden welche
contrahirt wul'den für den Unterhalt der
Armeu; ebenso eiiiVerzeichniß ro» allen den
von ihm empfangeneu Gelder« für den Ver
kanf von Erzeugnißeu ihrer Arbeit oder auf
andere Weise; —welche besagte Verzeichnis
er dti» Dnik'oren vorlegen soll, bei ihren
monatlichen Versammlungen, oder öfter im
Fall es verlangt wird. Er soll die Oberauf
sicht über die Oefonomic des Hauses, uud
was zur Bauerei gehört, verwahren, bis es
anders verordnet wird, »von» er solche Hülfe
erhalten soll, als für netlng erachtet wird.
Er soll solche der Arme» welche arbeiten
können, auf der Bauerei oder iu den Garte»
beschäftigen; nnd darauf scheu daß die Regeln
Verordnungen, Einrichtungen und Befehle
der Direktoren gehörig anSgefnhrt werden,—
Im Vergehungsfall, soll er ibre Vergeben iu
ei» Buch auszeichnen uud dies den Direktoren»
nnd sollten einige vo» ilnien sich
balöstarrig oder eigrnsinuig
! sein, so soll er völlige Gewalt haben sie i» e>-
-nc dMklc Zelle ciuzuspcrxen, und sie au/
"Hütet euch vor geheimen (Hesc^schafte»." —Waschington.
Mittwoch, dcn 30stenJanuar, 1839.
! Wasser »nd Brod zn halten, für irgend eine
! Zeit die acht n. vierzig Stunden nicht über
schrittet.—EinVerzeicilniß von alle» also eiii
gesteckteu Personen, nebst den Ursachen darzu
soll dcn Dircktorcn sobald als möglich vorge
, legt »verde». Der Verwalter oder irgend
eine andere von dcn Direktoren genehmigte
Person soll während den Essenszeiten gegen
wärtig sein, nm daranf zn sehen dass die Leu
te unter ihrer Aufsicht sich gehörig einfinden
und zlisammen bei Tische sitzen, zufolge dem
Anordnen oder ClaßcnordiinNg dcr Direkto
reit; damit sie nicht sogleich anfangen zn eßen,
odcr ciner den andern aufhält, fonderu eine
kurze Zeit in Stillfchwcigcn verharrc«, da
mit dciiciz, die es wiliischen, die Gelegenheit
dargeboteil wird nm Segen zn litten oder dcm
Gcbcr allcr gntcn Gabcn dasiir zn daukeu ;
uud daniit sie sich ordentlich und mauirlich
hegcu ciuauder betrage».
Abschnitt 2. Dcr Verwalter soll, odcr in
dcssen Abwcseilheit, die Matrone den Thüren
vorstehen, und «icmaiid hinein odcr hinaus
lassen ohne Erlaubniß. Solltc irgcnd Ic
maiid wünschcn mit einer dcr Personen im
Hause zu reden odcr sie zn sehen, so soll ih
nen solches ohne Erlaubniß dcs Verwalters
oder der Matrone nicht verstattet »verde».
Sollte irgend lemaild im Verdacht sein gei
stige Getränke i» das Haus zu bringe», odcr
irgcnd etwas aus demselben zu nehmen was
irgend einer darin sich befindenden Person
angehört, so soll dieselbe augebalten und dcm
Verwalter Nachricht davon gcgcbcn wcrdcn,
damit gehörige Untersuchung und Durchsu
chung statt finden, und der Uebertretcr crcin
plarisch bestraft »verde», möge.
Abschnitt 3. Der Verwalter desHauscs,soll
bcim chlafengehc«, wclchcs »m 9 Übr im
Sominer, uud 8 im Wiuter statt finden soll,
daraus sehe» daß alle Feuer und Lichter
ausgelöscht »verde», ausgenommen solche
welche die höchste Nothdurft erheischt, welche
uuter schicklicher Aufsicht bleibe» müssen —
Er soll die Glocke läuteu lassen jedcu Mor
gen, für den Endzweck um au die Arbeit zu
gehen, nnd dasnr sorgen daß allc die arbeiten
können, an die ibnen respecti"e bestimmten
Beschäftigungen gcyen. '
Pflichten der Matrone.
Abschnitt 4. Die Matrone (oder Gattin
des Verwolters, wenn sie de« Pflichte»
als Matrone vorsteht) soll darauf bedacht
sein daß Reinlichkeit in jeder Hinsicht beob
achtet wird, und daß die Krankcnwärlcrin
ncn und Andere unter ihrer Aufsicht, ihre»
verschiedenen Pflichten treulich nachkommen,
nnd sich gegen die Kranken nnd Hülflösen
unter ibrcr Pflege mit dem äußersten Grad
vo» Menschlichkeit benehme». —Sie soll
gleichfalls darauf sehen, daß die verschiede
nen Gemächer mit frischer Llift versehe» wer
de», wen» das Wetter solches erlaubt, und
besonders solche welche zur Anfnabme von
Kranken n.Hülfsbedürftigcn Personen besinnt
sind; daß das Stroh in den Betten wenig
stens einmal in jeden» Monat gewechselt wer,
de, während den Sommer Monaten, nnd
daß die Betten vo» Ungeziefer rei» bleiben.
Sie soll Obackt nehmen daß die Speise« ge
hörig zubereitet werde«, iusouderbeit für die
Kranken nnd Hnlflosen, welche den Vor
schriften des abwarteden Arztes gemäß zube
reitet werden sollen; daß die Zimmer gekebrt
nnd die Betten jeden Tag gcmacbt werden,
nnd daß das Hans so oft als dienlich ausge
waschen werde; daß die Tische Kleidung u.
s. w. rei» nnd die Leute ordentlich und rein
lich einbergehen.—Zu diesem Ende soll sie
darauf bedacht sei», daß eine jede Person
zwei Hemden habe mit ihre» AnfangSbnch
staben bezeichnet; diese nnd alle andere ent
behrliche .Kleidungsstücke einer jeglichen Per
son gehörig, soll sie in ihrem Verwahrsam
baben, »«d darauf scheu das sie gewaschen
nnd gcflickt werde», und einer jede» Person
ei» reines Hemd lind andere »otbwenige
Kleidungsstücke an jedem Sonntag Morgen
einbändige«.
Abschnitt S. Wenn irgend eine Person
stirbt, so soll die Matrone sogleich alle dem
Verstorbenen gehörigen Kleidlingsstücke in
Verwahrsam urbmcn, und solche wasche» und
reinigen, u»d wenn notbwcndig auch flicken
laßen, nnd solche in die Stobrstnhe hinterle
gen, oder dem Verwalter übergeben. Zn ih
rem Beistand solle» von de» Direktoren
schickliche Personen ernannt werden nm diese
und andtrejDicnstlcistnllgen, welche iy dem
Hanse vorfallen mögen, zn besorgen.
Dritte Regel.
Personen zugelassen in das Haus.
Abschnitt 1. Keine Person soll ins Hans
der Beschäftigung zugelassen werden fnr ih
ren Unterhalt, ausgenommen sie bat einen
Befehl fnr den Endzweck, ausgestellt ,on ei
nem der besagten Direktoren, oder iraeud 2
ZMdensrichter» von Aortbainpton Caunrn
ooer auf einen gesetzmäßigen Entsernnngs
Befehl von irgend einem andern Caniitn
innerhalb dieses Staats; nnd alle Personen
sollen bei ihrer Aufuabme sorgfältig unter«
snckt werde» ob sie reinlich nnd srei von an
steckenden nnd abscheulichen Krankheiten sind
—solche als nicht reinlich uud frei von allen
«»angenehmen und ekelhafte» K>a,ckbeite»
sind, sollen ein besonderes Zimmer bewohnen
bis sie gercmiget und vollkommen hergestellt
sind. Kille sollen gezwungen werden »ich zu
waschen, zu kämmen n. in reinlichen nnd gan
zen einherzugeheu.
Abschnitt Alle zugclassenx Personen,
die zu arbeite »Befähig siuh, solle» beschäftiget
»Verden, sowobl »m an die Arbeit gewöbnt zn
»verde», als auch zn ihrem Unterhalt mit bei
zutragen.
Abschnitt 3, Zu gewisse» Stunden, welche
von den Direktoren bestimmt werden sol
len, müßen alle diejenigen welche zn arbei
ten im Stande sind, sich in diejenigen Zim
mer nnd an solche andere Orte begeben, nnd
mit uncrmüdcten Fleiß an ihre Arbeiten nnd
andere Geschäfte geben, und so viele Stun
de» daniit sortfahre» als der Verwalter oder
die Direktoren bestimmen mögen.
Abschnitt 4. Sie sollen nicht fluche« oder
schwören, schlagen, schimpsen, von schlechter
nnd niedriger Sprache Gebrauch machen,
odcr lärmend sein, sondern ordentlich einer
gegen dcn ander« sich betragen, nnd dcn
Dircktorcn und dcm Bcrwaltcr mit Achtung
begegnen.
Abschnitt 5. Wenn Kinder in den» Hanse
ausgenommen werden, so soll eine schickliche
weibliche Person ernannt werden nm solche
»»iter ibre besondere Pflege zu nehmen: sie
soll Acht baben daß sie gehörig angezogen nnd
jeden Morgen gewaschen und gekämmt wer
den.—Sobald sie ein schickliches Alter erreicht
hahen soll ihnen das Lesen gelehrt werden,
zu solchen Stunden als die Direktoren he
stimmen niögc»: während der übrigen Zeit
sollen sie solche Arbeite» verrichten als ihnen
auferlegt »Verden möge».
Ahschiiitt l>. Wen» irgend eine Person
krank wird, so soll cr odcr sic sogleich »ach
dem Kraukciljiiiimcr gciiommcii »verde», da
mit er oder sie unverzüglich ärztliche Hülfe
und gehörige Aufwartung erhalte» möge.
Vierte Regel.
Beschäftigungen der Armen.
Abschnitt 1. Die Glocke soll jeden Morgen
geläutet, oder andere weitige Notiz gegeben
werden, um die Lcute zusammen zn rufe» da
mit solche die arbeite» könne» sich an die ih
nen znr Arbeit bestimmten verschiedenen Or
te begeben können, und daselbst fleißig an ih
rer Arbeit bleiben von solcher Slnndp des
Morgens bis zu solcher Stunde des Abends
als die Direktoren oder der Verwalter von
Zeit zn Zeit bestimmen mögen, ansgciiomim'»
derjenige» Zeit welche zum Eßen ». s. w. er
laubt werde« mag,
Abschnitts. Die Männer sollen auf der
Bauerei, mir Gartenarbeit n. f. w. beschäf
tigt werden, ausgenommen das Wetter ist zu
ungestüm dazu —Sic können alsdaiin mit
ander» Arbeiten beschäftigt werden wie die
Direktoren oder der Verwalter bestimmen
mögen ; und solche von ihnen ausgeuonimcn
vor denen man glaubtjdaß sie an ibre» ver
schiedenen Handwerken »ntzlicher beschäftigt
fein würde».
Abschnitt 3. Solche der Weiber welche
verstehen z» kochen, Wollkarten, spinnen stri
cken, nähen, waschen, Kindern und Kranken
abzuwarten, sotten ans solche Weife beschäf
tigt werden als die Direktoren, Matrone und
der Verwalter von Zeit zu Zeit bestimmen
möge».
Fünfte Regel.
Kost und Lebensmittel in deni Hause.
Abschnitt i. Die Direktoren sollen, vo»
Zeit z» Zeit, so oft es ihnen dienlich scheinen
mag, die Kost f»r die Leute bestimmen, uud
vo» Zeit zu Zeit fortfabre» anzliordnen, wel
che Verordnung dem Verwalter und der Ma
trone schriftlich ciugehäudigt uud ihueu z»r
Richtschnur dienen soll. Zur Eßenszcit solle»
alle diejenigen welche erscheinen können, auf
das Läutcu der Glocke oder anderes Zeichen,
sich an dem dazu bestimmte» Platze eillfiude»,
»ud zusammen essen oder iu Klassen, wie die
Direktoren oder der Verwalter es verordnet
habe» möge», in beschicdcner Ordnung. Nie
mand soll wäbreud dem Eßen überlaut re
de« oder sich mißbetragen, bei Strafe vom
Tisch entfernt zn werden und ohne Esse« für
diesmal zu tbnn, und solche als zur hrstimm
ten Zeit nicht erscheinen sollen gleichfalls oh
ne Mahlzeit thun, wenn sie feine gute Ent
schuldigung wegen ihrer Abwesenheit haben.
Sechste Regel,
Regierung des Hauses.
Abschnitt I. Jede gAer/ret'nug und Un
gehorsam gegen die Regeln nnd Nehrung
des HauseS, nnd sonstiges Mißbetragen soll
von dem Verwalter in ein Buch eingetragen
»ud den Direktoren vorgelegt werden, damit
solche Uebertremng und Immoralität fnr die
Zukunft verhindert, nnd Friede, Ordnung
nnd Eintracht daselbst herrsche. Und
Abschnitt 2. Siittcmal gewisse träge Per
sonen sich krank und lahm stellen »löge» nm
von der Arbeit frei zn kommen, sollen solche
> Personen von dem Arzt untersucht werden,
und wenn es sich ergiebt aus deßen Bericht
und andern übercilistimmcndxu Umständen,
- daß sie zur Unwahrheit ibre Zuflucht genom
men haben, so sollen sie durch Einsperrung
in der Zelle bei Wasser und Brod bestraft
»'erden, bis sie zn arbeiten willig sind, oder
! auf gesetzliche Weise wie die Direktoren es
bestimmen möge».
Abschnitt 3. Keine geistige oder andere be
rauschende Getränke sollen irgend einer der
i» dieses Hauö angenommenen Personen ge
reicht werde», ausgenommen auf Befehl des
angestellten Arztes oder der Direktoren.
! Abschnitt 4. Keine Person soll Toback in
! seinem oder ihrem Bett raucheu, bei Strafe
!ftir eiiie Woche vpex länger nickst am Tag zu
rauchen, oder in die Zelle eingesperrt zu Ms,
dcn.
Abschnitt 5. Niemand soll sich
nm Geld oder sonst etwas zn bitte«, direkt
oder indirekt, von irgend einer Person, Yix
das Haus besuchen mag.
Abschnitt 0. Keine Person soll sich ang
dem Haus oder von dem Eigeutbum entsex?
neu ohne Erlaubniß, uud Jeder der solch?
Erlaubniß erhält soll sich zu der bestiinuilsi,
Zeit »vieder gehörig nnd in gnter Ordnung
einstellen, bei Strafe für dies erste Pergeh»;
innerhalb einen» Monat nicht »vieder ausge?
Heu z» dürfen, uud für drei Monate für gll«
folgende Vergehen.
Abschnitt 7. Alle diejenige» welche
dcn Direktoren gediliigeu sind und Lohn er-,
halten für ihre Dicnsre im Hanse oder auf
der Bancrci, sollen sich solchen Gesetze»,
Verordnungen nnd Regulationen iinterw?r<>
fen worüber die Direktoren nboreiiikoinMll
mögen, bei Strafe entlgßen zu werden,
Abschnitt 8. Sollte irgend eine Persoy
odcr Pcrsoncn es versäumen sich ans ihr?»
angewiesenen Arbcitsplätzcn cinz«fil»dktt,
odcr zn arbcitcn vcrwcigcrn, od.'r nmhcr sft»
he», oder faMenzen, oder die ihnen gegebene
Arbeit nicht Errichten, oder von der Matt,
rialien oder Werkzeuge« verderben, oder
Mauern beschmieren und dje Fcnsterschcihklt
verbrechen wird, odcr das Haus
durch Lärme», Zänkereien, Fechten, phA
Schimpfreden, odcr geistige Getränk? piM
Erlaubniß in daS Hans l'rinqcif sollte, ohxx
sich mißbcträgc gcge» den Verwalter oy?x
die Matrone, oder sich einer ausschiveifeiipxj,
und liederlichen Lebensart schuldig macht
odcr zn vicl trinkt—stichlt, flucht odcr schwpst
odcr sich aus irgend eine andere Weise schftchj
nnd unmoralisch aufführt, sollen entweder
als Strafe eine Mahlzeit verlieren,
ganzen Tag ohne Nahrnngsmittel thun, opex
in die Zellen eingesperrt werden, bei Wgsskf
nnd Brod, nach der Wilikübr der Direktor?,,
odcr dcs Verwalter, für irgend eine Zcjt,
zwei und sicbenzig Stunde» nicht überste
gend, «nsgenonime» die Direktoren sollest
eiiimüthig eine längere Haft verordnest, odex
solche vor em»n Friedensrichter briilgell
mit »htteil »ach de» Gesetze» verfahre»» w'fd.
Die vorhergehende» Ordinale», Regelst
und Regulationen wnrde« angenommei) ij<
einer Versammlung des Eollegi» der Direkt?,
ren, gehalten im Hause der Beschäftig, »m>
für das Eauntv von Northamfon, am
Tag November, 1838,
Joseph HilliMst.
Georg Friedrich,
Jacob Hope,
. vorher<zchenden Ordinanzen, Rk
gel» «nd Regulationen, wnrden der
der vierteljährigen Sitzungen des Friedens
für Nortkauipto» Laiint» vorgelegt, bei si,
ncr Sitzung der besagten Court zu Easton,
in nnd für besagtes Cauuty, am 2listen Tag
November, 1838, und empfinge« die Bestä
tigung der besagte« Court.—Zum ZeugniA
deßen haben wir am licunge« Datum im
vorbesagten Jahr eigenhändig unterzeichnet,
John Banks,
Ivlu, Cooper,
Daniel Wagener,
Easton. Januar 30. IB3S.
Trnuviqe Folgen eiues (He
feckts mit fkyfn» Bären,
Eine Zeitung voit White River, in Arkan
sas, meldet, daß zwei Herren einem sehr
großen Bären nachsetzten, den sie zweimal
tödlich verwundeten, aber doch nicht auf der
stelle erlegten. Er lies »och eine Strecke
nnd kroch in eiy Dickigt, wehin ihm die Hrn.
Harris und Kean nachfolgte«. Hr. Harris
kam ihn, sehr nahe und schoß ihn nochmals,
aber tödtete ihn »vieder nickst. Hr. Harris
war dem Bären so nahe daß er ilmi nicht
entkomnien konnte, sondern wurde von tlim
ergriffen, und che Hr. ihm zur Hülfe
kommen konnte, hatte ibm der Bär die große
Ader im Bein durchbissen, woran er in weni
gen Minuten sich zu tode blutete.—Er hin
terließ eine Gattin und fünf oder sechs kleine
Kinder.
Ptcrre Rene Lliandia», Mitglied der ehe
maligen französischen Natioüal-Cvnventicii,
und einer der eifrigsten Revolntionisten, starb
! am Lt. December im 77sten lalfre seines Al
ters. Er war einer von denjenigen, welche
i für de» Tod Ludwig des IVten gestimmt hat
ten, und wurde deshalb nach Napoleons
! Sturz aius Frankreich verbannt. Er lebte
bis zur Inly - Revolution in Belgien, wo er
I sich mit Korrektur-Lesen ernährte.
<sj„ Wolf? Die Bauern in der Ge
gend eines großen Sumpfes, 3 Mellen von
Ruschville, Reuyork, hatte» seit den letzten 2
Jahre» große Verluste an Schaafen erlitten,
ohne ausfinden zn können, ob dieselben von
Hunden oder wilden Thieren zcrrjßev wor
den. Vorletzte Woche hat mau jedoch die
Spur eines Wolfes cutdeckt, nachdem der
selbe c>2 Schaase ans eines Banern Heerde
gctvdtet hatte. Die Nachbarn versammelten
sich sogleich zahlreich und verfolgten ihn, und
nach viertägigem Jagen wurde er entdeckt und
erschossen. Er maß 7 Fuß von der Schnauze
bis an die Schwanzspitze unv katte Stuck
Schlafe iu jeuer Nachbarschaft z-erissc».
1N0.47,